Beschwerde gegen Vorschussanordnung nach §12 GKG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Klage wegen angeblicher Rechtsbeugung und wandte sich gegen die Anordnung des Amtsgerichts, die Zustellung der Klage von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen. Die Beschwerde nach §67 GKG wurde vom Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht hielt die Vorschusspflicht nach §12 Abs.1 S.1 GKG für zulässig und nicht ermessensfehlerhaft, da kein substantiiertes Vorbringen für eine Abweichung vorlag. Das Recht auf Justizgewährung werde nicht verletzt, weil Verfahrenskostenhilfe nach §§114 ff. ZPO Schutz biete.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen Anordnung der Vorschussleistung nach §12 GKG als unbegründet abgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung, die Zustellung einer Klage von der Leistung eines Vorschusses abhängig zu machen, beruht auf §12 Abs.1 S.1 GKG und ist grundsätzlich zulässig.
Eine Abweichung von der gesetzlichen Vorschusspflicht setzt ein substantiiertes Vorbringen voraus, das besondere Umstände darlegt; fehlt ein derartiges Vorbringen, ist die Vorschussanordnung nicht ermessensfehlerhaft.
Das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Gewährung von Rechtsschutz wird durch die Vorschusspflicht des GKG nicht grundsätzlich beeinträchtigt, weil durch die Regelungen (insb. §§114 ff. ZPO) hinreichende Möglichkeiten zur Gewährung von Rechtsschutz für Prozessarme bestehen.
Die Beschwerde nach §67 GKG ist grundsätzlich statthaft; über die Kostenentscheidung bei Verfahren nach GKG richtet sich die Kostenfolge nach §§67 Abs.1 S.2, 66 Abs.8 GKG.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 04.12.2008 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Paderborn vom 27.05.2009 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet
Gründe
I.
Der Kläger hat unter dem 07.05.2009 gegen den Beklagten u.a. wegen „Rechtsbeugung im Richteramt gegen die Grundprinzipien der Verfassung, Grundprinzipien der Verfahrensgrundsätze“ Klage vor dem Amtsgericht Paderborn erhoben und macht dem Beklagten offenbar Fehler in der Ausübung des Amtes zum Vorwurf. Auf Anfrage des Gerichtes, ob es sich nicht eher um eine strafrechtliche Angelegenheit handele, hat der Kläger sinngemäß klargestellt, dass er ein Amtshaftungsverfahren betreiben wolle. Was genau er von dem Beklagten verlangt, ergibt sich indes nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift und das Schreiben vom 23.05.2009 Bezug genommen.
Unter dem 27.05.2009 ordnete der mit zuständige Richter an, den Vorschuss anzufordern und setzte den Streitwert vorläufig auf 1.500 € fest. Mit Schreiben vom 28.05.2009 forderte das Amtsgericht vom Kläger die entsprechende Verfahrensgebühr an. Es wies darauf hin, dass die Klage gem. § 12 GKG erst nach Einzahlung des Vorschusses zugestellt werde.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 09.06.2009, in dem er eine Behinderung des ordentlichen Rechtswegs monierte und offenbar in der Vorschussanforderung eine Verletzung von Art 19 Abs. 4 GG sowie Rechtsbeugung als gegeben ansah. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Beschwerde Bezug genommen.
Der zuständige Richter beim Amtsgericht legte die Eingaben als Beschwerde gegen die Abhängigmachung der Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung des Vorschusses aus. Dieser half es nicht ab und legte sie der Kammer zur Entscheidung vor.
II.
Die gem. § 67 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Kläger wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Amtsgericht die Zustellung der Klage von der Leistung des geforderten Vorschusses überhaupt abhängig macht. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 GKG soll die Klage erst nach Einzahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Da der Kläger weder mit der Klage noch in seinen sonstigen Eingaben etwas vorgetragen hat, was eine Abweichung von diesem gesetzlichen Grundsatz rechtfertigen würde, ist die Entscheidung des Amtsgerichts zur Anordnung der Vorschusspflicht nicht ermessensfehlerhaft. Das grundgesetzlich geschützte Recht auf Justizgewährung ist durch die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Vorschusspflicht nicht beeinträchtigt, da über die §§ 114 ff ZPO hinreichende Möglichkeiten gegeben sind, auch bei Prozessarmut der klagenden Partei Rechtsschutz zu erhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 67 Abs. 1 Satz 2, 66 Abs. 8 GKG.