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Landgericht Paderborn·5 KLs 23/03·03.09.2003

Strafantrag: Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern – Gesamtfreiheitsstrafe 2 Jahre

StrafrechtSexualstrafrechtStrafzumessungSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Paderborn verurteilt den Angeklagten wegen zweifachen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie versuchter Nötigung mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Entscheidend war die Beurteilung der Schuld- und Strafzumessung unter Berücksichtigung eines Sachverständigengutachtens, das eine chronifizierte pädophile Störung mit erheblicher Steuerungsbeeinträchtigung gemäß §21 StGB feststellte. Kurze, über der Kleidung erfolgte Berührungen wurden als minder schwere Fälle nach §176a Abs.3 StGB gewertet; wegen hoher Rückfallgefahr kam Bewährung nicht in Betracht.

Ausgang: Angeklagter wegen schwerem sexuellen Missbrauchs von Kindern und weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt; Bewährung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Kurze, über der Kleidung erfolgte sexuelle Berührungen können als minder schwere Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach §176a Abs.3 StGB eingestuft werden, wenn Dauer, Intensität und Gewaltanwendung gering sind.

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Eine schwere seelische Abartigkeit kann die Steuerungsfähigkeit im Sinn des §21 StGB erheblich mindern, sodass die Schuld gemindert wird, ohne die Einsichtsfähigkeit zwingend aufzuheben.

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Mehrere selbständige Tatbestände sind bei Vorliegen von Tatmehrheit nach §53 StGB nebeneinander zu betrachten und bei der Strafzumessung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe gemäß §52 StGB zusammenzufassen.

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Bei hoher Rückfallgefahr und zahlreichen einschlägigen Vorstrafen ist eine Strafaussetzung zur Bewährung in der Regel zu versagen; stattdessen sind Maßnahmen wie Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt (Strafvollzugsgesetz) oder eine mögliche Unterbringung nach §63 StGB zu erwägen.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 4 StPO§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB§ 176 Abs. 3 StGB§ 184c Ziff. 1 StGB§ 176a Abs. 3 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wgen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 2 Fällen und wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

(§§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 176 a Abs. 1 und 3, 240 Abs. 1, 223 Abs. 1, 21, 22, 23, 52, 53 StGB).

Rubrum

1

I.

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(Abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO).

3

Der jetzt fast 40 Jahre alte Angeklagte wurde in … geboren und ist hier gemeinsam mit einer jüngeren Schwester und einem älteren Bruder aufgewachsen. Seine Mutter war Witwe, und lebte nach dem Tode ihres Ehemannes mit einem … zusammen, der auch Vater des Angeklagten ist. Der Angeklagte  hat die Grund- und Hauptschule besucht und anschließend eine Ausbildung als Dreher abgeschlossen, wodurch er zusätzlich die Qualifikation der mittleren Reife erwarb. Anschließend arbeitete er nur noch kurze Zeit in seinem Beruf und wurde dann für 15 Monate zur Bundeswehr einberufen. Danach gelang es ihm trotz eines CNC-Kurses nie wieder, dauerhaft in seinem Beruf Fuß zu fassen. Er war den Anforderungen nicht gewachsen und wechselte daher die Stellen mehrfach, wobei er auch häufig längere Zeit arbeitslos war. Mehrere Arbeitsverhältnisse wurden durch Inhaftierungen beendet. Auch nach der letzten Haftentlassung, die am 19.11.2001 erfolgte, fand er keine feste Arbeit, sondern nahm zuletzt an einer Fortbildungsmaßnahme des TBZ in … teil, wofür er monatlich 583,00 € an Vergütung bekam. Er lebte weiterhin im Haushalt seiner Mutter. Eine länger dauernde oder gar intime Beziehung zu einer Frau oder einem Mann hat er noch nie gehabt.

4

Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

5

1.)

6

Am 30.04.1990 verurteilte ihn das Amtsgericht Paderborn - 20 Ls 14 Js 3/90 (56/90) - wegen homosexueller Handlungen in 2 Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd, jeweils in Tateinheit mit fortgesetztem Missbrauch von Kindern und wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Kindern zu 10 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Aussetzung wurde später widerrufen und die Strafe bis zum 20.09.1993 vollstreckt.

