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Landgericht Paderborn·5 T 112/24·24.11.2024

Abschiebungshaft: Amtsermittlung bei Zweifeln an Echtheit eines Aufenthaltstitels

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Ausländerbehörde griff die amtsgerichtliche Abhilfeentscheidung an, mit der eine Haftverlängerung aufgehoben und die Haft als rechtswidrig festgestellt worden war. Streitpunkt war, ob wegen Zweifeln an der Echtheit eines ukrainischen Aufenthaltstitels der Haftgrund der unerlaubten Einreise entfiel. Das LG hob den amtsgerichtlichen Beschluss in der Gestalt des Abhilfebeschlusses auf und stellte eine Rechtsverletzung der Behörde fest. Bei als „nicht erwiesen“ bewerteten entscheidungserheblichen Tatsachen muss das Gericht nach §§ 26, 29 FamFG weiter von Amts wegen aufklären, statt allein aus Zweifeln die Haftanordnung aufzuheben.

Ausgang: Beschwerde der Ausländerbehörde erfolgreich; Abhilfeentscheidung aufgehoben und Rechtsverletzung der Behörde festgestellt, Kosten nicht erhoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen einen erstinstanzlichen Beschluss in der Gestalt des Abhilfebeschlusses kann der durch die Abhilfe erstmals Belastete Beschwerde einlegen; die Anfechtung ist regelmäßig als Beschwerde gegen den Ausgangsbeschluss in seiner abgeänderten Fassung auszulegen.

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Nach Erledigung der Hauptsache ist in Abschiebungshaftsachen eine Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung einer Rechtsverletzung nach § 62 Abs. 1 FamFG statthaft, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, insbesondere zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG).

3

Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat das Gericht nach § 26 FamFG die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln und die erforderlichen Beweise in geeigneter Form zu erheben; es ist an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden (§ 29 Abs. 1 FamFG).

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Hält das Gericht eine für die Entscheidung wesentliche Tatsache für nicht erwiesen und bestehen Zweifel, darf es sich nicht mit der bloßen Zweifelhaftigkeit begnügen, sondern muss die Beweisaufnahme im Rahmen der Amtsermittlung fortsetzen.

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Die Frage der Echtheit bzw. Fälschung eines vorgelegten Aufenthaltstitels ist bei auf unerlaubte Einreise gestützter Sicherungshaft eine entscheidungserhebliche und aufklärungsbedürftige Tatsache, wenn sie für den Haftgrund maßgeblich ist.

Relevante Normen
§ 29 FamFG§ 30 FamFG§ 62 Abs. 1 FamFG§ 62 Abs. 3 FamFG§ 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG§ 63 FamFG

Tenor

Auf die Beschwerde der beteiligten Behörde vom 24.05.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 22.04.2024 in Gestalt des Abhilfebeschlusses vom 24.04.2024 einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 22.04.2024 in Gestalt des Abhilfebeschlusses vom 24.04.2024 die beteiligte Behörde in ihren Rechten verletzt hat.

Von der Erhebung der Kosten in beiden Instanzen wird abgesehen. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet.

Rubrum

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beschlossen:

2

Auf die Beschwerde der beteiligten Behörde vom 24.05.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 22.04.2024 in Gestalt des Abhilfebeschlusses vom 24.04.2024 einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben.

3

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 22.04.2024 in Gestalt des Abhilfebeschlusses vom 24.04.2024 die beteiligte Behörde in ihren Rechten verletzt hat.

4

Von der Erhebung der Kosten in beiden Instanzen wird abgesehen. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

