Gemeinschaftlicher heimtückischer Mord: Ablenkung des Opfers und Todesschläge mit Eisenstange
KI-Zusammenfassung
Das LG Paderborn verurteilte drei (teilweise jugendliche) Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Mordes. Nach einer Absprache führten sie das ahnungslose Opfer nachts an einen abgelegenen Ort, lenkten es durch vorgetäuschte sexuelle Annäherung ab und schlugen von hinten mit einer Eisenstange auf den Kopf ein. Das Gericht bejahte Heimtücke und Mittäterschaft aufgrund arbeitsteiliger Tatbeiträge. Es verhängte Jugendstrafen von 8 Jahren 6 Monaten bzw. jeweils 7 Jahren 3 Monaten; Kosten wurden nicht auferlegt.
Ausgang: Angeklagte wegen gemeinschaftlichen heimtückischen Mordes verurteilt; Jugendstrafen verhängt, Kosten nicht auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) liegt vor, wenn mehrere Beteiligte aufgrund eines gemeinsamen (auch stillschweigenden) Tatentschlusses arbeitsteilig zur Tötung beitragen und sich die Tatbeiträge wechselseitig zurechnen lassen.
Heimtücke (§ 211 StGB) ist gegeben, wenn das Opfer in dem Zeitpunkt des Angriffs arg- und wehrlos ist und die Täter diese Situation bewusst zur Erleichterung der Tötung ausnutzen, etwa indem sie die Arglosigkeit zuvor durch Ablenkung oder Hinterhalt herbeiführen.
Ein Tötungsvorsatz kann auch bei Beteiligten vorliegen, die nicht die tödlichen Erstschläge führen, wenn sie das Tötungsvorhaben erkennen, sich nicht entziehen und durch Sicherungs- oder Ablenkungshandlungen die Tatausführung fördern.
Die Qualifikation „niedrige Beweggründe“ setzt eine hinreichend sicher feststellbare Motivationslage voraus; verbleibende Zweifel über tragende Tatmotive schließen die Annahme dieses Mordmerkmals aus.
Bei Heranwachsenden ist Jugendstrafrecht (§ 105 JGG) anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit ergibt, dass der Täter zur Tatzeit nach sittlicher und geistiger Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand.
Tenor
Die Angeklagten sind des gemeinschaftlichen Mordes schuldig.
Der Angeklagte ... wird verurteilt zu einer Jugendstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten.
Der Angeklagte ... wird verurteilt zu einer Jugendstrafe von 7 Jahren und 3 Monaten.
Die Angeklagte ... wird verurteilt zu einer Jugendstrafe von 7 Jahren und 3 Monaten.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Angewendete Vorschriften:
bzgl. aller Angeklagten: §§ 211 , 25 Abs. 2 StGB, 1, 3, 17, 74 JGG,
bzgl. des Angeklagten ... zusätzlich: §§ 21 StGB, 105 JGG
Gründe
I.
Der heute 20 Jahre und 11 Monate alte Angeklagte ... wuchs in ... als viertes Kind seiner Mutter... und ihres damaligen Ehemannes... auf. Allerdings war nur der älteste Sohn der Mutter,
…, der heute als Arzt arbeitet, ein leibliches Kind des Ehemannes. Die beiden weiteren Töchter sowie der Angeklagte entstammten einer langjährigen, geheim gehaltenen und parallel zur Ehe geführten Beziehung zu einem anderen Mann, der ein Taxiunternehmen führte. Das Familienleben war durch erhebliche Gewalttätigkeiten des
Ehemannes der Mutter geprägt, die sich deshalb 1997 scheiden ließ. Zudem erlebte der Angeklagte ... über Jahre die Drogenabhängigkeit seiner Schwester … mit. Nachdem seine Mutter einen neuen Partner kennengelernt hatte, verzog er mit ihr 2003 für kurze Zeit nach …. Als diese Beziehung scheiterte, folgte im Jahr 2004 ein Umzug nach …. Mittlerweile ist seine Mutter aufgrund einer schweren Asthmaerkrankung bereits frühverrentet, arbeitet jedoch noch zeitweise in der Kindertagespflege. Sein leiblicher Vater ist vor einiger Zeit verstorben.
Der Angeklagte ... besuchte nach dem Kindergarten die Grundschule und wechselte sodann zum Franziskaner-Gymnasium … in .... Bedingt durch den Umzug nach … besuchte er dort das …-Gymnasium, wo er jedoch nur ein Halbjahr zur Schule ging. Nach einem erneuten Umzug nach … wechselte der Angeklagte ... im Jahr 2004 auf das dortige …-Gymnasium. Dort musste er aufgrund schlechter schulischer Leistungen die 8. Klasse wiederholen, was nach seinen Angaben u.a. damit zusammenhing, dass er zuvor Latein und nicht Englisch als erste Fremdsprache erlernt hatte. Der Angeklagte ... verließ schließlich nach dem 1. Halbjahr der Klasse 11 das Gymnasium mit dem Realschulabschluss. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass es zu erheblichen Fehlzeiten gekommen war, er zunehmend Schwierigkeiten mit seinen Lehrern hatte und auch mit seinen Mitschülern nicht auskam. Danach begann der Angeklagte ... eine Ausbildung zum Physiotherapeuten, die er jedoch nach der Probezeit abbrechen musste, da ihm wegen Fehlzeiten die er nach seinen Angaben wegen Zahnbeschwerden hatte, gekündigt wurde. Im Anschluss ging der Angeklagte ... keiner weiteren Beschäftigung nach, sondern beschäftigte sich überwiegend –nach seinen Angaben teilweise bis zu 18 Stunden am Tag – mit Computerspielen oder surfte bzw. chattete im Internet. Nachdem das Zusammenleben mit seiner Mutter zunehmend schwieriger
wurde, wohnte der Angeklagte ... seit August 2008 in einer eigenen 1-Zimmer-Wohnung am ...in ….
In seiner Freizeit war der Angeklagte ... bis etwa zu seinem 13. Lebensjahr über mehrere Jahre ein erfolgreicher Turner, der regelmäßig in einem Leistungssportzentrum in … gefördert wurde und an Landesmeisterschaften teilnahm. Aufgrund zweier kurz aufeinander folgender Turnunfälle beendete er das Turnen. Über einen Zeitraum von 6 Jahren erhielt er zudem Geigenunterricht.
Der bislang nicht vorbestrafte Angeklagte ... wurde am 29.06.2009 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Paderborn vom 30.06.2009 – 25 Gs 310 Js 248/09 (257/09) - seit diesem Tag in Untersuchungshaft in der JVA Iserlohn.
Der mittlerweile 18 Jahre und 3 Monate alte Angeklagte ... wuchs zunächst bei seinen Großeltern in … auf, da seine Mutter nach der Geburt in einer längerfristigen Drogenentzugstherapie war. Im Alter von etwa 1 Jahr holte ihn seine Mutter zu sich nach …, wo sie nach der Therapie wohnen blieb. 1998 verzog sie wieder nach …, wo sie auch heute noch lebt und im Gastronomiebereich arbeitet. Seinen aus … stammenden Vater kennt der Angeklagte ... nur flüchtig. Dieser hat aus verschiedenen anderen Beziehungen noch 8 weitere Kinder. Er soll im Schrottgewerbe tätig sein.
Der Angeklagte ... besuchte den Kindergarten noch in …. Danach zog er mit seiner Mutter zurück nach …, wo er regulär in eine dortige Grundschule eingeschult wurde. Umzugsbedingt musste er nach der 2. Klasse zu einer anderen Grundschule in … wechseln. Von diesem Zeitpunkt an wurden seine schulischen Leistungen schlechter und der Angeklagte ... trat vermehrt wegen Verhaltensauffälligkeiten (u.a. Disziplinschwierigkeiten) in Erscheinung. Schließlich wurde bei ihm ADHS diagnostiziert und die Einnahme von Ritalin empfohlen, was seine Mutter aus Angst vor einer eventuellen späteren Drogenabhängigkeit jedoch ablehnte. Seit 2000 unterstützte der Allgemeine Soziale Dienst den Angeklagten ... und seine Mutter in vielfältiger Weise. Der familiäre Hintergrund des Angeklagten ... war in dieser Zeit neben allen Erziehungsschwierigkeiten auch von erheblicher Gewalt geprägt, die der damalige Lebensgefährte gegenüber der Mutter des Angeklagten ... ausübte. Trotz verschiedener Hilfsangebote kam es auch in der Orientierungsstufe in der 5. Klasse zu weiteren Schwierigkeiten, weil der Angeklagte ... Mädchen sexuell belästigt haben sollte. Dies führte im Ergebnis zu einem zeitweisen Schulverweis und einem Klassenwechsel in der Klasse 6. Auch in der neuen Klasse kam es zu Schwierigkeiten, da der Angeklagte ... oft fehlte, faul und vorlaut war und zuletzt einem Mädchen einen Nasenbeinbruch zufügte. Nach der Orientierungsstufe besuchte er die Hauptschule GHS …, wo er die 7. Klasse wiederholen musste. Da auch dort die Schwierigkeiten andauerten, musste er zu einer Sonderschule wechseln. In der Sonderschule fühlte sich der Angeklagte ... wohl, so dass es zu weitaus weniger Konflikten kam. 2007 verließ er die Sonderschule mit dem Abgangszeugnis und absolvierte nachfolgend ein Berufsgrundschuljahr im Bereich Lebensmittelhandwerk. Aber auch in der Berufsschule fiel der Angeklagte erneut durch Fehlzeiten und Leistungsverweigerung auf. Nach einem Bewerbungstraining und einem Praktikum hat der Angeklagte seit Juli 2008 nichts mehr unternommen, um beruflich Fuß zu fassen. Stattdessen spielte er stundenlang am PC oder chattete im Internet, wo er diverse Bekanntschaften machte, die er teilweise nachfolgend auch besuchte. Dadurch kam es zu vermehrten Streitigkeiten mit seiner Mutter, die zuletzt überwiegend bei ihrem Lebensgefährten übernachtete.
Der Angeklagte ... ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 30.06.2009 bereits einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Am 18.11.2008 sah die Staatsanwaltschaft Zw. Celle – 4301 Js 7338/08 – in einem Verfahren wegen Sachbeschädigung gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.
Der Angeklagte ... wurde aufgrund des mittlerweile aufgehobenen Haftbefehls des Amtsgerichts Paderborn vom 29.06.2009 am selben Tag festgenommen. Er befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Paderborn vom 30.06.2009 - 25 Gs 310 Js 248/09 (257/09) - seit diesem Tag in Untersuchungshaft in der JVA Herford.
Die zur Zeit der Hauptverhandlung 17 Jahre und 9 Monate alte Angeklagte ... wuchs mit ihrer mehrere Jahre älteren Schwester bei ihrer Mutter in ... auf. Kontakt zu ihrem Vater, der derzeit inhaftiert ist, hatte sie seit dem Kleinkindalter nicht mehr.
