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Landgericht Paderborn·5 KLs 24/20·23.11.2020

Sexting mit 13-Jähriger: Jugendpornografie und sexueller Missbrauch per Chat

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Paderborn verurteilte den Angeklagten wegen Sichverschaffens jugendpornografischer Schriften in drei Fällen, teils tateinheitlich mit Verbreitung, sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen. Er hatte über „Knuddels“/WhatsApp Kontakt zu einer 13‑Jährigen aufgebaut, sie zu Nacktbildern und Masturbationsvideos veranlasst und selbst ein Masturbationsvideo übersandt. Bis zur Altersmitteilung ging er von 15 Jahren aus; ab Kenntnis nahm er das Kindesalter billigend in Kauf. Eine Unterbringung nach § 63 StGB bzw. Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) lehnte die Kammer mangels sicher feststellbarer Voraussetzungen ab.

Ausgang: Angeklagter verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verhängt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sichverschaffen jugendpornografischer Schriften (§ 184c Abs. 3 StGB) liegt vor, wenn der Täter von einer minderjährigen Person übersandte Nacktaufnahmen bzw. Selbstbefriedigungsvideos empfängt und auf seinem Endgerät speichert.

2

Verbreiten pornografischer Schriften (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB) kann bereits durch das Übersenden einer pornografischen Videoaufnahme über einen Messenger-Dienst an eine andere Person verwirklicht werden.

3

Teilt die Chatpartnerin dem Täter ihr Alter als 13 Jahre mit und setzt dieser den sexualisierten Kontakt fort, kann daraus bedingter Vorsatz hinsichtlich des Kindesalters i.S.d. § 176 Abs. 4 Nr. 3a StGB folgen.

4

Eine Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass ein die Schuldfähigkeit erheblich beeinflussender Zustand (z.B. schwere andere seelische Abartigkeit) mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar ist; eine lediglich nicht ausschließbare Pädophilie genügt nicht.

5

Für die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB genügt eine frühere Gesamtfreiheitsstrafe nicht, wenn sie keine einschlägige Einzelstrafe von mindestens einem Jahr enthält.

Relevante Normen
§ 47 JGG§ 176 Abs. 4 Nr. 3a StGB§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 184c Abs. 3 StGB§ 21 StGB§ 49 Abs. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen des Sichverschaffens jugendpornografischer Schriften in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung einer pornografischen Schrift, sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 4 Nr. 3a, 184 Abs. 1 Nr. 1, 184c Abs. 3, 21, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB.

Gründe

2

I.

3

Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 43 Jahre alte Angeklagte ist geschieden und Vater von drei Kindern, die allesamt nicht in seinem Haushalt leben. Ein weiteres Kind des Angeklagten ist im Alter von 5 Jahren an einer Erbkrankheit verstorben. Der Angeklagte selbst wuchs zunächst im elterlichen Haushalt auf. Vom 5. bis zum 12. Lebensjahr lebte er in Kinderheimen, später in einer Pflegefamilie. Der Angeklagte, der altersgerecht eingeschult wurde, verfügt über einen Hauptschulabschluss und hat eine Ausbildung zum Bühnen- und Tontechniker beim NDR in Hamburg durchlaufen. Früheren Angaben zufolge hat er nach der Ausbildung als selbständiger Veranstaltungstechniker gearbeitet und soll mit dieser Tätigkeit zeitweilig zwischen 10.000,- und 15.000,- € verdient haben.

4

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

5

1)                    In einem Verfahren wegen Diebstahls sah die Staatsanwaltschaft Schwerin am 05.02.1993 von der Verfolgung gemäß § 45 Abs. 1 JGG ab (122 Js 170/93).

6

2)                    Durch Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 21.09.1994 (30 Ls – 122 Js 17589/93 – 151/94) wurde der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung im minder schweren Fall in drei Fällen, davon in einem Fall im Versuch, der Leistungserschleichung in fünf Fällen sowie des Diebstahls für schuldig befunden. Gegen den Angeklagten wurde eine Verwarnung ausgesprochen und die Erbringung von Arbeitsleistungen festgesetzt.

7

3)                    Am 16.10.1995 stellte das Amtsgericht Schwerin ein Verfahren wegen schweren Diebstahls und Körperverletzung nach § 47 JGG ein (30 Ds – 122 Js 16032/95 – 280/95).

8

4)                    Am 27.03.1997 stellte das Amtsgericht Schwerin ein Verfahren wegen Vortäuschens einer Straftat und Betrugs nach § 47 JGG ein und erteilte der Angeklagten eine Ermahnung (36 Ds – 122 Js 28873/96 – 8/96).

9

5)                    Am 26.06.1997 stellte das Amtsgericht Schwerin ein Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 47 JGG ein und erteilte dem Angeklagten eine richterliche Weisung (30 Ds – 126 Js 16021/95 – 42/96).

10

6)                    Am 09.04.1998 stellte das Amtsgericht Schwerin ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Diebstahls nach § 47 JGG ein und erteilte dem Angeklagten eine richterliche Weisung (31 Ds 0122 Js 0031739.1/97).

11

7)                    Am 09.04.1998 stellte das Amtsgericht Schwerin ein Verfahren wegen Sachbeschädigung, Diebstahls und Vortäuschens einer Straftat nach § 47 JGG ein (31 Ds – 122 Js 31739/97 – 143/98).

12

8)                    Am 05.06.1998 sah die Staatsanwaltschaft Schwerin in einem Verfahren wegen Hausfriedensbruchs nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab (122 Js 21725/97).

13

9)                    Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Parchim vom 27.08.1998 (3 Cs – 122 Js 23486/98 – 324/98) wurde gegen den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz in 2 Fällen eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 DM festgesetzt. Ferner wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 16.09.1999 verhängt.

14

10)                Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Parchim vom 08.10.1998 (3 Cs – 122 Js 25191/98 – 380/98) wurde gegen den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 DM festgesetzt.

15

11)                Durch Urteil des Amtsgerichts Parchim vom 30.11.1998 (7 Ds – 173 Js 5452/98 – 195/98) wurde der Angeklagte des Kennzeichenmissbrauchs in Tateinheit mit vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz und mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten wurden eine Geldauflage sowie ein zweiwöchiger Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen festgesetzt.

16

12)                Durch Beschluss des Amtsgerichts Parchim vom 19.02.1999 (3 Cs – 122 Js 25191/98 – 380/98) wurde aus den Verurteilungen zu Ziff. 9) und 10) eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 DM gebildet.

17

13)                Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Parchim vom 03.05.1999 (3A Cs – 155 Js 5465/99 – 53/99) wurde gegen den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz in 2 Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,00 DM festgesetzt. Es wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 19.05.2001 ausgesprochen.

18

14)                Durch Urteil des Amtsgerichts Parchim vom 16.11.1999 (3A Ds – 155 Js 811/99 – 30/99) wurde der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 10 Fällen, davon in 4 Fällen tateinheitlich mit Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz und in einem Fall tateinheitlich mit unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeuges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

19

15)                Durch Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 08.01.2001 (38 Ds – 157 Js 12881/00 – 385/00) wurde der Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung am 31.08.2001 erledigt war.

20

16)                Durch Beschluss des Amtsgerichts Parchim vom 29.03.2001 (3A Ds – 155 Js 811/99 – 30/99) wurde aus den Verurteilungen zu Ziff. 13) und 14) eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten gebildet, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachdem die ursprünglich bis zum 18.11.2002 laufende Bewährungszeit zwischenzeitlich bis zum 18.05.2004 verlängert worden war, wurde die Strafe mit Wirkung von 01.09.2004 erlassen.

21

17)                Durch Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 29.10.2001 (38 Ds – 257 Js 15609/01 – 501/01) wurde der Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

22

18)                Durch Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 19.05.2003 (38 Ds – 257 Js 18742/02 – 97/03) wurde der Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen in 4 Fällen – unter Einbeziehung der zu Ziff. 17) aufgeführten Entscheidung – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 22.08.2006 erlassen.

23

19)                Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Güstrow vom 18.12.2003 (911 Cs – 453 Js 30525/03 – 564/03) wurde gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Beisichführens einer Waffe eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 DM festgesetzt.

24

20)                Durch Entscheidung der Landeshauptstadt Schwerin vom 11.02.2004 (Az.: 32 1 16-26/04) wurde dem Angeklagten die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und über Munition untersagt.

25

21)                Durch Urteil des Amtsgerichts Bergen vom 14.05.2007 (3 Ds – 547 Js 8288/06 – 1065/06) wurde der Angeklagte wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 10.07.2009 erlassen.

26

22)                Durch Urteil des Amtsgerichts Bergen vom 05.11.2007 (3 Ds – 546 Js 3228/07 – 636/07) wurde der Angeklagte wegen Betrugs in 2 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 04.05.2010 erlassen.

27

23)                Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Greifswald vom 05.01.2011 (33 Cs – 526 Js 22634/09 – 2/11) wurde gegen den Angeklagten wegen Verbreitung pornografischer Schriften in 2 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach zwischenzeitlicher Verlängerung der ursprünglich dreijährigen Bewährungszeit bis zum 26.01.2015 wurde die Strafaussetzung widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 20.11.2014 erledigt.

28

Dem Strafbefehl lagen folgende Feststellungen zugrunde:

29

„Zu 1.

30

Bei der bei Ihnen am 22.12.2009 durchgeführten Untersuchung wurden ein USB-Stick „Toshiba“ sowie ein Notebook „Acer Extense 7630“ sichergestellt.

31

Auf dem USB-Stick befanden sich mehrere Bilder, in denen Kinder ihre Geschlechtsteile zu Schau stellen oder sexuelle Handlungen an sich vornehmen. Des Weiteren befindet sich auf dem USB-Stick eine 1 Minute und 49 Sekunden lange Videosequenz, in der ein Vater mit seiner 12- oder 13 Jahre alten Tochter den Geschlechtsverkehr durchführt.

32

Auf dem Laptop befinden sich 12 kinderpornografische Bilder, gezeigt werden Kinder, die ihre Geschlechtsteile zur Schau stellen oder sexuelle Handlungen an sich selbst und an Erwachsenen durchführen, insbesondere den Oralverkehr.

33

Des Weiteren befindet sich auf dem Laptop eine 1 Minute und 35 Sekunden lange Videosequenz in der ein ca. 11 Jahre altes Mädchen sexuelle Handlungen an sich vornimmt und von einem Hund ihr Geschlechtsteil lecken lässt.

34

In einer 45 Sekunden langen Videosequenz wird der Anal- und Vaginalverkehr zwischen einem ca. 8 Jahre alten Mädchen und einem Mann gezeigt.

35

In einer ca. 4 Minuten langen Videosequenz werden zwei ca. 11 Jahre alte Mädchen beim Baden gezeigt, die fremdbes...t ihre Geschlechtsteile zur Schau stellen.

36

Auf einer ca. 49 Sekunden langen Videosequenz wird ein ca. 8 Jahre altes Mädchen gezeigt, dass sexuelle Handlungen an seiner Scheide vornimmt.

37

Zu 2.

38

Die Videodatei, auf der die zwei ca. 11 Jahre alten Mädchen in der Badewanne ihr Geschlechtsteil zur Schau stellen sowie eine weitere Videodatei, in der sexuelle Handlungen zwischen einer Frau und einem Hund gezeigt werden, befanden sich auf dem Laptop in dem Ordner „Incoming“. Incoming bezeichnet im Emule-System den Ordner, indem heruntergeladene Dateien zuerst abgelegt werden. Dieser Ordner war für das Netzwerk freigegeben. Dies bedeutet, wie der Angeschuldigte auch wusste – das andere eMule-Nutzer – diese Datei vom Notebook des Beschuldigten herunterladen konnten.

39

Somit stellt der Beschuldigte jedenfalls bei seinem letzten Internetbesuch vor der Durchsuchung diese Dateien anderen Nutzern zur Verfügung.“

40

24)                Durch Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 30.04.2013 (39 Ds – 156 Js 680/13 – 79/13) wurde der Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen in 7 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde letztlich widerrufen.

41

25)                Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Gotha vom 21.01.2014 (881 Js 34992/13 91 Cs) wurde gegen den Angeklagten wegen Betrugs in 2 Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 10,00 Euro festgesetzt.

42

26)                Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Gotha vom 24.03.2014 (910 Js 1890/14 – 91 Cs) wurde gegen den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,00 Euro festgesetzt.

43

27)                Durch Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 22.07.2014 (93 Ds – 156 Js 15827/13 – 543/13) wurde der Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

44

28)                Durch Beschluss des Amtsgerichts Gotha vom 19.08.2014 (881 Js 34992/13 91 Cs) wurden aus den Entscheidungen zu Ziff. 25) und Ziff. 26) eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 Euro gebildet.

45

29)                Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Gotha vom 20.03.2015 (910 Js 23247/14 Cs) wurde gegen den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen in 3 Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 Euro festgesetzt.

46

30)                Durch Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 25.06.2015 (39 Ds – 156 Js 15827/13 – 543/13) wurde aus den Entscheidungen zu Ziff. 25), Ziff. 26) und Ziff. 27) einen nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten und 1 Woche gebildet. Die Strafvollstreckung war am 22.02.2017 erledigt.

47

31)                Durch Urteil des Amtsgerichts Greifswald vom 24.09.2015 (31 Ds – 526 Js 11342/12 – 114/14) wurde der Angeklagte – unter Einbeziehung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 30.04.2013 (Az. 39 Ds 79/13) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe – wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Die Strafvollstreckung war am 10.12.2016 erledigt. Nach vollständiger Verbüßung der Strafe trat Führungsaufsicht bis zum 02.04.2022 ein, die später bis zum 02.08.2023 verlängert wurde.

48

Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:

49

„1.

50

Seit Ende 2011 hatte der Angeklagte unter verschiedenen Identitäten über das Internet Kontakt mit der am 10.04.1999 geborenen …. Unter anderem gab er sich dabei als 15-jähriger … aus. Soweit es dabei zwischen beiden auch bildliche Kontakt via Webcam gab, war der Angeklagte für die Geschädigte … jeweils nicht sichtbar, weil sich die Kamera angeblich nicht verstellen ließ.

51

An einem nicht näher konkretisierbaren Tag im Januar 2012 verlangte der Angeklagte (dem das Alter der Geschädigten … bekannt war), die Geschädigte möge ihren Busen entblößen und so vor der Webcam posieren. Als die Geschädigte damit nicht einverstanden war, drohte der Angeklagte, er werde sich die Pulsadern aufschneiden. Um seiner Drohung Nachdruck zu verleihen, hielt er seinen Arm vor die Kamera und setzte ein Messer an seinen Unterarm. Die Geschädigte tat schließlich wie ihr geheißen und entblößte ihren Busen.

52

Die entsprechenden Bilder mit den Aufnahmen der Geschädigten … wurden auf einem USB-Stick in der Wohnung des Angeklagten in …, …, gefunden.

53

2.

54

Am 29.06.2012, dem Zeitpunkt der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in …, …, verfügte er auf Rechner, Speichersticks und Digitalkamera – neben den Bildern zu Nr. 1 – über

55

a)        Sechs Bilder eines etwa 10-jährigen Mädchens, die ihren überwiegend nackten Körper vor der und für die Kamera präsentiert,

56

b)       das Bild eines anderen etwa 10-jährigen Mädchens, das mit hochgeschobenen T-Shirt und ihrer Hand am knappen Slip vor der und für die Kamera posiert,

57

c)        ein etwa 13-sekündiges Video, auf dem ein maximal 10-jähriges Mädchen den Penis eines Mannes im Mund hat,

58

d)       ein etwa 40-sekündiges Video, auf dem ein maximal 12-jähriges Mädchen den Penis eines Mannes im Mund hat,

59

e)        ein etwa 30-sekündiges Video, bei dem ein etwa 10-jähriges Mädchen an seiner Scheide manipuliert,

60

f)         ein etwa 5 1/2- minütiges Video, bei dem ein etwa 10-jähriges Mädchen an seiner Scheide manipuliert.“

61

Für die Tat zu Ziff. 1) setzte das Amtsgericht Greifswald eine Einzelfreiheitsstrafe von 9 Monaten; für die Tat zu Ziff. 2) eine solche von 3 Monaten fest.

62

32)                Durch Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 09.08.2016 (39 Ls 488/15) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Schwerin vom 07.06.2017 (41 Ns – 126 Js 33581/12 – 127/16) wurde der Angeklagte wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in 7 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften, sowie wegen Verbreitung, Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Schriften in 5 weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung war am 30.07.2018 erledigt. Nach vollständiger Verbüßung der Strafe trat Führungsaufsicht ein.

63

Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:

64

„1. Der Angeklagte war bis zum 26.09.2012 Nutzer eines Laptops der Marke „Medion“. Er nutzte einen ICQ Account, in dem er sich „…“ nannte und angab, 15 Jahre alt zu sein. Der Angeklagte nutzte die e-mail-Adresse … und suchte gezielt Kontakt zu Kindern und Jugendlichen.                                                                                                                                         Am 03.08.2012 chattete der Angeklagte ab 19:01 Uhr mit einer Person, die den Chatnamen „...“ nutzte und vorgab, ein zwölf Jahre altes Mädchen zu sein. Nachdem der Angeklagte seinen Gesprächspartner zunächst gefragt hatte, „ja hattes du schon mal nur so mit ein jung rum gemacht“, fragte er weiter nach einer Cam, nach Bildern und der Größe ihrer Brust. Als dem Angeklagten mitgeteilt wurde, dass der Chatpartner nicht allein, sondern der Bruder nebst dessen Kumpel im Zimmer anwesend seien, richtete er an ihn die Frage: „würdest du mit den Kumpel bissen rum machen süße“.

65

2. Am Folgetag chattete der Angeklagte ab 19:48 Uhr erneut mit „...“. Dabei fragte er „wollen wir und neher kommen“ und „würdest du es dir machen“, woraufhin „...“ den Chat beendete.

66

3. Am 05.08.2012 chattete der Angeklagte ab 13:04 Uhr mit einer Person, die sich „…“ nannte, von der er im Verlauf des Chats erfuhr, dass sie 11 Jahre sei. Unmittelbar nach dieser Information fragte er „ziehst dich aus für mich?“.

67

4. Am 16.08.2012 chattete der Angeklagte ab 09:22 Uhr erneut mit „…“. Auf seine Bitte hin gab „…“ vor sich auszuziehen. Anschließend forderte der Angeklagte „…“ mehrfach auf, den Stift „mal unten rein zu schieben“. Auch fragte er „…“, „ob sie schon mal ficken gemacht habe“. Im Verlaufe des Chats gab „…“ an, mit einem Eddingstift an ihrer Scheide zu manipulieren.

