Beschwerde: §29 GBO‑Nachweise bei Grundbuchberichtigung nach KdÖR‑Verleihung nicht erforderlich
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Berichtigung des Grundbuchs nach Verleihung des Körperschaftsstatus. Das Grundbuchamt forderte zusätzliche §29 GBO‑Nachweise und erließ eine Zwischenverfügung. Das Landgericht hob die Verfügung auf: Die Verleihung begründet öffentlich‑rechtliche Rechtsfähigkeit bundesweit, und bei Vorlage gesiegelter Unterlagen sowie Amtsblatt‑Ausgaben sind weitere §29‑Nachweise nicht zu verlangen; ein publizitätsgerechter Eigentumsübergang i.S.v. §925 BGB war jedoch noch nicht nachgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung aufgehoben; Verlangen weiterer §29 GBO‑Nachweise als unzulässig erachtet
Abstrakte Rechtssätze
Die Verleihung des Körperschaftsstatus an eine Religionsgemeinschaft begründet die öffentlich‑rechtliche Rechtsfähigkeit, die sich grundsätzlich über das verleihende Bundesland hinaus erstreckt.
Ist der Antragsteller aufgrund der Verleihung zur Siegelführung berechtigt und legt er gesiegelte Antragsunterlagen nebst amtlichen Veröffentlichungen vor, kann das Grundbuchamt nicht zusätzlich Nachweise im Sinne des §29 GBO verlangen.
Für die Berichtigung des Grundbuchs wegen Umwandlung in eine Untergliederung der KdÖR ist der Eigentumsübergang publizitätsgerecht zu vollziehen; hierfür bedarf es einer kirchen‑ oder verwaltungsrechtlichen Regelung mit Bestimmung des Inkrafttretens und genauer Bezeichnung der übertragenen Grundstücke (vgl. §925 BGB).
Eine Löschung im Vereinsregister kann die formelle Umsetzung der Umwandlung dokumentieren, ersetzt aber nicht die für die Grundbuchberichtigung erforderlichen Nachweise zum Eigentumsübergang.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 20. bzw. 21.12.2007 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Brakel vom 27.11.2007 aufgehoben.
Gründe
Mit Schreiben vom 23.10.2007 haben die ..., Körperschaft des öffentlichen Rechts, beim Grundbuchamt des Amtsgerichts ... einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuches von ..., Blatt ..., beantragt. Im Grundbuch ist für das Grundstück Im ..., der Verein ... als Eigentümer eingetragen.
Dieser Verein ist vom Amtsgericht ... als zuständiges Registergericht durch Verfügung vom 03.04.2007 im Vereinsregister gelöscht worden. In Spalte 4 des Vereinsregisters wurde aufgenommen:
"Dem Verein ... mit Sitz in ... ist durch Urkunde des ..., vom 13.06.2006 die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden. Diese Verleihung erstreckt sich auch auf die Untergliederungen. Der Verein ... wird daher von Amts wegen gelöscht."
Die Kammer geht davon aus, dass dem Registergericht bei der v. g. Vereinbezeichnung ein Schreibfehler unterlaufen ist, denn der Verein wurde bereits im Jahre 1977 von "Versammlung ..." in "Versammlung ..." umbenannt.
Durch Zwischenverfügung vom 14.11.2007 hat das Grundbuchamt dem früheren Vereinsvorsitzenden ... und der Antragstellerin mitgeteilt, dass dem Antrag noch nicht entsprochen werden könne. Das Grundbuchamt führte im Wesentlichen aus, dass die Verleihung der Körperschaftsrechte bislang nur im Land Berlin, nicht aber in Nordrhein-Westfalen erfolgt sei und sich nur auf den dortigen früheren Verein beziehe. Die Verleihung in Berlin sei für das Land Nordrhein-Westfalen nicht bindend. Aus der Satzung des Nieheimer Vereins ergebe sich auch nicht, dass es sich bei ihm um eine Untergliederung des Berliner Vereins handele. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die genannte Zwischenverfügung Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 20.12.2007 hat die Antragstellerin und mit Schreiben vom 21.12.2007 die Versammlung Nieheim eine gesiegelte Bestätigung ihrer Eigenschaft als Untergliederung der KdÖR vorgelegt.
Das Amtsgericht hat vorgenanntes Schreiben als Erinnerung gegen die Zwischenverfügung vom 27.11.2007 ausgelegt und – nachdem es ihr nicht abgeholfen hat – die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Kammer hat bereits Zweifel daran, ob die Schreiben vom 20. bzw. 21.12.2007 als Rechtsmittel gegen die Zwischenverfügung zu werten sind, da der Wortlaut dem eher entgegensteht. Unter Hinantstellung dieser Bedenken und zur Schaffung größerer Rechtssicherheit schließt sich die Kammer aber dem Amtsgericht insoweit an und wertet die Schreiben als Beschwerde, die gem. §§ 18, 71 GBO zulässig und in der Sache auch begründet ist.