Die Angeklagte ... besuchte ab 1995 einen Ganztagskindergarten, da ihre Mutter im Gastronomiebereich tätig war und ihre Betreuung nicht allein sicherstellen konnte. Im Anschluss wurde die Angeklagte regelgerecht in die Grundschule eingeschult, die sie noch ohne größere Schwierigkeiten durchlief. Nachmittags wurde sie im Schulkinderhaus oder auch von ihrer zeitweise in der Nachbarschaft lebenden älteren Schwester betreut. Damals zeigten sich bereits erste Verhaltensauffälligkeiten u.a. in Form von ausgeprägtem Dominanzverhalten gegenüber jüngeren Kindern. Im Jahr 2002 wechselte sie zur Hauptschule …. In der 6. Klasse schwänzte die Angeklagte ... häufig den Unterricht, so dass ihre Leistungen immer schlechter wurden und sie die Klasse wiederholen musste. Zudem zeigte die Angeklagte ... ein unangepasstes Verhalten ihren Lehrern gegenüber. Regeln konnte oder wollte sie nicht akzeptieren. Sie fühlte sich von ihren Klassenkameraden gemobbt und verbrachte die meiste Zeit mit einer Mitschülerin …, die ebenfalls eine Außenseiterrolle inne hatte. Zusammen begingen beide nach Angaben der Angeklagten ... auch diverse Diebstähle, die unentdeckt blieben. Seit 2002 wurden die Angeklagte ... und ihre Mutter vom Allgemeinen Sozialen Dienst betreut. Die ihnen angebotenen Hilfeleistungen wurden jedoch nur unzureichend angenommen und überwiegend nicht umgesetzt. So verweigerte Frau ... sich u.a. einer für notwendig erachteten Unterbringung ihrer Tochter in einer Jugendhilfeeinrichtung. Zudem war das Verhältnis der Angeklagten ... zu ihrer Mutter zeitweise durch wechselseitige Gewalttätigkeiten sowie einen erhöhten Alkoholkonsum der Mutter belastet. Andererseits finanzierte ihre Mutter ihr aber auch über Jahre das Reiten. Da sich die schulische Situation nicht verbesserte, wurde ein Sonderschulaufnahmeverfahren eingeleitet. Ab 2006 besuchte die Angeklagte ... sodann die Förderschule für Erziehungshilfe Haus … für etwa 6 Monate regelmäßig. Danach schwänzte sie wiederum den Unterricht und verbrachte ihre Tage immer häufiger lieber mit PC-Spielen und im Internet, bevor sie in 2008 ihren Schulbesuch ganz einstellte. Im Sommer 2008 eskalierte die häusliche Situation nach einem Streit, so dass die Angeklagte ... bei einer Freundin ihrer Mutter für eine Woche unterkam. Danach kehrte sie zu ihrer Mutter zurück. Im Frühjahr 2009 wollte die Angeklagte ... ihrem Leben wieder Struktur geben. Sie nahm Kontakt zur Tagesambulanz auf und beabsichtigte am ... einen Schulabschluss zu machen. Zuvor war jedoch zur Erleichterung einer Annahme am ...nach ihren Angaben eine stationäre Unterbringung in der Jugendpsychiatrie in ... angedacht, zu der es nicht mehr gekommen ist.
In ihrer Freizeit beschäftigte sich die Angeklagte ... lange Zeit mit Pferden und Reiten. Zeitweise ging sie auch regelmäßig mit anderen Verwandten zum Schwimmen. Mittlerweile ist sie ein Anhänger der Gothic-Szene.
Die Angeklagte ... ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 02.07.2009 bereits einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Am 05.07.2006 sah die Staatsanwaltschaft Paderborn – 230 Js 399/06 - in einem Verfahren wegen Diebstahls geringwertiger Sachen gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.
Die Angeklagte ... wurde am 29.06.2009 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Paderborn vom 30.06.2009 - 25 Gs 310 Js 248/09 (257/09) - seit diesem Tag in Untersuchungshaft in der JVA Köln.
II.
Die Angeklagten verbrachten im Frühjahr 2009 einen großen Teil ihrer Zeit in Chatrooms im Internet, wo der Angeklagte ... die Angeklagte ... am 08.05.2009 kennenlernte. Noch in derselben Nacht kam es zu einem persönlichen Treffen beider Angeklagten. Daraus entwickelte sich nachfolgend eine intime Beziehung, wobei die Angeklagte ... den Angeklagten ... häufig besuchte, zeitweise bei ihm übernachtete und beide oft im Internet in Chatrooms verkehrten oder sich mit PC-Spielen beschäftigten.
Ebenfalls über das Internet lernte der Angeklagte ... Ende Mai/Anfang Juni 2009 auch den aus ... stammenden Angeklagten ... kennen, mit dem er zunächst häufig im Chatverkehr Kontakt aufnahm. Anlässlich eines bevorstehenden Besuchs des Angeklagten ... bei einem Bekannten in ... verabredeten die Angeklagten ... und ..., dass sie sich auch persönlich kennen lernen wollten. Am 14.06.2009 besuchte der Angeklagte ... deshalb den Angeklagten ... in seiner Wohnung ...in .... Bis zum Tattag am 22.06.2009 übernachtete der Angeklagte ... in der Wohnung des Angeklagten .... Tagsüber verbrachten die beiden Angeklagten einen großen Teil ihrer Zeit im Internet und mit PC-Spielen. Teilweise war dabei auch die Angeklagte ... zugegen.
Am Sonntag, dem 21.06.2009, nahm der Angeklagte ... über den PC des Angeklagten ... im Internet Kontakt zu dem späteren homosexuellen Opfer ... auf, der ebenfalls in ... wohnte und den er bereits seit etwa einem Jahr aus einem Chatroom für Homosexuelle kannte. Auch der Angeklagte ... war homosexuell, was den Angeklagten ... und ... zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war. Nachdem der Angeklagte ... den Chat mit ... beendet hatte und sich schlafen gelegt hatte, nahm der Angeklagte ... den Chat mit dem ihm bis dahin unbekannten ... auf. Da ... sich an einem Treffen mit den Angeklagten ... und ... interessiert zeigte, teilte der Angeklagte ... ihm seine Adresse mit. ... erschien sodann auch in der Wohnung des Angeklagten ... und verbrachte dort den Abend mit den Angeklagten ... und .... Dabei kam es wiederholt zu sexuellen Annäherungsversuchen des ... zunächst bei dem Angeklagten ..., der diese jedoch zurückwies, und später auch bei dem Angeklagten ..., der ebenfalls kein sexuelles Interesse an dem stark tätowierten und gepiercten ... hatte. Im Einvernehmen mit den Angeklagten ... und ... übernachtete ... in der Wohnung des Angeklagten ... mit den beiden in dem einzigen dort vorhandenen Bett. Am nächsten Morgen verließ er die Wohnung gegen 9.00 Uhr mit der Angabe, arbeiten zu müssen. Gegen Abend nahm der Angeklagte ... erneut Kontakt zu ...
... auf, der schließlich wieder vorbei kommen wollte.
Gegen 19.30 Uhr holten die Angeklagten ... und ... zunächst die Angeklagte ... aus deren Wohnung ab, mit der sie sich zuvor über Chatkontakt verabredet hatten. Sie erklärten ihr, dass sie noch weiteren Besuch erwarteten und kehrten mit ihr zur Wohnung des Angeklagten ... zurück, wo zwischen 20.15 und 20.30 Uhr ... erneut eintraf. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Angeklagten ... und ... im Bad. Der Angeklagte ... ging mit ... ins Wohnzimmer und beide setzten sich vor den PC. Nach einiger Zeit kamen die Angeklagten ... und ... hinzu. Gemeinsam unterhielten sie sich und tranken – mit Ausnahme des ... – etwa eine halbe Flasche Wodka und Cola. Die Angeklagten ... und ... tranken dabei jeweils nur ein Glas Wodka-Cola. ... versuchte auch an diesem Abend wiederholt erfolglos, sich dem Angeklagten ... sexuell zu nähern, indem er ihm seine Hand auf den Oberschenkel legte und ihn streichelte oder ihn zu küssen versuchte. Der Ange-
klagte ... versuchte sich dem zu entziehen, indem er sich zeitweise mehr mit der Angeklagten ... unterhielt, die insbesondere darüber erbost war, dass die anderen Anwesenden sich bis dahin nur über Schwulenthemen unterhielten, bei denen sie nicht mitreden konnte. Außerdem fühlte sie sich in der kleinen 1-Zimmer-Wohnung mit 4 Personen eingeengt, so dass sie sich zwischenzeitlich mehrfach in das Bad zurückzog, jedoch nach einiger Zeit immer wieder ins Wohnzimmer zurückkehrte. Als der Ange-
klagte ... ihr schließlich in das Bad folgte, brachten beide zum Ausdruck, dass sie sich durch die Anwesenheit des ... genervt fühlten. Sie wollten nicht, dass ... in dieser Nacht bei dem Angeklagten ... in der Wohnung übernachtete, weil sie dort schlafen wollten und es nach ihrem Verständnis in der Wohnung für 4 Personen zu eng war. Die Angeklagte ... rief den Angeklagten ... unter einem Vorwand in das Bad und teilte ihm dies mit. Der Angeklagte ... versicherte hierauf, dass ... nicht in seiner Wohnung
übernachten werde. Danach verließen alle das Badezimmer. Als ...