68

5. Am 02.09.2012 chattete der Angeklagte ab 11:51 Uhr mit einer Person, die vorgab, die zwölfjährige … zu sein. Die Person schickte dem Angeklagten Fotos, auf denen ein Kind letztlich völlig nackt abgebildet war. Aufgrund des Körperbaus und dem Entwicklungsstand des Genitals nahm der Angeklagte an, dass er mit einem Kind chattete. Gleichwohl schickte er dem Chatpartner zwei Dateien, auf welchen sein Geschlechtsteil abgebildet war und wirkte u.a. mit folgenden Äußerungen auf … ein: „würdes du dich vernaschen lassen von dein papa“; Antwort des Chatpartners „ist doch verboten“; Antwort des Angeklagten „versuche es“ und weiter: „meist du du draust dir von dein papa den pimmel in deine muschi zumachen“, „also dich ficken lassen“, „willst du dich ficken lassen ohne Kondom“.

69

6. Der Chat des Angeklagten mit „Lena“ am nächsten Tag hatte folgenden Wortlaut:

70

......03.09.2012 20:22:27hi
......03.09.2012 20:23:11ist dein papa da
......03.09.2012 20:24:13hallo bist du da süße
......03.09.2012 20:29:19ja hi
......03.09.2012 20:29:31wo ist dein papa
......03.09.2012 20:29:54Im whon zimmer
......03.09.2012 20:30:04aber ich trau mich nicht mehr
......03.09.2012 20:30:10komm süße
......03.09.2012 20:30:14bitte
......03.09.2012 20:30:17versuch es
......03.09.2012 20:30:39ne ich hatte voll angst bekommen als ich nackt zu ihn gehen wollte
......03.09.2012 20:30:46versuch es mit mir zusammen ok
......03.09.2012 20:30:59wie mit dir
......03.09.2012 20:31:22ruf mal dein papa
......03.09.2012 20:32:00ziehe dich mal oben aus
......03.09.2012 20:31:54na gut
......03.09.2012 20:32:00du musst keine Angst haben
......03.09.2012 20:32:46hab oben nix mehr an
......03.09.2012 20:32:53und kommt er
......03.09.2012 20:33:00ja
......03.09.2012 20:33:21was hat er an
......03.09.2012 20:33:52ne jeans und t shirt
......03.09.2012 20:34:04was macht er
......03.09.2012 20:34:28sag ihn mal er soll deine brust streicheln
......03.09.2012 20:34:28fragt mich was ich will
......03.09.2012 20:34:49er zeigt mir den vogel
......03.09.2012 20:34:59bettel
......03.09.2012 20:35:14gehe ihn an der hose
......03.09.2012 20:35:57was mach er
......03.09.2012 20:37:00ich soll ne kalt dusche nehmen um mich abzukühlen:-(und ist gegangen
......03.09.2012 20:37:19wuste das war keine gute ide
......03.09.2012 20:37:27holl ihn
......03.09.2012 20:37:35bitte versuche alles
......03.09.2012 20:37:54nein er findent mich nicht sexy
......03.09.2012 20:38:10er sagt er würde es nie mir seiner tochter machen
......03.09.2012 20:38:51asge in du sillst mal mit ihn versuch du sagst das auch kein
......03.09.2012 20:39:44es ist schon so peinlich genug ich werde ihn nicht noxh mal fragen
......03.09.2012 20:40:03da gehe ich lieber nackt durch die stadt lol
......03.09.2012 20:40:46pass auf zieh dein slip aus und ruf ihn ein letztes mal dann gehst du ihn an der hose
......03.09.2012 20:41:26was soll ich an der hose machen?
......03.09.2012 20:41:46sie aufmachen
......03.09.2012 20:42:25hab noch nie geblasen
......03.09.2012 20:42:31weis nicht wie das geht
......03.09.2012 20:42:55rubbel ihn ein
......03.09.2012 20:42:21ok ich ruf ihn bin mal unten im whontzimmer
......03.09.2012 20:45:08kommt er
......03.09.2012 20:47:56OHH MAN ich hab haus erest und internet verbot
......03.09.2012 20:48:05für 1 Woche!
......03.09.2012 20:48:11wieso
......03.09.2012 20:48:30weil ich fersucht habe ihn zu rubeln
......03.09.2012 20:48:40scheiße alles meine schul
......03.09.2012 20:49:14menno alles meine schuld
......03.09.2012 20:49:55:-((
......03.09.2012 20:50:03ne nicht nur deine
......03.09.2012 20:50:07ich wollte es auch
......03.09.2012 20:50:23wie weit warst du
......03.09.2012 20:50:35hattest du seine hose auf
......03.09.2012 20:51:22ich war nackt auf sein schos gehübft und habe ihn geküsst und schein knopf auf gemacht und beim reisferschlus hatt er mir eine geknallt
......03.09.2012 20:51:46och menno
......03.09.2012 20:52:41willst du dic mal treffen
......03.09.2012 20:53:48wen ich hauserest hab
......03.09.2012 20:53:11mit dir ja
......03.09.2012 20:53:27willst du das ich dich dann ficke
......03.09.2012 20:54:00ja
......03.09.2012 20:54:59darf ich ohne kondom
......03.09.12 20:55:16ja klar hatte noch nicht meine tage
......03.09.2012 20:55:49soll mein ganzer sam in deine muschi
......03.09.2012 20:56:09tuht das whe?
......03.09.2012 20:56:29der erst sex
......03.09.2012 20:56:43ja aber ich meine das samen
......03.09.2012 20:56:53erste mal tuht immer whe das weis ich
......03.09.2012 20:57:37nei das sam ist das was vorne rauskommt
......03.09.2012 20:58:00ahso
......03.09.2012 20:58:07das darfst du alles rein machen
......03.09.2012 20:58:27abber bitte lasse es drine ok
......03.09.2012 20:58:51ok
......03.09.2012 21:00:08werde ich bluten?
......03.09.2012 21:00:18dan muss ich binden hollen
......03.09.2012 21:01:17ohh man muss offline mein dofer vater will das interbnet ausmachen
71

7. Am 26.02.2013, dem Tag der erneuten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten, verfügte er auf seinem Laptop Cytron über

72

a) 14 Bilder auf denen weibliche Kinder in aufreizender Position ihre Geschlechtsteile vor der Kamera präsentieren, wobei 12 dieser Bilder Großaufnahmen des weiblichen Genitals zeigen, an dem mit Fingern manipuliert wird,

73

b) ein ca. 2-minütiges Video, auf welchem ein etwa 10-jähriges Mädchen den Geschlechtsverkehr mit einem erwachsenen Mann vollzieht,

74

c) ein ca. 30-sekündiges Video, auf dem ein Mann in den Mund eines ca. 11-jährigen Mädchens ejakuliert,

75

d) ein ca. 8-minütiges Video, auf dem ein ca. 11-jähriger Junge mit einem ca. 13-jährigen Mädchen den Geschlechtsverkehr vollzieht,

76

e) ein ca. 4-minütiges Video, auf dem ein ca. 9-jähriger Junge mit einem ca. 13-jährigen Mädchen den Geschlechtsverkehr vollzieht,

77

f) ein ca. 1,5-minütiges Video, auf dem sich ein ca. 11-jähriges Mädchen vor der Kamera auszieht, an ihrem Geschlechtsteil manipuliert und einen Stift in die Scheide einführt,

78

g) ein ca. 7-minütiges Video, auf dem sich ein ca. 13-jähriges Mädchen vor der Kamera auszieht, insbesondere ihr Geschlechtsteil vor der Kamera zeigt und sexuelle Handlungen an ihrer Scheide vornimmt,

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8. Dabei befanden sich die Videodateien zu Buchstabe b), e) und g) in dem Ordner „Incoming“. Incoming bezeichnet im eMule-System den Ordner, in dem heruntergeladene Dateien zuerst abgelegt werden. Dieser Ordner war für das Netzwerk freigegeben. Dies bedeutet, wie der Angeklagte auch wusste, dass andere eMule-Nutzer diese Dateien vom Notebook des Angeklagten herunterladen konnten. Somit stellte der Angeklagte unabhängig von den nachfolgend konkret vorgeworfenen Verbreitungshandlungen jedenfalls auch bei seinem letzten Internetbesuch vor der Durchsuchung am 25.02.2013 um 08.33 Uhr, diese Dateien anderen Nutzern zur Verfügung. 

80

9.  Auch auf diesem Laptop hatte der Angeklagte einen ICQ-Account, wo er sich wieder als 15-jähriger ... ausgab und die e-mail-Adresse … nutzte.

81

Am 20.11.2012 chattete der Angeklagte mit einer Person, die sich als 12-jährige … ausgab. Während dieses Chats übersandte der Angeklagte um 01:34:53 Uhr die Datei: „Meine Tochter …Im Chat.avi“. Dabei handelt es sich um ein mehrminütiges Video, auf welchem ein ca. 11-jähriges Mädchen vor der Kamera posiert, ihr Geschlechtsteil in die Kamera hält, dabei mit den Fingern an der Scheide manipuliert und von einer weiteren Person an den entblössten Brüsten gestreichelt wird.

82

10. Am 23.11.2012 chattete der Angeklagte mit einer Person, die sich … nannte. Während dieses Chats teilte „…“ dem Angeklagten mit, dass sie erst 10 Jahre alt sei. Gleichwohl übersandte der Angeklagte in der Zeit von 22:15 Uhr bis 23:00 Uhr folgende kinderpornographische Videodateien:

83

a) eine fast 13-minütige Datei mit dem Namen „Bruder Lest Sich Einen Blasen von Seiner Schwester Die Gerade Mal 12 Ist.mpg“. Das Video zeigt ein vollständig entkleidetes Mädchen welches mit Händen und dem Mund am erigierten Geschlechtsteil eines jungen Mannes manipuliert,

84

b) das unter Ziff. 8. näher beschriebene Video „Meine Tochter … Im Chat.avi“,

85

c) ein ca. 8-minütiges Video „Thai Little Boy 11 Yo & 13 Yo Girl...“, auf welchem zwei asiatisch aussehende Kinder den Geschlechtsverkehr vollziehen.

86

Zudem gab er u. a. an, schon mal mit einem 12-jährigen Mädchen „gefickt“ zu haben.

87

11. Am 01.01.2013 chattete der Angeklagte mit einer Person, welche sich „…“ nannte und die Frage des Angeklagten, ob sie 12 geworden sei, mit „ja“ beantwortete. Im Verlaufe des Chats erhielt der Angeklagte von „…“ ein Video in welchem u.a. Analverkehr zu sehen war. Darauf anspielend fragte der Angeklagte seine Chatpartnerin, ob sie eine Kerze habe und damit mal so wie in dem Video machen könnte. Auf Nachfrage von „…“ präzisierte der Angeklagte, dass sie die Kerze in die Muschi stecken sollte. Den Einwand von „…“ dass dabei das Häutchen kaputt gehen würde, kommentierte der Angeklagte „bitte süße maus bitte mir zuliebe“. „…“ lehnte eine derartige Handlung ab.

88

12. Am 08.02.2013 chattete der Angeklagte mit einer Person, die sich „…“ nannte, unter dem lokalen Nickname …. Um 14:27 Uhr übersandte der Angeklagte folgende Datei an „…“.                                                                                                                                          „Pedo - Sex Mit Süssen elf- und dreizehnjährigen Mädchen, Erste Erfahrungen Mit Einer Jungfrau(Pedo, Kinder).avi“. Auf diesem Video ist zunächst der 30-minütige Missbrauch eines ca. elfjährigen Mädchens durch einen erwachsenen Mann zu sehen, der an dem Geschlechtsteil des Kindes manipuliert und an sich von dem Kind den Handverkehr und den Oralverkehr durchführen lässt. Auf weiteren 20 Minuten zeigt dieses Video, wie sich die beiden vollständig entkleideten Kinder wechselseitig an den Geschlechtsteilen manipulieren und diese aneinander reiben.“

89

Das Landgericht Schwerin setzte in der Reihenfolge der Ziffern der Taten folgende Einzelfreiheitsstrafen fest: „7, 5, 4, 5, 5, 7, 7, 4, 5, 4, 6, 8 und 6 Monate“.

90

Mit Beschluss vom 17.05.2018 (12  StVK 1092/17 (3)) hatte das Landgericht Rostock ausgesprochen, dass die nach dem vollständigen Verbüßen der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Greifswald vom 24.09.2015 eingetretene Führungsaufsicht beendet war. Im Hinblick auf die nach der vollständigen Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Schwerin vom 07.06.2017 von Gesetzes wegen eingetretene Führungsaufsicht hatte das Landgericht Rostock mit selbigem Beschluss angeordnet, dass die Führungsaufsicht nicht entfallen und dass die Höchstdauer (5 Jahre) nicht abgekürzt werden sollte. Es hatte den Angeklagten der Aufsicht und Leitung der für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle unterstellt. Ferner hatte es dem Angeklagten im Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB untersagt, sich an Orten aufzuhalten, an denen regelmäßig Kinder und Jugendliche ohne Aufsicht anzutreffen sind oder sich diesen unter 50 m zu nähern, insbesondere an Zirkusplätzen, Zirkusniederlassungen – wie Wohnwagen oder Zirkusquartieren, namentlich auch das Zirkusquartier des Zirkus … in der …… in …, auf Jahrmärkten, Spielplätzen, Kindertagesstätten, Schulen, öffentlichen Schwimmbädern, Badeseen, Sportstätten, Jugend- und Kinderfreizeitzentren und vergleichbaren Einrichtungen. Im Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB hatte es dem Angeklagten untersagt, zu Kindern und Jugendlichen (hiervon ausgenommen seine leiblichen Kinder) sowie zu der Geschädigten … Kontakt aufzunehmen oder zu unterhalten, mit ihnen zu verkehren, ihnen Unterkunft zu gewähren, sie zu beschäftigen oder auszubilden. Dabei hatte das Landgericht Rostock in seinem Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verbot der Kontaktaufnahme nicht nur persönliche Kontaktaufnahmen, sondern auch Kontaktaufnahmen über das Internet, dortige Foren und sonstige Medien beinhalte. Zur Begründung hatte das Landgericht Rostock unter anderem ausgeführt: „Eine günstige Prognose kann dem Verurteilten nicht gestellt werden. Dagegen spricht die hohe auch einschlägige Vorstrafenbelastung und die Rückfallgeschwindigkeit. Herr … befindet sich wiederholt zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe in Haft. Er ist Bewährungsversager und bislang unbehandelter Sexualstraftäter. Der Verurteilte war zudem unehrlich hinsichtlich seiner Entlassungssituation. Der Verurteilte gab an, er würde zu seinen Pflegeeltern … und … … entlassen werden können. Hierbei handelt es sich tatsächlich um seine Bekannten …, die ihm einen Wohnwagon im Winterquartier ihres Circus zur Verfügung stellen wollten, in dem er zu arbeiten gedachte. Dies ungeachtet der ihm im Führungsaufsichtsverfahren 12 StVK 691/17 (2) auferlegten Weisung, sich nicht auf Zirkusplätzen, in Zirkusniederlassungen, wie Wohnwagen oder Zirkusquartieren und Jahrmärkten aufzuhalten. Im Anhörungstermin zur bedingten Entlassung vom 15.12.2018 versuchte er seine Unaufrichtigkeit zu überspielen […]. Dem Verurteilten war auch zu untersagen, sich auf Zirkusplätzen und Zirkusniederlassungen aufzuhalten. Entgegen seiner Behauptungen, er sei mit einer Artistin des Zirkus Trumpf, einer … …, mit der er ein gemeinsames Kind namens … habe, verheiratet und die Inhaber des Zirkus …, … und … …, seien seine Schwiegereltern, entspricht dies nicht der Wahrheit. Gemäß der Auskunft der … … gegenüber der Hauptkommissarin … hat sie weder eine Tochter namens … noch eine Enkelin namens …. Sie sei auch nicht verwandt mit dem Verurteilten. Er sei lediglich ein Freund und eine Arbeitskraft des Zirkus. Insoweit besteht danach kein durchgreifender Hindernisgrund, dem Verurteilten den Aufenthalt auf Zirkusplätzen und Zirkusniederlassungen zu untersagen.“

91

In dem Beschluss vom 17.05.2018 hatte das Landgericht Rostock den Angeklagten ausdrücklich auf die Strafbarkeit gemäß § 145a StGB bei einem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB während der Führungsaufsicht hingewiesen. Am 28.05.2018 war der Angeklagte über den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 17.05.2018 bezüglich der Führungsaufsicht belehrt worden.

92

Am 30.07.2018 war der Angeklagte aus der Justizvollzugsanstalt Bützow entlassen worden und hatte als Entlassungsanschrift angegeben: „…, …“. Nachdem die Führungsaufsicht Anfang August 2018 durch die Führungsaufsichtsstelle des ambulanten sozialen Dienstes bei dem Landgericht Paderborn übernommen worden war und festgestellt worden war, dass der Angeklagte sich auf dem Gelände des Zirkus … aufgehalten hatte, hatte er auf Anraten seines Bewährungshelfers zunächst Wohnsitz in einer Einrichtung für von Obdachlosigkeit bedrohte Männer in … genommen und war sodann wenig später in das … in … vermittelt worden. Er war in das KURS-Programm NRW (Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern) aufgenommen worden.

93

33)                Durch Urteil der Kammer vom 07.03.2019 (05 KLs – 20 Js 597/18 – 53/18), rechtskräftig seit dem 18.07.2019, wurde der Angeklagte wegen versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 2 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt.

94

Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:

95

„Am 18.08.2018 stellte der Angeklagte über die Internet-Plattform „Movie Star Planet“ (kurz MSP), einem Internet-Browser-Spiel, in dem sich Kinder und Jugendliche in virtuellen Räumen zum „Chatten“ treffen, Kontakt zu der am 15.02.2007 geborenen Zeugin … her. Dort tauschten der Angeklagte und die Zeugin … ihre Handynummern aus, woraufhin der Angeklagte die Zeugin ... am 18.08.2018 um 07:09:50 Uhr erstmals mittels der ihm mitgeteilten Handynummer über den Messenger Dienst „Whatsapp“ kontaktierte. Der Angeklagte gab sich als 15-jähriger „…“ aus. Die Zeugin … schrieb unter ihrem Profilnamen „…“. Der Angeklagte, der den Kontakt aufgenommen hatte, um mit einem jungen Mädchen einen sexualbezogenen Chat zu führen und der Interesse daran hatte, auch Bilder seiner Chatpartnerin – möglichst im unbekleideten Zustand zu erhalten – fragte die Zeugin … direkt zu Beginn des Chats nach ihrem Alter. Nachdem die Zeugin diese Frage wahrheitsgemäß mit „11“ beantwortet hatte, erkundigte der Angeklagte sich sogleich danach, ob bei der Zeugin schon ein Junge im Bett gelegen habe. Die Zeugin, die ihrerseits noch kein Interesse für sexuelle Themen entwickelt hatte, verneinte dies. Sie reagierte auch im weiteren Verlauf des Chats eher einsilbig und verhalten auf die Fragen des Angeklagten, der sich u.a. danach erkundigte, ob sie mit ihm duschen gehen wolle, was sie unter ihrer Oberbekleidung trage und ob sie schon einmal mit einem Jungen „herumgemacht“ habe. Auf Wunsch des Angeklagten, der sich ihr gegenüber sodann als Musiker ausgab und sich hierdurch interessant machte, übersandte die Zeugin … diesem allerdings ein Lichtbild von sich. Bei dem Foto handelt es sich um eine Porträtaufnahme der Zeugin, deren Oberkörper – soweit er erkennbar ist – mit einem nicht enganliegenden orangenen T-Shirt bekleidet ist. Das ungeschminkte Gesicht der Zeugin, deren lange Haare am Oberkopf durch einen nachlässig gezogenen Scheitel geteilt sind und die am Kopf herunterhängen, ist ohne besonderen Ausdruck. Wegen der Einzelheiten wird insoweit gemäß § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO auf die bei den Akten befindliche Abbildung verwiesen.

