Beschwerde gegen Amtsgerichtsbeschluss zurückgewiesen (FamFG/Kosten)
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Paderborn; die Kammer hat diese nach eigener Sachprüfung als unbegründet zurückgewiesen. Das Amtsgericht hatte sich bereits umfassend mit den vorgebrachten Sachvorträgen auseinandergesetzt; der Beschwerdeführer brachte keine neuen entscheidungserheblichen Einwendungen vor. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §§81, 84 FamFG, der Gegenstandswert nach §36 Abs.3 GNotKG.
Ausgang: Beschwerde gegen Amtsgerichtsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach familienverfahrensrechtlichen Vorschriften ist zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz die vorgetragenen Einwendungen substantiiert geprüft hat und der Beschwerdeführer keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Ausführungen vorträgt.
Zur Begründung der Beschwerde gehört ein substanziierter Vortrag in der Sache; reine Ausführungen zur Zulässigkeit ohne sachliche Einwände genügen nicht, um die Begründetheit der Beschwerde darzulegen.
Bei Zurückweisung einer Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens nach den einschlägigen Vorschriften des FamFG zu tragen (§§81, 84 FamFG), die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich nach den Vorgaben des GNotKG (vgl. §36 Abs.3 GNotKG).
Die Kammer kann sich nach eigener Sachprüfung den zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung anschließen, wenn keine neuen entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen werden.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11.11.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 06.11.2018 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde war aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen die Kammer sich nach eigener Sachprüfung im vollen Umfang anschließt, als unbegründet zurückzuweisen.
Das Amtsgericht Paderborn hat sich im Beschluss vom 08.04.2019 ausführlich und umfassend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers aus der Beschwerdebegründung vom 25.11.2018 auseinandergesetzt. Die Kammer hat den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.04.2019 ergänzend Gelegenheit zur Stellungnahme zur Zulässigkeit der Beschwerde sowie in der Sache gewährt. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine weiteren Einwendungen zur Sache vorgebracht, sondern einzig weiter zur Zulässigkeit vorgetragen.
Aus diesem Grund war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.