... anschließend im Wohnzimmer fragte, ob er erneut bei dem Angeklagten ... übernachten dürfe, antwortete der Angeklagte ... allerdings überraschend entgegen der vorherigen Absprache mit den beiden anderen Angeklagten, dass er nichts dagegen habe. Als die hierüber erboste Angeklagte ... sich kurz darauf wieder in das Badezimmer zurückzog, folgten ihr zunächst der Angeklagte ... und dann der Angeklagte .... Der Angeklagte ... sprach nun plötzlich von „... umbringen“. Die Angeklagte ... fragte erstaunt, wie er das denn anstellen wolle. Daraufhin erläuterte der Angeklagte ... den beiden anderen Angeklagten, dass er ... mit einem Holz-Samuraischwert erschlagen wolle. ... sollte auf einem Spaziergang in den Bereich einer Bushaltestelle geführt werden, wo der Angeklagte ... ihm auf einer Grünfläche in der Nähe von Bäumen das Holz-Samuraischwert auf den Kopf schlagen wollte. Das etwa 1 Meter lange und ca. 600 Gramm schwere Holz-Samuraischwert bewahrte der Angeklagte ... in seiner Wohnung auf, was den Angeklagten ... und ... bekannt war. Die Angeklagte ... wies den Angeklagten ... darauf hin, dass bei dem von ihm entwickelten Plan die Gefahr der Entdeckung viel zu groß sei, da zu viele Häuser in direkter Nachbarschaft des von ihm in Aussicht genommenen Tatorts ständen und man deshalb gehört werden könne. Auch der Angeklagte ... äußerte sich möglicherweise in diesem Sinn gegen den konkreten Tatplan. Grundsätzliche Bedenken gegen die Tötung von ... äußerten weder die Angeklagte ... noch der Angeklagte .... Entweder noch bei diesem Aufenthalt im Bad oder bei einem nachfolgenden weiteren gemeinsamen Aufenthalt im Bad kamen die Angeklagten ..., ... und ... letztlich überein, mit ... einen Spaziergang zu machen. Dabei erklärte die Angeklagte ... dem Angeklagten ..., dass er ... unterwegs ablenken solle. Die drei Angeklagten waren sich zu dem Zeitpunkt zumindest stillschweigend einig, dass ... , der ihnen lästig war und den sie nicht mochten, auf dem Spaziergang getötet werden sollte, dass er an einem geeignet erscheinenden Ort durch den Angeklagte ... ablenkt werden sollte, um ihn arg- und wehrlos zu machen, und dass er sodann zumindest von dem Angeklagten ... angegriffen werden sollte, wobei der Angeklagte ... bereits konkret plante ihn hinterrücks zu erschlagen. Der Angeklagte ... erklärte sodann allerdings, er müsse zunächst noch seine Reifen aus seinem Auto holen und verließ für einige Zeit allein die Wohnung. Die Angeklagten ... und ... erzählten unterdessen ... , dass man einen Spaziergang machen wolle, und warteten gemeinsam mit ihm auf die Rückkehr des Angeklagten .... Als er zurückkehrte war das erwähnte Holz-Samuraischwert bereits im Garten abgestellt. Gegen 23.00 Uhr brachen die Angeklagten und ... zu dem Spaziergang auf. Zunächst verließen der Angeklagte ... und ... die Wohnung. Der Angeklagte ... nahm beim Verlassen der Wohnung eine 40 Zentimeter lange und etwa 2 Kilogramm schwere massive Eisenstange mit einem Durchmesser von etwa 3 Zentimetern, die ihm als Hantel diente, und steckte sie im Beisein der Angeklagten ..., die dies beobachtete, in seinen Jackenärmel. Sodann folgten der Angeklagte ... und die Angeklagte ... den anderen beiden. Nachfolgend gingen alle vier zunächst nebeneinander den ... entlang, bis die Angeklagte ... den Angeklagten ... zu sich rief und beide dann im Abstand von ein paar Metern dem jetzt vorausgehenden Ange-klagten ... und ... folgten. Die Angeklagte ... beruhigte den Angeklagten ..., der Angst vor dem weiteren Geschehen hatte. Nachdem sie über die Brücke am ... gegangen waren, bogen der Angeklagte ... und ... rechts ab auf einen kleinen Trampelpfad, der durch eine Böschung führte. Die Angeklagten ... und ... gingen demgegenüber noch ein paar Meter geradeaus und blieben dort stehen. Die Angeklagte ... rauchte noch eine Zigarette. In diesem Moment glaubte sie, dass der Angeklagte ... ... nun abseits im Gebüsch erschlagen würde. Sodann hörte sie aber, dass ... lachte und der Angeklagte ... nach ihnen rief. Daraufhin ging sie gemeinsam mit dem Angeklagten ... zu den beiden anderen. Gemeinsam stiegen alle anschließend eine Treppe in das Regenrückhaltebecken am ... hinab. Der Angeklagte ... wies in Richtung eines kleinen Weges mit dem Bemerken, dass es dort romantischer sei. Seiner Anweisung folgend gingen nun zunächst der Angeklagte ... und ... nebeneinander voraus. Die Angeklagten ... und ... folgten. Der Angeklagte ... versuchte im weiteren Verlauf zunächst, ... durch Gespräche abzulenken, indem er ihm ein sexuelles Interesse vorspiegelte. Dabei war der Angeklagte ... teilweise seitlich zu ... gewandt, teilweise ging er rückwärts vor ... her und hielt so auch stets Blickkontakt zu den beiden anderen Angeklagten. Dadurch sah der Angeklagte ..., wie der Angeklagte ... die Eisenstange aus seinem Jackenärmel zog und nachfolgend mehrfach versuchte, auf ... einzuschlagen. Dieser drehte sich jedoch wiederholt zu den Ange-klagten ... und ... um, weil er sich offensichtlich in Erwartung sexueller Annäherung durch den Angeklagten ... durch ihre Nähe gestört fühlte. Dem Angeklagten ... gelang es dabei jeweils, die Eisenstange so rechtzeitig hinter seinem Rücken zu verbergen, dass ... diese nicht erkennen konnte. Zudem erklärte der Angeklagte ... zu ... und dem Angeklagten ... gewandt, dass sie sich nicht stören lassen sollten. Schließlich holte der Angeklagte ... ein Kondom hervor und spielte - jetzt rückwärtsgehend mit Blickkontakt zu dem Angeklagten ... – damit vor den Augen des ...
... herum. Danach kniete er sich vor ... hin und versuchte, dessen Hose zu öffnen. Da der Gürtel sich nicht sofort öffnen ließ, zog der Angeklagte ... ... die Hose soweit herunter, dass dessen Penis frei lag. Dann forderte er ... auf, ihm zu vertrauen und die Augen zu schließen. ... folgte dieser Aufforderung, schloss die Augen und wandte das Gesicht zum Himmel in dem Glauben, dass er nunmehr von dem Angeklagten ... sexuell befriedigt werden würde. Der direkt hinter ... stehende Angeklagte ... holte in dem Moment mit der beidhändig gehaltenen Eisenstange aus und schlug damit auf den Hinterkopf des ... . Dieser schrie noch laut auf, bevor er in sich zusammensackte und seitlich zu Boden fiel. Der Angeklagte ... schlug daraufhin noch mehrere Male mit der Eisenstange auf den Kopf des am Boden liegenden ... ein, der zumindest zeitweise noch röchelte und stöhnte. Dann forderte er die Angeklagte ... auf, ebenfalls zuzuschlagen. Diese weigerte sich zunächst, nahm dann jedoch die ihr vom Angeklagten ... entgegengehaltene Eisenstange und schlug damit zumindest einmal auf den am Boden liegenden ... ein, den sie im Schulter- oder Kopfbereich traf. Danach gab sie dem Angeklagten ... die Stange mit dem Bemerken „Bist Du jetzt zufrieden?“ zurück. Dieser forderte sodann auch den Angeklagten ... auf, auf das Opfer einzuschlagen. Der Angeklagte ... hatte sich unterdessen die Ohren zugehalten, da er die knackenden Geräusche, die die Schläge verursachten, nicht mitanhören konnte. Er hockte zitternd und weinend am Boden und weigerte sich zunächst, auch zuzuschlagen. Erst als die Angeklagte ... ihn tröstend in den Arm nahm und darauf verwies, dass auch sie habe zuschlagen müssen, nahm er die Eisenstange vom Angeklagten ... entgegen und schlug zumindest einmal auf den Kopfbereich des ... ein. Im Anschluss gab er die Eisenstange an den Angeklagten ... zurück. Danach verließen die drei Angeklagten den Tatort. Ihnen war bewusst, dass ... an den ihm zugefügten Verletzungen versterben würde. Auf dem Rückweg wickelte der Angeklagte ... die blutverschmierte Eisenstange, die er weiterhin bei sich trug, in den Pullover des Angeklagten ... ein. Dabei machte er sich zeitweise auch über das Geschehen lustig. Nachdem die Angeklagten in die Wohnung des Angeklagten ... zurückgekehrt waren, säuberten sie sich zunächst. Die blutverschmierte Eisenstange, den Pullover des Angeklagten ... und die verschmutzten Handtücher packten sie in einen Müllbeutel. Dann fuhren sie gemeinsam im Pkw … des Angeklagten ... los, den dieser selbst steuerte, um die Sachen zu entsorgen. Die Eisenstange warfen sie im Bereich des Mühlrads in der Nähe des ... in einen Seitenarm der …. Den blutverschmierten Pullover des Angeklagten ... entsorgten sie in einem Mülleimer bei McDonalds in der Innenstadt. Die Handtücher warf der Angeklagte ... nachfolgend bei voller Fahrt aus dem Pkw-Fenster, als sie in Richtung ... fuhren. Gegen 2.00 Uhr kehrten sie zur Wohnung des Angeklagten ... zurück. Dieser versuchte nunmehr, seine blutverschmierte Hose in der Badewanne auszuwaschen. Er gab sie einige Tage später ebenso wie seine Jacke, die er bei der Tat getragen hatte, zu seiner Mutter zum Waschen.
In dieser Nacht übernachteten die Angeklagten anschließend gemeinsam in der Wohnung des Angeklagten .... Am nächsten Morgen gingen die Angeklagten ... und ... noch einmal zu Fuß in Richtung Tatort, um zu sehen, ob ... bereits gefunden worden war. Als sie die Polizeiabsperrung im Bereich des Regenrückhaltebeckens sahen, war ihnen klar, dass ... tot und bereits aufgefunden war. Sie kehrten zur Wohnung des Angeklagten ... zurück und berichteten diesem davon. Dann trafen sie auf Vorschlag des Angeklagten ... eine Absprache für den Fall, dass die Polizei die durch den Chatverkehr nachweisbare Verbindung zwischen ... und ihnen aufdecken würde. Sie wollten in diesem Fall alle gegenüber der Polizei angeben, dass ... am Tatabend bei ihnen gewesen sei, im Laufe des Abends jedoch einmal nach draußen gegangen und kurze Zeit später zurück gekommen sei, um nach einem Kondom zu fragen, das ihm der Angeklagte ... auch gegeben habe. Sodann sei er wieder gegangen. Dann hätten sie nichts mehr von ihm gehört. Da er jedoch seinen Rucksack in der Wohnung des Angeklagten ... liegen gelassen hatte, schickten sie ihm auf Vorschlag der Angeklagten ... im Chat eine Nachricht, dass er sich diesen abholen könnte. Zugleich fragten sie ihn, wie seine angebliche Verabredung gewesen sei, um von sich abzulenken.
Die Obduktion der Leiche des ... ergab, dass dieser infolge umfangreicher stumpfer bzw. kantiger Gewalt an einem zentralen Versagen bei offenem Schädel-Hirntrauma verstorben ist. Das offene Schädelhirntrauma ist zurückzuführen auf mindestens vier stumpfe/kantige Gewalteinwirkungen gegen dessen linke Kopfseite, wobei zwei gegen die linke Kopfseite, mindestens eine weitere gegen die linke Ohrmuschel und eine weitere gegen die linke Schläfe erfolgte. Diese führten zu klein- und grobscherbiger Zerlegung des linken Schläfen- und Hinterhauptbeines sowie der unteren Anteile des linken Scheitelbeines mit Zerreißung und Erweichungen des linken Schläfen- und Hinterhauptlappens unter Einbeziehung der Stammkerngebiete links. Zudem wurden mehrere Hirnrindenprellungsherde am rechten Schläfenlappen sowie eine vordere Scharnierfraktur der Schädelbasis und weitere Frakturausläufer aus der Zertrümmerungszone an der linken Kopfseite sowie ein Hirnödem festgestellt. Darüber hinaus erfolgte eine weitere heftige stumpfe Gewalteinwirkung gegen die linke Schulterhöhe des Opfers mit der Folge einer Schulterblattfraktur.
Die Angeklagten ... und ... waren zur Tatzeit uneingeschränkt schuldfähig. Beim Angeklagten ... kann nicht ausgeschlossen werden, dass seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit erheblich vermindert war.
Am 29.06.2009 wurde zunächst der Angeklagte ... vorläufig festgenommen und ab 12.20 Uhr als Beschuldigter vernommen. Die Angeklagte ... wurde von 11.35 bis 13.20 Uhr sowie von 13.35 bis 15.42 Uhr zunächst als Zeugin und nachfolgend von 19.28 Uhr bis 21.30 Uhr als Beschuldigte vernommen. Auch der Angeklagte ... wurde noch am 29.06.2009 festgenommen und anschließend vernommen.
III.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben.
Die Angeklagten haben ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ihren schulischen und beruflichen Werdegang entsprechend den getroffenen Feststellungen glaubhaft geschildert. Ihre Angaben sind zudem durch die jeweiligen Berichte der Jugendgerichtshilfe bestätigt worden.