96

Im Einzelnen wurden am 18.08.2018 über Whatsapp folgende Nachrichten übersandt:

97

VonAnZeitpunkt der ÜbersendungWortlaut der Nachricht
......18.08.2018, 07:09:52Hi süße
......18.08.2018, 07:10:21Hi
......18.08.2018, 07:10:44Noch platz in dein Bett
......18.08.2018, 07:11:45Du bist 11 oder 14
......18.08.2018, 07:12.1111
......18.08.2018, 07:12:51Lang ein junge schon bei dir im Bett
......18.08.2018, 07:14:15Was machst du
......18.08.2018, 07:14:32Nix du
......18.08.2018, 07:14:46Nein
......18.08.2018, 07:15:28Gehe gleich duschen willst du mit
......18.08.2018, 07:15:58Nein danke
......18.08.2018, 07:16:30Weil ich 15 bin
......18.08.2018, 07:16:30Nein
......18.08.2018, 07:16:54- Der Nutzer „...“ übersendet der Nutzerin „...“ eine Audiodatei mit dem Dateinamen „AUD-20180818-WA0000.MP3“ -
......18.08.2018, 07:17:22Weil du 11 bist
......18.08.2018, 07:17:36Nein
......18.08.2018, 07:17:59Oder soll ich zu dir ins Bett kommen
......18.08.2018, 07:18:45Warum das Lied??
......18.08.2018, 07:19:07Das rape ich
......18.08.2018, 07:19:57Ist das deine S...e sei ehrlich
......18.08.2018, 07:20:54Nein die wurde  bearbeite
......18.08.2018, 07:21:02Ok
......18.08.2018, 07:24:43Wie findest du das lied
......18.08.2018, 07:25:23Ich finde das Lied schön
......18.08.2018, 07:25:36Und mich
......18.08.2018, 07:26:21- Der Nutzer „...“ übersendet ein Bild mit dem Dateinamen „IMG-20180818-WA0001.jpg“, welches einen männlichen, bekleideten Jugendlichen zeigt, der mit seinen Händen ein Herz formt. -
......18.08.2018, 07:26:23Ich finde dich nett
......18.08.2018, 07:26:44Bin ich dir zu offen
......18.08.2018, 07:26:56Nein
......18.08.2018, 07:27:35Darf ich fragen was du an hast
......18.08.2018, 07:27:59Schlafanzug
......18.08.2018, 07:28:58Was hast du drunter
......18.08.2018, 07:29:10Wenn ich fragen darf
......18.08.2018, 07:29:42Unterwäsche
......18.08.2018, 07:30:58Darf ich fragen ob du Lust auf mehr hast
......18.08.2018, 07.31:25Kp
......18.08.2018, 07:32:08Hast du schon mal mit ein junge Rum gemacht
......18.08.2018, 07:32:49Nein
......18.08.2018, 07:33:16Willst du
......18.08.2018, 07:34:03Ka
......18.08.2018, 07:34:29Willst du mich in Boxer sehen
......18.08.2018, 07:37:16Hast du es dir mal selber gemacht
......18.08.2018, 07:40:00Nein
......18.08.2018, 07:40:21Beides Nein
......18.08.2018, 07:41:01Nein das zweite
......18.08.2018, 07:41:36Willst du das erste
......18.08.2018, 07:42:31Darf ich ein Bild von dir
......18.08.2018, 07:43:49- Die Nutzerin „...“ übersendet dem Nutzer „...“ eine Bilddatei mit dem Dateinamen „IMG-20180819-WA0002.jpg.
......18.08.2018, 07:44:07Mega süß bist du
......18.08.2018, 07:44:16Danke
......18.08.2018, 07:44:31Bitte
......18.08.2018, 07:45:04Schlimm - Der Nutzer „...“ übersendet der Nutzerin „...“ eine Bilddatei mit dem Dateinamen „IMG-20180818-WA0003.jpg“, auf dem ein männlicher, mit einer Boxershorts bekleideter Körper hüftabwärts zu sehen ist -
......18.08.2018, 07:45:39Du hast dich verliebt?
......18.08.2018, 07:46:04Nein nicht schlimm
......18.08.2018, 07:46:25Willst du mehr sehen
......18.08.2018, 07:46.42Nein danke
......18.08.2018, 07:47:01Reicht
......18.08.2018, 07:47:10Ja reicht
......18.08.2018, 07:47:50Zeig du mal eins von dir in untwasche
......18.08.2018, 07:48:02Nein
......18.08.2018, 07:48:20Und in bh
......18.08.2018, 07:48:29Nein
98

Aufgrund des Verlaufs des Chats und des ihm übersandten Fotos war dem Angeklagten bewusst, dass er Kontakt zu einem Kind aufgenommen hatte, das zu jenem Zeitpunkt noch keinerlei sexuelles Interesse entwickelt hatte. Im Zuge weiterer Chatkontakte versuchte er gleichwohl in den Folgetagen, ein solches bei der Zeugin zu wecken.

99

1)

100

Am 19.08.2018 kam es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin … zur Übersendung folgender Nachrichten über den Messenger-Dienst Whatsapp:

101

VonAnZeitpunkt der ÜbersendungWortlaut der Nachricht
......19.08.2018, 16:38:12Hi
Louis...19.08.2018, 16:39:28Wie geht’s?
......19.08.2018, 16:39:38Na gut und dir
......19.08.2018, 16:40:16Auch
......19.08.2018, 16:41:14Was machst du
......19.08.2018, 16:42:01Bin mit meinen Cousinen und mein Bruder draußen
......19.08.2018, 16:42:06Du??
......19.08.2018, 16:42:55Auch liege in Boxer inder sonne
......19.08.2018, 16:43:46Nice
......19.08.2018, 16:44:42Das würdes du gern sehen ne
......19.08.2018, 16:44:45Kp
......19.08.2018, 16:45:25Sei mal bisschen offner
......19.08.2018, 16:45:52Ok
......19.08.2018, 16:46:36Oder schämt du dich
......19.08.2018, 16:46:47Ja
......19.08.2018, 16:47:09Wieso
......19.08.2018, 16:47:23Muss du nicht
......19.08.2018, 16:47:44Ok
......19.08.2018, 16:48:08kA habe immer Angst vor den Bildern
......19.08.2018, 16:48:58Musst du nicht süße das gehört da zu wenn mann zusammen ist
......19.08.2018, 16:49:54Ok
......19.08.2018, 16:50:22Wie alt sind die mit den du draußen bist
......19.08.2018, 16:52:0711, 7 und 3
......19.08.2018, 16:52:40Du bist 11
......19.08.2018, 16:53:16Ja
......19.08.2018, 16:53:52Dein bruder 7
......19.08.2018, 16:54:10Nein 3
......19.08.2018, 16:54:31Wer ist 7
......19.08.2018, 16:55:34Meine andere Cousine
......19.08.2018, 16:55:35Meine eine Cousine ist auch 11
......19.08.2018, 16:56:13Schick mal Bild von euch bitte
......19.08.2018, 16:57:00Warum?? Fragt sie
......19.08.2018, 16:57:41Will euch mal sehen du hast doch eins von mir oder
......19.08.2018, 16:59:27Sind wir zusammen
......19.08.2018, 16:59:51Kp
......19.08.2018, 17:02:25Oder will sie mich als freund
......19.08.2018, 17:02:37Nein
......19.08.2018, 17:02:51Aber du
......19.08.2018, 17:07:25Noch da
......19.08.2018, 17:07:52Ja aber akku gleich alle
......19.08.2018, 17:08:27Wollen wir heute abend mehr machen
......19.08.2018, 19:40:44Was machst du
......19.08.2018, 20:27:58Was machst du grade
......19.08.2018, 20:29:02Nix du war gerade duschen und muss gleich ins Bett
......19.08.2018, 20:29:28Können wir schreiben
......19.08.2018, 20:30:19Ja aber nicht mehr lange nur kurz muss morgen wieder zur Schule leider
......19.08.2018, 20:30:46Ok bist du in dein Zimmer
......19.08.2018, 20:31:01Ja, bin ich
......19.08.2018, 20:31:17Magst du dich bissen mehr öffnen
......19.08.2018, 20:32:00Ich bin dein freund und das gehört da zu
......19.08.2018, 20:32:12Okay
......19.08.2018, 20:32:30Was hast du an maus
......19.08.2018, 20:32:45T-Shirt eine kurze Hose und ein Schlüpfer
......19.08.2018, 20:33:10Hast du bh drunter
......19.08.2018, 20:33:27Ja
......19.08.2018, 20:33:57Bist du alleine im zimmer
......19.08.2018, 20:34:08Nein
......19.08.2018, 20:34:31Wer ist noch da
......19.08.2018, 20:34:49Meine Cousine
......19.08.2018, 20:35:21Dann können wir ja nix machen oder
......19.08.2018, 20:36:25Oder sag sie was
......19.08.2018, 20:36:35Nein
......19.08.2018, 20:36:37Ok
......19.08.2018, 20:36:59Wollen wir was machen
......19.08.2018, 20:37:45Hat sie auch schon bh an
......19.08.2018, 20:37:55Nein
......19.08.2018, 20:38:54Wollen wir was machen
......19.08.2018, 20:3912Ka
......19.08.2018, 20:39:50Kannst du dir den bh ausziehen Bitte für dein freund
......19.08.2018, 20:39:57Ok
......19.08.2018, 20:42:07Ist er aus
......19.08.2018,20:42:14Ja
......19.08.2018, 20:43:06Würdest du dich ein bisschen streichel für dein Schatz
......19.08.2018, 20:43:23Ja
......19.08.2018, 20:43:57Was mach sie
......19.08.2018, 20:44:13Am Handy spielen
......19.08.2018, 20:44:36Sieht sie was du machst
......19.08.2018, 20:44:51Nein
......19.08.2018, 20:45:27Bist du nackt oben
......19.08.2018, 20:46:00Ja
......19.08.2018, 20:46:07Wie ist das Gefühl wenn du dich streichels
......19.08.2018, 20:46:20Toll
......19.08.2018, 20:46:47An was denks du grade
......19.08.2018, 20:47:37Sollen wir ein Schritt weiter gehen
......19.08.2018, 20:48:40Lass deine langsam runter gleiten
......19.08.2018, 20:59:10Maus wie ist das Gefühl
......19.08.2018, 20:59:32Wo streichels du dich grade
......19.08.2018, 21:00:18Wo soll ich mich den streicheln?
......19.08.2018, 21:00:53Lass die hand nach unten gleiten
......19.08.2018, 21:01:04Ok
......19.08.2018, 21:01:42Gleite langsam die hand im slip
......19.08.2018, 21:02:44Wie viel hat sie oben rum
......19.08.2018, 21:03:11Ich liege in Unterwäsche im Bett
......19.08.2018, 21:04:14Mag dein slip runter lassen
......19.08.2018, 21:04:29Ja kann ich machen
......19.08.2018, 21:05:23Streichel dich da
......19.08.2018, 21:05:38Für dein Schatz
102

Mit den Aufforderungen „Kannst du dir den bh ausziehen Bitte für dein freund“, „Würdest du dich ein bisschen streichel für dein Schatz“, „Sollen wir ein Schritt weiter gehen“, „Lass deine langsam runter gleiten“, „Lass die hand nach unten gleiten“, „Gleite langsam die hand im slip“, „Mag dein slip runter lassen“ und „Streichel dich da“ beabsichtigte der Angeklagte, die Zeugin dazu zu veranlassen, sich mit der Hand zunächst an den Brüsten und sodann im Bereich der Scheide zu streicheln. Da er sich mehrfach rückversicherte, dass die Zeugin seine Aufforderungen auch in die Tat umsetzte, ging er davon aus, dass die Zeugin sich – seinen Aufforderungen entsprechend – tatsächlich zunächst im Brustbereich und sodann im Bereich der Scheide gestreichelt hatte.

103

Wie dem Angeklagten allerdings nicht bekannt war, setzte die Zeugin … die Aufforderungen nicht in die Tat um. Sie gab dem Angeklagten gegenüber nur vor, diese Handlungen an sich vorzunehmen und vorgenommen zu haben.

104

2)

105

Am 20.08.2018 um 12:39 Uhr fasste der Angeklagte erneut den Entschluss, die Zeugin über Whatsapp zu kontaktieren, um sie zur Vornahme sexueller Handlungen an sich selbst zu veranlassen. Es kam zur Übersendung folgender Nachrichten:

106

......20.08.2018, 12:39:02Guten morgen
......20.08.2018, 12:39:23Wollen wir heute weiter machen
......20.08.2018, 13:55:19Maus
......20.08.2018, 13:55:56Wo du mir geschrieben hast hatte ich noch Schule
......20.08.2018, 13:56:39Sorry
......20.08.2018, 13:56:53Nicht schlimm
......20.08.2018, 13:57:00Wie weit warst du gestern
......20.08.2018, 13:57:11Weiß nicht
......20.08.2018, 13:57:39Warst du mit der hand im slip
......20.08.2018, 13:57:48Ja
......20.08.2018, 13:57:56Wie warst
......20.08.2018, 13:58:10Schön
......20.08.2018, 13:59:09Hast gehribrlt
......20.08.2018, 13:59:23Ja
......20.08.2018, 13:59:31Doll
......20.08.2018, 13:59:43Ja
......20.08.2018, 13:59:52Was machst du grade
......20.08.2018, 14:00:09Auf meinem Bett sitzen
......20.08.2018, 14:00:27Alleine
......20.08.2018, 14:00:53Nein
......20.08.2018, 14:00:52Will gerne noch mal und du
......20.08.2018, 14:01:06Ja
......20.08.2018, 14:01:23Wer ist bei dir
......20.08.2018, 14:01:53Meine Cousine
......20.08.2018, 14:02:02Sieht die was wenn wir es machen
......20.08.2018, 14:02:17Nein
......20.08.2018, 14:03:01Ich hab angst das die was mitbekommt
......20.08.2018, 14:03:20Wird sie nicht
......20.08.2018, 14:03:56Wie weit kannst du dich ausziehen
......20.08.2018, 14:04:16Wie weit möchtest du?
......20.08.2018, 14:04:18Ohne das sie was mit bekommt
......20.08.2018, 14:04:27Kp
......20.08.2018, 14:04:49Was hast du den an
......20.08.2018, 14:05:18Ein T-Shirt eine kurze Hose und ein Schlüpfer und Socken
......20.08.2018, 14:05:32Moment
......20.08.2018, 14:06:13Hä?
......20.08.2018, 14:08:40Kannst du oben alles anziehen
......20.08.2018, 14:08:46Ja
......20.08.2018, 14:09:15Bist du feucht unten
......20.08.2018, 14:09:24Nein
......20.08.2018, 14:09:46Willst du feucht werden
......20.08.2018, 14:09:53Ja
......20.08.2018, 14:10:36Willst du das ich ein bild ohne boxer mache
......20.08.2018, 14:10:51Ja
......20.08.2018, 14:11:53Streichel dich langsam oben
......20.08.2018, 14:11:59Ok
......20.08.2018, 14:12:21Du bist nack oben
......20.08.2018, 14:12:26Ja
......20.08.2018, 14:13:01Stell dir vor ich küsse dich oben
......20.08.2018, 14:13:10Ok
......20.08.2018, 14:13:48Wenn du sie streichels werden die bisschen hart
......20.08.2018, 14:13:57Ok
......20.08.2018, 14:14:45Kannst du bild Bitte machen für dein feund
......20.08.2018, 14:14:55Nein
......20.08.2018, 14:15:28Zieh langsam deine kurze Hose runter
......20.08.2018, 14:15:35Ok
......20.08.2018, 14:15:56Wie ist das Gefühl oben zustreichel
......20.08.2018, 15:43:29Noch da
......20.08.2018, 15:43:40Ja
......20.08.2018, 15:44:01Wollen wir weiter machen
......20.08.2018, 15:47:59Was machst du
......20.08.2018, 17:20:34Bist du mir sauer
......20.08.2018, 17:20:49Warum sollte ich??
......20.08.2018, 17:21:31War ich keine Antwort mehr bekommen habe
......20.08.2018, 17:21:46War draußen deshalb
......20.08.2018, 17:21:54Aso
......20.08.2018, 17:22:22Wollen wir nachher weiter machen
......20.08.2018, 17:22:46Ja
......20.08.2018, 17:23:20Oder willst du jetzt
......20.08.2018, 17:46:12Kannst du Video anruf machen? Wenn ja dann kanns du mir nachher zusehen beim umziehen
......20.08.2018, 17:46:44Wen du es willst
......20.08.2018, 17:50:01Wet das ok?
......20.08.2018, 18:05:47Süße bekommt dein Schatz ne antwort
......20.08.2018, 19:15:20Bist du da
......20.08.2018, 19:36:33Maus
......20.08.2018, 19:38:33Ja
......20.08.2018, 19:39:01Hast du gelesen
......20.08.2018, 19:39:07Was machst du
......20.08.2018, 19:39:46Draußen sein
......20.08.2018, 19:40:44Kannst du Video anruf machen? Wenn ja dann kanns du mir nachher zusehen beim umziehen
......20.08.2018, 20:15:20Wann hast du zeit
......20.08.2018, 20:15:55Mach mal bitte ein bild von euch
......20.08.2018, 21:01:20Süße was machst du
......20.08.2018, 21:13:42Noch da
......20.08.2018, 21:14:00Im Bett liegen
......20.08.2018, 21:14:23Im slip
......20.08.2018, 21:15:11Ja
......20.08.2018, 21:15:55Wollen wir Video Chat machen das du ihn sieht
......20.08.2018, 21:17:10Nein geht nicht
......20.08.2018, 21:17:49Magst dein slip runter ziehn
......20.08.2018, 21:19:34Sag wenn er unten ist
......20.08.2018, 21:39:19Er ist unten
......20.08.2018, 21:40:34Magst du bissen streichen
......20.08.2018, 21:41:04Ja wenn du willst
......20.08.2018, 21:41:19Ja
......20.08.2018, 21:41:41Ok
......20.08.2018, 21:41:57Spreich deine Beine bissen
......20.08.2018, 21:42:46Bist feucht
......20.08.2018, 21:43:51Ja
......20.08.2018, 21:44:38Magst dein Finger bissen rein schieben
......20.08.2018, 21:45:45Ja
......20.08.2018, 21:45:49Ist deine cusine noch wach
......20.08.2018, 21:48:04Ja
......20.08.2018, 21:48:12Wie ist das Gefühl
......20.08.2018, 21:48:34Es fühlt sich toll an
......20.08.2018, 21:49:46Würde sie mit machen
......20.08.2018, 21:50:08Mach schneller rein raus
......20.08.2018, 21:50:22Nein würde sie nicht
......20.08.2018, 21:50:27Ok mach ich
......20.08.2018, 21:51:07Dürfte ich da unten auch rein
......20.08.2018, 21:52:08Sind deine brüste hart
......20.08.2018, 21:54:24Wie ist das Gefühl grade
......20.08.2018, 23:40:20Noch wach
107

Mit den Äußerungen „Bist du feucht unten“, „Willst du feucht werden“, „Streichel dich langsam oben“, „Du bist nack oben“, „Stell dir vor ich küsse dich oben“, „Wenn du sie streichels werden die bisschen hart“, „Zieh langsam deine kurze Hose runter“ sowie „Magst dein slip runter ziehn“,  „Sag wenn er unten ist“, „Magst du bissen streichen“, „Spreich deine Beine bissen“, „Bist feucht“, „Magst dein Finger bissen rein schieben“, „Mach schneller rein raus“, „Dürfte ich da unten auch rein“ und „Sind deine brüste hart“ beabsichtigte der Angeklagte, die Zeugin dazu zu veranlassen, sich zunächst die Brüste zu streicheln, sich sodann den Slip auszuziehen, sich anschließend oberflächlich im Bereich der Scheide zu streicheln und letztlich ihren Finger in die Scheide mehrfach ein- und auszuführen. Da er sich mehrfach rückversicherte, dass die Zeugin seine Aufforderungen auch in die Tat umsetzte, ging er davon aus, dass die Zeugin sich – seinen Aufforderungen entsprechend – tatsächlich zunächst im Brustbereich und sodann im Bereich der Scheide gestreichelt hatte. Ferner ging er davon aus, dass die Zeugin letztlich auch den eigenen Finger in die Scheide ein- und ausgeführt hatte.

