Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte gestand, mit einer 13‑jährigen Stieftochter Geschlechtsverkehr begonnen zu haben. Zentrale Frage war die Erfüllung des Tatbestands des schweren sexuellen Missbrauchs (§§ 176, 176a StGB). Das Landgericht verurteilte ihn zu 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe. Strafmildernd wirkten Geständnis und ersparte Vernehmung; strafschärfend Vertrauensbruch, Vorstrafen und psychische Folgen beim Kind.
Ausgang: Angeklagter wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt; Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate, Kostenerstattung an die Nebenklägerin angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Der schwere sexuelle Missbrauch eines Kindes gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter den Geschlechtsverkehr mit dem wissentlich unter 14 Jahre alten Kind ausübt.
Ein glaubhaftes, reumütiges Geständnis kann bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt werden, insbesondere wenn dadurch eine erneute Vernehmung des Opfers erspart bleibt.
Eine erhebliche alkoholische Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit ist darzulegen; bloßer Alkoholkonsum führt nicht ohne Weiteres zu Milderungsgründen (§§ 21, 49 StGB).
Vertrauensbruch gegenüber dem Opfer, Vorstrafen und dauerhafte psychische Folgen beim Kind sind strafschärfende Umstände, die bei der Festlegung der Freiheitsstrafe zu berücksichtigen sind.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und hat der Nebenklägerin die ihr entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
(§§ 176 Abs. 1, 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Gründe
(Abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO).
I.
Der jetzt 42-jährige Angeklagte ist als drittes von fünf Kindern des Arbeiters … und seiner Ehefrau … geborene … in … aufgewachsen. Im ersten Grundschuljahr wechselte er auf die Sonderschule in … und erlangte dort den Abschluss. Einen Beruf hat er in der Folgezeit nicht erlernt. Er war bei verschiedenen Firmen, zuletzt 10 Jahre bei einer Firma als Hilfsarbeiter beschäftigt. Seit seiner Entlassung dort ist er arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld in Höhe von 890,00 € monatlich. Von 1991 – 1996 war er mit … geborene … verheiratet. Aus der Ehe ist die Tochter … hervorgegangen, die bei der Mutter lebt.
Der Angeklagte ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1.)
Das Amtsgericht Höxter – 1 Ls 24 Js 692/76 jug (82/76) – verurteilte ihn am 09.11.1976 wegen Diebstahls in 13 besonders schweren Fällen, in zwei versuchten besonders schweren Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Gefährdung des Fernmeldeverkehrs, in drei einfachen Fällen und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 6 Monaten Jugendstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde später erlassen.
2.)
Das Amtsgericht Brakel – 6 Ds 24 Js 1704/80 Hw (557/80) – verurteilte ihn am 12.11.1981 wegen Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde später erlassen.
3.)
Das Amtsgericht Brakel – 6 Cs 15 Js 317/83 (286/83) – verurteilte ihn am 30.06.1983 wegen Vergehens gegen das Fernmeldeanlagengesetz zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30,00 DM.
4.)
Das Amtsgericht Höxter – 4 Ls 15 Js 364/83 (340/83) – verurteilte ihn am 01.12.1983 wegen Diebstahls in 9 Fällen und versuchten Diebstahls in 5 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Ein Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt und später erlassen.
5.)
Das Amtsgericht Brakel – 6 Cs 32 Js 2195/84 (475/84) - verurteilte ihn am 12.11.1984 wegen fortgesetzten vorsätzlichen Verstoßes gegen das Fernmeldeanlagengesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,00 DM.
6.)
Das Landgericht Paderborn – 1 Kls 15 Js 117/85 (65/85) – verurteilte ihn am 29.10.1985 wegen Diebstahls in 6 Fällen und versuchten Diebstahls in 3 Fällen unter Einbeziehung der Verurteilung zu Ziffer 5.) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten. Ein Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt und später erlassen.
7.)
Das Amtsgericht Höxter – 8 Cs 47 Js 1243/92 (137/92) – verurteilte ihn am 10.07.1992 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 40,00 DM.
8.)
Das Amtsgericht Höxter – 4 Ls 43 Js 832/97 (153/98) – verurteilte ihn am 27.04.1998 wegen Diebstahls in 11 besonders schweren Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen und die Strafvollstreckung war am 07.12.2002 erledigt.
9.)
Das Amtsgericht Höxter – 4 Ds 430 Js 593/99 (411/99) – verurteilte ihn am 16.02.2000 wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Die Strafvollstreckung war am 14.03.2003 erledigt.
II.
…, die frühere Ehefrau des Angeklagten, hat 4 Kinder: …, der nichtehelich geboren wurde, … (14 J.) und … (13 J.), die aus einer langjährigen Beziehung mit einem … stammen, und die aus der Ehe mit dem Angeklagten stammende Tochter … (9 J.).