Der Angeklagte ... hat eine Beteiligung seinerseits an der Tötung des
... in Abrede gestellt. In der Sache hat er sich nunmehr wie folgt eingelassen: Er habe den Angeklagten ... ebenso wie ... per Chat kennengelernt. Der Angeklagte ... sei etwa eine Woche vor der Tat zu ihm zu Besuch gekommen und dort geblieben. Am Samstag vor der Tat seien sie gemeinsam im Internet unterwegs gewesen. Über den Angeklagten ... habe er dort in einem Chatroom Kontakt zu ... aufgenommen und diesen im weiteren Verlauf eingeladen. Den Abend habe er gemeinsam mit dem Angeklagten ... und ... in seiner Wohnung verbracht. Sie hätten sich viel mit dem Computer beschäftigt. Bereits an diesem Abend habe ... immer wieder versucht, sich dem Angeklagten ... sexuell zu nähern. Dieser habe jedoch ganz offensichtlich kein Interesse an ... gehabt. Auch ihm habe sich ... später sexuell genähert, was er jedoch abgelehnt habe. In dieser Nacht habe ... bei ihnen übernachtet. Am nächsten Morgen sei er dann zunächst gegangen. Nach einer erneuten Kontaktaufnahme im Internet sei es zu einer erneuten Verabredung am Abend in seiner – ...s - Wohnung gekommen. Gemeinsam mit dem Angeklagten ... habe er zunächst die Angeklagte ... abgeholt. Mit dieser habe er eigentlich Streit gehabt, sich dann jedoch sehr schnell wieder versöhnt. Gegen 20:00 Uhr seien sie wieder in seiner Wohnung gewesen. Kurze Zeit später sei ... gekommen. Sie hätten sich dann zusammengesetzt und auch gemeinsam Alkohol getrunken. Er selbst habe sechs oder sieben Glas einer Wodka-Cola-Mischung oder Korn-Cola-Mischung getrunken, wobei das Mischungsverhältnis etwa gleich gewesen sei. Er habe sich mit ... unter anderem über Schwulenthemen unterhalten und sich darüber verärgert gezeigt, dass Schwule kein Blut spenden dürften. Bei diesen Themen hätten sich die Angeklagten ... und ... ausgeklinkt.
... habe ihm irgendwann ins Ohr geflüstert, dass er den Angeklagten ... „krönen“ wolle. Im weiteren Verlauf des Abends habe er, der Angeklagte ..., immer mehr getrunken und noch Tilidin oder Tramal eingenommen. Die genaue Menge dieser Schmerzmittel könne er nicht angeben. Jedenfalls sei dann bei ihm gegen 21.30 Uhr „das Licht ausgegangen“. Was danach geschehen sei, wisse er nicht. Seine Erinnerung setze erst wieder am nächsten Tag zwischen 11:00 Uhr und 13:00 Uhr ein. Zunächst sei er einmal wach geworden und durch Musik genervt worden. Dann sei er wieder eingeschlafen und vielleicht 1 Stunde später richtig aufgewacht. Er habe dann erst einmal ein Bier getrunken. Die Angeklagten ... und ... hätten sich in seiner Anwesenheit unterhalten und über ihn als den Ex-Freund der Angeklagten ... gesprochen. Er habe das nicht verstanden und sie nach dem Grund gefragt. Beide hätten ihm dann erklärt, dass er am vorherigen Abend mit der Angeklagten ... Schluss gemacht habe. Als er verwundert nach dem Grund gefragt habe, hätten ihm beide gesagt, dass sie ihn vergessen hätten. Er habe das alles nicht verstehen können und gebettelt, dass die Angeklagte ... es noch einmal mit ihm versuchen solle. Dabei habe er festgestellt, dass die Angeklagte ... ein bisschen dazu bereit gewesen sei, aber irgendetwas sei noch zwischen ihnen gewesen, das habe er gespürt. Er habe sich dann auf einen Stuhl gesetzt, woraufhin sich die Angeklagte ... auf seinen Schoß gesetzt habe. Sie habe ihm dann erklärt, dass sie „Scheiße“ gebaut habe und dass ... tot sei. Sie habe ihm dies unmittelbar in Verbindung mit einem Angebot erzählt, nämlich dass sie bereit sei, ihn zu heiraten, wenn er die Tat auf sich nehme. Zum Tatgeschehen habe sie zunächst nur erzählt, dass sie aus Rache
... mehrfach von hinten auf dem Kopf geschlagen habe und dieser umgefallen sei. Der Angeklagte ... sei dabei gewesen, habe aber nicht so richtig gewusst, was er machen sollte. Er, der Angeklagte ..., sei von dieser Geschichte völlig überrascht worden und habe erst einmal überlegen müssen. Dann habe er versucht, von den Angeklagten ... und ... mehr Details zu erfahren. Dazu habe er Fragen wie in den Krimisendungen oder den Gerichtsshows im Fernsehen an die beiden anderen Angeklagten gestellt. Die Angeklagte ... habe ihm im Ergebnis auch erzählt, dass die Tat nicht mit dem Angeklagten ... geplant gewesen sei. Der Angeklagte ... und sie seien gemeinsam mit ... von seiner Wohnung an einer Bushaltestelle vorbei über eine Brücke in das dahinter gelegene Naturgebiet gegangen. Sie selbst habe die Eisenstange unter seiner eigenen Jacke gehabt, die sie häufig angezogen habe. Unterwegs habe die Angeklagte ... dem Angeklagten ... gesagt, dass er ... ablenken solle. Dann habe die Angeklagte ... ihm, dem Angeklagten ..., noch gesagt, dass sie es so gemacht habe, wie er selbst es einmal mit einem Vogel gemacht habe. Für ihn sei klar gewesen, dass sie damit gemeint habe, sie habe ... mit einer Eisenstange, die er in seiner Wohnung aufbewahrt habe und die ihm als Hantel gedient habe, erschlagen, so wie er es vor einiger Zeit im Beisein der Angeklagten ... mit einem kranken Vogel gemacht habe, der nicht mehr habe fressen wollen. Im Zusammenhang mit der Tatwaffe habe er die Angeklagte ... noch gefragt, warum sie nicht das Holzschwert genommen habe, da man dies nach der Tat besser hätte beseitigen und damit Spuren hätte vernichten können. Eine Antwort darauf habe er nicht erhalten. Wenn er der Täter gewesen wäre, hätte er sicherlich die Eisenstange eingeschmolzen, aber nicht weggeworfen. Er habe ihre Geschichte immer wieder hinterfragt, um möglichst viele Informationen zu erhalten, doch sie habe ihm auf seine Fragen weitgehend keine richtigen Antworten gegeben. Auch zum Motiv habe sie bei seiner Befragung nicht wirklich etwas gesagt. In der JVA habe er sich allerdings überlegt, dass eine mögliche Eifersucht der Angeklagten ... der Grund für die Tat gewesen sein könnte. Schließlich habe sich ... an dem Abend immer wieder an den Angeklagten ... herangemacht. An diesem habe die Angeklagte ... möglicherweise selbst Interesse gehabt, geküsst hätten sich die beiden auf jeden Fall schon. Möglicherweise habe die Angeklagte ... auch etwas, was sie als Kind erlebt habe, auf ... übertragen. Schließlich sei die Angeklagte ... angeblich früher einmal vergewaltigt worden. Nach dem gemeinsamen Gespräch habe der Angeklagte ... unbedingt nach ... zurückfahren wollen. Er, der Angeklagte ..., habe daraufhin ein Modell in drei Ebenen entwickelt, was jeder von ihnen zu einem bestimmten Zeitpunkt auszusagen habe, falls sie bei der Polizei zu Vernehmungen erscheinen müssten. Sein erstes Ziel sei gewesen, dass die Angeklagte ... als Zeugin vernommen werden sollte. Deshalb habe er die Geschichte von ... und dem Date erzählt, die die Angeklagte ... bestätigen sollte. In einem zweiten Schritt habe er erreichen wollen, dass der Angeklagte ... aus ... zurückgeholt werde. In der dritten Ebene sei sein Plan gewesen, dass er als Haupttäter belastet werde. In diesem Zusammenhang habe er sich auch ausgedacht, dass die Angeklagten ... und ... aussagen sollten, dass er zwischendurch nach draußen gegangen sei, weil er angeblich die Reifen noch hätte rein holen müssen. Tatsächlich sei er aber am Tatabend nicht nach draußen gegangen. Zu seinem Plan habe auch gehört, dass er seinen PC nicht neu formatiert habe, was ihm problemlos möglich gewesen wäre. Denn schließlich sollten auch alle Daten aus dem Chatverkehr gefunden werden, damit man ihn als den Haupttäter ansehen würde. Auch den Rucksack habe er bewusst nicht entsorgt, da die Angeklagten ... und ... das Zurücklassen des Rucksacks in seiner Wohnung für ihre erste Aussage bei der Polizei benötigt hätten. Zu dem Vorhalt, dass er sich einfach als Täter der Polizei hätte stellen können, hat sich der Angeklagte ... dahin eingelassen, dass dies nicht möglich gewesen sei, da er zunächst noch einen kalten Entzug hinter sich gebracht habe. Er habe sodann schon allein drei Tage dafür benötigt, alles zu durchdenken und die verschiedenen Aussagen zu entwickeln. Bei diesen verschiedenen Aussagen habe er mehrere Täter benötigt, weil er damit gerechnet habe, dass die Fingerabdrücke aller drei an der Tatwaffe, der Eisenstange, seien.
Die Angeklagte ... sei im Übrigen von dem Film „Natural born killers“ fasziniert gewesen, den er sich mit ihr angesehen habe. Sie habe ihn offensichtlich missverstanden. Zum Inhalt des Films könne er angeben, dass dieser Film davon handele, wie ein Pärchen namens Mallory und Mickey quer durch Amerika zieht, Menschen umbringt, von der Polizei gefasst und eingesperrt wird, um dann aus dem Gefängnis auszubrechen und auf seiner Flucht weitere Menschen zu töten, die sich ihm in den Weg stellen. Dabei würden sie durchgehend von Journalisten und Fernsehteams begleitet, so dass permanent über ihre Flucht in den Medien berichtet werde. Seiner Ansicht nach übe dieser Film insbesondere Kritik an den Medien. Er finde ihn deshalb toll und habe ihn sich 2-3 mal angesehen. Die Story selbst halte er aber für abgenutzt.
Zu seiner Medikamenteneinnahme wolle er noch darauf hinweisen, dass er häufig Schmerzmittel einnehme, u.a. weil er an einer Zahnarztphobie leide. Am Anfang habe er dazu ärztliche Verordnungen bekommen, mittlerweile besorge er sich diese Schmerzmittel auf andere Art und Weise. Pro Einnahme nehme er in der Regel 250-300 Tropfen Tilidin oder 150-200 Tropfen Tramal. Außerdem benötige er Asthma-Medikamente. Seine Medizin bewahre er in der Nachttischschublade auf.
Angesprochen auf seinen Chatverkehr könne er bestätigen, dass er dem Angeklagten ... unter seinem Nickname „... “ einmal geschrieben habe, dass er sich vorstellen könne, seine Ex-Freundin zu entführen, zu versklaven und zu vergewaltigen. In diesem Zusammenhang habe er ihm auch geschrieben, dass er sich selbst - was kriminelle Dinge angehe - für ein Genie halte. Mit dieser Sequenz habe er den Angeklagten ... testen wollen. Aus dessen Reaktion habe er geschlossen, dass er offenbar ein Typ sei, der eine große Klappe habe.