7

Nach eigenen Angaben reiste der Betroffene am 03.04.2024 in das Bundesgebiet ein. Am Folgetag sprach er bei der beteiligten Behörde vor, um sich dort registrieren zu lassen. Hierbei wies er sich mit einer unbefristeten ukrainischen Aufenthaltserlaubnis und einem gültigen nigerianischen Nationalpass aus. Die ukrainische Aufenthaltserlaubnis erwies sich für die beteiligte Behörde als Totalfälschung. Auf Nachfrage gab der Betroffene an, im Jahr 2019 aus Nigeria mit einem Studentenvisum in die Ukraine gereist zu sein und dort eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken besessen zu haben, welche bis zum 15.02.2023 gültig gewesen sei. Die unbefristete ukrainische Aufenthaltserlaubnis sei von den ukrainischen Behörden ausgestellt worden. Im Jahr 2022 sei er in die Slowakei gereist und habe dort ca. ein Jahr gelebt. Am 03.04.2024 sei er direkt aus der Slowakei mit dem Bus ins Bundesgebiet eingereist. Der Betroffene gab an, die letzte Nacht in einem Hotel geschlafen zu haben und sich nun registrieren lassen zu wollen und dann im Anschluss in Deutschland arbeiten zu wollen. Er könne sich nicht erklären, warum die Aufenthaltserlaubnis gefälscht sein solle, da er diese von den ukrainischen Behörden erhalten habe. Aus einem abgelaufenen nigerianischen Pass geht der älteste Einreisestempel am 26.09.2020 in die Ukraine hervor, jedoch nicht das erwähnte Visum, sowie weitere Ein- und Ausreisestempel aus den Jahren 2022 und 2023 nach und aus Ungarn sowie im Jahr 2023 ein Einreisestempel in die Slowakei. Bei der Durchsuchung der persönlichen Gegenstände durch die Polizei wurde ein dritter abgelaufener nigerianischer Pass aufgefunden. Aus diesem geht das Visum für die Ukraine für den Zeitraum 15.01.2019 bis 14.04.2019 sowie ein Einreisestempel in die Ukraine am 26.01.2019 hervor. Der Betroffene gab an, bis zum Jahr 2022 in der Ukraine studiert zu haben. Aus den weiteren Unterlagen geht hervor, dass er längere Zeit in den Niederlanden aufhältig war. Hierzu gab er an, nach dem Aufenthalt in der Ukraine von Juli bis Dezember in den Niederlanden gelebt zu haben. Um welches Jahr es sich hierbei handelte, konnte nicht geklärt werden. Sein derzeitiger Nationalpass wurde am 20.07.2023 in Den Haag ausgestellt.

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Der Betroffene wurde daraufhin durch die Polizei E aufgrund des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts festgenommen und dem zentralen Polizeigewahrsam E zugeführt. Mit Ordnungsverfügung vom 04.04.2024 wurde der Betroffene aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und die Abschiebung angedroht.

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Die beteiligte Behörde stellte am 04.04.2024 beim Amtsgericht E einen Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft bis zum 03.05.2024. Das Amtsgericht E hat mit Beschluss vom 04.04.2024 gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 03.05.2024 unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit angeordnet. Der Beschluss war Gegenstand des Verfahrens vor der Kammer zum Aktenzeichen 5 T 74/24. Die Kammer hat mit Beschluss vom 31.05.2024 die Rechtswidrigkeit der Haft festgestellt, da der Haftantrag der beteiligten Behörde sich zur erforderlichen Dauer der Haft bis zum 03.05.2024 nicht ausreichend verhalten hat.

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Am 12.04.2024 hat die beteiligte Behörde beim Amtsgericht Paderborn einen Antrag auf Verlängerung der Sicherungshaft bis zum 16.05.2024 gestellt. Zur Begründung für die Verlängerung wird ausgeführt, dass der für den 16.04.2024 gebuchte Flug wegen eines am 09.04.2024 gestellten Asylantrages des Betroffenen habe storniert werden müssen. Der Haftgrund wurde – wie auch schon im vorangegangenen Verfahren – auf die unerlaubte Einreise gestützt, da sich der ukrainische Daueraufenthaltstitel als Totalfälschung erwiesen habe und der Betroffene einen anderen Aufenthaltstitel nicht habe vorlegen können.

