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Landgericht Paderborn·5 KLs 29/03·27.08.2003

Sexueller Missbrauch eines 5-jährigen Kindes durch Onkel: Gesamtfreiheitsstrafe 2 J. 10 M.

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Paderborn verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen und bezog eine frühere Geldstrafe wegen Betrugs in die Gesamtstrafe ein. Der Angeklagte hatte seine 5-jährige Nichte in drei Fällen an der Scheide gestreichelt und in einem Fall seinen erigierten Penis gegen ihre Scheide gedrückt. Ein minder schwerer Fall wurde abgelehnt, da das Tatbild als typischer Kindesmissbrauch unter Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses bewertet wurde. Aufgrund voller Schuldfähigkeit und trotz Geständnisses setzte die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten fest; die Kosten trägt der Angeklagte.

Ausgang: Angeklagter wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu 2 Jahren und 10 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Sexueller Missbrauch eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn an einem Kind sexuelle Handlungen zur Erregung oder Befriedigung vorgenommen werden, insbesondere durch Berühren des Genitalbereichs.

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Ein minder schwerer Fall des § 176 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich Täterpersönlichkeit in einem Maße vom Durchschnitt abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist.

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Das Ausnutzen eines familiären Vertrauensverhältnisses gegenüber einem Kind spricht regelmäßig gegen die Annahme eines minder schweren Falles beim sexuellen Missbrauch.

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Ein spielerisches Entkleiden oder eine nicht sexuell motivierte Aufforderung eines sehr jungen Kindes begründet keine strafmildernde „Mitveranlassung“, wenn der Täter die Situation für eigene sexuelle Zwecke ausnutzt.

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Liegt Tatmehrheit vor und wurden vor einer früheren Verurteilung weitere Taten begangen, ist unter Einbeziehung der Vorstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden, sofern der frühere Strafausspruch noch nicht erledigt ist.

Relevante Normen
§ 176 Abs. 1 StGB§ 53 StGB§ 184c StGB§ 465 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 4 Fällen unter Einbeziehung der Strafe des Strafbefehls des Amtsgerichts Höxter vom 18.10.2002 – 4 Cs 371 Js 683/02 – 330/02 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

(§§ 176 Abs. 1, 53 StGB).

Gründe

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I.

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Der Angeklagte wurde am 15.12.1971 in ... geboren und ist zunächst auch dort aufgewachsen. Als sein Vater im Jahr 1978 starb, ist der Angeklagte mit seiner Familie nach ... und ein Jahr später nach ... gezogen.

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Die Grundschule, in die er nach dem Besuch des Kindergartens mit 6 Jahren eingeschult worden ist, hat der Angeklagte in ... und ... besucht. Nach der 4. Klasse ist er von dort in die 6. Klasse einer Sonderschule für Lernbehinderte gewechselt, die er nach der 10. Klasse mit dem Hauptschulabschluss verlassen hat.

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Eine Ausbildung zum Tischler hat der Angeklagte ebenso wie eine darauffolgende Ausbildung zum Kfz-Mechaniker nach jeweils einem Jahr aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Etwa 7 Jahre lang war er danach als Kraftfahrer bei einer Spedition in ... beschäftigt, für die er Kurzstrecken im ostwestfälischen Raum fuhr.

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Das Arbeitsverhältnis als Kraftfahrer hat der Angeklagte später selbst gekündigt, als die Spedition in finanzielle Schwierigkeiten geriet. Von 2000 – 2002 war er - letztlich erfolglos -6 als selbständiger Handelsvertreter tätig. Seit November 2002 ist der Angeklagte arbeitslos. Arbeitslosengeld erhält er (noch) nicht.

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Der Angeklagte hat 3 leibliche Schwestern, von denen eine – sie war seine ältere Schwester - bereits verstorben ist. Aus der zweite Ehe seiner mittlerweile ebenfalls verstorbenen Mutter stammen zwei jüngere Halbbrüder. Der Angeklagte ist seit September 1993 verheiratet und hat eine Tochter im Alter von 8 Jahren. Seine Frau ist als Bürokauffrau tätig und verdient derzeit den Lebensunterhalt der Familie.