Zu seiner Schwester … könne er angeben, dass diese seit Jahren ein Betäubungsmittelproblem habe. Sie habe ihn bereits einmal in der Haft besucht. Vor seiner Inhaftierung habe er sie wohl zuletzt zu Weihnachten bei seiner Mutter gesehen. Sonst komme seine Schwester auch schon einmal an den Geburtstagen zu ihnen. Er selbst telefoniere ganz selten mit ihr. Er wisse auch nicht, wie oft sie ansonsten bei seiner Mutter zu Besuch sei. Er wisse auch nicht, wie lange seine Schwester bereits mit ihrem Freund zusammen sei.
Der Angeklagte ... hat sich dahin eingelassen, dass er ... etwa Mitte 2008 über das Internet kennengelernt habe. Dieser sei genau wie er selbst homosexuell gewesen. Dies sei auch häufig Thema bei ihren Chatkontakten gewesen. In einem anderen Chatroom habe er etwa Anfang Juni 2009 den Angeklagten ... kennengelernt. Da er am 11.06.2009 einen Bekannten in ... habe besuchen wollen, habe er dies nach Rücksprache mit dem Angeklagten ... zum Anlass genommen, auch diesen zu besuchen. Am 14.06.2009 sei er dann von seinem Bekannten von ... nach ... gebracht worden, wo er den Angeklagten ... und ein paar Tage später auch dessen damalige Freundin, die Angeklagte ..., kennengelernt habe. Gemeinsam hätten sie dann viel Zeit miteinander verbracht. Er habe nachfolgend bei dem Angeklagten ... auch übernachtet. Am Sonntag vor der Tat habe er für den Angeklagten ... ein Profil auf der Internetplattform „Gay Romeo“ eingerichtet, auf dem sich nach einiger Zeit ... gemeldet habe. Er habe den Angeklagten ... dann jedoch ausgeloggt und sich selbst angemeldet, wobei er dann unter seinem Profil mit dem späteren Opfer gechattet habe.
Irgendwann sei er allerdings vor Müdigkeit eingeschlafen, so dass der Angeklagte ... mit dem ... weiter gechattet habe und diesen schließlich zu sich eingeladen habe. Dies habe der Angeklagte ... ihm erzählt, als er, der Angeklagte ..., wieder aufgewacht sei und plötzlich ... in der Wohnung des Angeklagten ... gestanden habe. Sie hätten dann gemeinsam den Abend verbracht. Dabei habe ... zunächst versucht, sich ihm wiederholt sexuell zu nähern. So habe ... versucht, ihn zu küssen. Auch habe dieser seine Hand auf seinen Oberschenkel gelegt, um ihn zu streicheln. Er habe dies jedoch immer wieder abgelehnt. Später habe ... auch den Angeklagten ... sexuell angemacht, was dieser jedoch ebenfalls zurückgewiesen habe. Schließlich habe ... mit ihnen gemeinsam in dem Bett des Ange-klagten ... übernachtet. Auch während der Nacht habe ... ihn noch versucht zu befummeln, so dass er mit dem Angeklagten ... noch den Platz im Bett getauscht habe, um schlafen zu können. Am nächsten Tag sei ... direkt nach dem Aufstehen weggegangen, da er seinen Angaben zufolge zur Arbeit habe gehen müssen und verschlafen habe. Im Laufe des Tages habe der Angeklagte ... ... wiederum zu sich eingeladen. Danach hätten sie zunächst gegen 19.00 Uhr oder 19.30 Uhr die Angeklagte ... von Zuhause abgeholt. Als ... gekommen sei, sei er gemeinsam mit der Angeklagten ... im Badezimmer der Wohnung gewesen. Er habe eigentlich keine Lust auf dessen Besuch gehabt. Nach einigen Minuten seien die Angeklagte ... und er dann doch ins Wohnzimmer gegangen. Dort hätten sie sich zunächst gemeinsam mit den beiden anderen unterhalten. Dabei hätten sie mit Ausnahme des ... auch Wodka-Cola getrunken, wobei er selbst nur ein Glas davon getrunken habe. Welche Mengen die anderen getrunken haben, könne er nicht genau angeben. Merklich alkoholisiert sei ihm keiner erschienen. Von einer Medikamenteneinnahme wisse er nichts. Da sich die Gespräche immer mehr um Schwulenthemen gedreht hätten und ... zudem wieder versucht habe, sich ihm sexuell zu nähern, sei er schließlich genervt mit der Angeklagten ... ins Bad gegangen. Auch diese sei sauer darüber gewesen, dass sich alles um dieses Thema gedreht habe. Seiner Meinung nach habe sie eine richtige „Hasslatte“ geschoben. Sie habe deshalb den Angeklagten ... unter einem Vorwand ins Badezimmer gerufen und ihm klar gemacht, dass sie nicht wolle, dass ... bei ihm übernachtete. Ihm – so der Angeklagte ... weiter – sei es eigentlich egal gewesen, ob ... noch einmal dort übernachte, solange er selbst nur im Bett an der Wand schlafen konnte. Nach diesem Gespräch seien sie alle drei wieder ins Wohnzimmer gegangen und hätten sich weiter mit dem späteren Opfer unterhalten. Einige Zeit später seien dann die Angeklagten ... und ... noch einmal im Bad gewesen und hätten ihn dazu gerufen. Im Badezimmer habe die Angeklagte ... ihm erklärt, dass sie nun alle gemeinsam spazieren gehen würden und er ... ablenken solle. Da er nicht gewusst habe, was dies zu bedeuten habe, habe er nachgefragt, warum er ... ablenken solle. Daraufhin habe ihm der Angeklagte ... gesagt, dass er das schon sehen werde. Er selbst – so der Angeklagte ... weiter – sei davon ausgegangen, dass sie ... zusammenschlagen wollten. Von einem Holzschwert sei jedenfalls in seiner Gegenwart nicht gesprochen worden. Danach hätten sie alle das Badezimmer verlassen und der Angeklagte ... sei noch einmal nach draußen gegangen. Die Angeklagte ... und er hätten sodann ... gesagt, dass sie jetzt gleich alle zusammen spazieren gehen wollten. Als der Angeklagte ... wieder zurückgekehrt sei, seien zunächst ... und er, der Angeklagte ..., aus der Wohnung nach draußen gegangen. Die anderen beiden Angeklagten seien ihnen gefolgt. Während sie zunächst zu viert nebeneinander gegangen seien, seien nach einiger Zeit der Angeklagte ... und ... nebeneinander vorausgegangen. Ein paar Meter hinter ihnen seien dann die Angeklagte ... und er gegangen. Irgendwann habe er etwas abseits mit der Angeklagten ... zusammen gestanden und eine Zigarette geraucht. Dann habe der Angeklagte ... sie zu sich gerufen, woraufhin sie zu diesem und ... gegangen seien. Gemeinsam seien sie dann über eine Treppe in einen Grünbereich gegangen. Dann sei er gemeinsam mit ... vorausgegangen, während die Angeklagten ... und ... unmittelbar hinter ihnen gewesen seien. Er selbst habe dabei Blickkontakt zu diesen gehalten und gesehen, wie der Angeklagte ... mit dem Kopf genickt habe. Dies habe er so verstanden, dass er jetzt ... ablenken solle. Dabei sei er davon ausgegangen, ... solle „gehauen“ werden. Er habe jedenfalls daraufhin ... vorgespielt, dass er ihn jetzt doch sexuell befriedigen wolle. Er habe dazu vor diesem mit einem Kondom gespielt und versucht, ... die Hose zu öffnen und herunterzuziehen. Da er den Gürtel nicht aufbekommen habe, habe er die Hose etwas heruntergezogen. Dann habe er zu ... gesagt, dass er die Augen schließen und ihm vertrauen solle. Dies habe ... auch getan und dabei Richtung Himmel geschaut. Dann habe er gesehen, dass der Angeklagte ... plötzlich mit einer Eisenstange auf den Kopf des ... geschlagen habe. Die Eisenstange habe er in diesem Moment zum ersten Mal gesehen. Warum er dies bei seiner polizeilichen Vernehmung anders geschildert habe, wisse er nicht. ... habe noch geschrien und sei dann zusammengesackt. Er selbst sei reflexartig zur Seite gesprungen. Nach dem ersten Schlag habe der Angeklagte ... noch mehrfach auf das Opfer eingeschlagen, das eine Zeit lang noch geröchelt habe. Er selbst habe in der Hocke gesessen, weggeschaut und geweint. Zugleich habe er sich die Ohren zugehalten, aber dennoch das Knacken der Schädelknochen durch die weiteren Schläge und das Röcheln gehört. Irgendwann habe dann der Angeklagte ... zunächst die Angeklagte ... und dann ihn selbst gezwungen, auch noch auf ... einzuschlagen. Aus seiner Erinnerung meine er, dass das Opfer schon tot gewesen sein könne, als er selbst zugeschlagen habe. Danach seien sie alle gemeinsam zur Wohnung des Angeklagten ... gegangen. Während die Angeklagte ... und er nicht gesprochen hätten, sei der Angeklagte in einer euphorischen Stimmung gewesen und habe ab und an gelacht. Dabei habe er dumme Sprüche über das Opfer gemacht wie z.B. „Sein Kopf fühlt sich matschig an.“ und von „niederschlagen“ geredet. So ähnlich habe er auch einige Tage nach der Tat bei einem gemeinsamen Essen bei seiner Mutter geredet, als er von „niederschmetternden Ereignissen“ gesprochen habe. Auf dem Rückweg habe der Angeklagte ... die blutige Eisenstange dann in seinen – des Angeklagten ... – Pullover gewickelt. Nachdem sie in der Wohnung des Angeklagten ... angekommen seien, hätten sie sich zunächst alle gewaschen. Der Angeklagte ... habe insbesondere seine blutverschmierte Hose versucht, in der Badewanne auszuwaschen. Die blutverschmierten Sachen hätten sie in einen blauen Müllbeutel gesteckt. Dann seien sie mit dem … des Angeklagten ..., den dieser selbst gesteuert habe, durch die Stadt gefahren. Er selbst sei nicht gefahren, da er noch keinen Führerschein habe. Fahrpraxis habe er allerdings schon. Die Eisenstange hätten sie in einen Nebenarm eines Flusses, den Pullover in einen Mülleimer bei McDonalds und die Handtücher bei voller Fahrt aus dem Fenster geworfen. Später hätten sie auch noch ein Holzschwert aus dem Garten geholt und wieder mit in die Wohnung genommen. Wer es draußen abgestellt habe, wisse er nicht.
Der Angeklagte ... hat sich weiter eingelassen, er habe eigentlich nach der Tat sofort nach Hause fahren wollen. Der Angeklagte ... habe ihn jedoch gezwungen, hier zu bleiben, falls die Polizei auf sie käme. Am Morgen nach der Tat sei er gemeinsam mit der Angeklagten ... in Richtung Tatort gegangen, um zu sehen, ob man ... bereits gefunden habe. Als sie die Absperrung bemerkt hätten, seien sie umgekehrt, weil ihnen da alles klar gewesen sei. Später hätten sie sich noch abgesprochen für den Fall, dass man sie nach ... fragen würde. Dazu habe der Angeklagte ... die Idee mit dem angeblichen Date von ... und dem Kondom gehabt. Außerdem sollte ... noch wegen seines zurückgelassenen Rucksacks angeschrieben werden. Er sei letztlich erst am 26.06.2009 mit dem Zug zurück nach ... gefahren.
