Berufung zurückgewiesen: Zahlung tierärztlichen Honorars, Korrektur- und Feststellungsklagen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich in Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts, mit dem er zur Zahlung eines tierärztlichen Honorars verurteilt wurde; die Berufung wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Das Gericht verneinte ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, weil eine Korrektur der Dokumentation nicht mehr möglich oder zumutbar sei. Die Feststellungsklage wurde als fehlendes Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) unzulässig erachtet.
Ausgang: Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; er ist zur Zahlung des tierärztlichen Honorars verurteilt, die Widerklagen sind abgewiesen bzw. unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Ein vertraglicher Anspruch auf tierärztliches Honorar besteht, wenn zwischen den Parteien ein wirksamer Behandlungsvertrag zustande gekommen ist und der Zahlungsanspruch nicht wirksam beseitigt oder bestritten wird.
Ein Anerkenntnis oder mehrfache prozessuale Zugeständnisse des Schuldners begründen die Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs gegen ihn.
Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB kann nicht aus einem Korrekturanspruch an der ärztlichen Dokumentation hergeleitet werden, wenn die Korrektur aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich oder die Nachforschung dem Arzt nicht zumutbar ist.
Eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist unzulässig, wenn dem Kläger ein einfacherer und effektiverer Rechtsweg (z.B. Leistungsklage gegen den mutmaßlichen Schädiger) zur Durchsetzung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs offensteht; es fehlt dann am notwendigen Feststellungsinteresse.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 17. September 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Delbrück wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rubrum
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung des tierärztlichen Honorars in Höhe von 3.030,70 Euro nebst Zinsen verurteilt und die Widerklageanträge abgewiesen.
1) Der Anspruch auf das geltend gemachte Honorar besteht dem Grunde und der Höhe nach aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrag über die tierärztliche Behandlung des Pferdes "…….".
a) Der Zahlungsanspruch selbst ist während des Prozesses von dem Beklagten mehrfach zugestanden worden.
b) Der Beklagte kann sich gegenüber dem Zahlungsanspruch auch nicht gem. § 273 BGB auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Der von ihm geltend gemachte Korrekturanspruch hinsichtlich der Dokumentation des Klägers rechtfertigt das Zurückbehaltungsrecht nicht. Allerdings trifft es zu, dass der Beklagte aus dem tierärztlichen Vertrag heraus einen Anspruch auf eine vollständige, klare und der Wahrheit entsprechende Dokumentation durch den Tierarzt hat. Als Teilaspekt erfasst diese Dokumentationspflicht auch die Angaben des Auftraggebers über die Entstehungsgeschichte der Erkrankung des Tieres. Die Kammer teilt auch die Auffassung des Beklagten, dass grundsätzlich ein Korrekturanspruch dann besteht, wenn die Dokumentation nicht der Wahrheit entspricht. Dieser Korrekturanspruch besteht allerdings nur, soweit noch die Möglichkeit der Erbringung einer pflichtgemäßen Dokumentation möglich ist. Dies ist hier aber nicht mehr der Fall. Der Beklagte behauptet, dass das Pferd "……" entgegen der von dem Kläger erstellten Behandlungsunterlagen sowie entgegen der Rechnung vom 04.12.2008 keine Schlagverletzung hinten links erlitten habe, sondern eine Sturzverletzung. Diese Angabe des Beklagten lässt sich für den Kläger nunmehr aber nicht mehr in zumutbarer Weise klären. Der Kläger selbst hat schlüssig angegeben, keine Erinnerung mehr daran zu haben, was der Beklagte selbst als Ursache für die Verletzung angegeben habe. Dies ist im Hinblick auf den zurückliegenden Zeitraum von nunmehr rund zweieinhalb Jahren ohne weiteres plausibel. Bei einer solchen Sachlage besteht nach der Auffassung der Kammer lediglich ein Anspruch des Auftraggebers dahin, dass der Arzt diese Angaben anhand seiner Behandlungsunterlagen, durch Befragung der zuständigen Mitarbeiter oder durch Einsicht sonstiger in der Praxis vorhandener Dokumente und Unterlagen überprüft. Der Arzt ist nicht verpflichtet quasi im Wege einer Beweiserhebung außerhalb seiner Praxis weitere Erkundigungen dazu einzuholen, ob seine eigenen Angaben der Richtigkeit entsprachen. Eine solche Pflicht würde die berechtigterweise aus dem Behandlungsvertrag zu erwartenden Dienste bei weitem übersteigen. Denn dem behandelten Arzt sind solche Nachforschungen nur schwerlich effektiv möglich, da ihm keinerlei Durchsetzungsmöglichkeiten gegenüber Dritten zustehen. Damit wäre für ihn ein solcher Anspruch gar nicht erfüllbar. Bereits diese Erwägung führt dazu, dass dem Tierarzt in einem solchen Fall die Korrektur seiner Angaben in der Dokumentation im Rechtssinn nicht möglich ist.