108

Wie dem Angeklagten allerdings nicht bekannt war, setzte die Zeugin … seine Aufforderungen nicht in die Tat um. Sie gab dem Angeklagten gegenüber nur vor, diese Handlungen an sich vorzunehmen und vorgenommen zu haben.

109

3)

110

Am 21.08.2018 gegen 14:26 Uhr fasste der Angeklagte erneut den Entschluss, die Zeugin über Whatsapp zu kontaktieren, um sie zu sexuellen Handlungen zu veranlassen. Es wurden folgende Nachrichten übersandt:

111

......21.08.2018, 14:26:59Na mein Schatz wie geht’s dir
......21.08.2018, 14:37:31Ggd?
......21.08.2018, 14:38:00Auch was machst du
......21.08.2018, 14:38:15Treppen laufen
......21.08.2018, 14:38:24Wie wars gestern im slip
......21.08.2018, 14:38:42Schön
......21.08.2018, 14:39:02Bist du gekommen
......21.08.2018, 14:39:18Ja
......21.08.2018, 14:39:47Willst du heute noch mal
......21.08.2018, 15:18:17Ja
......21.08.2018, 15:19:28Wann kannst
......21.08.2018, 15:19:43Du
......21.08.2018, 15:22:24Ka
......21.08.2018, 15:23:10Was machst du grade
......21.08.2018, 15:24:26Im Bett sitzen
......21.08.2018, 15:26:27Und was hast du an
......21.08.2018, 15:28:34Ein T-Shirt eine kurze Hose und ein Schlüpfer
......21.08.2018, 15:29:17Bh auch
......21.08.2018, 15:37:07Ja
......21.08.2018, 15:38:06Wollen wir jetzt
......21.08.2018, 15:38:37Oder kannst du nicht
......21.08.2018, 16:03:14Was machst du
......21.08.2018, 16:31:37- Der Nutzer „...“ versucht die Nutzerin „...“ über Whatsapp anzurufen: „Outgoing Call“. -
......21.08.2018, 17:01:35Was machst du grade maus
......21.08.2018, 18:24:56Bist du im Bett
......21.08.2018, 19:10:31Maus
......21.08.2018, 19:40:40- Der Nutzer „...“ versucht die Nutzerin „...“ über Whatsapp anzurufen: „Outgoing Call“. -
......21.08.2018, 19:55:23Hallo wollen wir
......21.08.2018, 20:15:24Was?
......21.08.2018, 20:27:22Was hast du an
......21.08.2018, 20:28:27Unterwäsche
......21.08.2018, 20:29:21Stell dir ich wer bei dir
......21.08.2018, 20:30:28OK und dann
......21.08.2018, 20:31:18Ich küsse dich und frag dich ob du dir dein bh ausziehen würdes
......21.08.2018, 20:32:16Und ich antworte OK und ziehe in mir aus
......21.08.2018, 20:33:10Ich sag wow du siehst heiß aus
......21.08.2018, 20:34:00Schmeichelt deine brüste
......21.08.2018, 20:34:22Und ich sage danke
......21.08.2018, 20:34:38Schau dich an
......21.08.2018, 20:35:16Wow siehst du unten auch so süß aus
......21.08.2018, 20:35:56Willst du ihn sehen wenn du dich Finger
......21.08.2018, 20:36:09Ja
......21.08.2018, 20:36:44Video Chat oder soll ich Video machen?
......21.08.2018, 20:37:12Video
......21.08.2018, 20:37:48Machst du bild ohne bh
......21.08.2018, 20:38:06Ich mach sofort Video
112

Mit der Äußerung „Willst du ihn sehen wenn du dich Finger“ wollte der Angeklagte, der davon ausging, bei der kindlichen Zeugin zwischenzeitlich ein sexuelles Interesse geweckt zu haben, ausloten, ob die Zeugin ..,. nunmehr auch bereit war, ein Bild seines Geschlechtsteils zu erhalten. Nachdem die Zeugin die Frage bejaht hatte, stellte er ihr mit der Nachricht „Video Chat oder soll ich Video machen?“ in Aussicht, ihr entweder ein Video von sich selbst zu übersenden oder einen Video-Chat zu starten, bei dem die Chatpartner sich gegenseitig sehen und bei dem der Angeklagte insbesondere die Selbstbefriedigungshandlungen der Zeugin hätte sehen können. Zwar lehnte die Zeugin einen Video-Chat ab, signalisierte aber, ein Video entgegen nehmen zu wollen. Spätestens mit der daraufhin gestellten Frage „Machst du bild ohne bh“ verfolgte der Angeklagte das Ziel, die Zeugin dazu zu veranlassen, ihm ein Bild ihres entblößten Oberkörpers zu übersenden, wobei er davon ausging, dass das Bild im Zusammenhang mit den unmittelbar zeitlich zuvor thematisierten Selbstbefriedigungshandlungen der Zeugin entstehen würde. Das Bild sollte nach der Vorstellung des Angeklagten von der Zeugin per Whatsapp an ihn übersendet werden und sodann auf seinem Handy gespeichert werden.

113

Tatsächlich entkleidete sich die Zeugin – entgegen der Erwartungshaltung des Angeklagten – nicht, nahm keine Befriedigungshandlungen an sich vor und übersandte dem Angeklagten in der Folge auch kein damit im Zusammenhang stehendes Bild.

114

Nur wenige Tage später – Ende August 2018 – wurde im Rahmen der Führungsaufsicht bekannt, dass auf dem Handy Samsung Galaxy S3 des Angeklagten, welches er nach seiner Haftentlassung am 30.07.2018 wieder ausgehändigt bekommen hatte, die App „Knuddels“ installiert war. Da es sich bei der App „Knuddels“ um ein Chat-Programm handelt, welches der Kontaktanbahnung von vornehmlich Jugendlichen – nach den Nutzungsbestimmungen ab 14 Jahren – dient, führte die Zeugin … mit dem Angeklagten am 28.08.2018 eine Beschuldigtenvernehmung und eine Gefährderansprache durch. Der Angeklagte erklärte sich mit der Sicherstellung und dem Auslesen seines Handys einverstanden und gab an, dass er keinen Kontakt zu fremden Kindern und Jugendlichen hergestellt habe. Er habe lediglich mit seiner Tochter und seinem Sohn telefoniert sowie geschrieben. Die App „Knuddels“ sei bereits vor seiner Inhaftierung installiert gewesen und lediglich nicht gelöscht worden. Bei der Auswertung des von dem Angeklagten genutzten Mobiltelefons Samsung Galaxy S 3 durch den Ermittlungsbeamten … am 29.08.2018 wurden indes 131 Chats festgestellt, von denen jedenfalls vier WhatsApp-Chats – einschließlich desjenigen mit der Zeugin … – wegen des Verdachts der Kontaktanbahnung zu Kindern extrahiert und gespeichert wurden. Des Weiteren wurde bei der Auswertung der Bilddateien auf dem Handy des Angeklagten unter dem Dateipfad „…“ eine aus der Anwendung Skype stammende, 223109 Bytes große Bilddatei festgestellt, die ein vollständig entkleidetes – in neutraler Pose – stehendes Mädchen unter 14 Jahren zeigt. Nachdem die Zeugin … dem Angeklagten die vorläufigen Ergebnisse der Handyauswertung in einer weiteren Beschuldigtenvernehmung vom 29.08.2018 vorgehalten hatte, äußerte der Angeklagte, dass er sich von einer Psychologin helfen lassen wolle und dass er zugebe, dass er krank sei. Weitere Angaben zur Sache machte er indes nicht.

115

Wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gemäß § 145a StGB stellte der Leiter der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht Paderborn am 30.08.2018 Strafantrag gemäß § 145a S. 2 StGB.

116

Es kann nicht ausgeschlossen – jedoch auch nicht sicher festgestellt – werden, dass der Angeklagte an einer Pädophilie leidet. Zwar kann ausgeschlossen werden, dass hierdurch die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Taten aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt worden ist. Ebenso kann ausgeschlossen werden, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei den Taten aufgehoben war. Es kann aber nicht ausgeschlossen – jedoch auch nicht sicher festgestellt – werden, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Taten infolge einer möglicherweise bei ihm vorliegenden Pädophilie erheblich vermindert war.“

117

Nachdem der Angeklagte wegen der zuvor genannten Taten am 29.08.2018 vorläufig festgenommen worden war und sich in der Zeit vom 30.08.2018 bis zum 18.07.2019 in Untersuchungshaft befunden hatte, verbüßte er die Freiheitsstrafe aus dem Urteil der Kammer vom 07.03.2019 in der Zeit vom 18.07.2019 bis zum 23.04.2020. Dabei befand er sich vom 31.07.2019 bis zum 23.04.2020 in der Justizvollzugsanstalt Werl. Obwohl der Angeklagte im Zugangsgespräch auf die in der JVA Werl bestehenden therapeutischen Angebote hingewiesen wurde, nahm er an solchen nicht teil. Gegenüber dem Mitarbeiter des psychologischen Dienstes der JVA Werl, dem Zeugen …, der anlässlich der damals anstehenden Entscheidung über die Reststrafenaussetzung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe im Oktober 2019 ein etwa 45-minütiges Gespräch mit dem Angeklagten führte, leugnete der Angeklagte jegliche Form von Sexualdelinquenz in seiner Vergangenheit. Die Begehung der den Feststellungen der Kammer aus dem Urteil vom 07.03.2019 zugrunde liegenden Taten stellte er beispielsweise mit der Begründung in Abrede, dass diejenigen Daten und Dateien, die zu seiner Verurteilung geführt hätten, schon vor seiner vorangegangenen Inhaftierung auf dem Mobilfunkgerät vorhanden gewesen und daher falsch ausgelesen worden seien. Auch von der Begehung früherer Sexualstraftaten distanzierte er sich und schrieb die vorangegangenen Verurteilungen wegen Sexualstraftaten seiner Ex-Frau zu. Diesbezüglich führte er gegenüber dem Mitarbeiter des psychologischen Dienstes aus, dass seine Ex-Frau sich für die frühere konfliktbehaftete Beziehung „gerächt“ habe, indem sie pornografisches Material auf seine Datenträger „aufgespielt“ habe. In dem Gespräch gab der Angeklagte zudem an, sich eher als Opfer der abgeurteilten Straftaten denn als Täter zu verstehen. Insgesamt stellte er das Vorhandensein jeglicher pädophiler Gedanken oder Fantasien in Abrede. Angesprochen auf die sonstigen früheren Verurteilungen, äußerte der Angeklagte pauschal, dass diese auf einen etwaigen vormaligen Alkoholkonsum zurückzuführen seien, wobei er hierzu keine genaueren Angaben machte. Psychiatrische Auffälligkeiten – wie beispielsweise Hinweise auf ein psychotisches Erleben – stellte der Zeuge … im Gespräch mit dem Angeklagten nicht fest. Der Angeklagte trat ihm gegenüber geordnet, freundlich und gesprächsoffen auf.

118

Mit Beschluss vom 27.02.2019, Az.: III – 1 StVK 813/19, entschied das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Arnsberg, dass die Vollstreckung des Strafrestes nach Verbüßung von zwei Dritteln aus dem Urteil der Kammer vom 07.03.2019 nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Zur Begründung führte es unter anderem aus: „Nach dem Bericht der JVA Werl vom 14.10.2019 könne eine Pädophilie nicht ausgeschlossen werden. Der Verurteilte leide unter einer Borderline-Symptomatik. In der Vergangenheit scheine eine gravierende Alkoholproblematik bestanden zu haben. Die Anlasstaten habe er geleugnet. Eine Aufarbeitung der wiederholten Sexualdelikte zulasten von Kindern habe bislang nicht stattgefunden. Der Verurteilte habe grundsätzlich eine Einsicht in seine Behandlungsnotwendigkeit. Angesichts der hohen Rückfallgeschwindigkeit und der gravierenden psychiatrischen Auffälligkeiten bestehe ein hoher Behandlungsbedarf. Der Verurteilte schiebe die Verantwortung für die Sexualstraftaten seiner Ex-Ehefrau zu. Er sehe sich als Opfer. Er externalisiere die Gründe für seine Straftaten. Opferempathie werde nicht spürbar. Der Verurteilte sei egozentrisch auf die eigene Person konzentriert. Im Hinblick auf die Leugnungshaltung blieben die tatmotivierenden Faktoren vollkommen im Dunkeln. Das Gefährdungspotenzial sei als äußerst hoch einzustufen. Der Verurteilte habe keine Einsicht in das eigene Fehlverhalten. Der Verurteilte habe kein Problembewusstsein und eine Veränderungsmotivation sei fraglich. […] Auch aus der mündlichen Anhörung des Verurteilten vom 11.12.2019 konnte insoweit kein anderer Eindruck gewonnen werden. Im Hinblick auf die hier zugrunde liegende Anlasstat beharrte er weiterhin darauf, dass die zur Verurteilung geführten Daten auf seinem Mobilfunkgerät bereits aus der Zeit vor seiner vorangegangenen Inhaftierung gestammt hätten und falsch ausgelesen worden seien. Therapeutische Angebote habe er nur bezogen auf seine Borderline-Symptomatik in Anspruch genommen. Tatbezogen sei ihm insoweit nichts angeboten worden, er habe allerdings auch nicht nachgefragt. Auch hiernach erscheinen weiterhin ein Problembewusstsein sowie eine Veränderungsmotivation nicht gegeben. Nach alledem konnte eine naheliegende Chance für eine künftige Straffreiheit des Verurteilten nicht angenommen werden.“

119

Nach der vollständigen Verbüßung der Freiheitsstrafe wurde der Angeklagte am 23.04.2020 aus der JVA Werl entlassen. Er nahm– in Absprache mit dem Sozialdienst der JVA Werl und mit seinem Bewährungshelfer im Rahmen der Führungsaufsicht – erneut Wohnsitz im … in …. Wiederum wurde er in das KURS-Programm NRW (Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern) aufgenommen und dort als Proband der Kategorie A, d.h. als ein solcher mit höchster Rückfallrisikobewertung, eingestuft. Am 08.05.2020 und am 18.05.2020 fanden zwei persönliche Gesprächskontakte des Angeklagten mit seinem Bewährungshelfer im Rahmen der Führungsaufsicht statt.

120

Im vorliegenden Verfahren ist der Angeklagte am 28.05.2020 vorläufig festgenommen worden. Er befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Paderborn vom 29.05.2020 (78 Gs 276/20) seit dem 29.05.2020 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede.

121

Erst mit Beschluss vom 03.07.2020, Az.: III – 1 StVK 250/20, hat das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Arnsberg ausgesprochen, dass die Führungsaufsicht, die kraft Gesetzes nach vollständiger Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Paderborn vom 07.03.2019, Az.: 5 KLs 53/18, verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten eingetreten ist, nicht entfällt.

122

II.

123

Nach der vollständigen Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 07.03.2019, 5 KLs – 20 Js 597/18 – 53/18, wurde der Angeklagte am 23.04.2020 aus der JVA Werl entlassen und bezog ein Zimmer im …in …. Er beschaffte sich ein Smartphone des Typs Samsung A20e sowie eine SIM-Karte mit der Mobilfunknummer 0152/37251973. Letztere ließ er durch einen Mitbewohner im …, den Zeugen …, freischalten. Diesem hatte er mitgeteilt, dass er mithilfe der SIM-Karte Kontakt zu seinen leiblichen Kindern herstellen wolle. Tatsächlich führte der Angeklagte sodann auch einen Whats-App-Chat mit einem Kontakt, der als „…“ eingespeichert war. Er übersandte ihr unter anderem am 21.05.2020 ein Bild von sich mit der Nachricht: „Für meine liebe Tochter …“.

124

Neben dem Kurznachrichtendienst „WhatsApp“ installierte der Angeklagte auf seinem Smartphone aber auch die Applikation „Knuddels“, ein Chat-Programm, welches der Kontaktanbahnung von vornehmlich Jugendlichen – nach den Nutzungsbestimmungen ab 14 Jahren – dient. Dass dort teilweise aber auch Kinder unter 14 Jahren – unter Angabe eines falschen, den Nutzungsbestimmungen entsprechenden Alters – angemeldet sind, war dem Angeklagten aufgrund seiner vorangegangenen Erfahrungen im Umgang mit der App „Knuddels“ durchaus bekannt. Der Angeklagte erstellte ein Knuddels-Profil, in dem er einen falschen Namen und wahrheitswidrig angab, dass er 16 Jahre alt sei.