Zu dem Film „Natural born killers“ könne er nur sagen, dass er diesen Film nur bis etwa zur Hälfte gesehen habe, dann habe er den Angeklagten ... gebeten, den Film abzuschalten, da ihm dieser Film überhaupt nicht gefallen habe.
Der Angeklagte ... hat sich weiter eingelassen, dass er von dem Angeklagten ... gehört habe, dass die Angeklagte ... krankhaft eifersüchtig sei. Er, der Angeklagte ..., habe ihr selbst erzählt, dass er auch schon einen sexuellen Kontakt zu dem Angeklagten ... gehabt habe.
Die Angeklagte ... hat sich dahin eingelassen, dass sie den Angeklagten ... am 08.05.2009 zunächst über das Internet und dann auch persönlich kennengelernt habe und sich daraus eine intime Beziehung entwickelt habe. Sie habe sogar schon von Heiraten geredet, halte daran aber nicht mehr fest, da sie mittlerweile finde, dass der Angeklagte ... „total wahnsinnig“ sei. Gemeinsam hätten sie viel Zeit vor dem PC verbracht und Online-Spiele gespielt. Sie hätten sich auch den Film „Natural born killers“ mehrfach angeschaut und viel darüber geredet. Sie selbst habe den Film insbesondere deshalb so faszinierend gefunden, weil Mallory und Mickey gemeinsam durch dick und dünn gegangen seien.
Die Angeklagte ... hat sich weiter eingelassen, dass sie den Angeklagten ... bereits in der Woche vor der Tat über den Angeklagten ... kennengelernt und mehrfach gesehen habe. Sie habe auch gewusst, dass er homosexuell ist. Sie glaube aber nicht, dass er auch etwas mit dem Angeklagten ... gehabt habe. Beim ersten Besuch von ... am Sonntag in der Wohnung des Angeklagten ... sei sie nicht dabei gewesen. Sie habe am Montag erst wieder Kontakt zu den Angeklagten ... und ... gehabt, als diese mit ihr gechattet hätten. Später hätten die beiden sie gegen 19.30 bzw. 19.45 Uhr abgeholt. Gemeinsam seien sie zur Wohnung des Angeklagten ... gefahren, wo gegen 20.15 bzw. 20.30 Uhr ... aufgetaucht sei. Sie selbst sei zu diesem Zeitpunkt mit dem Angeklagten ... im Bad gewesen und habe lediglich gewusst, dass noch Besuch vorbeikommen sollte. Nach einiger Zeit seien der Angeklagte ... und sie zu dem Angeklagten ... und ... ins Wohnzimmer gegangen, wo sie sich gemeinsam unterhalten hätten. Da der Angeklagte ... und ... sich ständig über Schwulenthemen ausgelassen hätten, sei sie sauer gewesen, weil sie nicht habe mitreden können. Zudem habe ... auch den Angeklagten ... immer wieder angebaggert, obwohl dieser von ihm nichts habe wissen wollen. Daneben sei es ihr in der kleinen Wohnung mit 4 Personen zu eng geworden, so dass sie wiederholt ins Bad gegangen und dort zeitweise geblieben sei, um ihre Ruhe zu haben. Zwischenzeitlich habe sie gemeinsam mit den Angeklagten ... und ... etwas getrunken und zwar Wodka-Cola. Sie selbst habe ein Glas mit wenig Wodka und viel Cola getrunken. Was die beiden anderen getrunken hätten, könne sie nicht genau angeben. Sie meine allerdings, dass sie alle gemeinsam allenfalls eine halbe Flasche Wodka geleert hätten. Sie habe den Eindruck gehabt, dass alle gut drauf und fit gewesen seien, dass niemand betrunken gewesen sei. Von einem Tablettenkonsum oder einer Einnahme von Schmerzmitteltropfen durch den Angeklagten ... habe sie an diesem Abend nichts bemerkt.
Die Angeklagte ... hat sich ferner eingelassen, dass sie im Laufe des Abends - nachdem sie zwischenzeitlich allein im Bad gewesen sei- schließlich ein weiteres Mal mit dem Angeklagten ... im Bad gewesen sei und dann den Angeklagten ... hinzu gerufen habe. In dem Gespräch sei es darum gegangen, dass sie und der Angeklagte ... sich durch ... genervt gefühlt hätten. Sie hätten nicht gewollt, dass ... die Nacht in der Wohnung des Angeklagten ... verbringe. Ihr sei ... mit seinem ständigen Gerede über Schwulenthemen auf die Nerven gegangen. Nach diesem Gespräch unter ihnen habe auch festgestanden, dass ... nicht dort übernachten sollte. Der Angeklagte ... habe dies zugesichert. Danach seien sie alle ins Wohnzimmer zurückgegangen. Auf entsprechende Frage von ... habe der Angeklagte ... sodann aber doch gesagt, ... könne bei ihm schlafen. Darüber sei sie erbost gewesen. Als sie anschließend nochmals ins Bad gegangen sei, sei der Angeklagte ... zu ihr gekommen und danach auch der Angeklagte .... Der Angeklagte ... habe plötzlich von „… umbringen“ geredet. Daraufhin habe sie ihn gefragt, wie er das denn anstellen wolle. Darauf habe der Angeklagte ... erklärt, dass sie mit ... nach draußen zur Straße gehen sollten, wo der Angeklagte ... ihm im Bereich einer Bushaltestelle auf einer Grünfläche in der Nähe von Bäumen das Holz-Samuraischwert auf den Kopf schlagen wolle. Sie sei auch nach nochmaligem Überlegen sicher, dass der Angeklagte ... zu diesem Zeitpunkt schon im Bad gewesen sei. Sie selbst sei von dieser Idee geschockt gewesen und habe nicht gewusst, wie der Angeklagte ... auf diese Idee habe kommen können. Sie habe daher versucht, ihm diese Idee auszureden. Sie meine, der Angeklagte ... sei auch gegen diesen Vorschlag gewesen, wisse aber heute nicht mehr, was er konkret dazu gesagt habe. Sie wisse auch nicht mehr, ob bei diesem oder einem weiteren gemeinsamen Aufenthalt im Bad beschlossen worden sei, mit ... nun einen Spaziergang zu machen. Sie wisse auch nicht mehr, ob der Anstoß dazu von ihr oder von dem Angeklagten ... gekommen sei. Ihr sei zu dem Zeitpunkt einerseits klar gewesen, dass ... die Nacht nicht überleben würde, auch wenn sie dem Angeklagten ... den „Plan A“ mit dem Holzschwert letztendlich habe ausreden können. Denn der Angeklagte ... sei ihrer Einschätzung nach wild entschlossen gewesen und habe richtig darauf „gebrannt“, ... zu töten. Das habe sie an seinem Tonfall erkannt. Andererseits habe sie selbst auch wiederum nur damit gerechnet, dass ... geschlagen werden sollte. Insgesamt müsse sie sagen, dass es ihr schwer falle, die genauen Einzelheiten der verschiedenen Gespräche im Bad wiederzugeben. Deshalb könne sie auch nicht genau sagen, ob und ggf. wann dort besprochen worden sei, dass der Angeklagte ... den ... beim Spaziergang ablenken solle. Sie könne letztlich auch nicht sicher sagen, ob sie den Angeklagten ... dazu aufgefordert habe, dies sei möglich. Sie wisse aber noch, dass zumindest sie und der Angeklagte ... sich im Wohnzimmer noch mit ... unterhalten hätten. Der Angeklagte ... sei noch einmal nach draußen gegangen, weil er angeblich die Reifen an seinem Auto wechseln wollte o.ä. Er sei aber ohne Reifen nach draußen gegangen und ohne Reifen wieder hereingekommen. Sie habe auch nicht darauf geachtet, ob er etwas anderes mit nach draußen genommen oder wieder mit hereingebracht habe. Es könne sein, dass sie sich sodann noch etwas im Wohnzimmer unterhalten hätten und dass sie wegen ihrer Haare noch einmal im Bad gewesen sei. Ihr sei es in der Wohnung zu eng gewesen. Sie habe nach draußen gewollt. Letztlich seien sie dann alle gemeinsam aufgebrochen. Während der Angeklagte ... und ... zunächst die Wohnung verlassen hätten, habe der Angeklagte ... die Eisenstange mitgenommen und dann mit ihr die Wohnung ebenfalls verlassen. Bis zur nahegelegenen Bushaltestelle seien sie alle nebeneinander hergegangen. Dann habe sie den Angeklagten ... zu sich gerufen, so dass sie beide ein paar Meter hinter dem Angeklagten ... und ... gewesen seien. Danach seien sie auf ihrem Weg über eine Brücke gegangen. Hinter der Brücke sei der Angeklagte ... mit ... nach rechts auf einen Weg durch eine Böschung gegangen, während sie mit dem Angeklagten ... noch ein paar Meter geradeaus gegangen sei und noch eine Zigarette geraucht habe. Sie habe während des gesamten Spazierganges damit gerechnet, dass etwas passiere, habe aber nicht mit einbezogen werden wollen, falls der Angeklagte ... in diesem Moment habe zuschlagen wollen. Ob der Angeklagte ... in dieser Situation Angst gehabt habe, wisse sie heute nicht mehr. Sie habe sich mit ihm jedenfalls darüber unterhalten, was der Angeklagte ... wohl jetzt machen würde. Dieser habe dann aber nach einem von ihnen beiden gerufen, woraufhin sie gemeinsam mit dem Angeklagten ... in Richtung des Angeklagten ... gegangen sei. Da sie auf dem weiteren Weg über eine Treppe hinabsteigen mussten und sie Panik im Dunkeln habe, hätten die Angeklagten ... und ... sie an der Hand die Treppe hinunter geführt. Unten angekommen seien der Angeklagte ... und ... vorangegangen. An das eigentliche Tatgeschehen habe sie manchmal nur noch bruchstückhafte Erinnerungen. Der Angeklagte ... habe die Eisenstange hervorgeholt. Er habe nicht sofort zugeschlagen, sondern mehrfach dazu angesetzt, ... niederzuschlagen. Da dieser sich wiederholt zu ihnen umgedreht habe, habe der Angeklagte ... die Eisenstange wiederholt hinter dem Rücken versteckt. Der Angeklagte ... habe zu dieser Zeit auf jeden Fall zu ihnen geschaut. Dieser sei dann stehen geblieben und habe ... dessen Hose heruntergezogen. Sie selbst sei einen Schritt zur Seite in Richtung Böschung gegangen und habe gesehen, wie der Angeklagte ..., der vielleicht einen Meter hinter ... gestanden habe, die beidhändig gefasste Eisenstange gehoben und damit auf den Kopf des ... eingeschlagen habe. Sie meine, der erste Schlag sei auf den Hinterkopf gegangen, jedenfalls habe ... noch geschrien und sei dann zusammen geknickt und bäuchlings hingefallen. Danach habe der Angeklagte ... noch mehrfach auf ... eingeschlagen, vielleicht 5 oder 6mal. Dann sei der Angeklagte ... zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass sie jetzt an der Reihe sei, woraufhin sie sich zunächst geweigert habe, weil sie es nicht gekonnt habe. Als er ihr gesagt habe, dass er nicht allein in den Knast gehe, habe sie aus Angst vor ihm die Eisenstange genommen und auch einmal auf das Opfer eingeschlagen. Der Angeklagte ... habe „endlich seinen Babbel“ halten sollen. Wo sie genau getroffen habe, wisse sie nicht, vermutlich aber an der Schulter oder am Hals. Danach habe sie dem Angeklagten ... die Eisenstange zurückgegeben. Er habe dann auch vom Angeklagten ... verlangt, dass dieser mit der Eisenstange auf das Opfer einschlage. Der Angeklagte ... habe am Boden gehockt und gezittert, er habe fast einen richtigen Nervenzusammenbruch gehabt und sich zunächst auch geweigert, zuzuschlagen. Sie habe ihn schließlich in den Arm genommen und damit getröstet, dass sie es auch habe tun müssen. Erst dann habe auch der Angeklagte ... einmal mit der Eisenstange auf den am Boden liegenden ... eingeschlagen. Sie meine, dass sie zu diesem Zeitpunkt keine Geräusche wie z.B. Stöhnen oder Röcheln mehr gehört habe. Irgendwann, sie meine nach den letzten Schlägen oder im Weggehen, habe sie den Angeklagten ... noch gefragt, warum ... so geröchelt habe. Der Angeklagte ... habe ihr daraufhin geantwortet, dass er jetzt an seinem eigenen Erbrochenen ersticken würde.