Die Tochter …, geboren am 26.07.1990, war 3 Monate alt, als der Angeklagte seine frühere Ehefrau kennen lernte. Er verkörperte die Vaterrolle für sie. Auch in den Jahren nach der Scheidung hatte der Angeklagte regelmäßigen Kontakt nicht nur zu seiner leiblichen Tochter …, sondern auch zu … und …, die ihn häufig und regelmäßig in seiner nahe gelegenen Wohnung in … besuchten und dort mit Zustimmung ihrer Mutter auch übernachteten. Die Kinder schliefen dann üblicherweise mit dem Angeklagten in dessem breiten Bett im Schlafzimmer. Gelegentlich schlief auch eines der Kinder auf der Couch im Wohnzimmer. Zu sexuellen Übergriffen war es bislang hierbei nicht gekommen.
So verbrachten …, … und … auch das Wochenende vom 30. zum 31.08.2003 bei ihrem (Stief-)Vater in dessen Wohnung. Des Weiteren war auch ein Freund des Angeklagten namens … da. Die beiden tranken Bier und Wein, der Angeklagte über den Nachmittag und Abend verteilt etwa 1 Flasche Rotwein und 1 Dose Bier, während die Kinder überwiegend sich selbst überlassen waren und spielten oder sich Sendungen im Fernsehen ansahen.
Nachdem der Freund gegangen war und … und … bereits im Schlafzimmer zu Bett gegangen waren, der Angeklagte also mit seiner Stieftochter Heike, die in dieser Nacht auf der Couch im Wohnzimmer schlafen wollte und bereits einen Schlafanzug angezogen hatte, im Wohnzimmer allein war, entschloss er sich, mit dem Kind sexuell zu verkehren. Er streichelte das Mädchen zunächst über der Bekleidung im Busenbereich, dann legte er es mit dem Rücken auf die Couch, zog ihm die Schlafanzughose herunter und griff mit der Hand unter den Schlüpfer des Mädchens. Er streichelte es im Scheidenbereich, zog ihr auch den Schlüpfer aus, öffnete seine Hose, legte sich auf das Mädchen und drang mit seinem Penis ungeschützt teilweise in die Scheide des Mädchens ein in der Absicht, den Geschlechtsverkehr mit ihm auszuführen. Er ließ dann jedoch, ohne dass es zum Samenerguss gekommen war, von ihm ab, als … immer wieder sagte, er solle aufhören, ihn schließlich wegschob und ihm auch die Strafbarkeit seines Verhaltens bewusst wurde. Äußerlich nachweisbare Verletzungen erlitt … nicht. Nach Angabe der Anwältin ihrer Mutter zeigt sie seitdem jedoch psychische Auffälligkeiten im schulischen und außerschulischen Bereich.
III.
Vorstehende Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass gesehen hat.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes i.S.d. §§ 176 Abs. 1, 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Er wusste, dass … erst 13 Jahre alt war und hat den Geschlechtsverkehr mit dem Kind ausgeübt.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von 1 - 15 Jahren vorsieht, ausgegangen.
Die Strafe war nicht gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Der Angeklagte war zweifelsfrei nicht wegen des über den Nachmittag und Abend getrunkenen Alkohols in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert.
Zu seinen Gunsten waren sein offenes und reumütiges Geständnis und der Umstand zu berücksichtigen, dass … hierdurch die nochmalige Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart werden konnte.
Straferschwerend ist der Vertrauensbruch zu werten, den der Angeklagte begangen hat. Er hat ein auch zu … bestehendes intaktes Vater-Kind-Verhältnis zerstört, zumindest beschädigt. Er hat eine Straftat gegen das Kind begangen, die dieses zeitlebens niemals wird völlig vergessen können. Seit der Tat zeigt das Kind psychische Probleme sowohl im schulischen Bereich als auch zu Hause. Strafrechtlich nicht unberücksichtigt bleiben konnten zudem die erheblichen, sich über viele Jahre hin erstreckenden Vorstrafen des Angeklagten, auch wenn diese ausschließlich auf vermögensrechtlichem Gebiet liegen.
Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere auch des Umstandes, dass der Angeklagte die Tat bereits seit dem Augenblick, da er sie ausgeführt hat, bitter bereut und er den Geschlechtsverkehr aus diesem Grunde schon nicht vollständig und nicht bis zum Samenerguss ausgeführt und er dem Kind ausweislich des Attestes des Frauenarztes … in … vom 13.09.2003 auch keine nachweisbaren äußeren Verletzungen zugefügt hat, hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von
für erforderlich, aber auch ausreichend erachtet, um dem Angeklagten das Unrecht der von ihm verübten Tat nachhaltig zu verdeutlichen, ihn eindringlich zu warnen und künftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
VI.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.
… …