Berufung: Erstattung von Sachverständigen- und Anwaltskosten nach Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten und vorgerichtlicher Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall. Streitpunkt war die Erforderlichkeit der Gutachterkosten und die Anwendung der Schadensminderungspflicht. Das Landgericht Paderborn gab der Berufung statt und verurteilte die Haftpflichtversicherung zur Zahlung von 55,08 EUR, 39 EUR und Verzugszinsen, da die Kosten objektiv erforderlich und nicht als überhöht dargetan waren.
Ausgang: Berufung der Klägerin stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von Sachverständigenkosten, vorgerichtlichen Anwaltskosten und Verzugszinsen verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftpflichtversicherung haftet für die Kosten eines eingeschalteten Sachverständigen, soweit diese objektiv als zur Herstellung des geschädigten Zustands erforderlicher Aufwand anzusehen sind.
Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist auf das Verhalten eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten abzustellen; die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verlangt eine Aufwandsbegrenzung nur innerhalb vernünftiger Grenzen unter Berücksichtigung der besonderen Lage des Geschädigten.
Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den günstigsten Sachverständigen zu recherchieren; erst bei erkennbar deutlich überhöhten Honoraren gebietet das Wirtschaftlichkeitsgebot die Auswahl eines billigeren Sachverständigen.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ersetzt werden, wenn die Voraussetzungen des Verzugs vorliegen.
Zinsansprüche auf fällige Zahlungsansprüche sind nach §§ 286, 288 BGB zu gewähren.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.03.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Paderborn abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55,08 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2013 sowie 39,- EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Über die Berufung der Klägerin ist nach Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zu entscheiden.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, nachdem das Amtsgericht diese gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen hat.
Sie ist auch begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten i.H.v. 55,08 EUR infolge eines Verkehrsunfalls aus abgetretenem Recht zu, § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, §§ 249 Abs. 2 S. 1, 398 BGB.
Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich auch die Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen zu zahlen hat (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, VersR 2007, 560). Diese sind nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand zu ersetzen, soweit sie objektiv erforderlich sind (BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544). Als erforderlich sind dabei diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, aaO). Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten, den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen zu halten, wobei insofern eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist (BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590). Dabei ist der Geschädigte regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem günstigsten Sachverständigen zu erkundigen. Vielmehr darf er sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen und muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (so BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, nachgewiesen bei juris). Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, aaO).
Solche Umstände sind vorliegend weder vorgetragen, noch ersichtlich.
In Streit steht vorliegend die Höhe der von dem Sachverständigen G gemäß Rechnung vom 7.12.2012 (Anlage K2) abgerechneten Gutachterkosten. Einen Verstoß der Geschädigten gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB, den die Klägerin sich zurechnen lassen müsste, hat die Beklagte bereits nicht dargelegt. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Geschädigte von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Gutachterkosten ansetzen würde. Dagegen spricht zum einen schon der geringe Betrag von 55,08 EUR, der ausgehend von einer Gebührenrechnung i.H.v. 562,08 EUR brutto nach Auffassung der Beklagten überhöht sein soll. Zum anderen aber auch, dass sich sowohl die von dem Sachverständigen abgerechnete Grundgebühr als auch die Nebenkosten, soweit sie von der C-Honorarbefragung 2011 erfasst sind, in dem Honorarkorridor bewegen, in dem je nach Schadenhöhe zwischen 50 % und 60 % der C-Mitglieder ihr Honorar berechnen, oder diesen sogar unterschreiten.
Von daher sind diese Kosten der Klägerin zu erstatten.
Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 39,- EUR steht der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB zu.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.