Darüber hinaus sind ihm derartige Nachforschungen im Regelfall auch nicht zumutbar. Hauptpflicht des tierärztlichen Vertrages ist die Behandlung. Die tierärztliche Dokumentation soll in erster Linie den Behandlungserfolg sicherstellen. Hierzu ist es erforderlich, auch die Behandlungsgeschichte darzustellen. Als Gegenleistung für die Behandlung einschließlich der Dokumentation verpflichtet sich der Auftraggeber, das tierärztliche Honorar zu zahlen. Nachforschungen des Tierarztes im Hinblick auf die Dokumentation, die zudem, wie hier, völlig unerheblich in Bezug auf den Behandlungserfolg sind, führen aber trotz des Aufwandes nicht zu einer Erhöhung des Honoraranspruchs. Auch diese Erwägungen müssen zur Unzumutbarkeit einer weiteren Nachforschungspflicht für den behandelnden Arzt führen, wenn das Ergebnis keinerlei Vorteile für die Rechtsposition des Auftraggebers mit sich bringt. Dies ist hier aus den Gründen unter 2) der Fall.
Aus alldem ergibt sich, dass eine Korrektur der von dem Kläger durchgeführten Dokumentation nicht verlangt werden kann. Diese ist dem Kläger weder möglich noch zumutbar.
Aus den gleichen Gründen war auch der Widerklageantrag zu 2) abzuweisen.
2) Der Widerklageantrag zu 1), der darauf gerichtet ist, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten jeglichen materiellen Schadensersatz zu erstatten, der ihm daraus entstanden ist, bzw. noch entstehen wird, dass der Kläger in seiner Rechnung vom 04.12.2008 die anamnestische Angabe Schlagverletzung hinten links statt Sturzverletzung verwendet hat, ist bereits unzulässig. Diesbezüglich fehlt es an dem notwendigen Feststellungsinteresse, § 256 ZPO. Dem Kläger steht nämlich ein einfacherer Weg zur Erlangung der von ihm verfolgten Schadensersatzansprüche zur Verfügung, indem er den eigentlichen Schadensverursacher unmittelbar in Anspruch nimmt. Diese Leistungsklage ist vorgreiflich. Die nun angestrebte Feststellungsklage bringt dem Beklagten keinerlei prozessualen Vorteil. Sollte der Schädiger im Rahmen der Leistungsklage seine Zahlungspflicht bestreiten und sich dabei unter anderem auch auf die Dokumentation des hiesigen Klägers beziehen, müsste gegebenenfalls Beweis darüber erhoben werden, ob die Dokumentation unrichtig ist. Damit würde im Leistungsprozess genau die Beweisaufnahme durchgeführt, die auch im hiesigen Prozess vom Beklagten beantragt ist. Der Beklage kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass sich der Kläger bei einer Leistungsklage gegen den Schädiger auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen würde. Sollte der Beklagte den Kläger im Rahmen der Leistungsklage von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbinden, wäre dieser zur Aussage verpflichtet; ein Auskunftsverweigerungsrecht des Klägers ist nicht ansatzweise erkennbar, da der Kläger gerade die Richtigkeit seiner Feststellungen von Anfang an bekundet hat. Die Leistungsklage gegen den Schädiger ist mithin als einfacherer und schnellerer Weg anzusehen, den Anspruch auf Schadensersatz durchzusetzen. Demgegenüber tritt das Interesse des Beklagten an der Feststellung im hiesigen Prozess zurück.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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