Das Grundbuchamt hat mit der angefochtenen Zwischenverfügung zu Unrecht von der Antragstellerin verlangt, weitere Nachweise in der Form des § 29 GBO für die Identität des Vereins ... mit der entsprechenden Untergliederung der ... in Deutschland KdÖR vorzulegen.
Insoweit geht das Grundbuchamt bereits zu Unrecht davon aus, dass die Verleihung der Körperschaftsrechte durch das Land Berlin in Nordrhein-Westfalen keine Wirkung entfalte. Die Verleihung des Körperschaftsstatus an eine Religionsgemeinschaft wird ganz überwiegend als ein überregionaler Akt verstanden, der über das verleihende Bundesland hinaus Wirkungen entfaltet (Zacharias, NVwZ 07, 1257 mwNw.). Demnach ist zumindest die Rechtsfähigkeit als erstes Folgerecht aus der öffentlich-rechtlichen Rechtsform im gesamten Bundesgebiet gegeben, da die Religionsgemeinschaft mit der Erlangung des Körperschaftsstatus als juristische Person des Privatrechts zu existieren aufhört, also nicht mehr als eine solche am Rechtsverkehr teilnehmen kann; sie tauscht das privatrechtliche vollständig gegen das öffentlich-rechtliche Gewand ein. Umstritten ist lediglich, ob weitere Rechte, die mit dem Körperschaftsstatus in dem Bundesland, in dem die Erstverleihung erfolgt ist, verknüpft sind, insbesondere hoheitliche Rechte, auch über die Grenzen dieses Landes hinaus Geltung haben. Diese Frage ist jedoch für die vorliegende Entscheidung nicht von Relevanz, weil es bei der beantragten Grundbuchberichtigung nicht um die Wahrnehmung hoheitlicher Rechte geht.
Die Umformung von einer Person des Privatrechts in die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erstreckt sich nach Auffassung der Kammer vorliegen auch grundsätzlich auf den im Grundbuch eingetragenen Verein, der – wie auch das Registergericht durch Streichung des Vereins im Vereinsregister durch Verfügung vom 03.04.2007 registerrechtlich umgesetzt hat – gem. Art. 1 I des Übergangsgesetzes vom 08.07.2006 in einer religionsrechtlich selbständigen Untergliederung des öffentlichen Rechts fortbesteht. Den Nachweis dieses Vorgangs hat die Antragstellerin, die ihrerseits aufgrund der Verleihung des Körperschaftstatus iVm. der Siegelordnung vom 18.10.2006 zur Siegelführung berechtigt ist, im Rahmen ihrer gesiegelten Antragsbegründung nebst Vorlage der entsprechenden Ausgaben des Amtsblattes der ... erbracht. Dies gilt erst recht, nachdem die KdÖR und die Versammlung ... mit den Schreiben vom 20. bzw. 21.12.2007 als jeweils siegelführende Stellen entsprechende Bescheinigungen beigebracht haben. Das Grundbuchamt kann aufgrund dessen weitere Nachweise in der Form des § 29 GBO nicht verlangen.
Die Kammer sieht sich jedoch veranlasst, darauf hinzuweisen, dass ungeachtet der Zulässigkeit der Neuordnung der Religionsgemeinschaft und der einhergehenden Umwandlung der bisherigen Vereine in Untergliederungen der KdÖR einer Grundbuchberichtigung bislang jedoch der Umstand entgegen steht, dass der Übergang des Eigentums vom im Grundbuch eingetragenen Verein auf die entsprechende Untergliederung der KdÖR bislang nicht in einer dem Publizitätsgrundsatz des Sachenrechtes (vgl. Jauernig vor § 854 Rn. 4) und dem Formerfordernis des § 925 BGB entsprechenden Weise vollzogen wurde. Zwar bedarf es auch nach Auffassung der Kammer für diesen Übergang nicht der förmlichen Auflassung des Grundstücks, sondern vielmehr kann auch durch Kirchengesetz oder gar durch Kirchenverwaltungsakt der Eigentumsübergang bewirkt werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass in der im Amtsblatt zu veröffentlichenden Anordnung über die Neuordnung der Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer nachfolgenden Kirchenrechtsnorm der Zeitpunkt des Inkrafttretens der kirchlichen Anordnung bestimmt wird und die übertragenen Grundstücke mit Grundbuch- und Katasterbezeichnung genau angegeben werden (vgl. auch Meinusch, NJW 99, 2148, 2149). Daran fehlt es hier jedoch, denn das von der Antragstellerin insoweit in Bezug genommene Übergangsgesetz vom 08.07.2006, wie auch die übrigen vorgelegten kirchengesetzlichen Bestimmungen verhalten sich in keiner Weise über das hier in Rede stehende Grundstück und den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
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