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Landgericht Paderborn·5 S 59/10·17.11.2010

Publikumsgesellschaft: 31-jährige Kündigungsbindung als AGB unwirksam; Einlagen nicht isoliert einklagbar

ZivilrechtGesellschaftsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von einem Gesellschafter die Zahlung von Einlagen aus einer Beitrittserklärung; der Beklagte kündigte den Gesellschaftsvertrag im Prozess. Das LG wies die Berufung zurück, weil die in AGB vorgesehene Mindestlaufzeit von 31 Jahren nach § 307 BGB unwirksam sei und die Gesellschaft daher nach § 723 Abs. 1 S. 1 BGB frei kündbar war. Zudem seien nach Kündigung Einlageansprüche wegen der gesellschaftsrechtlichen Durchsetzungssperre nur im Rahmen der Auseinandersetzungsbilanz (§ 730, § 738 BGB) durchsetzbar. Neuer Vortrag zur sicher negativen Auseinandersetzungsbilanz wurde nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Einlageanspruch nach Kündigung nicht isoliert durchsetzbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, die der Vermögensanlage dient und keine unternehmerischen Mitwirkungsbefugnisse vermittelt, unterliegen formularmäßige Beitrittsbedingungen der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.

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Eine formularmäßige Mindestbindungsdauer von 31 Jahren in einem Gesellschaftsbeitritt kann den Anleger unangemessen benachteiligen und ist dann nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

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Ist die vereinbarte Befristung des Gesellschaftsverhältnisses unwirksam, gilt die Gesellschaft als unbefristet; sie ist nach § 723 Abs. 1 S. 1 BGB jederzeit kündbar.

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Nach Kündigung eines Gesellschafters sind wechselseitige Ansprüche grundsätzlich in eine Auseinandersetzungsbilanz einzustellen; Einlageforderungen sind bis zur Saldierung nicht isoliert durchsetzbar (Durchsetzungssperre, § 730, § 738 BGB).

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Neues Vorbringen zur Durchbrechung der Durchsetzungssperre (z.B. sichere negative Auseinandersetzungsbilanz) ist in der Berufungsinstanz nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 705, 706 BGB§ 723 Abs. 1 S. 1 BGB§ 723 Abs. 1 S. 2 BGB§ 305 ff BGB§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.07.2010 verkündete Urteil des

Amtsgerichts Paderborn wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

3

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf die im angefochtenen Urteil erfolgte Darstellung gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

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Zumindest im Ergebnis hat das Amtsgericht zu Recht die Klage abgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin gemäß den §§ 705, 706 BGB in Verbindung mit der Beitrittserklärung des Beklagten vom 27. Mai 2006 einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Einlagen hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre dieser Anspruch auf Grund der wirksamen Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch den Beklagten nicht durchsetzbar, da dem der Gegenanspruch des Beklagten auf Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens entgegensteht. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Einlagen ist nicht isoliert durchsetzbar.

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1.)

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Unstrittig hat der Beklagte jedenfalls mit der Klageerwiderung vom 17. Februar 2010 den Gesellschaftsvertrag gekündigt.

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2.)

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Diese Kündigungserklärung ist auch gemäß § 723 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam.

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a.

12

Allerdings ist die Gesellschaft nach Ziffer 10 der Beitrittserklärung, die im konkreten Fall eine Kündigung erst nach Ablauf von 31 Jahren vorsieht, im Sinne des § 723 Abs. 1 S. 2 BGB befristet. Grundsätzlich ist die Kündigung deshalb vor Ablauf dieser Zeit nur dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ob ein solcher wichtiger Grund zu bejahen ist, kann hier jedoch dahinstehen, da diese Befristung wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist.

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aa)

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Eine Inhaltskontrolle der Ziffer 10 der Beitrittserklärung gemäß den §§ 305 ff BGB ist nicht gemäß § 310 Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Zwar finden grundsätzlich die Vorschriften über die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Gesellschaftsverträge nach dieser Regelung keine Anwendung. Entgegen dieser Regelung ist jedoch eine Inhaltskontrolle dann geboten, wenn die gesellschaftsrechtliche Beteiligung zur Vermögensanlage ohne unternehmerische Befugnisse erworben wird (vgl. Palandt-Grüneberg, 69. Aufl., § 310 Rdn. 50). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Erkennbar hatte der Beklagte die Beteiligung für seine Altersvorsorge und damit zur Vermögensanlage gewählt. Der Beklagte war nämlich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 46 Jahre alt. Die Mindestbeteiligungsdauer liefe damit zu einem Zeitpunkt ab, in dem der Beklagte sich bereits seit einigen Jahren in Rente befinden würde.

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Zudem standen ihm trotz seines Eintritts in die Gesellschaft keine unternehmerischen Befugnisse zu.