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Im Anschluss an das o. g. Urteil absolvierte der Angeklagte eine ambulante Psychotherapie, deren Ziel es war, ihn zu einem heterosexuellen Verhalten zu veranlassen. Diese Therapie wurde schließlich durch die Inhaftierung wegen der folgenden unter Ziffer 2.) genannten Tat unterbrochen. Nach Beendigung dieser Haft begann er die Therapie erneut, brach sie jedoch später wieder ab. Er hatte Kontakt zu der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas gefunden und versprach sich durch eine Stärkung im religiösen Bereich von seinen sexuellen Neigungen loszukommen. Voreheliche Beziehungen zu einer Frau oder gar homosexuelle Beziehungen zu einem erwachsenen Mann ließ diese Glaubensrichtung nicht zu.

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2.)

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Am 17. 10. 1991 verurteilte ihn das Landgericht Paderborn – 5 KLs 14 Js 511/91 (21/91) - wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen und Nötigung in 2 Fällen, wobei es in einem Fall der Nötigung beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten. Diese Strafe verbüßte der Angeklagte vollständig bis zum 11.06.1993.

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3.)

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Am 20.03.1998 verurteilte ihn das Landgericht Paderborn – 1 KLs 43 Js 23/98 (6/98) - wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, die er wiederum voll verbüßt hat.

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4.)

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Am 12. Oktober 2000 verurteilte ihn das Landgericht Paderborn – 5 KLs 112 Js 383/00 (21/00) – erneut wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, die der Angeklagte – wie erwähnt – bis zum 19.11.2001 voll verbüßt hat.

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II.

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1.)

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Im Februar oder Anfang März 2003 hielt sich der Angeklagte im Außenschwimmbecken des Hallenbades am ... (sogenannte …) auf. Dort war auch der am 18.04.1989 und damit noch unter 14 Jahren alte ... ... am Spielen und Schwimmen. Der Angeklagte suchte den Kontakt zu dem Jungen, spielte mit ihm und warf ihn dann in die Luft. Beim Auffangen faßte er ihn nacheinander in sexueller Absicht in mindestens 5 Fällen von hinten zwischen die Beine an sein Geschlechtsteil und hielt es einige Zeit fest, was dem Jungen schließlich unangenehm wurde. Der Angeklagte wollte sich dabei sexuell erregen. Auch einige Zeit später näherte er sich dem Jungen beim Fußballspielen, indem er diesem nach erfolgreichen Torschüssen in unangenehmer Weise am Rücken und Po anfaßte, was aber nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens ist.

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2.)

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Am 06.05.2003 war der am 31.03.1994 geborene und damit gerade 9 Jahre alte ...im Bereich der …, Paderborn, auf dem Heimweg von der Schule, wo er Fußball gespielt hatte. Als ihm sein Ball in eine Einfahrt hineinrollte, kam der Angeklagte mit dem Fahrrad hinter ihm her und fasste dem Kind, als es sich bückte, von hinten über der Kleidung zwischen den Beinen durch an den Penis, um sich hierdurch sexuell zu erregen. Der erschreckte Junge stieß den Angeklagten zurück, der wiederum über sein Fahrrad stolperte, und so gelang es dem Kind, zu flüchten.

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3.)

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Am 27. 02. 2003 spielten mehrere Kinder auf einem unbebauten Grundstück an der Straße „...“ Fußball. Da der Angeklagte in der Gegend wegen seiner Neigung zu Kindern bekannt war, war es u. a. dem ... durch seine Eltern verboten worden, mit dem Angeklagten zu sprechen. Als dieser an dem Grundstück auftauchte, versteckten sich die Kinder, was den Angeklagten verärgerte. Er drohte daraufhin, dem 13-jährigen ...an, ihn „grün und blau zu schlagen, wenn er nicht mit ihm rede“. Als der Junge schließlich weglief, verfolgte ihn der Angeklagte mit seinem Fahrrad über mehrere Straßen und auch durch die Kleingartenanlage an der .... Auch nachdem der Junge über eine Mauer geflüchtet war, ließ der Angeklagte nicht von seiner Verfolgung ab, sondern kam dem Kind schließlich mit dem Fahrrad auf der ... entgegen, wo er ...an der Jacke packte, heftig schüttelte und schließlich mit dem Kopf gegen eine Eisenstange eines Zaunes schleuderte. Dadurch erlitt der junge eine Kopfplatzwunde sowie Schädel- und Brustprellungen.

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Die vorstehenden Taten stehen zur Überzeugung der Kammer fest auf Grund des insgesamt glaubhaften Geständnisses, das der Angeklagte in der Hauptverhandlung abgegeben hat.

