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Landgericht Paderborn·5 O 15/21·21.09.2022

Aussetzung des Verfahrens nach §148 ZPO wegen Vorfrage zur Feststellung einer Forderung in Insolvenzanfechtung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInsolvenzrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verfolgt Rückübertragungsansprüche gegen den Sohn des Erblassers aus Insolvenzanfechtung, zuvor durch einstweilige Verfügung und Sicherungsvormerkungen gesichert. Das LG Paderborn hat das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des LG Bielefeld ausgesetzt, weil dort die Feststellung der streitigen Forderung entscheidungserheblich ist. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.

Ausgang: Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung im parallel anhängigen Verfahren ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Das Gericht setzt ein Verfahren gemäß § 148 ZPO aus, wenn die Entscheidung in einem anderen Verfahren für die Entscheidung der anhängigen Sache vorgreiflich ist.

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Ist die Frage nach dem Bestehen oder dem Umfang einer Forderung für die Beurteilung einer objektiven Gläubigerbenachteiligung maßgeblich, rechtfertigt dies die Aussetzung des Insolvenzanfechtungsverfahrens bis zur Klärung dieser Vorfrage.

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Rückübertragungsansprüche, die durch einstweilige Verfügungen und Sicherungsvormerkungen vorläufig gesichert wurden, können vom Insolvenzverwalter im Hauptsacheverfahren weiter verfolgt werden.

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Bei Aussetzung des Verfahrens kann das Gericht von einer gesonderten Kostenentscheidung absehen, sofern keine Veranlassung hierfür besteht.

Relevante Normen
§ 148 ZPO§ 134 InsO

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits O gegen O u. a. (Landgericht Bielefeld; Aktenzeichen 3 O 234/20) ausgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Kläger ist Insolvenzverwalter über den Nachlass des Herrn O sen. In dieser Eigenschaft verfolgt der u. a. gegen den Beklagten, einen Sohn des Erblassers, Insolvenzanfechtungsansprüche. Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand der Entscheidung der Kammer vom 08.09.2021, Az. 5 O 9/21, Bezug genommen. Mit der Entscheidung hat die Kammer eine am 13.07.2021 erlassene einstweilige Verfügung gerichtet auf die Eintragung zweier Sicherungsvormerkungen zur Sicherung behaupteter Rückübertragungsansprüche gegen den Beklagten nach Insolvenzanfechtung aufrechterhalten. Die gegen die Entscheidung gerichtete Berufung hat der Beklagte auf den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.03.2022, Az. I-27 U 103/21, zurückgenommen. Im hiesigen Verfahren verfolgt der Kläger die Rückübertragungsansprüche, gestützt auf § 134 InsO, aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren in der Hauptsache weiter.

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II.

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Das hiesige Verfahren war gem. § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld auszusetzen, da die Entscheidung in dem dortigen Verfahren für die Entscheidung in diesem Verfahren vorgreiflich ist. Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Bielefeld ist eine Feststellungsklage betreffend eine Forderung des Herrn O jun., die dieser im hiesigen Verfahren zur Insolvenztabelle angemeldet und deren Feststellung zur Insolvenztabelle der hiesige Kläger widersprochen hat. Da die Entscheidung im hiesigen Verfahren von dem Bestehen der Forderung des Herrn O. abhängt, konkret, ob eine objektive Gläubigerbenachteiligung gegeben ist, war das hiesige Verfahren wie tenoriert auszusetzen.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Paderborn, 22.09.2022

8

5. Zivilkammer