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Landgericht Paderborn·5 KLs 4/03·02.04.2003

Sexueller Missbrauch von Kindern in 40 Fällen: Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Paderborn verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 40 Fällen zu 3 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe. Er hatte über Jahre das Vertrauensverhältnis zu einer Nachbarsfamilie ausgenutzt und an zwei Kindern wiederholt sexuelle Handlungen vorgenommen bzw. vornehmen lassen. Ein minder schwerer Fall (§ 176 Abs. 1 StGB) sowie erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) verneinte die Kammer nach Sachverständigengutachten. § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB wurde wegen späteren Inkrafttretens nicht angewandt; Kosten nach §§ 465, 472 StPO.

Ausgang: Angeklagter wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 40 Fällen verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe 3 Jahre sowie Kosten- und Auslagenentscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung nach einer erst nach der Tat bzw. nach Rechtskraft einer Vorverurteilung in Kraft getretenen Strafnorm scheidet aus, wenn die Voraussetzungen einer rückwirkenden Anwendung nicht vorliegen.

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Ein minder schwerer Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern setzt voraus, dass das Gesamtbild von Tat und Täterpersönlichkeit in schuld- und unrechtsmindernder Weise deutlich vom Durchschnitt der vorkommenden Fälle abweicht.

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Die Ausnutzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses zum Kind bzw. dessen Umfeld kann bei der Strafzumessung erheblich strafschärfend zu berücksichtigen sein.

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Eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) liegt nicht vor, wenn nach sachverständiger Begutachtung weder eine krankhafte seelische Störung noch eine schwere andere seelische Abartigkeit von hinreichendem Schweregrad feststellbar ist.

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Bei Tatmehrheit ist aus den festgesetzten Einzelstrafen nach §§ 53, 54 StGB unter zusammenfassender Würdigung eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

Relevante Normen
§ 176 Abs. 1 StGB§ 53 StGB§ 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB§ 184c StGB§ 21 StGB§ 54 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 40 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und hat den Nebenklägern die ihnen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

(§§ 176 Abs. 1, 53 StGB).

Gründe

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I.

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Der Angeklagte wurde am 28.12.1955 in … geboren. Seine Mutter – die zweite Frau seines Vaters - verstarb bereits im Jahre 1959, woraufhin sein Vater erneut seine erste Frau heiratete.

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Nachdem der Angeklagte nach dem Tod seiner Mutter zunächst etwa 6 Monate in einem Kinderheim verbracht hatte, wuchs er zuletzt bei seiner im Jahre 1983 verstorbenen Stiefmutter auf. Er wurde im Jahre 1964 – dem Todesjahr seines Vaters - in … in die Grundschule eingeschult und besuchte anschließend die Hauptschule, die er mit 14 Jahren ohne Abschluß verließ.

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Im Alter von 17 Jahren begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann, die er im Jahr 1974 abschloß. Anschließend jobbte er etwa 1 Jahr lang in der Tischlerei seinen Bruders.

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In den Jahren 1976 – 1980 hatte sich der Angeklagte bei der Bundeswehr verpflichtet und war zunächst in … und später in … stationiert. Auf dem zweiten Bildungsweg machte er anschließend bis zum Jahre 1984 auf dem … in … das Abitur nach und studierte danach ebenfalls in … 6 Semester Germanistik.

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Schon während seines Studiums jobbte der Angeklagte – vornehmlich als Fotograf - im Theater und bei einer Zeitung. Mit diesen Erfahrungen machte er sich noch als Student mit einem Fotolabor selbständig, das er etwa 8 Jahre lang betrieb.

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Seit nunmehr 9 Jahren betreibt der Angeklagte die … in …. Er beschäftigt keine Angestellten und erzielt zur Zeit nach eigenen Angaben einen Gewinn von jährlich etwa 20.000,00 € nach Steuern.

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Der Angeklagte hat 5 ältere (Voll-) Geschwister sowie zwei Stiefbrüder. Er selbst hat zwei Kinder im Alter von 13 und 4 Jahren und ist seit dem 03.04.1998 verheiratet. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig, hilft aber in der Werbeagentur aus.