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Er hat sich damit in den Fällen 1.) und 2.) des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 2 Fällen gem. §§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 176 a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 StGB strafbar gemacht. Die Erheblichkeitsgrenze des § 184 c Ziff. 1 StGB ist nämlich bei den Taten zu Lasten beider Kinder deutlich überschritten und ein schwerer Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern liegt deshalb vor, weil der Angeklagte innerhalb der letzten 5 Jahre bereits wegen solcher Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

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Die Kammer hat allerdings bezüglich dieser Sexualdelikte je einen minder schweren Fall gem. § 176 a Abs. 3 StGB angenommen, denn die sexuellen Berührungen haben jeweils nur kurze Zeit gedauert, waren auch nicht mit Gewalt verbunden, und außerdem sie sie stets über der Kleidung der Kinder erfolgt. Darüber hinaus hat der Sachverständige ... in seinem mündlich erstatteten Gutachten dargelegt, dass der Angeklagte an einer chronifizierten homosexuellen Pädophilie leide, die eine schwere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB darstelle. Durch diese schweren Persönlichkeitsstörung sei zwar nicht die Einsichtsfähigkeit, wohl aber die Steuerungsfähigkeit bei Begehung dieser Taten erheblich i. S. d. § 21 StGB eingeschränkt gewesen. Aufgehoben sei sie indes nicht gewesen.

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Da die Kammer diesen Ausführungen in vollem Umfang folgt, hat sie diese Schuldminderung mit herangezogen, um daraus die Vorschrift des § 176 a Abs. 3 StGB anzuwenden und dieses Geschehen als minder schwere Fälle zu bewerten.

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Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des ...hat sich der Angeklagte des Vergehens der versuchten Nötigung gem. §§ 240 Abs. 1, 3, 22, 23 StGB sowie der vorsätzlichen Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

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Hinsichtlich dieses Tatkomplexes konnten dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht zugebilligt werden, denn sie haben nichts mit der bei ihm vorliegenden chronifizierten homosexuellen Pädophilie zu tun.

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Alle oben aufgeführten Taten stehen im Konkurrenzverhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB zueinander.

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Bei der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten bewertet, dass er sich letztendlich in der Hauptverhandlung auch bezüglich der Sexualdelikte zu einem Geständnis durchgerungen hat und sie hat auch mildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte offensichtlich selbst verzweifelt ist und nicht weiß, wie er gegen seine pädophilen Neigungen vorgehen soll. Denn offensichtlich haben die Androcurbehandlungen diesbezüglich keine wesentliche Veränderung erbracht und der Sachverständige ... hat auch ausgeführt, dass der Angeklagte so ver-festigt pädophil ausgerichtet sei, dass er bislang nicht einmal aus den mittlerweile vier einschlägigen Vorstrafen und beträchtlichen Haftzeiten gelernt habe. Er verspreche sich aber auch von einer Unterbringung keine großen Veränderungen.

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Zu Lasten des Angeklagten mussten seine vielen und einschlägigen Vorstrafen bewertet werden und insbesondere auch die Tatsache, dass er sich immer wieder bewußt an Orte begibt, an denen sich Kinder in der von ihm präferierten Altersgruppe aufhalten. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer für die beiden Taten zum Nachteil des ... ... und des ...Freiheitsstrafen von je 1 Jahr und 3 Monaten und für die versuchte Nötigung und Körperverletzung zum Nachteil des ... eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.

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Unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, wobei besonders die hohe Rückfallgeschwindigkeit und die mangelnde Fähigkeit oder mangelnde Bereitschaft, aus den Vorstrafen zu lernen, negativ ins Gewicht fallen, hat die Kammer aus den genannten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren für angemessen erachtet und daher entsprechend erkannt.

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Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam angesichts des Vorlebens und der vielen einschlägigen Vorverurteilungen nicht in Betracht. Es kann nicht erwartet werden, dass der Angeklagte ohne die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe nicht wieder rückfällig wird.

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Es bleibt zu hoffen, dass er über § 9 Abs. 2, 123 StrVollzG in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden kann, wo ihm vielleicht Hilfestellungen zur Bekämpfung seiner Pädophilie zuteil werden können. Denn sollte er diese Neigungen zukünftig erneut ausleben, wird er wohl gem. § 63 StGB untergebracht werden müssen, was dann in seinem Fall wohl viele viele Jahre Freiheitsentzug bedeuten wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

34

             ...                   ...