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Das Amtsgericht Paderborn hat den Betroffenen am 22.04.2024 unter anderem im Beisein seines Verfahrensbevollmächtigten angehört. Im Rahmen der Anhörung hat ein Mitarbeiter der beteiligten Behörde ausgeführt, dass gleich der Verdacht einer gefälschten Aufenthaltserlaubnis bestanden habe. In letzter Zeit habe man mit relativ vielen ukrainischen Papieren Kontakt gehabt. Die Aufenthaltserlaubnis sei mittels eines Prüfgeräts geprüft worden. Dort sei festgestellt worden, dass Sicherheitsmerkmale nicht übereingestimmt hätten. Der Verfahrensbevollmächtigte hat daraufhin erklärt, dass nicht hinreichend nachgewiesen sei, dass die ukrainische Aufenthaltserlaubnis gefälscht sei. Er stellte unter Protest gegen die Beweislast den Antrag, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass es sich bei der Aufenthaltserlaubnis um ein original ukrainisches, nicht gefälschtes Dokument handele. Auf das Protokoll im Übrigen (Bl. 43 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

12

Im Anschluss hat das Amtsgericht Paderborn mit Beschluss vom 22.04.2024 (Bl. 39 ff. d. A.) gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 16.05.2024 unter sofortiger Wirksamkeit angeordnet. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass der Betroffene unerlaubt eingereist sei, da die ukrainische Aufenthaltserlaubnis nach den Ermittlungen der beteiligten Behörde gefälscht sei. Hiervon gehe auch das Amtsgericht nach Einsichtnahme in die Ausländerakte und Erläuterung durch die beteiligte Behörde aus, da die Aufenthaltserlaubnis unter anderem Abweichungen in 9 von 16 Sicherheitsmerkmalen aufweise. Wegen der Beschlussgründe im Übrigen wird auf den Beschluss verwiesen.

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Mit Schreiben vom 23.04.2024 (Bl. 57 ff. d. A.) hat der Betroffene über seinen Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und beantragt, den Haftbeschluss aufzuheben sowie festzustellen, dass die bislang erlittene Abschiebungshaft rechtswidrig gewesen sei. Die Beschwerde wird unter anderem darauf gestützt, dass das rechtliche Gehör verletzt sei. Über den von ihm gestellten Beweisantrag sei vor dem Beschluss der Sicherungshaft entgegen §§ 29, 30 FamFG keine Entscheidung ergangen. Dies verletze den Betroffenen in seinem Recht auf rechtliches Gehör. Wäre der Beweisbeschluss ergangen und hätte sich die Echtheit des Dokuments erwiesen, hätte es objektiv keine Anhaltspunkte mehr „für die Fluchtgefahr“ gegeben. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.

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Die beteiligte Behörde hat zu der Beschwerde mit Schreiben vom 24.04.2024 (Bl. 63 ff. d. A.) Stellung genommen. Wegen der Begründung wird auf das Schreiben verwiesen.

15

Mit Beschluss vom 24.04.2024 (Bl. 70 d. A.) hat das Amtsgericht Paderborn der Beschwerde abgeholfen und den Beschluss vom 22.04.2024 aufgehoben. Zudem hat es den Antrag vom 12.04.2024 zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die vom 22.04.2024 bis 24.04.2024 erlittene Abschiebungshaft rechtswidrig gewesen ist. Zur Begründung wird ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Ausführungen aus dem Beschwerdevorbringen – auch unter Einbeziehung des Vortrags aus der behördlichen Stellungnahme – nicht erwiesen sei, dass die ukrainische Aufenthaltserlaubnis gefälscht gewesen sei, sodass der Haftgrund der unerlaubten Einreise zweifelhaft sei. Die angeordnete Haft sei hiernach nicht verhältnismäßig. Es sei nicht dargelegt, dass sie erforderlich sei, da mildere Mittel denkbar seien. Aufgrund des Umstandes, dass der Betroffene einen Asylantrag gestellt habe, sei er an eine Erstaufnahmeeinrichtung weiterzuleiten. Es sei nicht ersichtlich, dass dieses im Zusammenhang mit einer Meldeauflage nicht ausreichend sei, um die Überwachung und Vollziehung der Ausreise zu gewährleisten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Betroffene sich den Behörden gestellt und um seine Registrierung gebeten habe.

16

Der Betroffene wurde am 24.04.2024 aus der Unterbringungseinrichtung entlassen.

