Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner richtete eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe gegen die Entscheidung der Kammer, die eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts als unzulässig verworfen hatte. Das Landgericht stellte fest, dass eine Rechtsbeschwerde nach §§574 ff. ZPO nicht eröffnet war und allenfalls eine Gegenvorstellung in Betracht kommt. Die Eingabe enthielt keine konkreten, substantiierten Einwendungen und wurde daher als Gegenvorstellung zurückgewiesen; ferner wurde angekündigt, künftig inhaltsleere Wiederholungseingaben nicht mehr zu bearbeiten.
Ausgang: Gegenvorstellung des Schuldners gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Entscheidungen über den Widerspruch nach § 900 Abs. 4 ZPO ist die sofortige Beschwerde nach §§ 793, 567 ff. ZPO vorgesehen; ein weitergehender Instanzenzug ist nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Rechtsbeschwerde eröffnet.
Die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO steht nur zur Verfügung, wenn das Gesetz sie ausdrücklich zulässt oder die Voraussetzungen der Zulassung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Sache von grundsätzlicher Bedeutung oder Fortbildung des Rechts) erfüllt sind.
Ist die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet und wird stattdessen eine Gegenvorstellung erhoben, muss diese konkrete und substantielle Einwendungen gegen die getroffene Entscheidung enthalten; bloße pauschale oder phrasenhafte Vorwürfe rechtfertigen keine Änderung der Entscheidung.
Gerichte dürfen wiederholte, offensichtlich inhaltsleere Einwendungen eines Beteiligten als verfahrensmissbräuchlich behandeln und deren weitere sachliche Bescheidung ablehnen.
Tenor
Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe des Schuldners vom 30.10.2008 wird zurückgewiesen.
Rubrum
Die Eingabe des Schuldners ist nach ihrer ausdrücklichen Bezeichnung als Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 30.10.2008 zu verstehen, mit dem eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts …. als unzulässig verworfen wurde. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die angegriffene Entscheidung und den Beschluss des Amtsgerichts verwiesen.
Soweit der Schuldner dagegen erneut eine "Beschwerde" einlegt, meint er damit offenbar, dass ein höheres Gericht über die Angelegenheit entscheiden solle. Ein solcher Instanzenzug ist aber nicht eröffnet. Gegen die Entscheidung über den Widerspruch des Schuldners nach § 900 Abs. 4 ZPO durch das Amtsgericht ist nach §§ 793, 567 ff ZPO die sofortige Beschwerde gegeben, die erfolglos geblieben ist. Als weiteres Rechtsmittel kommt nur die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff ZPO in Betracht. Dieses Rechtsmittel ist dem Schuldner aber nicht eröffnet: Das Gesetz bestimmt für Sachverhalte wie den vorgegebenen nicht, dass eine Rechtsbeschwerde möglich ist, so dass § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht greift. Auch lagen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO lagen nicht vor, da es sich weder um eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung handelt noch zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist. Entsprechend wurde in der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mithin kann allenfalls eine Gegenvorstellung statthaft sein, die das mit der Sache befasste Gericht zu einer eigenständigen Kontrolle der getroffenen Entscheidung veranlasst.
Die Gegenvorstellung bietet allerdings – soweit sie sich überhaupt mit der Sache befasst – keinen Anlass, die getroffene Entscheidung zu revidieren. Soweit sie sich nicht in allgemeinen rechtlichen Ausführungen verliert, werden Rechtsauffassungen zum Ausdruck gebracht, deren Bezug zur Sache sich nicht recht erschließt. Das Vorbringen erschöpft sich in phrasenhaften, der Kammer aus vielen anderen parallelen Verfahren bekannten, jedoch nicht näher substantiierten Vorwürfen.
Da dieses Gebaren des Schuldners hinlänglich bekannt ist und seine zahlreichen Eingaben ganz offensichtlich allein den Zweck haben, lediglich den weiteren Verfahrensgang zu hindern, weist die Kammer bereits jetzt darauf hin, dass weitere inhaltsleere Eingaben des Schuldners in dieser Sache keine sachliche Bescheidung mehr erfahren, d.h. weder bearbeitet noch beantwortet werden.
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