Nach dem letzten Schlag hätten sie das Opfer an der Stelle liegen lassen und seien auf anderem Wege zur Wohnung des Angeklagten ... zurückgegangen. Während der Angeklagte ... und sie nicht geredet hätten, habe der Angeklagte ... komische Kommentare abgegeben und Späße z.B. über „niederschlagen“ gemacht. Sie habe den Eindruck gehabt, dass er nach der Tat echte Glücksgefühle gezeigt habe. Unterwegs habe der Angeklagte ..., der die Eisenstange vom Tatort mitgenommen habe, diese in den Pullover des Angeklagten ... eingewickelt. Sie meine, dass sie bereits auf dem Rückweg vom Tatort und nicht erst später das Holz-Samuraischwert, das der Angeklagte ... offensichtlich draußen deponiert gehabt habe, wieder mit in die Wohnung genommen hätten. Dort hätten sie sich zunächst alle gewaschen und dann alle beschmutzten Sachen in einen blauen Müllbeutel gepackt. Zu dritt seien sie im Pkw des Angeklagten ..., den dieser gefahren habe, umhergefahren. Sie selbst habe weder einen Führerschein, noch könne sie tatsächlich Autofahren. Zuerst hätten sie die Eisenstange am Mühlrad in der Nähe des ... in die … geworfen. Dann seien sie durch die Stadt gelaufen und hätten den Pullover in einen Mülleimer bei McDonalds am ... gesteckt. Danach seien sie mit dem Pkw in Richtung ... gefahren, wo der Angeklagte ... die blutverschmierten Handtücher bei voller Fahrt aus dem Fenster geworfen habe. Seine ebenfalls verschmutzte Jacke habe er plötzlich doch nicht entsorgen wollen und wieder mit zurückgenommen. Diese hätten sie einige Tage später zu seiner Mutter zum Waschen gebracht. In dem Zusammenhang hätten sie dann auch den blauen Müllbeutel auf einem Spielplatz im ... entsorgt.
Nach der Rückkehr zur Wohnung des Angeklagten ... hätten sie zu dritt in seiner Wohnung übernachtet. Am nächsten Morgen sei sie gemeinsam mit dem Angeklagten ... noch einmal in Richtung Tatort gegangen, während der Angeklagte ... noch geschlafen habe. Sie hätten beide noch einen Funken Hoffnung gehabt, dass ... vielleicht doch noch leben könnte. Als sie die Polizeiabsperrung gesehen hätten, sei ihnen jedoch klar gewesen, dass er tot aufgefunden worden sei. In der Wohnung des Angeklagten ... hätten sie sich dann gemeinsam darüber unterhalten, was sie sagen sollten, falls die Polizei zu ihnen käme. Der Angeklagte ... habe vorgeschlagen, dass sie alle drei angeben sollten, dass ... am Montagabend gegangen sei, weil er noch eine andere Ver-abredung gehabt habe. Nach einiger Zeit sei er jedoch noch einmal zu ihnen zurückgekommen, um sich ein Kondom zu holen und dann wieder zu gehen. Danach hätten sie nichts mehr von ihm gehört. Da ... seinen Rucksack in der Wohnung zurückgelassen habe, habe sie vorgeschlagen, ihm im Chat zu schreiben, dass er diesen vergessen habe. Zugleich habe man ihn nach seinem Date fragen wollen. An diese Absprache habe sie sich bei ihrer ersten Zeugenvernehmung bei der Polizei gehalten. Erst als man ihr dort vorgehalten habe, dass man ihr nicht glaube, habe sie spontan den Angeklagten ... belastet, um sich nicht selbst zu belasten und um dem Angeklagten ... „den Arsch zu retten“, weil sie damals noch zu ihm gestanden habe. In dieser zweiten zeugenschaftlichen Vernehmung habe sie ihre frühere Aussage insoweit korrigiert und ergänzt, als dass der Angeklagte ... doch zwischenzeitlich die Wohnung verlassen hätte, nachdem auch ... gegangen sei. Später sei angeblich der Angeklagte ... hektisch zurückgekehrt und habe sich besonders gründlich im Bad gewaschen. Als sie ihn dabei beobachtet habe, habe er sie angeblich bedroht, falls sie etwas davon erzählen würde. Aus Angst habe sie daher geschwiegen. Bei ihrer späteren polizeilichen Beschuldigtenvernehmung habe sie ihre Situation noch nicht wirklich realisiert, sei verwirrt gewesen und habe dann so drauf los erzählt. Sie habe sich aber dennoch bemüht, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und niemanden zu Unrecht zu belasten. Mittlerweile wisse sie, wo sie sich durch den Angeklagten ... habe hineinziehen lassen.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Einlassungen der Angeklagten, soweit sie in Einklang mit den getroffenen Feststellungen stehen, der Wahrheit entsprechen.
Die Einlassungen stehen insoweit insbesondere auch in Einklang mit dem Gesamtbild, das sich ergibt aufgrund des Verhaltens und der Angaben der drei Angeklagten im Ermittlungsverfahren.
Der Zeuge ... , der sämtliche Vernehmungen des Angeklagten ... durchgeführt hat, hat bekundet, dass er den Angeklagten ... am 29.06.2009 ab 12.20 Uhr wiederholt vernommen habe. In einer ersten Version, die er nicht protokolliert habe, habe der Angeklagte ... ihm berichtet, dass ... am Tattag in seiner Wohnung gewesen sei, wo sich auch die Angeklagten ... und ... aufgehalten hätten. Gegen 22:00 Uhr sei er weggegangen, um einige Zeit später zu ihnen zurückzukehren. ... habe dann nach einem Kondom verlangt und sei wieder gegangen. Weitere Angaben habe der Angeklagte ... nicht gemacht. Diese Einlassung habe ihn - den Zeugen ... - bereits nicht überzeugt. Da die Angeklagte ... parallel zum Angeklagten ... vernommen worden sei, habe er zwischenzeitlich erfahren, dass diese den Angeklagten ... beschuldigt habe. Mehr als diese Kurzinformation habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gehabt. In der nachfolgenden Vernehmung ab 16.15 Uhr habe er dem Angeklagten ... vorgehalten, dass die Angeklagte ... den Angeklagten ... beschuldigt habe. Der Angeklagte ... sei auf diesen Zug aufgesprungen und habe dann davon berichtet, dass es am Vorabend sowie am Tatabend bereits Kontakt zwischen dem Angeklagten ... und ... gegeben habe. ... habe sich immer wieder dem Angeklagten ... genähert und versucht, diesen zu küssen und zu befummeln, was der Angeklagte ... stets abgelehnt habe. In der Nacht von Sonntag auf Montag habe ... bei ihnen übernachtet. Am Montagmorgen sei er zunächst gegangen, um abends auf seine Einladung hin wiederzukommen. Auch dann habe er immer wieder versucht, sich dem Angeklagten ... sexuell zu nähern. Zwischen den beiden sei es ein ständiges Hin und Her gewesen. Nachdem er, der Angeklagte ..., ... erklärt habe, dass er nicht noch einmal bei ihm übernachten könne, habe dieser die Absage akzeptiert. Kurze Zeit später sei ... gegangen und der Angeklagte ... sei etwa 5 Minuten später ihm gefolgt. Er habe sich ebenso wie die Angeklagte ... schon gedacht, dass die beiden draußen intim werden wollten. Prompt sei danach ... zurückgekehrt und habe nach einem Kondom gefragt. Danach hätten sie beide ... und den Angeklagten ... nicht mehr gesehen. Ergänzend habe der Angeklagte ... noch erklärt, dass der Angeklagte ... irgendetwas mitgenommen habe, als er die Wohnung verlassen habe. Er meine, dass es sich dabei um ein etwa 40 cm langes rundes Metallteil gehandelt habe, das recht schwer sei. Der Angeklagte ... habe ihm, dem Zeugen ... , ferner berichtet, dass er etwa eine halbe Stunde später mitbekommen habe, wie jemand in seine Wohnung zurückgekehrt und in sein Bad gegangen sei. Da er selbst habe urinieren müssen, sei er ebenfalls in das Bad gegangen. Dort habe er gesehen, dass der Angeklagte ... seine Hose ausgezogen habe und versucht habe, diese in der Badewanne auszuwaschen. Dabei habe er deutlich rote Flüssigkeit in der Wanne gesehen. Auch habe der Angeklagte ... angeblich kleine, gelbliche Splitter mit einem Stahlschwamm aus seiner Hose geholt, die ausgesehen hätten wie Fingernägel oder Bruchteile davon. Nach den weiteren Schilderungen des Angeklagten ... soll der Angeklagte ... diesen dann am Hals gefasst und gegen die Wand oder die Tür gedrückt haben, so dass er nur noch mit Zehenspitzen den Boden berührt habe. Der Angeklagte ... habe dann ihn, den Angeklagten ..., bedroht und ihn aufgefordert, die Badewanne sauber zu machen. Dabei habe er angeblich noch die kleinen Splitter im Abflusswasser sehen können. Der Angeklagte ... habe dann seine Sachen gewechselt und gemeinsam mit der Angeklagten ... bei ihm übernachtet. Die Angeklagte ... sei am nächsten Morgen nach Hause gegangen, während der Angeklagte ... noch bis Freitag bei ihm geblieben sei. In dieser Zeit soll nach den Angaben des Angeklagten ... der Angeklagte ... immer wieder komische Anspielungen gemacht haben, z.B. von einem „niederschmetternden Ereignis“ gesprochen haben, und ihn ironisch und indirekt damit bedroht haben.
Der Zeuge ... hat weiter bekundet, dass er dem Angeklagten ... bei der weiteren Vernehmung gegen Abend vorgehalten habe, dass die Angeklagten ... und ... ausgesagt hätten, dass sie zu dritt ... getötet hätten. Daraufhin habe der Angeklagte ... erklärt, dass er seine vorangegangene Aussage etwas korrigieren müsse. Nachfolgend habe er von einem gemeinsamen Spaziergang zu viert berichtet, in dessen Verlauf der Angeklagte ... mit ...
