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Landgericht Paderborn·5 S 28/11·27.08.2011

Berufung wegen Vergütungsanspruchs nach privatärztlicher Leistung teilweise stattgegeben

ZivilrechtSchuldrechtArztrecht (Behandlungsvertrag)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beruft gegen ein erstinstanzliches Urteil über Vergütungsansprüche aus privatärztlichen Leistungen. Das Landgericht bestätigt einen Teilanspruch in Höhe von 1.126,38 € für eine Operation am rechten Auge, lehnt aber die Forderung für das linke Auge ab. Entscheidend war, dass für die eine OP die schriftliche Honorarvereinbarung gemäß § 18 Abs. 8 BMV-Ä vorlag, für die andere nicht. Die Berufung wird insoweit teilweise stattgegeben.

Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich: Klage hinsichtlich 1.126,38 € stattgegeben, im Übrigen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine nach § 18 Abs. 8 BMV-Ä vorgeschriebene schriftliche Honorarvereinbarung stellt eine gesetzliche Formvorschrift i.S.v. § 125 BGB dar, sodass ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag über Wahlleistungen ohne Schriftform nichtig ist.

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Ein Vergütungsanspruch aus einem privatärztlichen Behandlungsvertrag nach §§ 611 ff. BGB besteht nur, wenn die nach BMV-Ä erforderliche Aufklärung und die schriftliche Zustimmung vorliegen.

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Die Berufung auf einen Formmangel ist nur dann treuwidrig und damit unbeachtlich, wenn dessen Geltendmachung zu einem untragbaren Ergebnis führen oder der Gegenseite die Einhaltung der Form vereitelt worden ist.

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Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung kommen nicht in Betracht, wenn die Leistung nicht erforderlich war, weil eine Kassenleistung (einfache Linse) getragen worden wäre.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 611 BGB§ 125 BGB§ 18 Abs. 8 BMV-Ä

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.März 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Höxter teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.126.38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.08.2009 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 155,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Von den gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu treffenden Feststellungen zur Tatsachengrundlage wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

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II.

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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung  der Beklagten ist in Höhe von 1.126,38 € begründet, im Übrigen unbegründet.

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Den Klägern steht gegen die Beklagte lediglich ein Anspruch auf Vergütung gemäß § 611 BGB der mit der Liquidation vom 11.05.2009 abgerechneten Operation vom 29.04.2009 – der Linsenexcision mit Implantation einer intrakolularen Linse am rechten Auge – zu. Hinsichtlich der Vergütung der mit der Liquidation vom 05.05.2009 abgerechneten Operation vom 24.04.2009 - der Linsenexcision mit Implantation einer intrakolularen Linse am linken Auge – ist die Klage demgegenüber unbegründet.

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Denn hinsichtlich der mit Liquidation vom 05.05.2009 in Rechnung gestellten Leistungen macht die Berufung zu Recht geltend, dass nicht vom Vorliegen eines wirksamen privatärztlichen Behandlungsvertrages ausgegangen werden kann, da es an der Einhaltung der von der in § 18 Abs. 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte (kurz: BMV-Ä) vorgesehenen Schriftform fehlt. Sowohl der Ehemann der Beklagten als deren Stellvertreter als auch die Beklagte selbst haben insoweit nur mündliche Erklärungen abgegeben. Diese sind gemäß § 125 BGB unwirksam.

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Gemäß § 125 BGB ist ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, nichtig. Unter „Gesetz“ im Sinne von § 125 BGB ist jede Rechtsnorm zu verstehen, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes von der Einhaltung der Schriftform abhängig machen will. Dabei zählen zu den gesetzlichen Formvorschriften beispielsweise auch tarifvertragliche Bestimmungen, die für den Vertragsschluss zwingend Schriftform vorschreiben (Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 125 Rn. 8). Die Vorschrift des § 18 Abs. 8 Nr. 3 BMZ-Ä, nach der der (kassenärztliche) Vertragsarzt eine Vergütung vom Versicherten nur fordern darf, wenn für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde, stellt nach Auffassung der Kammer eine gesetzliche Formvorschrift dar.