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Die beteiligte Behörde hat „gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 24.04.2024 […] Beschwerde eingelegt“ und beantragt, „den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 24.04.2024 […] aufzuheben und festzustellen, dass die bis zum 16.05.2024 verlängerte Abschiebungshaft rechtmäßig war“. Die beteiligte Behörde führt aus, dass die Beschwerde begründet sei, da die Rechtssache i. S. v. §§ 62 Abs. 1, Abs. 3, 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG grundsätzliche Bedeutung habe und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung erfordere. Wegen der genauen Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 92-96 d. A. nebst Anlagen verwiesen.

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Das Amtsgericht Paderborn hat der Beschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss vom 24.04.2024 mit Nichtabhilfebeschluss vom 04.06.2024 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Im Übrigen wurde der Antrag vom 24.05.2024 (gemeint wohl 24.04.2024) zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung des Vorbringens aus der Beschwerde die Sicherungshaft aufzuheben gewesen sei, da das Gericht auch unter Berücksichtigung der Angaben der Beteiligten aus der richterlichen Anhörung, des unmittelbaren Eindrucks des Betroffenen und der vorhandenen Stempellage im Reisepass nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen könne, dass die Aufenthaltserlaubnis gefälscht sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss verwiesen.

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Die Kammer hat der beteiligten Behörde unter dem 04.06.2024 (Bl. 120 d. A.) einen Hinweis erteilt, auf den verwiesen wird. Auf den Hinweis der Kammer hat die beteiligte Behörde mit Schreiben vom 11.06.2024 (Bl. 143 ff. d. A.) ihren Antrag umgestellt und beantragt nunmehr, „festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 24.04.2024 […] die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt hat“. Wegen der weitergehenden Begründung der Beschwerde und des Antrags wird auf das Schreiben verwiesen.

20

Die Beteiligten hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme.

21

Die Ausländerakte hat der Kammer in elektronischer Form vorgelegen.

22

II.

23

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

24

1.

25

Die Beschwerde der beteiligten Behörde wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist auch an sich statthaft.

26

Gegen den Beschluss in Form des Abhilfebeschlusses kann regelmäßig Beschwerde durch die ursprünglichen Beschwerdegegner eingelegt werden. Nach einer (Teil-)Abhilfe läuft für den hierdurch Belasteten eine neue Frist zur Anfechtung nach § 63 FamFG. Denn er erfährt erst durch die Bekanntgabe des Abhilfebeschlusses, dass er im Umfang der Abhilfe belastet ist. Die Beschwerde darf sich auch in diesem Fall nicht gegen den Abhilfebeschluss richten, sondern gegen den erstinstanzlichen Beschluss in der Form, die er im Abhilfeverfahren erhalten hat. Da sich der Anfechtungsgegner aber häufig nur gegen die ihn belastende Abhilfe richten wird, ist deren Anfechtung entsprechend auszulegen (Abramenko in: Prütting/​Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 68 FamFG, Rn. 10).

27

Vorliegend ist die Beschwerde zugunsten der beteiligten Behörde entsprechend auszulegen.

28

Durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft in dem Beschluss vom 24.04.2024 besteht eine mögliche Rechtsverletzung der beteiligten Behörde, sodass die Zulässigkeit der Beschwerde auch insoweit gegeben ist.

29

Die Beschwerde ist nach der Erledigung der Hauptsache auch nach den Voraussetzungen des §§ 62 Abs. 1, Abs. 3, 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG statthaft. Nach § 62 Abs. 1 FamFG spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, wenn sich die angefochtene Entscheidung – wie hier der Beschluss vom 22.04.2024 in Form des Abhilfebeschlusses vom 24.04.2024 – in der Hauptsache erledigt hat. In Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft liegt ein berechtigtes Interesse auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor. Diese Norm regelt, dass die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (1.) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (2.). Ein solches berechtigtes Interesse besteht im vorliegenden Fall nach Nr. 2 in Form der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es besteht das Bedürfnis nach einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage der Beweiserhebung bzw. –last und der Amtsermittlung in Abschiebungshaftsachen bei Zweifeln bezüglich der Echtheit von Aufenthaltstiteln oder anderen derartigen Dokumenten für den Bezirk. Ob darüber hinaus auch eine grundsätzliche Bedeutung nach Nr. 1 besteht, kann dahinstehen.

