Berufung: Rückzahlung der Anzahlung wegen irreführender Prospektangabe zur Lage (Fluglärm)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Rückzahlung einer Anzahlung für eine Kur, weil das Prospekt die Klinik als friedlich darstellte, obwohl sie in einer Einflugschneise liegt. Das Landgericht gibt der Berufung teilweise statt und verurteilt zur Rückzahlung von 935,81 €. Das Gericht begründet dies mit culpa in contrahendo aufgrund irreführender Lageangaben im Prospekt; tatsächliche Lärmmessungen sind nicht erforderlich.
Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Kläger erhält Rückzahlung der Anzahlung in Höhe von 935,81 €, übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prospektangaben, die bei Anbahnung eines Vertrags werbend aufgestellt werden, können als Grundlage für eine Haftung aus culpa in contrahendo herangezogen werden, wenn sie die Willensbildung des Vertragspartners beeinflussen.
Ist durch Prospektangaben der Eindruck einer ruhigen Lage vermittelt worden, die das Vorhandensein einer nahegelegenen Einflugschneise verschweigt, begründet dies eine irreführende Pflichtverletzung unabhängig vom konkreten Ausmaß der Lärmbelastung.
Derjenige, der irreführende Prospektangaben macht, trägt die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft.
Bei berechtigter sofortiger Kündigung wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung steht dem Kunden Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen abzüglich ersparter oder tatsächlich entstandener Aufwendungen zu; eine weitergehende Entschädigung für Nichtweitervermietbarkeit kann in solchen Fällen nicht verlangt werden.
Soweit ein Kurvertrag überwiegend medizinischen Charakter hat, findet § 651g II BGB (Verjährungsregelung für Reiseverträge) keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche wegen vorvertraglicher Irreführung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Paderborn, 57 C 128/01
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Juni 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Paderborn teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 935,81 € -i.W.: Neunhundertfünfunddreißig 81/100 Euro- nebst 4 % Zinsen seit dem 06.12.2002 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 22 % dem Kläger und zu 78 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidungen, auf die Bezug genommen wird und von denen abzuweichen keine Veranlassung besteht, rechtfertigen die getroffene Entscheidung.
Die zulässige Berufung ist bis auf die geltend gemachten Fahrtkosten begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten Rückzahlung seiner Anzahlung von 2.000,00 DM abzüglich 169,72 DM, insgesamt 1.830,28 DM (935,81 €) aus c.i.c. bei Anbahnung des Vertragsschlusses über die Kurbehandlung verlangen.
Die Haftung der Beklagten resultiert hierbei aus der Prospektangabe zur Lage der Kurklinik. Dort ist ausgeführt:
"In Ostwestfalen, auf einem Hochplateau zwischen den letzten Ausläufern von Eggegebirge und Teutoburger Wald, 7 km südlich der Universitäts- und Domstadt Paderborn, liegt ............... – ein friedlicher, vom Getriebe städtischen Lebens weitgehend unberührter Bereich, umschlossen von beweideten Hügeln, Wiesen und Feldern."
Dieses Prospekt wird von der Beklagten u.a. herausgegeben, um potentielle Kurgäste für einen Kuraufenthalt in ihrer Einrichtung zu werben.
Im Reisevertragsrecht ist diesbezüglich anerkannt, daß die Prospektangaben zur Bestimmung der Pflichten des Reiseveranstalters herangezogen werden (vgl. BGH Urteil vom 14.12.1999, in NJW 2000, 1188; Palandt-Sprau § 651 a Rdn. 2). Irreführende Angaben, insbesondere solche, durch die auf bestehende Lärmbelästigungen nicht hinreichend hingewiesen wird, führen dabei zur Haftung des Reiseveranstalters aus reisevertragsrechtlichen Grundsätzen. So ist für die Belastung mit Fluglärm anerkannt, daß der Reiseveranstalter auf die Möglichkeit von Fluglärmbelästigungen hinzuweisen hat, sei es auch nur durch die nahe Lage des Urlaubsortes an den Transferflughafen (vgl. Amtsgericht N, Urteil vom 23.5.1997, Aktenzeichen 231 C 4946/97;; Kammergericht Berlin, Urteil vom 18.9.1992, Aktenzeichen 5 U 5175/90, in NJW RR 1993, 557 ff).
Auch wenn ein Kuraufenthalt aufgrund der medizinischen Versorgung nicht mit einem Urlaub gleichzustellen ist, sind diese für das Reisevertragsrecht entwickelten Grundsätze auf Prospektangaben, mit denen Kurgäste gewonnen werden, übertragbar.