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Bei dem BMV-Ä handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit Rechtsnormcharakter. Seine Vorschriften haben für den Vertragsarzt bindenden Charakter. Nach Ansicht der Kammer ist die Vorschrift des § 18 Abs. 8 BMV-Ä darüber hinaus unter Berücksichtigung des Wortlautes und Sinn und Zweck des Regelungswerkes dahingehend auszulegen, dass sie den wirksamen Vertragsschluss zwischen Arzt und Patient über die Erbringung von Wahlleistungen von einer vorherigen schriftlichen Honorarvereinbarung abhängig machen will. Sind nach dem sozialgesetzlichen Reglungswerk Konstellationen wie im vorliegenden Fall möglich, nach denen der Kassenpatient sich aufgrund der Inanspruchnahme einer Wahlleistung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse in Gänze begibt, kann nach Wertung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelung des § 18 Abs. 8  BMV-Ä lediglich den Charakter einer deklaratorischen Schriftform hat und zur Wahrung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung bzw. zur nachträglichen sicheren Abgrenzung zwischen kassenärztlicher Leistung und Zusatzleistung getroffen sein soll. Vielmehr ist aufgrund der möglichen weitreichenden Folgen für den Kassenpatienten und der sich daraus ergebenden Bedeutung der Warnfunktion der Schriftform für den Patienten ein entsprechend weitreichender Regelungswille der Vertragsparteien des BMV-Ä dahingehend anzunehmen, dass diese die Gültigkeit eines freien Dienstvertrages gemäß §§ 611 ff BGB von der Einhaltung der Schriftform gemäß § 18 Abs. 8 BMV-Ä abhängig machen und ein gemäß § 125 BGB zu beachtendes Schriftformerfordernis schaffen wollten.

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Die Berufung auf das Schriftformerfordernis ist auch nicht etwa treuwidrig. Nach der Rechtsprechung kommt die Treuwidrigkeit der Berufung auf einen Formmangel nur dann in Betracht, wenn die Berücksichtigung des Formmangels zu einem untragbaren Ergebnis führen würde, so wenn eine Vertragspartei die andere von der Einhaltung der Schriftform abgehalten oder sich sonst einer schweren Treuepflichtverletzung schuldig gemacht hat oder wenn die Existenz einer Partei bedroht ist (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, § 125 Rn. 26, 22). Das kann vorliegend nicht festgestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht ohne weiteres aufgrund des Umstands, dass der Zeuge T Arzt ist, von einem arglistigen Handeln des Zeugen oder der Beklagten im Sinne einer Verhinderung der Einhaltung der Schriftform ausgegangen werden. Der Umstand, dass dem Zeugen T die Regelung des § 18 Abs. 8 BMV-Ä als Arzt bekannt sein sollte, rechtfertigt weder den Rückschluss, dass sie ihm bekannt war, noch die Annahme, dass er sich während des Telefonats mit der Mitarbeiterin der Kläger, der Zeugin I, dessen bewusst war.

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Da die Kosten der Implantation der einfachen Linse von der Krankenkasse getragen worden wären, können die Kosten der Implantation der Sonderlinse nicht als erforderliche Kosten angesehen werden. Daher kommt weder ein Anspruch der Kläger aus GoA noch ein Anspruch aus §§ 812 ff BGB in Betracht.

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Jedoch ist der Vergütungsanspruch aus der Liquidation vom 11.05.2009 begründet. Zwischen den Parteien ist durch unmittelbare Erklärung der Beklagten hinsichtlich der Operation vom 29.04.2009, also der Implantation der Sonderlinse am rechten Auge, ein privatärztlicher Behandlungsvertrag wirksam zustande gekommen, insbesondere sind die Voraussetzungen des § 18 Abs. 8 BMV-Ä erfüllt.