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Mit einer Straftat ist der Angeklagte bereits aufgefallen:

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Am 18.10.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Höxter (4 Cs 371 Js 683/02 – 330/02) wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 €. Die Tat hat der Angeklagte im März 2001 begangen, als er einen Steuerberater beauftragte, obwohl er wußte, dass er die anfallende Rechnung nicht würde bezahlen können. Die Strafe ist bisher weder vollstreckt noch erlassen worden.

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In der hier zur Entscheidung gestellten Sache ist der Angeklagte am 14.07.2003 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Höxter vom 10.07.2003 (4 Gs 163/03) festgenommen worden. Er befand sich seitdem bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft in der JVA ....

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II.

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Der Angeklagte ist der Onkel der am 05.12.1996 geborenen .... Das Mädchen hat den Angeklagten in dem von ihm und seiner Familie bewohnten Haus in ..., häufiger besucht und gelegentlich auch dort übernachtet. Während einiger dieser Besuche hat sich der Angeklagte an dem Mädchen sexuell vergangen.

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In der Zeit vom 01.07. bis zum 15.10.2002 kam es dabei im einzelnen zu folgenden Taten:

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1.

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In mindestens 3 Fällen streichelte der Angeklagte für etwa 2 Minuten die Scheide des nackten Kindes, um sich hierdurch sexuell zu erregen.

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Den Taten des Angeklagten war jeweils vorausgegangen, dass sich das Mädchen selbst entkleidet und den Angeklagten spielerisch aufgefordert hatte, sie zu säubern. Dieses Verhalten war Teil eines bereits bekannten, gelegentlich auffallend sexualisierten Benehmens des Kindes, bei dem es Begriffe wie “Titten” oder “ficken” verwandte oder sich mit den Worten “mir ist so heiß, spritz mich mal nass” arglos auszog.

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2.

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In mindestens einem weiteren Fall verdeckte der Angeklagte das Gesicht des von ihm ausgezogenen Mädchens in dessen Bett unter dem Vorwand mit einem Tuch, dass er den guten und den bösen Onkel spiele. Als er dann den bösen Onkel darstellte, streichelte er die Scheide des Mädchens und drückte seinen unbekleideten sowie erigierten Penis gegen ihre Scheide, um sich auf diese Weise sexuell zu befriedigen. Der Angeklagte ließ erst dann von dem Mädchen ab, als es sich wehrte.

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Für seine Taten war der Angeklagte uneingeschränkt verantwortlich.

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III.

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Der dargestellte Sachverhalt beruht auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.

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Der Angeklagte hat seinen Werdegang geschildert und das festgestellte Tatgeschehen vorbehaltlos eingeräumt. Ergänzend dazu hat seine als Zeugin vernommene Ehefrau das allgemeine Wesen und Verhalten von ... beschrieben.

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Die Kammer sieht keinen Anlass, diese Aussagen in Zweifel zu ziehen.

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Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten beruhen schließlich auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ....

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Dr. ... hat den Angeklagten psychiatrisch begutachtet. Er hat seinem Gutachten die Verfahrensakten und die Ergebnisse einer eigenen psychiatrischen Untersuchung des Angeklagten zugrunde gelegt, die er am 16.08.2003 in der JVA ... durchgeführt hat. Nachdem er ihn noch zusätzlich in der Hauptverhandlung beobachten konnte, hat der Sachverständige aufgrund der damit vollständig ermittelten Befund- und Anknüpfungstatsachen Schwachsinn oder eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung des Angeklagten mangels jeden darauf gerichteten Anhaltspunktes ausgeschlossen. Hinsichtlich einer krankhaften seelischen Störung hat er weiter ausgeführt, dass

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der Angeklagte im Benton-Test, einem Verfahren zur Überprüfung der visuellen Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit, auffällige Ergebnisse erzielt habe, die auf eine hirnorganische Beeinträchtigung hindeuteten. Es könne aber – auch nach den weiteren Untersuchungsergebnissen - sicher ausgeschlossen werden, dass diese Beeinträchtigung, die im übrigen auch noch keine krankhafte seelische Störung bedeute, so gravierend sei, dass sie Einfluss auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit hätte haben können.