125

Über die App Knuddels nahm der Angeklagte – unter Nutzung des zuvor genannten Profils – am 24.05.2020 Kontakt zu der am 05.05.2007 geborenen, damals 13-jährigen Zeugin … auf, die in ihrem Knuddels-Profil ein Foto von ihrem Gesicht hochgeladen hatte und die bei der Anmeldung auf „Knuddels“ wahrheitswidrig angegeben hatte, dass sie 15 Jahre alt sei. Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Angaben der Zeugin … unzutreffend waren, ging zunächst davon aus, dass er mit einem 15-jährigen Mädchen chattete. In Anbetracht des Profilbildes der Zeugin, welches auch nur ihr Gesicht zeigte, war diese Annahme auch nicht ausgeschlossen. Der Angeklagte schrieb die Zeugin … an, da er von vornherein Interesse daran hatte, Nacktbilder und Videos mit sexuellen Handlungen von der Zeugin zu erhalten. Über die Chat-Funktion der App „Knuddels“ tauschten sich der Angeklagte und die Zeugin … zunächst kurz über belanglose Dinge wie Hobbys und ähnliches aus. Dabei gab der Angeklagte wahrheitswidrig an, dass er in der Schweiz lebe und dass er „Rapper“ sei, um sich für die Zeugin interessant zu machen. Noch am gleichen Tag tauschten der Angeklagte und die Zeugin … die Handynummern aus, um sodann über „WhatsApp“ weiter zu kommunizieren. Um für die Zeugin interessant zu bleiben, gab er auch in dem WhatsApp-Chat weiterhin eine falsche Identität vor. Er gab wahrheitswidrig an, „...“ zu heißen, 16 Jahre alt und „Rapper“ zu sein. Zudem übersandte er der Zeugin das Foto eines fremden männlichen Jugendlichen unter der Vorgabe, dass es sich um ein Foto von ihm selbst handele. Schließlich übersandte er ihr auch eine Audio-Datei mit Rap-Gesang, wobei er vorgab, dass er diesen selbst aufgenommen habe.

126

Mit dem Ziel, im Ergebnis Nacktbilder und Videos mit sexuellen Handlungen von der Zeugin zu erhalten, wirkte der Angeklagte bereits im Laufe des 24.05.2020 durch Textnachrichten mit sexualisierten Inhalten auf die Zeugin … ein. Zudem drängte er auf das Zustandekommen eines Videochats, im Rahmen dessen die Zeugin nach seinen Vorstellungen sexuelle Handlungen an sich selbst vor der Kamera vornehmen sollte. Die Zeugin ging hierauf jedoch nicht ein. So wurden bereits am 24.05.2020 folgende Textnachrichten zwischen dem Angeklagten und der Zeugin … ausgetauscht:

127

VerfasserUhrzeitInhalt der Textnachricht
Angeklagter09:47Na süße
Angeklagter09:47- Der Angeklagte übersendet eine Audiodatei an die Zeugin …. -
...09:47 UhrNa du
Angeklagter09:48Soll ich kuscheln kommen
...09:48Ja
Angeklagter09:48Oder bin ich dir zualt
...09:48Ne
Angeklagter09:48Wetten du hasp nur slip und bh an
...09:49Ne sachen hast du das lied geschrieben
Angeklagter09:49Ja
...09:49Voll gut
Angeklagter09:49Und auch gerapp
...09:50Das ist so gut kannst voll gut singen
Angeklagter09:50Thx
[…]
Angeklagter09:54Willst du mit mir zsm sein
...09:54Ja
Angeklagter09:55Frag mich auch mal
...09:55Willst du mit mir zsm sein
Angeklagter09:55Yes
...09:55Ich liebe dich
Angeklagter09:55Ida
Angeklagter09:55So gehe gleich duschen
...09:56Ok viel Spaß
Angeklagter09:56Willst mit
...09:56Ja gerne
Angeklagter09:56Hmm
Angeklagter09:56Per Videochat oder wie
...09:57Ne alles gut
Angeklagter09:57War ein Scherz
...09:57Ja war auch ein Scherz
[…]
Angeklagter10:03So jetzt noch anziehen
...10:03Ja
Angeklagter10:04Ich kann auch in Boxershorts bleiben
Angeklagter10:04Grinz
...10:04Kannst du machen
Angeklagter10:04Soll ich in Boxershorts Kuscheln kommen
...10:04Gerne
Angeklagter10:05Hmm
...10:05Wasn
Angeklagter10:05Du willst mich doch nur in boxer sehen
Angeklagter10:05Alles gut Engelchen
...10:05Ehm joa
...10:05Ok
Angeklagter10:06Wie darf ich den mein Engelchen sehen wenn sie mich in Boxershorts sieht
...10:07Ihn BH und slip
Angeklagter10:07Aber nur in Boxershorts oder auch mehr
...10:08Nur in Boxershorts oder willst du mehr
Angeklagter10:08Wenn du es willst
Angeklagter10:09Dürfte ich auch mehr von dir Engelchen
[…]
Angeklagter10:11Jetzt du bitte
Angeklagter10:12Zieh ganz aus
[…]
Angeklagter10:14Hattes du schon
...10:14Ne
Angeklagter10:14Willst du
...10:14Ja
Angeklagter10:15Wir können auch Videochat machen und zeigen
...10:15Ne
Angeklagter10:16Willst du mit Kondom oder ohne
Angeklagter10:17Wirst grade geil oder was
...10.17Mit
Angeklagter10:18Darf ich alles sehen von dir
...10:20Und wo ist deiner
Angeklagter10:21Kommt gleich
[…]
Angeklagter10:52Willst du dein ersten sex mit mir
...10:52Ja
Angeklagter10:53Ild
...10:54Ida
Angeklagter10:57Würde dich gerne per Videochat sehen süße
...10:58Ja muss kurz Aufgaben machen
[…]
Angeklagter11:43Wie fandes du das Bild wo ich in Boxershorts war
...11:43Sexy
Angeklagter11:44Heute Abend kannst du mich auch beim duschen sehen wenn du willst
...11:45Vielleicht
Angeklagter11:45Wenn du es willst du must nicht
...11:45Ja
Angeklagter11:46Wenn du mich dann beim duschen siehst soll ich mir dann ein runterholen für dich
...11:46Kannst du machen
Angeklagter11:47Für dich immer Engelchen
...11:47Danke baby
Angeklagter11:47Wer gern bei dir
...11:48Ja zum Kuscheln
Angeklagter11:48Ja
...11:48Ild
Angeklagter11:48Willst du beim Kuscheln auch dein erstmal mit mir ilda
...11:49Ja gerne
Angeklagter11:49Du aber schon das der erste sex weh tut ne
...11:49Ja
Angeklagter11:50Ich würde dich gern über all küssen
...11:50Ja und ich dir einen blasen
Angeklagter11:52Und ich bei dir unten lecken und schön Finger und dann mein Penis in dir eindring lassen wenn ich das darf
...11:52Ja
Angeklagter11:52Hast du schon mal geblasen
...11:53Ne
[…]
Angeklagter13:28Bist du grade alleine in dein Zimmer
...13:29Ne warum
Angeklagter13:29Wollte dich verführen über Videochat
[…]
Angeklagter13:32Willst du verführt werde
...13:32Wir denn
Angeklagter13:33Ich würde es mir machen im Videochat
...13:33Ne
Angeklagter13:33Heute Abend
...13:33Ja
Angeklagter13:34Würdes du dich dann auch langsam für mich ausziehen
...13:34Vielleicht
Angeklagter13:36Er ist grade steif
...13:36Nein oder
Angeklagter13:36Doch
Angeklagter13:36Ich denke grade nur noch an dich
...13:37Dein ernst hast du wirklich ein steifen5
...13:37Ich auch an dich
Angeklagter13:37Ja habe ich
...13:37Ok
Angeklagter13:37Willst du sehen
...13:37Klar
Angeklagter13:38Videochat oder bild
...13:38Bild
...13:39Uhh geil
Angeklagter13:40Er will in dir
Angeklagter13:40Rein
...13:40Uhh
Angeklagter13:41Du bist noch jungfrau
...13:41Ja
Angeklagter13:42Meinst du er geht gut rein
...13:42Ja
Angeklagter13:43Würdes du ihn auch ohne Kondom rein lassen
...13:43Ja
Angeklagter13:45Und wenn ich komme was fann
Angeklagter13:45Dann
...13:47Dan is es so
...13:53Was würdest du machen wenn ich schwanger werde
Angeklagter14:26Dann kümmer ich mich drum
...14:26Echt das würdest du tun
Angeklagter14:29Ja
...14:29Ich liebe dich
Angeklagter14:31Ich dich auch
[…]
Angeklagter18:05Wann bisr du alleine in dein Zimmer
...18:06Ne sorry
Angeklagter18:06Ja wann
...18:06Um 7
Angeklagter18:06Ok
Angeklagter18:06Sin
...18:07Was
Angeklagter18:07Sind wir dann ungestört
...18:07Glaub schon
Angeklagter18:07Ok ich liebe dich
...18:08Ich dich auch
Angeklagter18:09Würde du mich dann geil machen so das dein Schatz ein steifen bekommt und ich es mir dann machen kann für dich
...18:09Ja
Angeklagter18:10Möchtest du dann auch sehen wieviel bei dein Schatz kommt
...18:11Ja
Angeklagter18:11Willst du ein Kind von mir
...18:12Ja
Angeklagter18:14Wir können uns ja dann langsam beim Videochat ausziehen wenn es ok ist für dich
...18:14Ja
[…]
Angeklagter19:14Er ist steif
Angeklagter19:14Und kann nix machen
...19:15Ohhh
Angeklagter19:20Er will in dich eindringen
[…]
Angeklagter20:36Kannst du ins bad und ein bild von dein ganzen geilen körper machen
...20:37Ich kann nicht mehr
...20:44Nacht
...21:12Alles gut
Angeklagter21:43Bin in Boxershorts grade
128

1)

129

Am Morgen des 25.05.2020 fasste der Angeklagte, der nach wie vor davon ausging, dass die Zeugin … 15 Jahre alt sei, den Entschluss, sich Nacktbilder und Videos von der Zeugin zu verschaffen, auf denen nach seiner Vorstellung zu sehen sein sollte, wie die Zeugin sexuelle Handlungen an sich selbst vornahm. Zu diesem Zweck wirkte der Angeklagte erneut durch WhatsApp-Textnachrichten mit sexualisierten Inhalten auf die Zeugin … ein. Zudem drängte er wiederum auf das Zustandekommen eines Videochats, im Rahmen dessen die Zeugin nach seinen Vorstellungen sexuelle Handlungen an sich selbst vor der Kamera vornehmen sollte.

130

Bereits um 06:11 Uhr erkundigte sich der Angeklagte bei der Zeugin, ob sie den Videochat, den die Zeugin am Vortag abgelehnt hatte, nachholen könnten. Die Zeugin ... vertröstete den Angeklagten auf 10 Uhr. Mit Textnachrichten wie „Bist du feucht“, „Zieh wir uns im Videochat dann langsam aus“, „Der steife will in dir eindringen“, „Bei mir kommt aber viel“, „Wie oft finger du dich“ und „macht du nix auser dich auszuziehen“ brachte der Angeklagte zum Ausdruck, dass er beabsichtigte, sich in dem von ihm angestrebten Videochat vor der Kamera selbst zu befriedigen, während die Zeugin ... sich vor der Kamera – für den Angeklagten ebenfalls sichtbar – vollständig entblößen und durch Manipulation mit den Fingern an der Scheide ebenfalls selbst befriedigen sollte. Mittels der um 09:11 Uhr übersandten Textnachricht „Ich wollte fragen ob wir das sex Tehma erstmal weg lassen können“ brachte die Zeugin ... zum Ausdruck, dass sie sich mit dem Interesse des Angeklagten an der Vornahme sexueller Handlungen überfordert fühlte. Demgegenüber drängte der Angeklagte weiterhin auf das Zustandekommen des Videochats, indem er um 09:32 Uhr schrieb: „Engelchen können wir bitte eine Ausnamme machen ich liebe dich doch“. Um sich aus der Situation zu lösen, gab die Zeugin vor, dass sie sich umbringen wolle. Nachdem der Angeklagte die Zeugin beruhigt hatte, drängte er erneut auf das Zustandekommen des von ihm erwünschten Videochats, indem er schrieb: „Können wir es heute bitte“ und „Es tut einfach nur weh weil wir gesagt haben 10 Uhr aber egal“. Die Zeugin ... ging hierauf jedoch zunächst nicht mehr ein.

131

Da der Angeklagte erkannt hatte, dass die Zeugin sich noch nicht auf den von ihm angestrebten Videochat einlassen würde, fasste er gegen 13:40 Uhr den Entschluss, sich zunächst Nacktbilder von der Zeugin zu verschaffen. Hierzu forderte er die Zeugin ... auf, ihren Oberkörper zu entblößen. Im Einzelnen schrieb er um 13:41 Uhr „Würde Engelchen sich auch oben Rum frei machen“ und um 13:44 Uhr „Und wenn Engelchen ihr Oberteil und bh hoch schiebt“. Wie von dem Angeklagten bezweckt, übersandte die Zeugin dem Angeklagten daraufhin um 13:44 Uhr ein Foto ihres entblößten Oberkörpers ohne Gesicht, wobei die entblößten Brüste der Zeugin im Fokus der Aufnahme standen. Zudem übersandte sie um 13:45 Uhr ein Foto, auf dem zu sehen war, wie sie – lediglich in Unterwäsche bekleidet – vor dem Spiegel posierte. Im Einzelnen wurden am 25.05.2020 zwischen 13:38 Uhr und 13:45 Uhr folgende Textnachrichten übersandt:

132

Angeklagter13:38Ich ziehe mich jetzt um
...13:39Ok
...13:40Wolltest du etwa das ich zu gucke
Angeklagter13:40Willst du?
Angeklagter13:41Würde Engelchen sich auch oben Rum frei machen
...13:41Über welches tehma haben wir vorn gesprochen
Angeklagter13:42Kannst du eine Ausnamme machen mir zu liebe
...13:43Ich kann nicht sorry es kommen immer die Erinnerungen hoch
Angeklagter13:44Und wenn Engelchen ihr Oberteil und bh hoch schiebt
...13:44- Die Zeugin ... übersendet ein Foto ihres entblößten Oberkörpers ohne Gesicht, wobei die entblößten Brüste der Zeugin im Fokus der Aufnahme stehen. -
...13:45- Die Zeugin ... übersendet ein Foto, auf dem zu sehen ist, wie sie – lediglich in Unterwäsche bekleidet – vor dem Spiegel posiert.
133

Im Verlauf des 25.05.2020 drängte der Angeklagte weiterhin auf das Zustandekommen eines Videochats und ließ von dieser Forderung auch nicht ab, nachdem die Zeugin ihm ein Foto übersandt hatte, auf dem sie augenscheinlich weinte. Die Zeugin ließ sich auf einen Videochat jedoch nicht ein.

134

Vielmehr bot sie dem Angeklagten von sich aus um 20:52 Uhr an, dass sie ihm noch ein weiteres Nacktfoto von sich schicken könne. Nachdem der Angeklagte signalisiert hatte, dass er daran Interesse habe, übersandte die Zeugin dem Angeklagten um 20:56 Uhr unter anderem ein Foto ihres entblößten Oberkörpers ohne Gesicht, wobei die entblößten Brüste der Zeugin im Fokus der Aufnahme standen. Im Einzelnen wurden am 25.05.2020 zwischen 20:52 Uhr und 20:56 Uhr folgende Textnachrichten ausgetauscht:

135

...20:52Soll ich dir was geiles schicken
Angeklagter20:52Was den ich rede grade noch mit mein Papa
...20:52Ok etwas was deinen schwanz glücklich macht
Angeklagter20:53Ok
Angeklagter20:53Willst du ihn noch mal sehen
...20:54Gerne
Angeklagter20:55Live per Videochat
...20:55Ne
...20:56- Die Zeugin ... übersendet auf ein Foto, auf dem zu sehen ist, wie sie mit ihrem im Fokus der Aufnahme stehenden und nur mit einer Unterhose bekleideten Gesäß für die Kamera posiert. -
...20:56- Die Zeugin ... übersendet ein Foto ihres entblößten Oberkörpers ohne Gesicht, wobei die entblößten Brüste der Zeugin im Fokus der Aufnahme stehen. -
136

Auch am Abend des 25.05.2020 drängte der Angeklagte weiter auf das Zustandekommen eines entsprechenden Videochats. Er gab vor, enttäuscht und traurig zu sein und sich das Leben nehmen zu wollen. Wie von ihm bezweckt, übersandte die Zeugin ... schließlich um 21:12 Uhr eine Videodatei, auf der in einer Nahaufnahme zu sehen war, wie die Zeugin sich einen Dildo in die entblößte Scheide mehrfach ein- und ausführte. Im Einzelnen tauschten der Angeklagte und die Zeugin ... am 25.05.2020 zwischen 20:57 Uhr und 21:12 Uhr folgende Textnachrichten aus:

137

Angeklagter20:57Ich hätte es gerne kommen lassen für dich
...20:57Ja sorry
...20:28Nicht traurig sein
Angeklagter20:59Schade das du für dein Schatz keine ausname mach ich liebe dich über alles
...21:00Ich liebe dich auch über alles
...21:00Bist du jetzt sauer
Angeklagter21:00Nein
Angeklagter21:00Traurig
...21:01Ja kann ich verstehen aber es gehht nicht
...21:02Sorry
Angeklagter21:03Ich kann nicht mehr
...21:04Wie
Angeklagter21:04Ich werde am besten gehen
...21:04Nein machst du nicht
...21:05Hör zu du bleibst oder ich gehe auch
Angeklagter21:06Ich liebe dich
...21:06Ich auch auch aber verspreche mir das du bleibst
Angeklagter21:07Ich würde den letzten Atemzug nehmen
...21:08Du bleibst versprochen
...21:08Baby?
...21:09Antworte
...21:09Bitte
...21:10Ich mache mir Sorgen
...21:10Bitte
Angeklagter21:11Mach bitte bitte eine ausname
...21:12- Die Zeugin ... übersendet eine Videodatei, auf der in einer Nahaufnahme zu sehen ist, wie die Zeugin sich einen Dildo in die entblößte Scheide mehrfach ein- und ausführt. -
Angeklagter21:13Lass bitte bitte Videochat machen bitte
138

Von weiteren Aufforderungen sah der Angeklagte am 25.05.2020 ab.