Der die Kur Buchende kennt im Normalfall nicht die örtlichen Begebenheiten, sondern ist, wie beim Reisevertrag, wesentlich auf die Prospektangaben angewiesen. Diese stellen daher auch einen wesentlichen Beweggrund für seine Entschlußfassung dar, gerade in dieser Kurklinik seine Kur zu machen. Die Angabe im Prospekt ist damit mitbestimmend für die Wahl des Ortes, an dem der Kurgast die Kur verbringen will.
Vorliegend ist unstreitig, daß die Kureinrichtung der Klägerin am südlichen Rand der Einflugschneise des Flughafens Paderborn-Lippstadt liegt. Flugzeuge, die über das Klinikgelände fliegen, befinden sich entweder im Lande- oder im Startflug, haben also nicht die übliche Reiseflughöhe. Aufgrund der Prospektangabe "ein friedlicher, vom Getriebe städtischen Lebens weitgehend unberührter Bereich" mußte ein Kurgast nicht davon ausgehen, einen Aufenthaltsort im Bereich einer Einflugschneise zu bekommen. Zwar schließt diese Formulierung nicht den Ausschluß sämtlicher Lärmquellen aus. Allerdings läßt sie auch nicht im Ansatz vermuten, daß ein Verkehrsflughafen in der Nähe ist, dessen Einflugschneise über die Klinik geht.
Großstädtischer Lärm, der aufgrund der Formulierung "vom Getriebe großstädtischen Lebens weitgehend ungestört" in geringem Maße nicht ausgeschlossen ist, ist nicht durch Fluglärm geprägt, sondern durch Autoverkehr und Fußgängerverkehr sowie ggfls. Straßenbahnen und Eisenbahnen. Aufgrund der Prospektangabe konnte daher nur mit solchen Lärmursachen gerechnet werden.
Da durch die Prospektangabe wesentlich auf den Entschluß des Kurgastes eingewirkt wird, sich für die Kurklinik ............. auch aufgrund ihrer Lage zu entscheiden, stellt diese Irreführung eine die Haftung der Beklagten auslösende schuldhafte Pflichtverletzung bei der Anbahnung des Vertrages dar.
Es kann insoweit auch nicht auf die tatsächliche Lärmbelastung des Kurortes ankommen. Allein der Umstand, daß die Kurklinik in einer Einflugschneise liegt und aufgrund der Prospektangaben hiermit nicht gerechnet werden mußte, führt zur Haftung, da haftungsauslösend nicht der Lärm, sondern der Einflußnahme auf die Willensbildung des Kurgastes ist.
Die Pflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft. Die Beklagte hat nicht dargelegt, daß sie an dieser Prospektangabe kein Verschulden treffe (§ 282 BGB a.F.).
Rechtsfolge des Anspruchs aus c.i.c. ist Schadensersatz. Der Kläger war dabei gemäß § 249 S. 1 BGB so zu stellen, wie er stünde, wenn das schadensbegründende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dieses führt dazu, daß dem Kläger seine Anzahlung abzüglich der Aufwendung, die die Beklagte für die eine Übernachtung hatte, vollständig zurückzugewähren ist.
Der Kläger hätte zur Überzeugung der Kammer den Kuraufenthalt nicht bei der Beklagten gebucht, wenn er aufgrund der Prospektangaben mit dem Vorhandensein von Fluglärm hätte rechnen müssen. Dies ergibt sich schon aus dem Verhalten des Klägers, nachdem er bei der Beklagten angekommen war. Er hat sofort am nächsten Tag, nachdem er die ersten beiden Flugzeuge gehört hatte, den Klinikvertrag gekündigt und ist abgereist. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß es einen anderen Grund für den Kläger gegeben haben sollte, die Kur abzubrechen.
Vergütung für das Vorhalten des Zimmers und die Nichtweitervermietbarkeit durch die vorzeitige Abreise des Klägers kann die Beklagte nicht entsprechend § 628 Abs. 1 S. 2, 649 BGB verlangen. Durch die fehlerhafte Prospektangabe war der Kläger nämlich auch berechtigt, aus wichtigem Grunde den Kurvertrag sofort zu kündigen.
Der Ersatzanspruch des Klägers ist auch nicht gem. § 651g II BGB verjährt, da der Kurvertrag, wie ausgeführt, wegen des medizinischen Schwerpunktes nicht Reisevertrag ist.
Ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Klägers für die Zugfahrt ist nicht schlüssig dargetan. Die Bahnreisekosten, die er geltend macht, sind nicht nachvollziehbar. Der Kläger kommt aus --------------. Er macht allerdings nach dem vorgelegten Beleg Bahnreisekosten für eine Bahnfahrt von ....... nach ....... in Österreich geltend.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Die Kosten des Rechtsstreits waren dabei für beide Instanzen in das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu setzen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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