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2.

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Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschluss vom 22.04.2024 in Gestalt des Abhilfebeschlusses vom 24.04.2024 war aufzuheben und es war festzustellen, dass der Beschluss vom 22.04.2024 in Gestalt des Abhilfebeschlusses vom 24.04.2024 die beteiligte Behörde in ihren Rechten verletzt hat.

32

Das Gericht hat gem. § 26 FamFG von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Es erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter Form und ist hierbei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG).

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Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt nicht nur für die von Amts wegen einzuleitenden Verfahren, sondern auch für das Antragsverfahren einschließlich der Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Insoweit obliegt es dem Gericht, die für das Verfahren entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen in das Verfahren einzuführen. Im Gegensatz zum Zivilprozess, in dem das Prinzip der formellen Wahrheit gilt, nach dem der Umfang und die Beweisbedürftigkeit des Streitstoffs weitgehend von dem Verhalten der Parteien abhängt, hat das Gericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die objektive Wahrheit der Tatsachen zu ergründen, die es seiner Entscheidung zugrunde legen will (Prinzip der materiellen Wahrheit).  Widersprüchliche Angaben von Beteiligten sind aufzuklären. Auch eine große Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit bestimmter entscheidungserheblicher Tatsachen entbindet das Gericht im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nicht von der Pflicht, mögliche, insbesondere auch von den Beteiligten angebotene Beweise zu erheben (vgl. Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 26 Rn. 13, 14, beck-online).

34

§ 29 Abs. 1 Satz 1 FamFG überlässt es dem Gericht, „die erforderlichen Beweise in geeigneter Form“ zu erheben. Damit überträgt das Gesetz im Gegensatz zu dem vom Grundsatz der Parteiherrschaft geprägten Zivilprozess, in dem in weitem Umfang das Verhalten der Parteien über die Beweisbedürftigkeit von Tatsachen entscheidet, dem Gericht die alleinige Verantwortung für die Beweisaufnahme. § 29 Abs. 1 Satz 2 FamFG stellt klar, dass das Gericht die Wahrheit unabhängig von dem Vorbringen der Beteiligten ermitteln und zu diesem Zweck Beweis erheben muss. Es wird bei seiner Beweiserhebung nicht durch das Vorbringen eines Beteiligten, insbesondere das Geständnis oder Nichtbestreiten, gebunden. Maßgeblich ist die Beweisbedürftigkeit. Dies sind nur entscheidungserhebliche Tatsachen, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen in Verbindung mit einem Rechtssatz Einfluss auf das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung haben können. Es besteht die Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt nach dem pflichtgemäßen Ermessen vollständig aufzuklären. Eine Beweisbedürftigkeit entfällt also nicht bereits deshalb, weil eine Tatsache von keinem Beteiligten bestritten wird; dieser Umstand kann allerdings ein Indiz für die Wahrheit der Tatsachenbehauptung sein (Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 29 Rn. 6, beck-online).

35

Vorliegend hat das Amtsgericht in seinem Abhilfebeschluss vom 24.04.2024 ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Ausführungen aus dem Beschwerdevorbringen – auch unter Einbeziehung des Vortrags aus der behördlichen Stellungnahme – nicht erwiesen sei, dass die ukrainische Aufenthaltserlaubnis gefälscht gewesen sei, sodass der Haftgrund der unerlaubten Einreise zweifelhaft sei.

36

Nach den Grundsätzen der §§ 26, 29 FamFG hätte das Amtsgericht daher weiter ermitteln müssen, wenn es davon ausgeht, dass etwas nicht „erwiesen“ sei und Zweifel bestünden. Aus der Sicht des Amtsgerichts war die Tatsache der Fälschung bzw. Echtheit der ukrainischen Aufenthaltserlaubnis beweisbedürftig und erheblich für die Entscheidung. Ob eine Fälschung vorlag, hätte das Amtsgericht daher im streitgegenständlichen Verfahren aufgrund des bestehenden Amtsermittlungsgrundsatzes selbst ermitteln müssen.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

39

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

40

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

41

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

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1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

43

2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,

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3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

45

- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

46

- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

47

Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

49

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.