139

2)

140

Am 26.05.2020 fasste der Angeklagte, der nach wie vor davon ausging, dass die Zeugin ... 15 Jahre alt sei, erneut den Entschluss, die Zeugin ... zu einem Live-Videochat mit sexuellen Handlungen oder jedenfalls zur Übersendung von Nacktfotos und -videos zu veranlassen, auf denen nach seiner Vorstellung zu sehen sein sollte, wie die Zeugin sexuelle Handlungen an sich selbst vornahm.

141

Bereits um 06:18 Uhr fragte der Angeklagte, ob der Videochat an diesem Tag stattfinden werde, woraufhin die Zeugin ... den Angeklagten wegen des bevorstehenden Schulbesuchs auf „halb eins“ vertröstete. Der Angeklagte stellte klar, dass er erwarte, dass die Zeugin sich im Videochat entkleiden werde, was die Zeugin ... zunächst bejahte. Als der Angeklagte um 12:15 Uhr fragte, wann der Videochat stattfinden werde, äußerte die Zeugin ..., dass sie einen solchen Videochat nicht durchführen könne. Sie bat darum, dem Angeklagten stattdessen entsprechende Videos schicken zu dürfen, woraufhin der Angeklagte schrieb, dass er auch entsprechende Videos akzeptieren würde. Er forderte die Zeugin auf, dass sie sich in dem Video vollständig entkleiden solle. Alternativ schlug er der Zeugin vor, dass sie sich auch nur unten rum ausziehen könne und sich „langsam streicheln“ könne. Der Angeklagte hegte die Erwartung, dass die Zeugin ihm ein Video schicken würde, auf dem zu sehen wäre, wie die Zeugin mit den Fingern an der Scheide manipuliert. Der Aufforderung des Angeklagten kam die Zeugin jedoch nicht nach. Um sich dem Drängen des Angeklagten zu entziehen, gab sie im weiteren Tagesverlauf vor, zusammengebrochen zu sein und sich das Leben nehmen zu wollen. Der Angeklagte sah an diesem Tag von weiteren Aufforderungen ab. Im Einzelnen wurden am 26.05.2020 zwischen 06:18 Uhr und 15:33 Uhr im Wesentlichen folgende Textnachrichten ausgetauscht:

142

Angeklagter06:18Können wir heute
...06:19Ja rufe so halb ein an ok
Angeklagter06:19Ok
Angeklagter06:20Bist du mir sauer
...06:20Nein warum sollte ich
Angeklagter06:20Wegen Videochat heute
...06:21Ne alles gut
Angeklagter06:21Also mit ausziehen
...06:21Ja
[…]
Angeklagter12:15Wann können wir
...12:16Garnicht
...12:18Sorry
...12:19Wirklich aber ich kann es nicht
...12:20Oder ist Sex alles für dich
...12:25Ihn einer Beziehung
Angeklagter12:30Nein
...12:33Aber es geht nicht sorry
...12:47Aber ich kann nur schreiben
...12:54Sorry
...13:05Bist du sauer
...13:12- Die Zeugin ... übersendet eine Videodatei, deren Inhalt nicht mehr rekonstruierbar war. -
...13:12Hier Baby
Angeklagter13:40Lass uns bitte Videochat es machen
...13:40Kannst es nicht verstehen
...13:45Oder warum
Angeklagter13:47Weil ich dich liebe
...13:48Ja ich dich auch aber…
Angeklagter13:49Es wer das letzte mal heute dann nie wieder
...13:50Videos gehen auch
Angeklagter13:51Nur kurz im Videochat
...13:54Gerade deswegen dachte ich du verstehst das
Angeklagter13:56Ok Video geht auch aber kannst du dich ganz ausziehen
...13:56Omg
Angeklagter13:59Wenn es ok
...14:00Mir ist schwindelig
Angeklagter14:03Du kannst auch nur unten rum ausziehen und dich langsam streicheln
...14:04Hallo? Wer sind Sie?
...14:06Bin ...s Mama
Angeklagter14:11Ihr Freund
...14:12Ok ehm ... ist zusammen gebrochen
Angeklagter14:12Oha
...14:12Und weißt du warum sie zusammen gebrochen ist
...14:24Hallo?
Angeklagter14:26Ne
...14:30Ok aber habe euer chat Verlauf gelesen
Angeklagter14:30Ja sorry
...14:31Nicht mir sagen schrieb das ... ich schreibe dir wenn sie wach ist
Angeklagter14:31Ist ok
...14:32Gut
...14:53Hi
Angeklagter14:59Hi
...14:59Wie ist wach ich gebe ihr ihr handy
Angeklagter15:00Ok
...15:00Hi
...15:03Hi meine Mama hat es mir erzählt
...15:21Alles gut
Angeklagter15:32Ok
...15:33Ehm ja hast du dir Sorgen gemacht
Angeklagter15:33Yes
...15:33Echt
...15:35Wollen wir schreiben
...15:38Ok dann nicht Mir geht’s ja nur schlecht
...16:21Bye ich gehe von der welt
143

3)

144

Am Morgen des 27.05.2020 fasste der Angeklagte, der nach wie vor davon ausging, dass die Zeugin ... 15 Jahre alt sei, erneut den Entschluss, die Zeugin ... zu einem Live-Videochat mit sexuellen Handlungen oder jedenfalls zur Übersendung von Nacktfotos und -videos zu veranlassen, auf denen nach seiner Vorstellung zu sehen sein sollte, wie die Zeugin sexuelle Handlungen an sich selbst vornahm.

145

Bereits am frühen Morgen wirkte der Angeklagte durch Textnachrichten mit sexualisierten Inhalten auf die Zeugin ein. So teilte er ihr unter anderem mit, dass er eine „morgen late“ habe, weil er an sie denke. Er bat darum, die Zeugin im Rahmen eines Videochats sehen zu dürfen, was die Zeugin jedoch ablehnte. Sodann teilte er der Zeugin mit, dass er duschen gehe und dass er die Zeugin gerne mitgenommen hätte, dass die Zeugin dies ja aber nicht wolle. Um sich dem fortwährenden Drängen des Angeklagten zu entziehen, gab die Zeugin erneut vor, einen Schwächeanfall gehabt zu haben und sich im Krankenhaus zu befinden. Da der Angeklagte durchschaute, dass es sich insoweit um wahrheitswidrige Angaben der Zeugin handelte, drängte er sodann darauf, dass die Zeugin ihr Verhalten wieder gut machen müsse. Insbesondere drängte er erneut auf das Zustandekommen eines Videochats mit sexuellen Handlungen der Zeugin. Die Zeugin lehnte einen solchen Live-Videochat ab und bat darum, dem Angeklagten stattdessen Videos schicken zu dürfen. Um sich dem Drängen des Angeklagten nach einem Videochat zu entziehen, übersandte die Zeugin dem Angeklagten um 09:37 Uhr ein Video, auf dem in einer Nahaufnahme zu sehen ist, wie die Zeugin sich einen Gegenstand in die entblößte Scheide ein- und ausführt. Der Angeklagte übersandte der Zeugin daraufhin um 09:50 Uhr ein Video, auf dem zu sehen ist, wie er – im Badezimmer stehend – mit seiner Hand an seinem entblößten Penis manipuliert. Wieder wirkte der Angeklagte durch Textnachrichten mit sexualisierten Inhalten auf die Zeugin ein, indem er schrieb: „Willst mich in dir spüren“, „Bist du grade geil“, „Willst du mit Kondom oder ohne“, „Willst du ihn in dir haben den du auf den Video siehst“ und „Darf ich auch in dir komme“. Schließlich forderte der Angeklagte die Zeugin um 10:59 Uhr auf, ein weiteres Video mit Selbstbefriedigungshandlungen anzufertigen und an ihn zu übersenden, indem er schrieb: „Mach mal bitte ein Video wo du dich ausziehst und lass das länger laufen“, „Ja schick“ und „Bist du ganz nackt“. Auf seine Aufforderung hin übersandte die Zeugin dem Angeklagten um 11:10 Uhr ein etwa einminütiges Video, auf dem zu sehen ist, wie die Zeugin sich zunächst entkleidet, auf ihr Bett legt und schließlich einen Dildo mehrfach in ihre Scheide ein- und ausführt. Im Einzelnen wurden am 27.05.2020 zwischen 07:22 Uhr und 11:16 Uhr im Wesentlichen folgende Textnachrichten ausgetauscht:

146

...07:22Wie geht’s dir
Angeklagter07:22Gut
...07:22Das freut mich
Angeklagter07:23Nur das ich ne morgen late habe
...07:24Warum
Angeklagter07:24Weil ich an dich denke
[…]
...07:30Was Machst Du heute so?
Angeklagter07:30Ich darf dich ja nicht sehen
...07:31Ja
[…]
Angeklagter07:33Darf ich dich sehen
...07:33Ne
[…]
Angeklagter07:35So bin duschen
...07:35Ok
Angeklagter07:36Ich hätte dich ja mit genommen du willst ja nicht
...08:11Bin ihm Krankenhaus
...08:14Wollte nur Bescheid sagen
...08:42Hallo ... ist ins Koma gefallen ...s Mama hier
Angeklagter08:43Leute hört auf mit der Scheiß
...08:44Ok Mir geht es halt scheise uns wünschteich wäre in koma
...08:57Bye
...09:00Können wir schreiben
Angeklagter09:13Schreiben nach der verarsche
...09:13Soory
Angeklagter09:13Was sorry
...09:13Es tut mir leid
[…]
Angeklagter09:19Wie willst du es wieder gut machen
...09:19Keine Ahnung
Angeklagter09:20Dann lass dir was einfallen
Angeklagter09:20Ich lass mich nicht mehr verarschen
...09:20Wie denn
...09:21Ja Kann ich verstehen
...09:22Können wir das nicht einfach vergessen
Angeklagter09:23Nein ich wurde nur immer verarscht
Angeklagter09:23Lass dir was einfallen
...09:24Ich werde dich nicht mehr verarschen
Angeklagter09:25Hab ich schon so oft gehört
...09:25Ok
Angeklagter09:26Du hattes mir was versprochen und nicht gehalten
...09:27Soll ich dir viedeos schicken?
Angeklagter09:28Videochat und gut ist
...09:28Nein darüber habe wir gesprochen
Angeklagter09:29Du hates es mir versprochen
[…]
Angeklagter09:33Also war day alles nur verarsche
...09:33Wenn du das denkst
Angeklagter09:34Ja so kommt es rüber
Angeklagter09:36Jetzt sag du nix mehr
...09:36Ja vielleicht habe ich dich 2 mal verarscht aber das kannst du mir nicht übel nehmen
[…]
...09:37- Die Zeugin ... übersendet ein Video, auf dem in einer Nahaufnahme zu sehen ist, wie die Zeugin sich einen Gegenstand in die entblößte Scheide ein- und ausführt. -
...09:37Ich habe mich entschuldigt mehr kann ich nicht machen
[…]
Angeklagter09:39Doch kannst du
...09:39Ne ebnen nicht
Angeklagter09:40Doch kannst du
Angeklagter09:41Ich kann dir was versprechen
...09:41Wie außer dein scheiß viedeo hat
...09:41Chat
Angeklagter09:42Ja das Videochat und ich frage nie wieder nach dast ist mein versprechen
...09:43Nein kannst noch so betteln
...09:46Entweder verzeihen oder es macht keinen Sinn mehr
Angeklagter09:50- Der Angeklagte übersendet ein Video, auf dem zu sehen ist, wie er – im Badezimmer stehend – mit seiner Hand an seinem entblößten Penis manipuliert. -
[…]
Angeklagter10:30Willst mich in dir spüren
...10:31Warum
Angeklagter10:31Weil ich es gerne mit dir es machen würde
...10:32Ja
Angeklagter10:32Bist du grade geil
...10:33Ne
Angeklagter10:34Willst du mit Kondom oder ohne
...10:35Was ich jetzt nicht verstehe
Angeklagter10:35Wie ist das video
...10:36Geil aber verzeihst du mir
Angeklagter10:36Ja
Angeklagter10:36Aber das letzte Mal
...10:37Echt
...10:37Ja
Angeklagter10:38Willst du ihn in dir habe den du auf den Video siehst
...10:38Ja
Angeklagter10:43Mit oder ohne
...10:45Mit
Angeklagter10:48Warum nicht ohne
...10:48Gut dann ohne
Angeklagter10:52Wieviel waren scho viele in dir
Elaien10:52Keiner
Angeklagter10:56Darf ich auch in dir kommen
...10:56Ja gerne
Angeklagter10:57Willst du ein Video wie ich komme
...10:57Ja
Angeklagter10:59Mach mal bitte ein Video wo du dich ausziehst und lass das es länger laufen
...10:59Ok
Angeklagter11:01Zieh dich langsam aus bitte
...11.01Ok
...11:05Bist du bereit
Angeklagter11:05Ja schick
Angeklagter11:07Bist du ganz nackt
...11:10- Die Zeugin ... übersendet ein Video, auf dem zu sehen ist, wie die Zeugin sich zunächst entkleidet, auf ihr Bett legt und schließlich einen Dildo mehrfach in ihre Scheide ein- und ausführt. -
...11:11Bitte
Angeklagter11:16Ich hätte es ja gerne mit dir im Videochat gemacht
...11:16Ne
147

4)

148

Am 27.05.2020 teilte die Zeugin ... dem Angeklagten um 11:19 Uhr auf dessen ausdrückliche Frage hin wahrheitsgemäß mit, dass sie 13 Jahre alt sei. Dessen ungeachtet wirkte der Angeklagte, der von nun an zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm, dass seine Chat-Partnerin erst 13 Jahre alt war, weiterhin durch sexualisierte Textnachrichten auf die Zeugin ein, um sie zu einem Live-Videochat zu veranlassen, bei dem die Zeugin nach seiner Vorstellung sexuelle Handlungen vor der Kamera vornehmen sollte, die der Angeklagte in Echtzeit auf dem Display seines Handys mitverfolgen wollte. So schrieb der Angeklagte der Zeugin noch am 27.05.2020: „Wäre das okay, wenn ich dich entjunfert“, „Du brauchst ja nix machen im Videochat, ich will es mir machen für dich“, „Würdes du mir gern zusehen wie ich es mir mach“, „Du siehst mich nachher im Videochat wie ich es mir mache“, „Willst du sex mit mir“, „ich wollte nur sagen, dass du einen mega hammergeilen Körper hast“, „willst du dich drauf setzen“, „Würde dich gerne geil machen“ und „wie geil bist du grade“. Soweit der Angeklagte in den Textnachrichten teilweise zum Ausdruck brachte, dass die Zeugin im Videochat nichts machen müsse, weil er sich nur selbst befriedigen wolle, beabsichtigte der Angeklagte die Zeugin zu beschwichtigen. Tatsächlich ging der Angeklagte davon aus, dass er die Zeugin in einem etwaigen Live-Video-Chat zu sexuellen Handlungen veranlassen können würde. Trotz des beschriebenen Einwirkens durch den Angeklagten ließ sich die Zeugin ... am 27.05.2020 nicht auf einen entsprechenden Videochat ein. Im Einzelnen wurden am 27.05.2020 zwischen 11:18 Uhr und 18:52 Uhr im Wesentlichen folgende Textnachrichten ausgetauscht:

149

Angeklagter11:18Wie alt bist du nochmal?
...11:1913
Angeklagter11:20Wer das ok wenn ich dich entjunfert
Angeklagter11:22Du brauchst ja nix machen im Videochat ich will es mir mach für dich
...11:23Ich bin draußen und wollte eine Pack liste machen
Angeklagter11:24Würdes du mir gern zusehen wie ich es mir mache
...11:25Ja
[…]
...17:46Können wir schreiben
...18:18Bitte
Angeklagter18:30Du siehst mich nachher im Videochat wenn ich es mir mache
...18:30Was
Angeklagter18:31Ich hatte dich doch vorhin gefragt ob du mir zusehen wills wenn ich es mir mache
...18:32Ne
Angeklagter18:32Du brauchst ja nix machen im Videochat ich will es mir mach für dich
Angeklagter18:32Da hast du ja gesagt
...18:33Hab ich?
Angeklagter18:33Ja
...18:33Wirklich?
Angeklagter18:33Ja
...18:33Muss ich
Angeklagter18:33Willst du
...18:34Naja nicht so
Angeklagter18:34Willst du sex mit mir
...18:35Ja aber jetzt noch nicht
Angeklagter18:35Wann den
...18:36Wenn ich älter bin
...18:38Sorry
Angeklagter18:38Darf ich dir was sagen
...18:38Nicht das was ich denk
Angeklagter18:39Was denkst du
...18:39Willst du schluss machen
Angeklagter18:40Nein ich wollte nur sagen das du ein mega Hammer geilen Körper hast
...18:40Wirklich sag bitte die Wahrheit
Angeklagter18:40Ja ehrlich
...18:41Ich ahne gerade so angefangen zu heulen
...18:42Ja
Angeklagter18:43Willst du dich raufsetzten
...18:43Gerne
[…]
Angeklagter18:46Wann bist du im dein zimmer
...18:46Why
Angeklagter18:46Würde dich gern geil machen
...18:47Griege ich ein Bild von dir
Angeklagter18:47Ja bekommst du dann auch
...18:47Ne jetzt
...18:48Wie den
Angeklagter18:52Wie geil bist du grade
...18:52Gar nicht und heute nicht mehr
150

5)

151

Am 28.05.2020 setzte der Angeklagte, der es jedenfalls für möglich hielt und in Kauf nahm, dass seine Chat-Partnerin erst 13 Jahre alt war, erneut dazu an, die Zeugin ... zu einem Live-Videochat zu veranlassen, bei dem die Zeugin nach seiner Vorstellung sexuelle Handlungen vor der Kamera vornehmen sollte, die der Angeklagte in Echtzeit auf dem Display seines Handys mitverfolgen wollte. Zu diesem Zweck wirkte der Angeklagte erneut durch Textnachrichten mit sexualisierten Inhalten auf die Zeugin ein. So schrieb der Angeklagte etwa: „Will Videochat machen mit dir; bin geil auf dich“ und „Was ist so schlimm, wenn wir uns im Videochat ausziehen“. Obwohl die Zeugin ... den Angeklagten an ihr tatsächliches Alter von 13 Jahren erinnerte, ließ der Angeklagte nicht locker und schrieb unter anderem: „Wir können uns ein großes Versprechen geben und das dann für immer halten“, „Das wir und im Videochat ausziehen und uns es kurz machen und das dann nie wieder“ sowie „Bitte Bitte dann nie wieder bitte uns zuliebe“. Trotz des Drängens ließ sich die Zeugin ... auf einen solchen Videochat nicht ein. Im Einzelnen wurden am 28.05.2020 zwischen 09:09 Uhr und 10:28 Uhr im Wesentlichen folgende Textnachrichten ausgetauscht:

152

Angeklagter09:09Will Videochat machen mit dir bin geil auf dich
...09:09Nein
...09:14Warum habt ihr Jungs immer einen steifen
Angeklagter09:16Warum seid ihr immer so geil
[…]
Angeklagter10:06Was ist so schlimm wenn wir uns im Videochat ausziehen
...10:06Keine Lust
[…]
Angeklagter10:16Willst du mir beim duschen zusehen
...10:17Du weißt wie die Antwort lautet
Angeklagter10:18Och menno wir lieben uns und wir haben gesagt das wir alles machen würden
...10:19Ja aber
Angeklagter10:21Was aber Engelchen
...10:22Ich bin 13 und ich kann das nicht
[…]
Angeklagter10:23Wir können uns ein großes Versprechen geben und das dann für immer halten
...10:24
Angeklagter10:25Das wir uns im Videochat ausziehen und uns es kurz machen und das dann nie wieder
...10:26ICH WILL NICHT
Angeklagter10:27Bitte Bitte dann nie wieder bitte uns zuliebe
...10:28Ich liebe dich ja aber ich kann nicht und ich will nicht
153

Da der Angeklagte nach seiner Haftentlassung vom 23.04.2020 – wie ihm bekannt war – als Proband der Kategorie A im KURS-Programm des Landes NRW geführt wurde, wurde er am 28.05.2020 um 11:40 Uhr durch die Zeugin … zum Zwecke eines Erstgesprächs und zum Zwecke einer Gefährderansprache unangekündigt  im …aufgesucht. Die Zeugin … konnte den Angeklagten über die Rufnummer … erreichen und bat ihn, zur Haustür herunterzukommen. Nach einem einleitenden Gespräch über seine persönlichen Verhältnisse gab der Angeklagte das von ihm bei sich getragene Smartphone des Typs Samsung A20e auf Aufforderung der Zeugin … zögerlich heraus. Hierzu erklärte er gegenüber der Zeugin …, dass er sich das Handy von einem Bekannten geliehen habe und dass die SIM-Karte von einem Mitbewohner aus dem …, dem Zeugen …, für ihn, den Angeklagten, aktiviert worden sei. Bei einer mit dem Einverständnis des Angeklagten durchgeführten Durchsicht des Smartphones konnte festgestellt werden, dass auf dem Smartphone unter anderem die Apps WhatsApp, Knuddels, Instagram, Snapchat und Kik installiert waren. Insbesondere konnte der oben dargestellte WhatsApp-Chat zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... aufgefunden werden. Zudem konnten Fotos von unbekleideten bzw. leicht bekleideten Mädchen jugendlichen Aussehens auf dem Smartphone festgestellt werden. Der Angeklagte wurde vorläufig festgenommen und zur Polizeidienstelle verbracht, wo er sich mit der weiteren Auswertung seines Smartphones einverstanden erklärte. Bei der näheren Auswertung des Smartphones wurde durch den Zeugen KHK … festgestellt, dass die dem Angeklagten von der Zeugin ... übersandten Bild- und Videodateien, nämlich insbesondere das Foto der entblößten Brüste der Zeugin vom 25.05.2020, 13:44 Uhr, das Foto der entblößten Brüste der Zeugin vom 25.05.2020, 20:56 Uhr, und das Video mit den Selbstbefriedigungshandlungen der Zeugin vom 27.05.2020, 11:10 Uhr noch auf dem Smartphone des Angeklagten gespeichert waren. In der auf dem Handy gespeicherten App „Knuddels“ konnten fünf in der Zeit zwischen dem 12.05. und 28.05.2020 geführte Chats mit augenscheinlich jugendlichen Mädchen festgestellt werden. Bei einer Durchsicht der von dem Handy ausgehenden Knuddels-Textnachrichten wurde zum einen festgestellt, dass sich hierin Annäherungsversuche des App-Nutzers fanden, wie beispielsweise: „Wollen wir uns näher kommen“, „sehr nah“, „Das du mir beim Duschen zusiehst“ und „Du siehst süß aus“. Zum anderen wurde festgestellt, dass der Nutzer der App einer seiner Chat-Partnerinnen seinen Snapchat-Account „…...“ und einer anderen Chat-Partnerin seinen Instagram-Account „…-...“ mitgeteilt hatte. Daneben konnte ein WhatsApp-Chat mit einer als „…“ bezeichneten Chat-Partnerin festgestellt werden, in dem der Nutzer des Handys in einer ausgehenden WhatsApp-Nachricht vom 21.05.2020 seiner Chat-Partnerin ein Bild des Angeklagten mit den Worten „Für meine liebe Tochter …“ übersandt hatte. Schließlich wurde bei der Auswertung auch festgestellt, dass die Fotogalerie des Smartphones zahlreiche Fotos enthielt, die den Angeklagten abbildeten. Die ersten derartigen Fotos stammten vom 06.05.2020.

154

Es kann nicht ausgeschlossen – jedoch auch nicht sicher festgestellt – werden, dass der Angeklagte an einer Pädophilie leidet. Zwar kann ausgeschlossen werden, dass hierdurch die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Taten aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt worden ist. Ebenso kann ausgeschlossen werden, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei den Taten aufgehoben war. Es kann aber nicht ausgeschlossen – jedoch auch nicht sicher festgestellt – werden, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Taten infolge einer möglicherweise bei ihm vorliegenden Pädophilie erheblich vermindert war.

155

III.

156

Die vorgenannten Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.

157

1)

158

Im Hinblick auf seinen Lebenslauf und seine persönlichen Verhältnisse hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht. Die hierzu unter Ziff. I. getroffenen Feststellungen der Kammer beruhen auf den im Selbstleseverfahren gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführten Feststellungen aus dem Urteil der Kammer vom 07.03.2019 (5 KLs – 20 Js 597/18 – 53/18). Die dort getroffenen Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen stimmen mit denjenigen Angaben in Einklang, die der Angeklagte – ausweislich der sie betreffenden jeweiligen glaubhaften Zeugenaussagen – zum einen am 28.05.2020 im Rahmen der Gefährderansprache gegenüber der Zeugin … und zum anderen im Oktober 2019 gegenüber dem Mitarbeiter des psychologischen Dienstes der JVA Werl, dem Zeugen …, gemacht hat.

159

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 04.11.2020 sowie auf dem nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls im Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO eingeführten Urteil der Kammer vom 07.03.2019 (5 KLs – 20 Js 597/18 – 53/18), welches unter Ziff. I. auch die wörtlich zitierten tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Greifswald vom 05.01.2011 (33 Cs – 526 Js 22634/09 – 2/11), des Urteils des Amtsgerichts Greifswald vom 24.09.2015 (31 Ds – 526 Js 11342/12 – 114/14) und des Urteils des Landgerichts Schwerin vom 07.06.2017 (41 Ns – 126 Js 33581/12 – 127/16) wiedergibt. Im Hinblick auf die dort festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen sind zudem nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls die Urteile des Amtsgerichts Greifswald vom 24.09.2015 und des Landgerichts Schwerin vom 07.06.2017 zur Verlesung gekommen.

160

Auch die Feststellungen zu den Lebensumständen des Angeklagten nach der Entlassung aus der JVA Bützow vom 30.07.2018 bis zu der vorläufigen Festnahme vom 29.08.2018 beruhen auf den diesbezüglichen, im Selbstleseverfahren eingeführten Feststellungen aus dem Urteil der Kammer vom 07.03.2019.

161

Soweit die Kammer zudem Feststellungen zu dem Verlauf der Strafhaft in der JVA Werl in der Zeit vom 31.07.2019 bis zum 23.04.2020 getroffen hat, beruhen diese auf der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Zeugen …, der als Mitarbeiter des psychologischen Dienstes der JVA Werl für den Angeklagten zuständig war. Da die Aussage des Zeugen … von hoher Sachlichkeit sowie Professionalität getragen war, erachtet die Kammer seine Aussage als vollumfänglich zuverlässig und glaubhaft.

162

Die Umstände der Ablehnung der Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe aus dem Urteil der Kammer vom 07.03.2019 sowie die Umstände und der Zeitpunkt des Erlasses des Führungsaufsichtsbeschlusses nach der Haftentlassung des Angeklagten beruhen auf den insoweit in der Hauptverhandlung nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Beschlüssen des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – Arnsberg vom 27.02.2019, Az.: III – 1 StVK 813/19, und vom 03.07.2020, Az.: III – 1 StVK 250/20.

163

2)

164

Die Feststellungen zu Ziffer II. beruhen auf der im Wesentlichen geständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf der in der Hauptverhandlung nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.

165

a)

166

Der Angeklagte hat über eine – von ihm ausdrücklich als richtig bestätigte – Erklärung seines Verteidigers eingeräumt, dass die Vorwürfe aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 10.08.2020 zutreffend seien. Es sei zutreffend, dass er den WhatsApp-Chat mit der Chat-Partnerin „...“ von seinem Smartphone aus geführt habe. Die von den Ermittlungsbeamten mit seinem Handy angefertigten Screenshots gäben den Chat-Verlauf zutreffend wieder. Weitere Angaben zur Sache hat der Angeklagte nicht gemacht.

167

Die Kammer ist von der Richtigkeit des abgegeben Geständnisses des Angeklagten überzeugt. Insbesondere kann die Kammer ausschließen, dass sich der Angeklagte zu Unrecht – etwa wegen der Aussicht auf eine mildere Bestrafung – selbst belastet hat.

168

Denn das Geständnis des Angeklagten steht in Einklang mit der übrigen nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.

169

b)

170

Insbesondere wird die Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten durch den im Selbstleseverfahren gemäß § 249 Abs. 2 StPO nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls eingeführten WhatsApp-Chatverlauf bestätigt, welcher nach der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Zeugen … bei der Auswertung des Mobiltelefons Samsung A20e des Angeklagten in Form von Screenshots vollständig dokumentiert, gespeichert und in ausgedruckter Form zur Akte genommen worden ist.

171

Der WhatsApp-Chatverlauf vom 24.05.2020 bis zum 28.05.2020 zwischen dem Nutzer des Mobiltelefons, dessen Nachrichten als „ausgehend“ verzeichnet sind, und der Nutzerin, die auf dem sichergestellten Mobiltelefon als „…“ eingespeichert und deren Nachrichten als „eingehend“ verzeichnet sind, hat den unter Ziff. II dargestellten Inhalt. Die im Rahmen des Chat-Verlaufs wechselseitig übersandten Bild- und Videodateien sind in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden.

172

Daran, dass es sich bei den ausgehenden Nachrichten um solche des Angeklagten handelte, bestehen keine Zweifel. Ausweislich der Aussage der Zeugin … hatte der Angeklagte das sichergestellte Smartphone des Typs Samsung A20e sowie die SIM-Karte mit der Mobilfunknummer … zum Zeitpunkt der Gefährderansprache, welche am 28.05.2020 um 11:40 Uhr durchgeführt wurde, in seinem Besitz. Die Zeugin … hat in diesem Zusammenhang auch ausgesagt, dass sie den Angeklagten unter der Rufnummer … kontaktiert und erreicht habe. Ferner konnte die zu dem Smartphone Samsung A20e zugehörige Verpackung nach den insoweit übereins...enden Aussagen der Zeugen … und im Rahmen der Durchsuchung des Zimmers des Angeklagten in dessen Nachttischschränkchen aufgefunden werden. Dass das sichergestellte Smartphone dauerhaft durch den Angeklagten genutzt wurde, ergibt sich zudem aus den sonstigen auf dem Smartphone aufgefundenen Daten. So hat der Zeuge … ausgesagt, dass er im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons festgestellt habe, dass die Fotogalerie des sichergestellten Smartphones zahlreiche Fotos enthalten habe, die den Angeklagten abgebildet hätten und dass die ersten derartigen Fotos vom 06.05.2020 gestammt hätten. In dem WhatsApp-Chat des Handynutzers mit dem Kontakt „…“ habe der Handynutzer am 21.05.2020 ein solches Foto, welches den Angeklagten gezeigt habe, an die Chat-Partnerin übermittelt. Zuvor habe der Handynutzer die Frage gestellt, ob die Chat-Partnerin ein Bild von Papa wolle. Das Foto sei mit der Textnachricht „Für meine liebe Tochter …“ übersandt worden. Der Zeuge KHK … hat ferner bekundet, dass im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons außerdem festgestellt worden sei, dass der Nutzer des Smartphones auch fünf Chats mit augenscheinlich jugendlichen Mädchen über die App „Knuddels“ geführt habe, wobei er einer seiner Chat-Partnerinnen seinen Snapchat-Account „…...“ und einer anderen Chat-Partnerin seinen Instagram-Account „…-...“ mitgeteilt habe. Insbesondere die Nutzung des Namens „...“ und die Angabe, dass er „…“ sei, entspricht dabei genau jener Vorgehensweise, die der Angeklagte bereits bei der Begehung der den Urteilen der Kammer vom 07.03.2019 (5 KLs – 20 Js 597/18 – 53/18) und des Landgerichts Schwerin vom 07.06.2017 (41 Ns – 126 Js 3358/12 – 127/16) zugrundeliegenden Taten an den Tag gelegt hatte. Die in der Hauptverhandlung verlesenen Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts Schwerin vom 07.06.2017 (41 Ns – 126 Js 3358/12 – 127/16) belegen, dass der Angeklagte bereits bei den dort festgestellten Taten im September 2012 und Februar 2013 einen ICQ-Account nutzte, in dem er sich als 15-jähriger „...“ ausgab und die E-Mail-Adresse „…“ nutzte. Auch bei den dortigen Taten hatte sich der Angeklagte als 15-jähriger ... ausgegeben, um Kontakte zu unter 14-jährigen Mädchen herzustellen. Schließlich hat der Zeuge KHK … bekundet, dass er bei der Ansicht des von dem Handynutzer an die Chat-Partnerin „…“ übermittelten Selbstbefriedigungsvideos vom 27.05.2020, 09:50 Uhr, erkannt habe, dass dieses Video in dem Badezimmer des Angeklagten in dessen Unterkunft im … aufgezeichnet worden sei. Dies habe er an dem vor der Dusche liegenden und im Video zu sehenden Duschvorleger festgemacht, der ihm bereits bei der Durchsuchung deshalb aufgefallen sei, weil dieser nach seinem Eindruck auffallend dreckig und „schmuddelig“ gewesen sei.

173

Der Umstand, dass die SIM-Karte zu der Rufnummer … nach den Bekundungen der Zeugin … auf den ebenfalls im … wohnhaften Zeugen ... angemeldet war, steht der Annahme, dass das Smartphone mitsamt SIM-Karte durch den Angeklagten genutzt wurde, nicht entgegen. Dies wird durch die gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO im allseitigen Einverständnis verlesene, polizeilich protokollierte Aussage des Zeugen … bestätigt, der ausgesagt hat, dass er eine SIM-Karte, die der Angeklagte zuvor bei Vodafone gekauft habe, auf dessen Wunsch für diesen aktiviert habe, da der Personalausweis des Angeklagten abgelaufen gewesen sei. Der Angeklagte habe ihm erklärt, dass er Kontakt zu seiner Tochter und seinem Sohn herstellen wolle. Letztlich sei die SIM-Karte mit der entsprechenden Rufnummer … auch durch den Angeklagten genutzt worden.

174

Soweit die Zeugin … in diesem Zusammenhang ausgesagt hat, dass der Angeklagte ihr im Rahmen der Gefährderansprache mitgeteilt habe, dass der ebenfalls im … wohnhafte … die SIM-Karte für ihn freigeschaltet habe, ist diese Angabe des Angeklagten durch die glaubhafte polizeilich protokollierte und in der Hauptverhandlung verlesene Aussage des Zeugen … sowie durch die glaubhafte Aussage des Zeugen … widerlegt. Denn der Zeuge … hat insoweit ausgesagt, dass er zwar auf Wunsch des Angeklagten eine SIM-Karte freigeschaltet habe, dass die SIM-Karte aber nicht für den Angeklagten, sondern für dessen ebenfalls im … wohnhaften Bekannten … bestimmt gewesen sei. Im Übrigen ist die von dem Angeklagten gegenüber der Zeugin … getätigte Angabe auch deshalb widerlegt, weil die Zeugin … auch insoweit glaubhaft ausgesagt hat, dass die von ihr veranlasste Anschlussinhaberfeststellung ergeben habe, dass die Rufnummer … auf den Zeugen … angemeldet gewesen sei.

175

Die Kammer folgt den jeweils in sich widerspruchsfreien sowie stimmigen und daher insgesamt glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugen …, …, …, … und …. Da sie sich auch untereinander sowie mit der geständigen Einlassung des Angeklagten in Einklang bringen lassen, bestehen im Ergebnis keine Zweifel daran, dass der Angeklagte den in Rede stehenden WhatsApp-Chat mit der Chat-Partnerin „…“ geführt hat.

176

Dass es sich bei den von der Nutzerin „…“ übersendeten Nachrichten um Nachrichten der am 05.05.2007 geborenen Zeugin ... ... handelte, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der auch insoweit glaubhaften Aussage des glaubwürdig erscheinenden Zeugen , der diesbezüglich ausgesagt hat, dass sich aus der von ihm veranlassten Anschlussinhaberfeststellung ergeben habe, dass die Rufnummer der als „…“ bezeichneten Chat-Partnerin auf den Vater der Zeugin ... ... angemeldet gewesen sei. Eine EMA-Abfrage habe dann zu der Erkenntnis geführt, dass im Haushalt des Vaters auch die am 05.05.2007 geborene ... ... gemeldet gewesen sei.

