Beschwerde gegen Zwangsgeld wegen mangelhafter Schlussrechnung im Betreuungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Betreuerin legte gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 250 Euro Beschwerde ein, weil sie erst nach Fristverlängerung den Jahresbericht nebst Rechnungslegung einreichte. Zentral war, ob die vorgelegte Schlussrechnung den formellen Anforderungen des § 1840 BGB genügt. Das Landgericht hielt die Eingaben für nicht geordnet und mit Belegen versehen und wies die Beschwerde ab. Eine nachträgliche, unvollständige Vorlage verhindert die Zwangsgeldfestsetzung nicht.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung eines Zwangsgeldes (250 €) als unbegründet abgewiesen; Schlussrechnung erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Betreuer ist nach § 1840 BGB verpflichtet, dem Gericht eine formell ordnungsgemäße, geordnete Schlussrechnung vorzulegen, die Einnahmen und Ausgaben übersichtlich darstellt und mit den üblichen Belegen versehen ist.
Erfüllt der Betreuer diese Pflicht nicht, kann gemäß § 1837 Abs. 3 BGB i.V.m. § 35 FamFG ein Zwangsgeld gegen ihn festgesetzt werden.
Die bloße Vorlage von Unterlagen, aus denen sich das Gericht erst selbst eine Übersicht erarbeiten muss, genügt nicht den Anforderungen an eine geordnete Schlussrechnung.
Auch die nachträgliche Einreichung von Jahresbericht und Schlussrechnung innerhalb verlängerter Fristen verhindert die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht, wenn die Rechnungslegung inhaltlich/formell weiterhin nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Betreuerin vom 14.03.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 21.02.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 22.06.2011 wurde für die Betroffene die Beschwerdeführerin als Betreuerin bestellt. Mit Schreiben vom 13.09.2012 wurde die Betreuerin aufgefordert, den Jahresbericht nebst Rechnungslegung einzureichen. Mit Verfügung vom 30.11.2012 wurde sie nochmals an die Einreichung erinnert. Nachdem keine Reaktion seitens der Betreuerin erfolgte, wurde ihr mit Schreiben vom 23.01.2013 ein Zwangsgeld von 250,00 Euro angedroht. Nach Ablauf der Frist wurde durch Beschluss vom 21.02.2013 ein Zwangsgeld von 250,00 Euro gegen die Betreuerin festgesetzt. Mit Schreiben vom 14.03.2013 legte die Betreuerin sofortige Beschwerde ein. Auf Antrag der Betreuerin wurde die Frist zur Einreichung der Unterlagen nochmals bis zum 18.03.2013 verlängert. Am 16.03.2013 reichte die Betreuerin den Jahresbericht nebst Rechnungslegung ein.
Das Amtsgericht Paderborn hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt mit der Begründung, dass der Jahresbericht nebst Rechnungslegung nicht vollständig ist.
II.
Gegen den Beschluss, der die Festsetzung des Zwangsgeldes anordnet, ist nach § 35 V FamFG i.V.m. §§ 567-572 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft, die hier in zulässiger Weise eingelegt wurde.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Nach § 1840 BGB ist der Betreuer verpflichtet, eine formell ordnungsgemäße Schlussrechnung vorzulegen. Erfüllt der Betreuer diese Verpflichtung nicht, kann gegen ihn gemäß § 1837 III BGB i.V.m. § 35 FamFG ein Zwangsgeld verhängt werden. Die Rechnung muss eine geordnete Zusammenstellung sein, d.h. die Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Gericht ohne Zuziehung von Sachverständigen einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seiner eigenen Verpflichtung aus den §§ 1843 I, 1837 III BGB nachkommen kann. Sie soll über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und sie soll ferner mit Belegen versehen sein, soweit solche erteilt zu werden pflegen. Die Beifügung von Belegen dient der Kontrolle der vorzulegenden geordneten Zusammenstellung. Die bloße Vorlage solcher Unterlagen und Belege, aus denen sich das Gericht erst selbst eine Übersicht erarbeiten muss, genügt deshalb nicht (BayObLG, BayObLGR 2001, 11-12; Palandt/Diederichsen, BGB 71. Aufl. § 1841 Rn. 1.). Auch wenn die Betreuerin innerhalb der ihr gewährten Fristverlängerung den Jahresbericht nebst Rechnungslegung einreichte, konnte ein Zwangsgeld verhängt werden, da nach den Feststellungen des Amtsgerichts die von der Betreuerin eingereichte Schlussrechnung den o.g. Anforderungen nicht genügte.
Aus diesen Gründen war das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Der Beschwerdewert wird auf 250,00 Euro festgesetzt.