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Der Angeklagte ist vorbestraft:

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Am 19.08.1997 verurteilte ihn das AG … (1 Ds 66 Js 52/97) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Vornahme von sexuellen Handlungen vor Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, deren Vollstreckung es für 4 Jahre zur Bewährung aussetzte. Die Strafe ist dem Angeklagten mit Wirkung vom 25.09.2001 erlassen worden.

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II.

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Etwa im Jahre 1995 lernte der Angeklagte die Eheleute … kennen, die in seiner Nachbarschaft wohnten. Er freundete sich mit ihnen und ihren Kindern an.

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In der Folgezeit missbrauchte der Angeklagte den am 30.04.1998 gebo...n ... , der ihm häufiger in seiner Werbeagentur ausgeholfen hatte, sowie die am 17.10.1986 gebo... ... , wobei es im einzelnen zu den folgenden Taten kam:

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1. Punkte 1 – 20 der Anklage -

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In der Zeit von 1996 bis März 1998 überredete der Angeklagte ... in mindestens 20 Fällen, an seinem Glied bis zum Samenerguß zu reiben. Diese Handlungen fanden zum Teil in der Wohnung des Angeklagten – vornehmlich im Schlafzimmer -, zum Teil aber auch an dessen Arbeitsstelle – der im Wohnhaus betriebenen Werbeagentur – statt.

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2. – Punkte 26 – 45 der Anklage -

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In der Zeit von Ende 1998 bis etwa September 2000 streichelte der Angeklagte ... ... in mindestens 20 Fällen an der nackten Brüsten unterhalb der Bekleidung. Diese Handlungen fanden sowohl in der Werbeagentur des Angeklagten als auch im … Schwimmbad statt, wobei der Angeklagte das Mädchen gelegentlich oberhalb der Bekleidung auch im Scheidenbereich streichelte.

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In mindestens 2 der genannten Fälle führte der Angeklagte die Hand des Mädchens zusätzlich an sein Glied und rieb daran, um sich sexuell zu erregen.

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Der Angeklagte befindet sich wegen seiner Taten seit Januar 2002 in Therapie, die er nach Klinikaufenthalten von zunächst 3 Monaten derzeit ambulant fortsetzt.

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III.

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Der dargestellte Sachverhalt beruht auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme. Der Angeklagte hat seinen Lebenslauf beschrieben und das Tatgeschehen vorbehaltlos eingeräumt. Die Kammer sieht keinen Anlaß, an seinem Geständnis zu zweifeln.

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IV.

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Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 40 Fällen schuldig gemacht, §§ 176 I, 53 StGB.

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Eine Verurteilung nach § 176a I Nr. 4 StGB konnte nicht erfolgen. Die Vorschrift ist erst am 01.04.1998 und damit nach Rechtskraft der Vorverurteilung in Kraft getreten.

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V.

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Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist nach § 176 I StGB mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zu ahnden.

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Für die Annahme minder schwerer Fälle nach § 176 I StGB ist hier in allen Fällen kein Raum. Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Das ist hier nicht der Fall.

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Der Angeklagte hat für seine Taten das Vertrauensverhältnis genutzt, das aufgrund der entstandenen Freundschaft zur Familie ... auch zu … und ... bestand. Seine durchaus häufigen Handlungen waren dabei keineswegs nur unerheblich oder vergleichsweise harmlos. Er hat ... ... unterhalb der Bekleidung an den nackten Brüsten gestreichelt – eine nach § 184c StGB ohne weiteres schon sehr erhebliche Tat – und beide Kinder dazu veranlaßt, sein entblößtes Glied zu seiner sexuellen Erregung anzufassen, wobei es sich bei ... um mindestens 2 Fälle handelte und ... zusätzlich noch bis zum Samenerguß daran reiben mußte. Insgesamt stellt das Verhalten des Angeklagten damit einen geradezu typischen Fall sexueller Mißbrauchshandlungen dar, die ihren nach Art, Umfang und Begehungsweise durchschnittlichen Charakter auch nicht dadurch verlieren, dass der Angeklagte keine Gewalt ausgeübt und seine Taten nach der Einleitung polizeilicher Ermittlungen mit Reue eingestanden hat. Seinen Taten liegt damit weder eine im Vergleich zum Durchschnittsfall geringere Schuld noch ein geringeres Unrecht zugrunde.