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bb)

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Ziffer 10 der Beitrittserklärung stellt auch eine allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Sie war für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Der Umstand, dass der Beklagte bei dem Formular zwischen verschiedenen Laufzeiten wählen konnte, führt nicht dazu, dass von einer Individualvereinbarung auszugehen ist.

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cc)

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Schließlich benachteiligt Ziffer 10 der Beitrittserklärung vom 27. April 2006 den Beklagten auch i.S.d. § 701 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen. Eine derartige unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung, in welche die Interessen beider Parteien einzubeziehen sind.

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Insoweit ist im Rahmen der Gesamtabwägung zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte hier auf Grund der Dauer der Beteiligung in einem sehr langen, von ihm zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung regelmäßig nicht überschaubaren Zeitraum gebunden wird. In diesem Zeitraum hat er monatliche Raten zu leisten. Diese sind zwar isoliert betrachtet mit einer Höhe von 52,50 € pro Monat verhältnismäßig überschaubar. Auf der anderen Seite ist jedoch zu beachten, dass diese Verpflichtung unabhängig davon besteht, ob auf Grund der Entwicklung der persönlichen Lebensverhältnisse weitere Ratenzahlungen für den Anleger noch sinnvoll sind oder sie sogar eine erhebliche individuelle Belastung darstellen. Sie bestehen selbst dann fort, wenn der Anleger in Folge von Arbeitslosigkeit, Alter, Gebrechen, Privatinsolvenz, Krankheit oder dergleichen ein erhebliches Interesse daran hat, keine weiteren Einlagen mehr leisten zu müssen. Auch Ziffer 12 der Beitrittserklärung würde dem Anleger in einem solchen Fall nur unzureichend weiterhelfen. Denn nach dieser Ziffer besteht nur die Möglichkeit, nach Ablauf von 12 Jahren eine Beitragsfreistellung zu beantragen. Hierbei handelt es sich um keinen Rechtsanspruch, sondern lediglich um einen Anspruch auf eine nicht überprüfbare Ermessensentscheidung der Klägerin (so auch Amtsgericht Hardersleben (17 C 672/08)). Richtig ist allerdings, dass unserem Rechtssystem derartige längere Vertragslaufzeiten nicht unbekannt sind. Bei vergleichbaren Rechtsverhältnissen werden dann jedoch regelmäßig Regelungen getroffen, die zu einem für den Anleger günstigeren Interessenausgleich führen. So sieht § 165 VVG im Fall der Lebensversicherung das Recht des Versicherungsnehmers vor, für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung zu verlangen. Ist die vereinbarte Mindestversicherungsleistung nicht erreicht, wird der Versicherer verpflichtet, den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile auszuzahlen. Über diese flexible Regelung kann der Versicherungsnehmer demnach auch auf unvorhergesehene Ereignisse in seinem Lebenslauf reagieren und wird nicht in unbilliger Weise für einen ganz erheblichen Zeitraum an den Zahlungen festgehalten.

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Überwiegende Interessen auf Seiten der Klägerin, die eine derart überlange Vertragslaufzeit rechtfertigen könnten, sind für die Kammer nicht erkennbar, so dass die Klausel insgesamt als unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB anzusehen ist.

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b.

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Die Unwirksamkeit der Befristung des Gesellschaftsverhältnisses führt dazu, dass die Gesellschaft als unbefristet i.S.d. § 723 Abs. 1 S. 1 BGB anzusehen ist. Jeder Gesellschafter kann sie mithin ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

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3.)

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Es trifft zu, dass die Kündigung lediglich ex nunc wirkt, so dass allein auf Grund dieser Kündigungserklärung der Anspruch auf Zahlung der Einmaleinlage sowie der Ratenzahlungen bis Januar 2010 nicht erloschen sein kann. Diese Ansprüche können jedoch schon deshalb nicht durchgesetzt werden, weil ihnen ein Anspruch des Beklagten auf Ermittlung und Auszahlung des Auseinandersetzungshabens, das ihm gegenüber der Klägerin zustehen könnte, entgegengesetzt werden kann. Im Fall der Kündigung eines Gesellschafters können die isoliert bestehenden wechselseitigen Ansprüche nicht einzeln durchgesetzt werden; vielmehr sind sie in eine Auseinandersetzungsbilanz einzustellen (Palandt-Sprau, BGB, § 738 Rdn. 2). Lediglich der auf diese Weise ermittelte Überschuss kann geltend gemacht werden. Bis dahin sind die einzelnen Positionen als unselbständige Rechnungsposition in der Schlussabrechnung anzusehen (vgl. Münchener Kommentar, 5. Auflage, § 730 Rdn. 49).

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Es trifft zu, dass diese sogenannte Durchsetzungssperre in der Rechtsprechung zahlreiche Ausnahmen erfahren hat. Generell werden Ausnahmen für den Fall gemacht, dass der mit der Durchsetzungssperre angestrebte Zweck, ein Hin- und Herzahlen zu verhindern, nicht eingreift, oder dies unzumutbar ist. So ist eine Ausnahme für den Fall bejaht worden, dass der geltend gemachte Anspruch auch nach der anstehenden Saldierung mit Sicherheit besteht (vgl. BGH NJW-RR 1991, 549; Prütting-von Dittfurt, BGB, 4. Aufl., § 730 Rdn. 6). Dieser Umstand wird zwar nunmehr mit der Berufung von der Klägerin vorgebracht, indem sie anführt, dass die Auseinandersetzungsbilanz negativ wäre. Mit diesem neuen Vortrag ist die Klägerin jedoch in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Die Fälle des § 531 Abs. 2 Nr. 1 – 3 ZPO, in denen in der Berufungsinstanz neues Vorbringen zuzulassen ist, liegen erkennbar nicht vor.

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Obwohl der Beklagte bereits in der Klageerwiderung vom 02.03.2010, dort Seite 4, 7, 49 und 50, darauf hingewiesen hat, dass sich die Klägerin in Parallelverfahren, wenn es um die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft geht, "dauernd" auf das negative Kapitalkonto / die negative Auseinandersetzungsbilanz der Anleger beruft, hat sie dies in der ersten Instanz zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht.

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Da es sich hierbei um einen Ausnahmetatbestand zur Anwendbarkeit der sogenannten Durchsetzungssperre handelt, bestand für das Erstgericht keine Veranlassung, der Klägerin einen diesbezüglichen Hinweis nach § 139 ZPO zu erteilen. Dass ein entsprechender Vortrag unterblieben ist, beruhte vielmehr auf einer Nachlässigkeit der Klägerin, die sich trotz der o.g. Ausführungen des Beklagten in erster Instanz nicht auf eine negative Auseinandersetzungsbilanz berufen hat.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht die Durchsetzungssperre grundsätzlich auch im Bereich der Publikumsgesellschaften. Die Entscheidung BGH NJW 2003, 1252 ist erkennbar nicht einschlägig. Wie das Landgericht München II in seinem Urteil vom 20.05.2010, 8 O 6510/09 zutreffend ausgeführt hat, ist Gegenstand der Entscheidung des BGH in erster Linie die Frage der Nichtigkeit eines Treuhandvertrages, der auch eine rechtsbesorgende Tätigkeit des Treuhänders vorsieht, der nicht Rechtsanwalt ist. Die Nichtigkeit eines solchen Vertrages erfasst auch die dem Treuhänder erteilte Vollmacht, weswegen der von dem Treuhänder erklärte Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft unwirksam ist. Dennoch trifft den Beitretenden eine Nachschusspflicht für nichtgeleistete Einlagen, und zwar nach den Grundsätzen über den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft. In welcher Form diese Nachschusspflicht durchsetzbar ist, wird in der Entscheidung nicht problematisiert. Die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Durchsetzungssperre ist nicht einmal ansatzweise Gegenstand der Entscheidung.

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Eine generelle Ausnahme von der Durchsetzungssperre für Publikumsgesellschaften kennt die Rechtsprechung eben nicht. Insofern ist in jedem Fall eine Einzelfallabwägung geboten. Auch diese führt hier jedoch nicht zur Durchbrechung der Durchsetzungssperre. Ein höherer Verwaltungsaufwand wird über die Durchsetzungssperre auf Seiten der Klägerin gerade vermieden. Denn der Grundsatz der Gesamtsaldierung bewirkt gerade, dass nicht über einzelne Ansprüche abzurechnen bzw. zu streiten ist, sondern lediglich über einen einzigen Anspruch aus dem Ergebnis der Saldierung. Dies führt im Regelfall zu einer höheren Effektivität. Auch dass das Geschäftsmodell der Klägerin über die Durchsetzungssperre in erheblicher Weise belastet würde, ist für die Kammer nicht erkennbar. Denn die Durchsetzungssperre führt nicht zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Publikumsgesellschaft. Ihr gehen gerade keine Ansprüche verloren. Vielmehr werden diese nur zu unselbständigen Zahlungspositionen und saldiert, ohne dass sich das wirtschaftliche Gesamtergebnis verändern würde.

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Nach alledem hält die Kammer die Durchsetzungssperre des § 730 BGB für anwendbar, so dass ein der Klägerin eventuell zustehender Zahlungsanspruch jedenfalls nicht durchsetzbar ist.

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Eine weitere Schriftsatzfrist auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 16.11.2010 war der Klägerin nicht zu gewähren, da der Schriftsatz keine neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel enthält, auf die sich das Urteil stützt.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin begegnet die Kostenentscheidung des Erstgerichts keinen Bedenken. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts unter Ziffer III. der Entscheidungsgründe verwiesen, denen sich die Kammer anschließt.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 540 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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…………..……..