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Zu der Frage einer schweren anderen seelischen Abartigkeit hat der Sachverständige angegeben, dass

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bei dem Angeklagten keine Pädophilie vorliege. Es fehle bei ihm an dem dafür typischen inneren Zwang, sexuelle Handlungen an Kindern zu begehen, und auch an der Fixierung auf Kinder als Triebziel. Bei dem Angeklagten handele es sich vielmehr um eine selbstunsichere, sexuell gehemmte und kontaktscheue Persönlichkeit. Sein sexuelles Interesse sei in erster Linie auf gleichaltrige bzw. postpubertäre Frauen ausgerichtet, mit denen er jedoch aufgrund seines Persönlichkeitstypes bei hoher Triebintensität nur schwer zu befriedigenden sexuellen Handlungen kommen könne. Seine Persönlichkeit erlaube es ihm nicht, seine primären Sexualziele – erwachsene Frauen – zu erreichen. Sexuelle Übergriffe auf in ihrem Widerstand schwächere Kindern stellten vor diesem Hintergrund bloße Ersatzhandlungen ohne pädophile Orientierung dar.

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Die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten sei demnach insgesamt nicht zerrüttet. Bei ihm handele es sich (lediglich) um einen verschlossenen, extrem gehemmten und zurückgezogenen Menschen mit erheblich vermindertem Selbstwertgefühl. Für eine (schwere) andere seelische Abartigkeit fänden sich daher keinerlei Hinweise. Die medizinisch-psychologischen Voraussetzungen für die Annahme einer zur Tatzeit auch nur erheblich verminderten Schuldfähigkeit lägen deshalb im Ergebnis nicht vor. Zudem habe der Angeklagte die Fälle, in denen sich das Kind vor ihm entkleidet habe, keinesfalls als sexuelles Angebot verstanden. Auch wegen seiner Stellung als Vertrauensperson des Kindes habe er deshalb bei der Tatbegehung keine (nur) geringere Hemmschwelle als üblich zu überwinden gehabt.

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Die Kammer folgt dem überzeugenden Gutachten des forensisch erfahrenen Sachverständigen. Dr. ... hat unter verständiger Darlegung der medizinisch-psychiatrischen Vorgaben ohne weiteres nachvollziehbare Ergebnisse ermittelt, die auch nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat, zutreffend sind. Die Gesamtbetrachtung aus einer umfassenden Persönlichkeitsdiagnostik, einer detaillierten Sexualanamnese, der biografischen Entwicklung des Angeklagten sowie der konkreten Umstände der Tat- und Vortatphase einschließlich ihrer Motive läßt daher keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer verminderten Steuerungsfähigkeit erkennen. Der Angeklagte ist nicht krank und verfügt über eine intakte – wenn auch verschlossene - Persönlichkeitsstruktur. Im Ergebnis gibt es damit keinen Hinweis darauf, dass die Abwehrmechanismen des Angeklagten bei seinen Taten auch nur teilweise nicht vollständig eingegriffen hätten, zumal er sozial integriert war und das medizinisch-psychiatrische Ergebnis einer uneingeschränkten Schuldfähigkeit mit seiner unauffälligen biografischen Entwicklung und der darin zum Ausdruck kommenden sozialen Leistungsfähigkeit korrespondiert.

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Da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließlich auch jeder Anhaltspunkt für eine auch nur eingeschränkte Einsichtsfähigkeit fehlt, ist die Kammer insgesamt von einer vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten überzeugt.

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IV.

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Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 4 Fällen schuldig gemacht, §§ 176 I, 53 StGB. Er hat an der 5 Jahre alten ... an 4 verschiedenen Tagen sexuelle Handlungen vorgenommen.

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V.

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Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist nach § 176 I StGB mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zu ahnden.

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Für die Annahme minder schwerer Fälle nach § 176 I StGB, die mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe zu ahnden wären, ist hier in allen Fällen kein Raum. Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Das ist hier nicht der Fall.