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Ein minder schwerer Fall kommt hier auch nicht unter dem (zusätzlichen) Gesichtspunkt einer erheblichen verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB in Betracht. Der Angeklagte ist für seine Taten voll verantwortlich.

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Der Sachverständige … hat den Angeklagten psychiatrisch und psychologisch begutachtet. Er hat seinem Gutachten die Verfahrensakten sowie einen Arztbrief – ausgestellt von der Panorama-Klinik, Fachklinik für Psychosomatik, Psychotherapeutische Medizin und Naturheilverfahren in … - vom 22.04.2002 und die Ergebnisse eigener psychiatrisch-psychologischen Untersuchungen des Angeklagten zugrunde gelegt, die er am 03.09. und 02.12.2002 in dessen Lebensumfeld durchgeführt hat. Nachdem er ihn dann auch noch in der Hauptverhandlungen beobachten konnte, hat der Sachverständige aufgrund der damit vollständig ermittelten Befund- und Anknüpfungstatsachen beim Angeklagten Schwachsinn, eine krankhafte seelische Störung und eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung mangels jeden Hinweises darauf ausgeschlossen. Hinsichtlich einer schweren anderen seelischen Abartigkeit hat er weiter ausgeführt, daß

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bei dem Angeklagten aufgrund seiner Biografie keine Pädophilie als Störung der Partnerwahl mit Abwendung von der erwachsenen Frau und Hinwendung zum Kind bestehe. Seine Verhalten zeuge von einer bloßen pädophilen Begleitströmung, die im wesentlichen auf (gleichgeschlechtlichen) Erfahrungen als Kind beruhe, die der Angeklagte wegen der damit verbundenen Zuwendung, Nähe und Geborgenheit als positiv empfunden habe.

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Auf dem Boden der frühen Erlebnisse – kein ausreichendes Akzeptiertwerden - bestehe bei dem Angeklagten ferner eine Persönlichkeitsstörung mit einer unreifen und unausgewogenen Persönlichkeit, geprägt von einem narzisstischen Grundkonflikt. Die Aufnahme und die Gestaltung sexueller Handlungen mit Kindern sei für ihn daher einfacher als bei einem Erwachsenen, wobei sich die Persönlichkeitsstörung im wesentlichen in den sexuellen Übergriffen äußere und sich daneben nicht umfassend, als starres und unpassendes Reaktionsmuster in unterschiedlichen persönlichen und sozialen Lebenslagen auswirke.

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Die Persönlichkeit des Angeklagten sei daher insgesamt nicht pathologisch ausgestaltet. Seine sexuellen Übergriffe seien weder mit dranghaften Auseinandersetzungen noch mit plötzlichen Durchbrüchen (Impulshandlungen) oder wiederkehrenden Zwängen verbunden, sondern in eine angenommene Beziehung zu den beiden Kindern eingebettet. Es fehle damit jeder Hinweis darauf, dass bei dem Angeklagten während des Tatzeitraums zu einem zeitweise, mehr oder weniger vollständigen Zusammenbruch der Kontroll- und Abwehrmechanismen gekommen sei oder seinem Verhalten eine tiefgreifende Persönlichkeitsstörung zugrundeliege, die zum situativen oder periodischen Durchbruch der devianten Dynamik führe, im übrigen aber kaum oder gar nicht bewußtseinsfähig sei und wie abgespalten von der Persönlichkeit anmute.

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Die psychiatrischen Leitsymptome einer triebhaften sexuellen Störung fehlten bei dem Angeklagten schließlich vollständig.

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Im Ergebnis gäben damit die pädophile Begleitströmung und die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten weder einzeln noch gemeinsam auch nur den geringsten Anhaltspunkt dafür her, dass er seine Taten auf dem Boden einer schweren anderen seelischen Abartigkeit begangen haben könnte. Seine Erschwernis, den Impulsen zu widerstehen, sich Kindern zu nähern, reiche daher nicht im Entferntesten an die Schwelle einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit heran.