177

Ferner wird dies durch die gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO im allseitigen Einverständnis verlesene, polizeilich protokollierte Aussage der Zeugin ... ... vom 08.07.2020 bestätigt, die im Wesentlichen ausgesagt hat, dass sie zunächst über die App „Knuddels“ von einem Jungen angeschrieben worden sei. In ihrem Knuddels-Profil habe sie wahrheitswidrig angegeben, dass sie bereits 15 Jahre alt sei. Zudem habe sie ein Foto ihres Gesichts als Profilbild genutzt. Über die Chat-Funktion der App „Knuddels“ habe man sich zunächst nur über Interessen und Hobbies ausgetauscht. Dabei habe ihr Chat-Partner, der sich später als „...“ vorgestellt habe, an dessen Knuddels-Profilnamen sie sich aber nicht mehr erinnern könne, unter anderem mitgeteilt, dass er 16 Jahre alt sei. Noch am gleichen Tag habe man die Handynummern ausgetauscht, um sodann über „WhatsApp“ weiter miteinander zu schreiben. Die Unterhaltung sei zunächst freundlich gewesen, bis der Chat-Partner „mehr gewollt“ habe. Er habe sie aufgefordert, Nacktbilder und Videos mit sexuellen Handlungen von sich zu übersenden. Das habe sie auch gemacht, weil sie damals gedacht habe, dass der Chat-Partner „in sie verknallt“ gewesen wäre. Insgesamt habe sie ihm etwa 4-5 Bilder und 2 Videos geschickt. Die von ihr übersandten Fotos hätten ihre entblößten Brüste und teils auch ihren entblößten Genitalbereich gezeigt. Auf den Videos sei zu sehen gewesen, wie sie ihre Brüste geknetet habe und wie sie sich Gegenstände in die Scheide eingeführt habe. Zwar habe sie die sexuellen Handlungen ohne konkrete Anweisungen ihres Chat-Partners vorgenommen. Die Bilder und Videos habe sie aber nur deshalb angefertigt, weil der Chat-Partner angedroht habe, dass er anderenfalls ihren Eltern etwas antun würde. Auch der Chat-Partner habe ihr Dateien, nämlich ein Bild und zwei Videos geschickt, auf denen jeweils sein Penis zu sehen gewesen sei. Demgegenüber habe er nur ein Bild von seinem Gesicht geschickt. Es sei das Foto eines männlichen, schätzungsweise 16 Jahre alten Jugendlichen gewesen. Zu Beginn des Chat-Verlaufs habe sie sich noch fröhlich gefühlt. Als sie ihm die Videos übersandt habe, habe sie das jedoch als „erniedrigend“ wahrgenommen. Sie habe dennoch weiter mit dem Chat-Partner geschrieben, weil sie gehofft habe, dass er auch in sie verliebt sei.

178

Soweit die Aussage der Zeugin ... mit den im Selbstleseverfahren eingeführten Screenshots des auf dem Handy des Angeklagten aufgefundenen Chat-Verlaufs in Einklang steht, erachtet die Kammer die Aussage der Zeugin ... für nachvollziehbar und glaubhaft. Demnach bestehen aus Sicht der Kammer keine Zweifel daran, dass die am 05.05.2007 geborene Zeugin ... ... die als „…“ bezeichnete Chat-Partnerin des Angeklagten war. Lediglich soweit die Zeugin abweichend von dem Chat-Verlauf ausgesagt hat, dass ihr Chat-Partner ihr für den Fall, dass sie keine Fotos und Videos übersenden werde, angedroht habe, ihren Eltern „etwas anzutun“, erachtet die Kammer die Aussage der Zeugin ... für unglaubhaft und aufgrund des Inhalts der im Selbstleseverfahren eingeführten Screenshots des Chat-Verlaufs für widerlegt.

179

Aufgrund des Umstands, dass die Zeugin ... in ihrem Knuddels-Profil – insoweit wahrheitswidrig – angegeben hatte, dass sie bereits 15 Jahre alt sei, nimmt die Kammer zugunsten des Angeklagten an, dass er bis zum 27.05.2020 um 11:18 Uhr – mithin insbesondere bei der Begehung der unter Ziff. II. 1) bis 3) dargestellten Taten – davon ausging, dass er mit einem 15-jährigen Mädchen chattete. Denn ausweislich des Chat-Verlaufs konnte der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür haben, dass die Altersangabe der Zeugin ... in ihrem Knuddels-Profil unzutreffend war. In Anbetracht des Profilbildes der altersgemäß entwickelten Zeugin, welches auch nur ihr Gesicht zeigte, war die Annahme, dass die Zeugin 15 Jahre alt sei, auch nicht ausgeschlossen.

180

Da die Zeugin ... dem Angeklagten ausweislich des im Selbstleseverfahren eingeführten Chat-Verlaufs am 27.05.2020 um 11:19 Uhr auf dessen ausdrückliche Frage hin mittteilte, dass sie 13 Jahre alt sei, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte ab diesem Zeitpunkt – mithin insbesondere bei der Begehung der unter Ziff. II. 4) und 5) dargestellten Taten – zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass seine Chat-Partnerin tatsächlich erst 13 Jahre alt war.

181

Soweit der Angeklagte in den unter Ziff. II. 4) dargestellten Textnachrichten teilweise zum Ausdruck brachte, dass die Zeugin ... im Videochat nichts machen müsse, weil er sich nur selbst befriedigen wolle, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte die Zeugin mit diesen Worten nur beschwichtigen und zur Einwilligung in das Zustandekommen eines Videochats veranlassen wollte. Dass der Angeklagte auch in diesem Fall – ebenso wie bei der Begehung der unter Ziff. II. 5) dargestellten Tat – darauf abzielte, die Zeugin in einem etwaigen Live-Video-Chat zu eigenen sexuellen Handlungen an sich selbst zu veranlassen, die der Angeklagte dabei in Echtzeit auf dem Display seines Handys wahrnehmen wollte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer insbesondere aus dem Umstand, dass er diese Erwartung am 28.05.2020 um 10:25 mit der Textnachricht „Daswir uns im Videochat ausziehen und uns es kurz machen und das dann niewieder“ zum Ausdruck brachte.

182

Auf die persönliche Vernehmung der Zeuginnen ... und Richter sowie auf die Vernehmung des Zeugen … ist in der Hauptverhandlung im allseitigen Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten verzichtet worden.

183

c)

184

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des psychiatrischen  Sachverständigen Dr. ….

185

Dieser konnte seiner Begutachtung – mangels einer dahingehenden Bereitschaft des Angeklagten – weder eine ausführliche Exploration des Angeklagten noch etwaige Angaben des Angeklagten zu der Tatbegehung oder zu einer etwaigen Handlungsmotivation zugrundelegen. Der Sachverständige musste sich bei seiner Begutachtung auf die übrige, nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführte Beweisaufnahme, insbesondere auf die Erkenntnisse aus dem Chat-Verlauf, aus der polizeilich protokollierten Aussage der Zeugin ..., aus der Aussage des als Mitarbeiter des psychologischen Dienstes der JVA Werl tätigen Zeugen …, aus dem Bundeszentralregisterauszug, aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Greifswald vom 03.02.2011, aus dem Urteil des Amtsgerichts Greifswald vom 24.09.2015, aus dem Urteil des Landgerichts Schwerin vom 07.06.2017 sowie aus dem Urteil der Kammer vom 07.03.2019 stützen.

186

Zusammenfassend kann nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. … bei dem Angeklagten das Vorliegen einer forensisch relevanten Pädophilie weder ausgeschlossen, noch sicher festgestellt werden. Für das Vorliegen einer Pädophilie bei dem Angeklagten spricht nach den Ausführungen des Sachverständigen der Umstand, dass der Angeklagte bereits im Jahr 1997 – also schon im Alter von 20 Jahren – erstmals im Zusammenhang mit sexuellen Missbrauchs von Kindern strafrechtlich in Erscheinung getreten und sodann durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Greifswald vom 03.02.2011 wegen des Besitzes und der Verbreitung kinderpornografischer Schriften sowie durch das Urteil des Amtsgerichts Greifswald vom 24.09.2015, durch das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 07.06.2017 und durch das Urteil der Kammer vom 07.03.2019 u.a. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern bzw. versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist. Auch sprächen die hohen Rückfallgeschwindigkeiten nach den letzten beiden Haftentlassungen für das Vorliegen einer Pädophilie. Jedoch sei diese Annahme nicht zwingend, da die Häufigkeit und Rückfallgeschwindigkeit – auch soweit es Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern betreffe – auch durch bei dem Angeklagten möglicherweise vorliegenden dissoziale Persönlichkeitszüge erklärbar seien. In Betracht zu ziehen sei zudem das mögliche Vorliegen einer Nebenstrompädophilie, da es im Lebenslauf des Angeklagten – Ehe mit mehreren leiblichen Kindern – auch Anhaltspunkte für ein sexuelles Interesse an erwachsenen Frauen gebe. Zu berücksichtigen sei dabei aber, dass die Nebenstrompädophilie – in Abgrenzung zur Kernpädophilie – in der Regel nicht das Eingangsmerkmal der schweren seelischen Abartigkeit erfülle. Da auszuschließen sei, dass sich eine Nebenstrompädophilie nach dem Abschluss der Pubertät noch zu einer Kernpädophilie fortentwickeln könne, komme dem Umstand, dass der Angeklagte zeitweise mit einer erwachsenen Frau verheiratet war und mit ihr leibliche Kinder gezeugt hat, erhebliche Bedeutung zu. Dieser Umstand schließe die Diagnose einer Kernpädophilie zwar nicht zwingend aus, weil die in der Ehe erlebte Sexualität nicht näher bekannt sei; der Umstand stelle die Diagnose einer Kernpädophilie aber grundlegend in Frage.

187

Für die sichere Diagnose einer (Kern-)Pädophilie bedürfe es daher einer ausführlichen Erhebung zur Lebensgeschichte und einer ausführlichen Exploration des Angeklagten, die mangels einer dahingehenden Bereitschaft des Angeklagten vorliegend jedoch nicht möglich sei.

188

Da mangels einer Exploration des Angeklagten auch nicht der Schwere- und Ausprägungsgrad der möglicherweise bei dem Angeklagten vorliegenden Pädophilie beurteilt werden könne, sei nicht auszuschließen, dass diese bereits unter das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB falle, was sich andererseits auch nicht sicher feststellen lasse.

189

Dementsprechend sei auch nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung sämtlicher zu beurteilender Taten infolge der Pädophilie erheblich vermindert gewesen sei.

190

Demgegenüber könne angesichts des zielstrebigen und manipulativen Vorgehens des Angeklagten mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass infolge der möglicherweise bei dem Angeklagten vorliegenden Pädophilie die Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit bei der Begehung der Taten vollständig aufgehoben gewesen sei.

191

Diesen gut begründeten und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, schließt sich die Kammer nach eigener Sachprüfung vollumfänglich an. Es gibt keine Veranlassung, die Richtigkeit der von dem Sachverständigen gefundenen Ergebnisse in Zweifel zu ziehen. Seine Ausführungen waren sachlich, in sich logisch und gut nachvollziehbar. Anhaltspunkte für eine andere Bewertung der Sachlage bestehen nicht. Nach dem Eindruck der Kammer bestehen deutliche Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Angeklagten möglicherweise eine (Kern-)Pädophilie vorliegt. Neben den einschlägigen Vorbelastungen und der hohen Rückfallgeschwindigkeit ist nach dem Dafürhalten der Kammer auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei den Taten, die den Verurteilungen des Amtsgerichts Greifswald vom 24.09.2015 und insbesondere des Landgerichts Schwerin vom 07.06.2017 sowie der Kammer vom 07.03.2019 zugrunde lagen, ganz ähnliche Verhaltensweisen gezeigt hat wie bei den hier zu beurteilenden Taten. Angesichts dieses erkennbaren Verhaltensmusters, von dem sich der Angeklagte nach den letzten beiden Haftentlassungen trotz der im Rahmen der Führungsaufsicht bestehenden Kontrollmechanismen und trotz der Betreuung im Rahmen des KURS-Programms nicht gelöst hat, kann die Kammer nicht ausschließen, dass die bei dem Angeklagten möglicherweise vorliegende Pädophilie gegebenenfalls auch einen Schwere- und Ausprägungsgrad erreicht hat, der die Steuerungsfähigkeit bei der Begehung der Taten erheblich verminderte. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen kann die Kammer jedoch wegen des zielstrebigen und manipulativen Vorgehens des Angeklagten ausschließen, dass die Einsichtsfähigkeit sowie die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Taten aufgehoben waren.

192

IV.

193

Nach den unter Ziff. II getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Sichverschaffens jugendpornografischer Schriften in drei Fällen (Taten zu Ziff. II. 1), II. 2) und II. 3)), davon in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung einer pornografischen Schrift (Tat zu Ziff. II. 3)), sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen (Taten zu Ziff. II. 4) und II. 5)) gemäß §§ 176 Abs. 4 Nr. 3a, 184 Abs. 1 Nr. 1, 184c Abs. 3, 52, 53 StGB schuldig gemacht.

194

Soweit dem Angeklagten durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 10.08.2020 zudem der Besitz kinderpornografischer Schriften – nämlich an denjenigen Dateien, die er sich in der Annahme verschafft hatte, dass die Zeugin ... bereits 15 Jahre alt sei, die sich zum Zeitpunkt der Gefährderansprache am 28.05.2020 jedoch noch auf dem Handy des Angeklagten befanden – vorgeworfen wurde, ist das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

195

V.

196

Im Rahmen der Strafzumessung ist die Kammer hinsichtlich der unter Ziff. II. 1), II. 2) und II. 3) festgestellten Taten zunächst vom Strafrahmen des § 184c Abs. 3 StGB ausgegangen, den sie sodann in allen drei Fällen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Hinsichtlich der unter Ziff. II. 4) und II. 5) festgestellten Taten ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 176 Abs. 4 StGB ausgegangen, den sie sodann ebenfalls gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 gemildert hat.

197

Innerhalb der sich so ergebenden Strafrahmen hat die Kammer jeweils zugunsten des Angeklagten dessen vollumfängliches Geständnis berücksichtigt. Strafmildernd hat die Kammer weiterhin bedacht, dass der Angeklagte durch sein Geständnis sowie durch sein Einverständnis mit der Verlesung der polizeilich protokollierten Aussage der minderjährigen Zeugin ... gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO der Zeugin eine belastende Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart hat. Darüber hinaus hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Zeugin ... durch den Chat mit dem Angeklagten – soweit ersichtlich – nicht nachhaltig beeinträchtigt worden ist. Die Kammer hat zudem zugunsten des Angeklagten bedacht, dass es zu dem von ihm erstrebten Live-Videochat nicht gekommen ist. Im Hinblick auf die Taten zu Ziff. II. 4) und II. 5) hat sich strafmildernd ausgewirkt, dass die Zeugin ... zum Zeitpunkt der Begehung der Taten 13 Jahre alt und damit jedenfalls in der Nähe der Grenze zum Jugendlichenalter war. Schließlich hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er im vorliegenden Verfahren bereits am 28.05.2020 vorläufig festgenommen worden ist, sich seit dem 29.05.2020 in Untersuchungshaft befindet und dass er sich mit der außergerichtlichen Einziehung seines Mobiltelefons Samsung A20e, dessen Wert die Kammer aufgrund des Alters und des Gerätetyps sowie aufgrund des Umstands, dass es sich um eine gebrauchtes Gerät handelt, auf nicht mehr als 200 Euro schätzt, einverstanden erklärt hat.

198

Zulasten des Angeklagten musste sich indes auswirken, dass er bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dabei war zu berücksichtigen, dass er auch bereits wegen einschlägiger Delikte verurteilt worden ist, wobei insbesondere die zuletzt erfolgten Verurteilungen des Amtsgerichts Greifswald vom 24.09.2015, des Landgerichts Schwerin vom 07.06.2017 und des Landgerichts Paderborn vom 07.03.2019, durch die jeweils Haftstrafen gegen ihn verhängt worden sind, ähnlich gelagerte Sachverhalte betrafen. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer darüber hinaus die hohe Rückfallgeschwindigkeit nach der Haftentlassung vom 23.04.2020 berücksichtigt. Die Kammer hat zudem zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er im Vorfeld des eigentlichen Tatgeschehens äußerst manipulativ vorging, indem er der Zeugin ... eine falsche Identität vorspiegelte und vorgab, erst 16 Jahre alt zu sein, wobei er ihr zur Bekräftigung dieses Umstands ein Bild eines fremden Jugendlichen und eine Audiodatei mit „Rapgesang“ übersandte. Schließlich hat die Kammer auch zulasten des Angeklagten bedacht, dass er beharrlich auf das Zustandekommen eines Live-Videochats drängte, obwohl deutlich erkennbar war, dass die Zeugin ... kein Interesse an der Vornahme sexueller Handlungen im Rahmen eines solchen Videochats hatte und obwohl die Zeugin alles tat – Vortäuschen eines Schwächeanfalls, Vortäuschen, dass ihre Mutter den Chat übernommen habe und Übersenden eines Fotos ihres weinenden Gesichts –, um sich der Situation zu entziehen. Im Hinblick auf die Tat zu Ziff. II. 3) hat die Kammer zudem bedacht, dass der Angeklagte hier zwei verschiedene Tatbestände tateinheitlich verwirklicht hat.

199

Nach Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer sodann gegen den Angeklagten zur Ahndung der Taten jeweils folgende tat- und schuldangemessen erscheinende Einzelfreiheitsstrafen verhängt:

200

-                        für die unter Ziff. II. 1) festgestellte Tat: 8 Monate,

201

-                        für die unter Ziff. II. 2) festgestellte Tat: 8 Monate,

202

-                        für die unter Ziff. II. 3) festgestellte Tat: 10 Monate,

203

-                        für die unter Ziff. II. 4) festgestellte Tat: 1 Jahr und 3 Monate,

204

-                        für die unter Ziff. II. 5) festgestellte Tat: 1 Jahr und 3 Monate.

205

Aus diesen Einzelstrafen war gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB eine Gesamtstrafe durch Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wobei die Kammer hier zugunsten des Angeklagten insbesondere bedacht hat, dass sämtliche Taten in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang stehen, hat die Kammer eine tat- und schuldangemessen erscheinende

206

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten

207

gebildet und erachtet diese einerseits für erforderlich, andererseits aber auch für ausreichend, um in der gebotenen Weise auf den Angeklagten einzuwirken und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

208

VI.

209

Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hatte zu unterbleiben, da – wie bereits ausgeführt – nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass die Einsichts- und/ oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Taten erheblich vermindert oder gar aufgehoben war.

210

Auch die Anordnung einer Unterbringung nach § 66 StGB hatte zu unterbleiben, da sowohl die formellen Voraussetzungen einer Anordnung nach § 66 Abs. 1 StGB als auch die formellen Voraussetzungen einer Anordnung nach § 66 Abs. 2 StGB nicht vorliegen.

211

Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB für die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung liegen nicht vor. Voraussetzung ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB, dass der Täter wegen der Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr reicht als frühere Verurteilung nicht aus. Vielmehr ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass in der Gesamtstrafe mindestens eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer tauglichen Tat, die noch nicht rückfallverjährt ist (Abs. 4 S. 3), enthalten ist (vgl. BGH, Beschl. v. 23.9.2009 – 5 StR 340/09). Diese Voraussetzung erfüllt lediglich das Urteil der Kammer vom 07.03.2019 (5 KLs 53/18). Die Urteile des Landgerichts Schwerin vom 07.06.2016 (41 Ns 127/16) und des Amtsgerichts Greifswald vom 24.09.2015 (31 Ds 114/14) enthalten jeweils nur Einzelstrafen von unter einem Jahr.

212

Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB liegen ebenfalls nicht vor. Voraussetzung ist, dass jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen hat, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und dass er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird. Letzteres ist im Falle des Angeklagten nicht der Fall.

213

VIII.

214

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

215

…                           …                                              …

216

                               ist wegen Elternzeit

217

                            gehindert, zu unterschreiben

218

                                          …