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Der Angeklagte hat für seine Taten das Vertrauensverhältnis genutzt, das aufgrund der familiären Bindung und der häufigen Besuche zu ... bestand. Seine Handlungen waren dabei keineswegs nur unerheblich oder vergleichsweise harmlos. Er hat das nackte Kind allein aus eigenen sexuellen Motiven über eine nennenswerte Zeit hinweg an der Scheide gestreichelt – eine nach § 184c StGB ohne weiteres schon sehr schwerwiegende Tat – und in einem Fall sogar sein erigiertes Glied an ihre Scheide gedrückt. Insgesamt stellt das Verhalten des Angeklagten damit einen geradezu typischen Fall sexueller Mißbrauchshandlungen dar, die ihren nach Art, Umfang und Begehungsweise durchschnittlichen Charakter auch nicht dadurch verlieren, dass der Angeklagte keine Gewalt ausgeübt und seine Taten eingestanden hat. Seinen Taten liegt damit weder eine im Vergleich zum Durchschnittsfall geringere Schuld noch ein geringeres Unrecht zugrunde, zumal der Angeklagte – wie dargestellt – für seine Taten auch voll verantwortlich war.

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Ein minder schwerer Fall läßt sich hier auch nicht aus dem zusätzlichen Gesichtspunkt begründen, dass sich ... in den ersten drei Fällen selbst entkleidet und den Angeklagten aufgefordert hat, sie zu säubern. Die Aufforderung des erst 5 Jahre alten Kindes hatte auch nach der Darstellung des Angeklagten eindeutig erkennbar keinen sexuellen Hintergrund, sondern war allein spielerisch motiviert. Den – im übrigen ja erheblichen – Handlungen des Angeklagten ist damit keine sexuelle Aktivität des Kindes oder auch nur eine darauf gerichtete Aufforderung vorausgegangen, was bei einem so kleinen Kind ohnehin nur schwer vorstellbar wäre. Der Angeklagte hat das Verhalten des Kindes dementsprechend auch nicht als sexuelle Aufforderung verstanden, sondern vielmehr eine sich ihm bietende Gelegenheit rücksichtslos genutzt. Ein minder schweren Fall kann darin nicht gesehen werden.

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Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer erheblich zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die bei verschlossener Persönlichkeit begangenen Taten eingestanden und damit die Verantwortung dafür übernommen hat. Für ihn spricht weiterhin, dass er nicht (einschlägig) vorbestraft ist und schädigende Folgen für das Kind nicht festgestellt worden sind. Ihm kann schließlich auch zugute gehalten werden, dass er bei aufkommenden Widerstand des Kindes von ihm abgelassen hat.

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Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien der Kammer für die 3 Fälle des sexuellen Missbrauchs, bei denen der Angeklagte ... an der Scheide gestreichelt hat, eine Freiheitsstrafe von jeweils 9 Monaten und für den schwerwiegenderen vierten Fall des sexuellen Missbrauchs eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten tat- und schuldangemessen.

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Aus diesen Einzelstrafen war unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Höxter vom 18.10.2002 (20 Tagessätze zu je 20 €) eine Gesamtstrafe zu bilden. Die hier festgestellten Taten des Angeklagten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit und liegen zeitlich vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Höxter, dessen Strafausspruch weder vollstreckt noch erlassen ist.

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Bei zusammenfassender Würdigung der einzelnen Taten sowie aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gewinnen dabei die zu seinen Gunsten sprechenden Gesichtspunkte, aber auch der insgesamt nicht sehr lange Zeitraum, innerhalb dessen der Angeklagte seine Taten begangen hat, besonders an Gewicht. Die Gesamtstrafe war daher im Ergebnis unter Erhöhung der verwirkten Einzelstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, die damit zur Einsatzstrafe wird, auf eine Freiheitsstrafe von insgesamt

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2 Jahren und 10 Monaten

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festzusetzen. Diese Dauer erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn von weiteren Straftaten abzuhalten.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 I StPO.

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                            ...                                                        ...