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Die Kammer folgt dem überzeugenden Gutachten des forensisch erfahrenen Sachverständigen. … hat unter verständiger Darlegung der psychiatrisch-psychologischen Vorgaben ohne weiteres nachvollziehbare Ergebnisse ermittelt, die auch nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat, zutreffend sind. Die Gesamtbetrachtung aus einer umfassenden Persönlichkeitsdiagnostik, einer detaillierten Sexualanamnese, der biografischen Entwicklung des Angeklagten sowie der konkreten Umstände der Tat- und Vortatphase einschließlich ihrer Motive läßt daher auch unter dem Gesichtspunkt eines Zusammenwirkens der psychischen Störungen keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit aufgrund einer verminderten Steuerungsfähigkeit erkennen. Die Störungen des Angeklagten sind nicht pathologisch bedingt – eine krankhafte seelische Störung hat daher von vornherein auszuscheiden – und erreichen weder einzeln noch gemeinsam einen solchen Schweregrad, dass sie als schwere andere seelische Abartigkeit anzusehen wären. Im Ergebnis gibt es damit keinen Hinweis darauf, dass die Abwehrmechanismen des Angeklagten bei seinen Taten auch nur teilweise nicht vollständig eingegriffen hätten, zumal er sozial integriert war und das psychiatrisch-psychologische Ergebnis einer uneingeschränkten Schuldfähigkeit mit seiner unauffälligen biografischen Entwicklung und der darin zum Ausdruck kommenden vollen sozialen Leistungsfähigkeit korrespondiert.

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Da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließlich auch jeder Anhaltspunkt für eine auch nur eingeschränkte Einsichtsfähigkeit fehlt, hat die Kammer ihrer Entscheidung somit den nicht verminderten Strafrahmen des § 176 I StGB zugrunde gelegt.

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Bei der konkreten Strafzumessung wirkt sich dann zu Lasten des Angeklagten aus, dass er einschlägig vorbestraft ist.

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Erheblich zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer demgegenüber das frühe Geständnis des Angeklagten gewertet, durch das er ... und der noch minderjährigen ... ... die Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart und die Verantwortung für seine Taten übernommen hat. Strafmildernd hat sich ferner ausgewirkt, dass es dem Angeklagten nach den Ausführungen des Sachverständigen schwerer als dem Durchschnitt der Bevölkerung fiel, Impulse abzuwehren, sich Kindern sexuell zu nähern. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer schließlich auch die begonnene und bisher konsequent durchgeführte Therapie sowie die nicht unerhebliche Verfahrensdauer berücksichtigt, die auf der verzögerten Erstellung des Sachverständigengutachtens beruht.

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Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien der Kammer für die höchstens 5 Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern, die vor der Verurteilung 19.08.1997 lagen, eine Freiheitsstrafe von jeweils 6 Monaten und für die späteren 35 Taten des nunmehr gewarnten Angeklagten eine Freiheitsstrafe von jeweils 10 Monaten tat- und schuldangemessen. Von einer (weiteren) Anhebung der Einzelstrafen für die trotz der Vorstrafe immer wieder begangenen späteren Taten des Angeklagten hat die Kammer abgesehen, um der erhöhten Schwierigkeit des Angeklagten Rechnung zu tragen, sich Kindern nicht zu nähern.

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Aus den genannten Einzelstrafen war – da die einzelnen Taten in Tatmehrheit begangen worden sind – nach den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden und dabei ausgleichend zu berücksichtigen, dass die Einbeziehung der in den Tatzeitraum fallenden, aber bereits erlassenen Vorstrafe nicht mehr möglich war. Unter zusammenfassender Würdigung der einzelnen Taten sowie nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer unter besonderer Berücksichtigung der für den Angeklagten sprechenden Umstände die Gesamtfreiheitsstrafe unter Erhöhung einer der verwirkten Einzelstrafen von 10 Monaten, die damit zur Einsatzstrafe wird, auf insgesamt

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3 Jahre

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festgesetzt. Diese Dauer erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um den Angeklagten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn von weiteren Straftaten abzuhalten.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 I, 472 I StPO.

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                            …………                                                                                    …………