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Nach den zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Kläger zu 2) die Beklagte über die Kosten und den Umstand aufgeklärt hat, dass die Implantation der Sonderlinse in Gänze als privatärztliche Leistung abgerechnet werden musste. Das Amtsgericht ist insoweit frei von Denkfehlern zu der Überzeugung gekommen, dass der Beklagten das Schreiben der Kläger vom 12.02.2009, mit dem die Kläger auf die Pflicht zu Übernahme der Kosten hingewiesen haben, samt entsprechenden Kostenvoranschlags zugegangen ist. Dass das Amtsgericht die Aussage der Zeugin I, nach der der Zeuge T auf telefonische Nachfrage bestätigt hat, dass der Kostenvoranschlag zugegangen sei, für glaubhaft gehalten hat und sie auch nicht durch die Aussage des Zeugen T, dass er in dem Telefonat mit der Zeugin I lediglich den Termin bestätigt habe, für widerlegt sieht, ist nicht zu beanstanden. Nachvollziehbar hält das Amtsgericht diese gegenteilige Bekundung unter Berücksichtigung des Eigeninteresses des Zeugen T nicht für glaubhaft. Es stellt insoweit weiter darauf ab, dass das Bestreiten des Zugangs des Schreibens vom 12.02.2009 durch die Beklagte im Widerspruch zur weiteren Aussage des Zeugen T steht. Dieser hat nämlich eingeräumt, dass in seiner Praxis ein an ihn gerichtetes Schreiben der Kläger eingegangen sei. Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass es sich bei diesem genau um das Schreiben der Kläger an die Beklagte vom 12.12.2009 gehandelt hat und das Bestreiten der Beklagten im Widerspruch zu der Aussage des Zeugen T insoweit steht.

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Hinsichtlich der mit Liquidation vom 11.05.2009 abgerechneten Leistungen ist auch das Schriftformerfordernis erfüllt. Unstreitig hat die Beklagte ein von den Klägern zur Akte gereichtes Formular zum Aufklärungsgespräch und zur Einwilligung hinsichtlich der Operation des rechten Auges am 25.04.2009 unterzeichnet. In diesem ist in der Rubrik „Erörtert wurden u. a.: Wahl des Verfahrens, Schnittführung, mögliche Komplikationen, risikoerhöhende Besonderheiten, eventuelle Neben- und Folgeeingriffe sowie:“ der handschriftliche Vermerk „OP mit Sonderlinse „IQ“ wie beim ersten Eingriff gewünscht auf Selbstzahlerbasis.“ angebracht. Damit hat die Beklagte ihre Zustimmung zur Übernahme der gesamten Kosten der Operation erklärt. Soweit die Beklagte behauptet, dass die entsprechende Zeile zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift nicht vorhanden gewesen sei, hat sie dafür keinen Beweis angetreten. Auch mit dem Einwand, dass sie bei Abgabe der Willenserklärung unter Narkose gestanden habe und keine wirksame Erklärung habe abgeben können, kann die Beklagte nicht gehört werden. Die Unterschrift vom 25.04.2009 hat sie anlässlich der Kontrolluntersuchung zur ersten Operation geleistet. Eine Narkose ist an diesem Tag nicht gesetzt worden.

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Der Höhe nach stehen den Klägern die der Liquidation vom 11.05.2009 zu entnehmenden Behandlungskosten für die Operation des rechten Auges in Höhe von 1.126,38 € zu. Soweit die Beklagte zunächst zu Recht gerügt hat, dass die Sachkosten mangels Vorliegens der in Bezug genommenen Anlage nicht prüffähig sei, haben die Kläger den Vortrag in der Berufungsinstanz ergänzt. Die im Berufungsverfahren durch Einreichung der Materialaufstellung nebst entsprechender Erläuterung näher aufgeschlüsselten Sachkosten sind seitens der Beklagten nicht angegriffen worden bzw. unstreitig geblieben.

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Die vorgerichtlichen Anwaltskosten werden von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280, 286 BGB nach einem Streitwert von 1.126,88 € geschuldet und belaufen sich unter Berücksichtigung einer 1,3-Gebühr zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf 155,30 €.

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Die Zinsansprüche folgen aus §§ 288, 286, 291 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO