Berufung zur Honorarklage: Anwaltshonorar eines Pflichtverteidigers als Zivilsache
KI-Zusammenfassung
Der Kläger berief sich gegen das erstinstanzliche Urteil und forderte ausstehendes Anwaltshonorar. Zentral war, ob das Honorar eines Pflichtverteidigers zivil- oder öffentlich-rechtlich einzuordnen ist und welches nationale Recht anwendbar ist. Das LG Paderborn gab der Klage teilweise statt: Es verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 1.747.374 Lire nebst Zinsen, wies weitergehende Zinsforderungen ab und begründete dies mit der zivilrechtlichen Natur des Honorars und der Anwendbarkeit italienischen Rechts.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 1.747.374 Lire nebst 10 % Zinsen seit 31.7.1993 verurteilt, weitergehende Zinsforderungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Honorar eines Rechtsanwalts, auch eines Pflichtverteidigers, ist zivilrechtlicher Natur und damit im Sinne des Art. 1 EuGVÜ vor den Zivilgerichten geltend zu machen.
Der Begriff ‚Zivil- und Handelssachen‘ nach Art. 1 EuGVÜ ist vertragsautonom zu bestimmen und umfasst nicht jede öffentlich-rechtliche Vergütungsforderung.
Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts auf Anwaltshonorar gilt das Recht des Staates, vor dessen Strafverfolgungsorganen das betreffende Strafverfahren stattgefunden hat; Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz des Beschuldigten sind hierfür nicht maßgeblich.
Ein inländischer Gläubiger kann bei grenzüberschreitenden Rechtsverhältnissen das Honorar in ausländischer Währung verlangen, soweit außenwirtschafts- und währungsrechtliche Vorschriften zwischen Gebietansässigen und Gebietsfremden keine Beschränkung vorsehen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. August 1994 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lippstadt abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.747.374 Lit. (i. W.: Eine Millionensiebenhundertsiebenundvierzigtausend-dreihundertvierundsiebzig Italienische Lira) nebst 10 % Zinsen seit dem 31.7.1993 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung insoweit wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig; insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden; sie ist in der Sache im Wesentlichen auch begründet.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Lippstadt ist die Honorarklage des Klägers zulässig. Bei dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Anwaltshonorar handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, für welchen gemäß Art 1 EuGVÜ der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten gegeben ist.
Gemäß Art. 1 EuGVÜ sind vor deutschen Gerichten ausschließlich Zivil- oder Handelssachen einklagbar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH NJW 1977, 489 f.) ist dabei der Begriff „Zivil- und Handelssachen" nicht nach dem anwendbaren nationalen Recht zu entscheiden, sondern „vertragsautonom" zu bestimmen.
Eine solche autonome Begriffsbestimmung ergibt nach Auffassung der Kammer, daß es sich bei dem Honorar eines Rechtsanwaltes -auch eines Pflichtverteidigers- nicht um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt, sondern um eine Forderung zivilrechtlicher Natur. Der Auffassung des erstinstanzlich tätigen Sachverständigen T, welcher unter Hinweis auf die weite Ausdehnung des Begriffes „öffentlich-rechtlich" durch den EuGH die Meinung vertritt, es entspreche der Logik der Rechtsprechung des EuGH, auch das Honorar eines Pflichtverteidigers als öffentlich-rechtlichen Anspruch zu qualifizieren, kann nicht gefolgt werden. Denn die Begründung des Sachverständigen, daß der Europäische Gerichtshof die Gebühren von öffentlich-rechtlichen Institutionen und Notaren als öffentlich-rechtliche Ansprüche bewerte und deshalb wohl auch das Honorar eines Pflichtverteidigers als öffentlich-rechtlichen Anspruch beurteile, überzeugt die Kammer nicht.
Ein Rechtsanwalt - auch wenn er als Pflichtverteidiger bestellt ist- ist weder mit einer öffentlich-rechtlichen Institution noch mit einem Notar zu vergleichen. Während der Pflichtverteidiger „nur" eine vom Staat beauftragte Privatperson ist, sind Notare und Behörden zur Ausübung hoheitlicher Rechte befugt. Aus eben jener Ausstattung mit hoheitlichen Befugnissen ergibt sich aber die besondere Stellung von Notaren und Behörden im Verhältnis zu Privatpersonen, was sich insbesondere bei der eigenständigen Befugnis zur Beitreibung von Gebühren für die Inanspruchnahme ihrer Dienste niederschlägt. Gerade hierin aber liegt der entscheidende Unterschied zu einem Pflichtverteidiger. Bei ihm handelt es sich „lediglich“ um einen vom Staat beauftragten Rechtsanwalt, welchem aber nicht die eigenständige Schaffung eines Vollstreckungstitels zur Beitreibung seines Honorars möglich ist.
Nach Auffassung der Kammer ist aus den vorgenannten Gründen das Honorar eines Pflichtverteidigers, der zur Durchsetzung seines Anspruchs gerichtliche Hilfe zur Schaffung eines Titels in Anspruch nehmen muß, als Zivilsache im Sinne des Art. 1 EuGVÜ zu bewerten, so daß für die Honorarklage der Rechtsweg zu den deutschen Zivilgerichten eröffnet ist.
Die Honorarklage ist auch begründet. Der Kläger hat gemäß Art. 2229 Abs. 1, 2233 Abs. 1 Codice Zivile einen Anspruch auf Zahlung restlichen Anwaltshonorars in Höhe von 1.747.374 Lire.
Auf den vorliegenden Rechtsstreit findet das italienische Recht Anwendung. Denn für das Rechtsverhältnis des Klägers als strafrechtlichen Pflichtverteidigers zum Beklagten, dem damaligen Angeklagten vor dem italienischen Militärtribunal, gilt das Recht des Staates, vor dessen Strafverfolgungsorganen das Strafverfahren stattgefunden hat. Wie auch bereits der Sachverständige T erstinstanzlich in seinem Gutachten ausgeführt hat, hat die Frage des anwendbaren Rechtes mit der Staatsangehörigkeit des damaligen Angeklagten, des Beklagten also, nichts zu tun. Auch der Umstand, daß der Beklagte damals schon seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, ändert an der Rechtslage nichts. Soweit die ursprüngliche Beauftragung des Klägers als Pflichtverteidiger durch den italienischen Staat später durch ein Wahlverteidigerverhältnis ersetzt worden ist, ergibt sich die Anwendbarkeit des italienischen Rechts aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. Denn nach dieser Vorschrift unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Dies ist im vorliegenden Fall der italienische Staat, denn dort
So hat der Zeuge C zwar ausgesagt, der Beklagte habe den Kläger gefragt, was er zu zahlen habe. Der Kläger habe darauf geantwortet, es würden etwa 1,8 bis 2 Mio. Lire sein. Nach Angaben des Zeugen haben die Parteien jedoch nicht darüber gesprochen, welche Leistungen des Klägers mit der Zahlung dieses Betrages abgegolten sein sollten. Darüber hinaus sei über das Anwaltshonorar nicht verhandelt worden.
Bei dieser Sachlage, die mit der Darstellung des Beklagten bei seiner Anhörung durch die Kammer gemäß § 141 ZPO übereinstimmt, ist bei der vom Zeugen C geschilderten Besprechung am 14.1.1993 in dem Cafè gegenüber der Strafanstalt keine Honorarvereinbarung getroffen worden; vielmehr hat der Kläger auf Befragen des Beklagten eine grobe
Schätzung des angefallenen Anwaltshonorars abgegeben. Aus der Äußerung des Klägers, es seien etwa 1,8 bis
2 Mio. Lire zu zahlen, kann nicht geschlossen werden, daß sich dieser rechtsverbindlich mit einem Honorar von 2 Mio. Lire begnügen würde. Einen solchen Rechtsbindungswillen hat der Kläger schon deshalb nicht bekundet, weil zwischen den Parteien nicht darüber gesprochen worden ist, welche Leistungen mit den 2 Mio. Lire abgegolten sein sollten; insbesondere haben die Parteien nicht darüber gesprochen, ob dieses Anwaltshonorar lediglich für die Tätigkeiten des Klägers im Zusammenhang mit der Haftentlassung des Beklagten stünden, oder ob damit auch seine frühere Tätigkeit als Pflichtverteidiger vor dem Militärtribunal bezahlt sein sollte. Aus den vorgenannten Gründen hat die Kammer nicht festzustellen vermocht, daß Kläger und Beklagter ein Anwaltshonorar von 2 Mio. Lire vereinbart haben. Der mangelnde Beweis einer solchen Honorarvereinbarung geht zu Lasten des beweisbelasteten Beklagten.
Nach alledem hat der Kläger ursprünglich eine Honorarforderung gegen den Beklagten in Höhe von 3.539.674 Lire gehabt. Unstreitig gezahlt hat der Beklagte einen Betrag von 1.792.300 Lire, so daß sich das Resthonorar auf 1.747.374 Lire beläuft. Diesen Restbetrag hat der Beklagte an den Kläger zu zahlen.
Die währungsrechtlichen Bedenken des Beklagten gegen das Verlangen des Klägers zur Zahlung in ausländischer Währung greifen nicht durch, da gemäß § 49 Außenwirtschaftsgesetz § 3 Satz 1 Währungsgesetz bei
Rechtsbeziehungen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden keine Anwendung findet, so daß der italienische Kläger sein Honorar in italienischer Lire verlangen kann.
Der Zinsanspruch des Klägers in Höhe von 10 % ergibt sich aus Art. 1284 Abs. 1 Codice Zivile. Danach ist der Honoraranspruch des Klägers von der Fälligkeit an zu verzinsen. Fällig ist der Honoraranspruch des Anwalts mit Zugang der Kostennote. Der Kläger hat nicht vorgetragen, wann die Kostenrechnung dem Beklagten zugegangen ist, so daß die Kammer bei der Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Klagezustellung am 31.7.1993 abgestellt hat.
Nach alledem war das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 22. August 1994, wie im Tenor geschehen, abzuändern. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kammer gemäß § 92 Abs. 2 ZPO dem Beklagten insgesamt auferlegt, da die Zuvielforderung des Klägers hinsichtlich des Zinsanspruches verhältnismäßig geringfügig gewesen ist und keine besonderen Kosten veranlaßt hat.
T I U