... vorangegangen sei, während er gemeinsam mit der Angeklagten ... ihnen im Bereich des Naturgebiets gefolgt sei. Dann sei der Angeklagte ... vor ... gegangen, habe diesem die Hose geöffnet und ihm gesagt, dass er die Augen schließen und ihm vertrauen solle. Nachdem ... die Augen geschlossen habe, sei der Angeklagte ... um diesen herum nach hinten gegangen und habe ihm von dort mit einer Stange auf den Kopf geschlagen. Dann habe er noch zweimal zugeschlagen. Danach habe der Angeklagte ... zunächst ihm und dann auch der Angeklagten ... die Stange gegeben und sie gezwungen, ebenfalls zuzuschlagen. Er habe dann weiter „Terror geschoben“ und irgendwann aufgehört, sie zu zwingen. Dann habe der Angeklagte ... sie nur noch aufgefordert, den Mund zu halten. Schließlich seien sie gegangen. Die Stange habe der Angeklagte ... mitgebracht, wo sie geblieben sei, wisse er nicht. Er selbst habe nur einmal zugeschlagen, während der Angeklagte ... möglicherweise insgesamt zehnmal zugeschlagen habe. Wie oft die Angeklagte ... zugeschlagen habe, wisse er auch nicht. Er jedenfalls habe nur deshalb zugeschlagen, weil er Angst gehabt habe, der Angeklagte ... würde auch ihn töten. Auf Nachfrage habe der Angeklagte ... ihm – dem Zeugen ... - dazu erklärt, der Angeklagte ... habe ihnen gegenüber die Stange drohend in die Höhe gehalten und sie sehr bestimmt zum Schlagen aufgefordert.
Der Zeuge ... hat ferner bekundet, dass er am nachfolgenden Tag, dem 30.06.2009, den Angeklagten ... erneut vernommen habe. Zu diesem Zeitpunkt seien ihm die letzte Vernehmung der Angeklagten ... und die Vernehmung des Angeklagten ... zumindest in groben Zügen bereits bekannt gewesen. Am Vorabend habe er nur Kurzinformationen zur Verfügung gehabt. Auf seinen Vorhalt an den Angeklagten ..., dass die beiden anderen Angeklagten ihn massiv belasteten, habe der Angeklagte ... nach langem Hin und Her zwar eingeräumt, den ersten Schlag gegen das Opfer geführt zu haben. Er habe jedoch immer wieder versucht, seine eigene Rolle zu beschönigen, indem er wiederholt darauf hingewiesen habe, dass er vom Angeklagten ... gezwungen worden sei. Nach seinem Eindruck habe sich der Angeklagte ..., den er als schauspielerisch begabt einschätze, vor einem klaren Geständnis gedrückt. Er habe immer nur das zugegeben, was er - der Zeuge ... - ihm ohnehin schon vorgehalten habe. Teilweise habe der Angeklagte ... lange Denkpausen benötigt, bevor er sich auf weitere Angaben eingelassen habe. Deshalb habe sich die Vernehmung insgesamt sehr zäh gestaltet. Dabei habe der Angeklagte ... ganz offensichtlich immer nur sich selbst schützen wollen, während er die Angeklagte ... jedenfalls auch belastet habe. Auffallend sei allerdings gewesen, dass der Angeklagte ... eine Beschreibung der Tatwaffe parat gehabt habe und die Entsorgung der blutverschmierten Sachen detailliert beschrieben habe, ohne dass ihm in diesen Punkten konkrete Vorhalte gemacht worden seien. Konkret habe der Angeklagte ... bei dieser Vernehmung behauptet, dass der Angeklagte ... die Idee gehabt habe, ... zu töten. Auf dessen Verlangen habe er selbst die Stange mitgenommen. Der Angeklagte ... habe ... abgelenkt und ihm dann ein Zeichen gegeben, damit er zuschlage. Er habe zunächst gegenüber der Angeklagten ... gesagt, dass er das nicht könne. Auch sie habe ihn aufgefordert zuzuschlagen, was er dann auch getan habe. Beide hätten ihn dann noch angefeuert, weiter auf das Opfer einzuschlagen. Er habe panische Angst bekommen und weiter zugeschlagen. Danach hätten auch die Angeklagten ... und ... noch einmal auf das Opfer eingeschlagen.
Der Zeuge ... hat ferner im Rahmen seiner Vernehmung erklärt, dass er dem Angeklagten ... dann noch einmal vorgehalten habe, dass die Angeklagten ... und ... behauptet hätten, die Tat sei geplant gewesen und er habe die Idee dazu gehabt. Dazu habe der Angeklagte ... ihm erklärt, dass es sein könne, dass die Tat geplant gewesen sei. Auf die Idee mit einem Schlag auf den Hinterkopf habe ihn jedenfalls die Angeklagte ... gebracht. Nachdem er, der Zeuge ... , dem Angeklagten ... vorgehalten habe, dass die Angeklagte ... etwas von einem Holzschwert erzählt habe, habe der Angeklagte ... dazu erklärt, dass diese gemeint habe, er oder der Angeklagte ... sollten ... an einer Bushaltestelle mit dem Holzschwert „eins überhauen“. Er selbst habe von dieser Idee nichts gehalten. Am Ende dieser Vernehmung habe der Angeklagte ... noch bestätigt, dass die Angeklagte ... ihm einen Heiratsantrag gemacht habe, den er allerdings abgelehnt habe. Auch eine Liebeserklärung des Angeklagten ... habe er ignoriert.
Der Zeuge ... hat bekundet, dass der Angeklagte ... im Explorationstermin vom 12.09.2009 Angaben zur Sache gemacht und dabei sein vorheriges Geständnis widerrufen habe. Auch ihm gegenüber habe der Angeklagte ... sich in der Weise eingelassen, wie er es in der Hauptverhandlung getan habe. Ergänzend bzw. abweichend zu den in der Hauptverhandlung gemachten Angaben habe der Angeklagte ... noch davon berichtet, dass der Angeklagte ... erst am Tattag die Angeklagte ... kennengelernt habe. Er habe viel Alkohol getrunken. Es seien schließlich je 2 leere Flaschen Korn und Wodka bei ihm gefunden worden. Zusätzlich habe er noch 300 Tropfen Tilidin genommen. Sie hätten sich dann alle unterhalten, wobei ... zweideutige Andeutungen, z.B. „krönen“, zum Angeklagten ... gemacht habe. Gegen 21:45 Uhr sei dann die Frage aufgekommen, ob ... erneut bei ihm übernachten könne. Diesen Punkt habe er gemeinsam mit den Angeklagten ... und ..., die dagegen gewesen seien, im Bad besprochen. Er habe dann zu ... gesagt, dass er zwar nichts dagegen hätte, wenn er erneut bei ihm übernachten würde. Allerdings seien vier Leute in einem Bett doch zu viel. Dies habe ... dann eingesehen. Danach könne er sich an nichts mehr erinnern. Aufgewacht sei er erst am nächsten Tag gegen 12:00 Uhr oder 13:00 Uhr. Er sei verkatert gewesen und habe sich zunächst ein Bier geholt. Dann habe er festgestellt, dass die Angeklagten ... und ... sich über ihn als den Ex-Freund der Angeklagten ... unterhalten haben. Auf Nachfrage habe ihm die Angeklagte ... gesagt, dass er sich am Abend zuvor von ihr getrennt habe. Er habe sie gefragt, ob man es nicht noch einmal miteinander probieren wolle. Dann habe sich die Angeklagte ... auf seinen Schoß gesetzt und erzählt, dass sie Mist gemacht habe. Dabei habe sie angefangen zu weinen, was ihn ganz hilflos habe werden lassen. Auf seine Nachfrage habe sie nur zögernd gesagt, dass sie jemanden kaputt gemacht habe. Das habe sie damit erklärt, dass sie jemanden getötet habe. Dann habe sie ihm auf der Web-Site von 1-live die Überschrift „Leiche im Rückhaltebecken gefunden“ gezeigt und ihm in Kurzversion geschildert, was passiert sei. Nach den Angaben der Angeklagten ... habe ... den Angeklagten ... immer offensiver sexuell angemacht. Als ... gegangen sei, seien nach ihren Angaben der Angeklagte ... und sie mitgegangen bis zu der Stelle, wo es passiert sei. Der Angeklagte ... habe ... abgelenkt, während die Angeklagte ... ihm eins „übergezogen“ habe. Sie wisse schließlich, wie man das mache, nachdem er in ihrem Beisein einmal einen Vogel totgeschlagen habe. Während ihrer Erzählungen habe sie ihm gesagt, dass sie ihn heiraten werde, wenn er alles auf sich nehmen würde und sie nicht ins Gefängnis käme. Dann sei der Angeklagte ... zu ihrem Gespräch hinzugekommen. Ihm habe er, der Angeklagte ..., signalisiert, dass er bereits Bescheid wisse. Einen Grund für ihre Tat hätten ihm beide nicht nennen können. Ihn hätten jedenfalls die Heiratspläne der Angeklagten ... derart begeistert, dass seine ethischen Bedenken in den Hintergrund getreten seien. Eine Hochzeit sei für ihn das größte Geschenk und der größte Liebesbeweis. Heute wisse er allerdings, dass er von der Angeklagten ... „verarscht“ worden sei.
Er habe dann gemeinsam den Angeklagten ... und ... viele Fragen gestellt und Informationen gesammelt. Dann habe er verschiedene Aussagen für verschiedene Aussageszenarien entworfen. Im ersten Schritt habe er alle drei als unschuldig darstellen wollen, wobei sein Ziel gewesen sei, dass auch die Angeklagten ... und ... dazu vernommen werden sollten. In einem zweiten Schritt habe dann die Ange-klagte ... den Angeklagten ... belasten sollen, damit dieser aus ... zur Vernehmung geholt werde. In einem dritten Schritt habe der Angeklagte ... ihn als Haupttäter belasten sollen. Allerdings habe sich die Angeklagte ... bei ihrer Vernehmung später verplappert, da sie aufgedeckt habe, wo man die Tatwaffe entsorgt habe.
Der Zeuge ... hat weiter bekundet, dass der Angeklagte ... in einem weiteren Explorationstermin am 03.10.2009 sich ähnlich zum Tatgeschehen eingelassen habe. Der Angeklagte ... habe ihm in diesem Termin näher erläutert, dass er nach dem Geständnis der Angeklagten ... ihm gegenüber insgesamt drei Aussageebenen entworfen habe. Alle relevanten Punkte hätten auf einer Strichpunkt-liste gestanden, die die Angeklagten ... und ... jeweils hätten auswendig lernen müssen, soweit sie sie betroffen hätten. In der ersten Ebene habe man einfach aussagen wollen, das Tatopfer sei gegangen, sei dann noch einmal kurz zurückgekehrt und habe sich noch ein Kondom holt. Dann habe der Angeklagte ... ihm, dem Zeugen ... , noch einmal seine zweite und dritte Aussageebene und deren Ziele erläutert. Nur so habe der Angeklagte ... nach seiner eigenen Ansicht die Täterschaft der Angeklagten ... wirklich verdecken können. Zu den persönlichen Beziehungen untereinander - so der Zeuge ... weiter - habe ihm der Angeklagte ... berichtet, dass die Angeklagte ... am Tatabend sexuellen Kontakt zu dem Angeklagten ... gehabt haben müsse, da der Angeklagte ... ihm davon auf einem gemeinsamen Transport zur JVA berichtet habe. Richtig sei auch, dass der Angeklagte ... ihn angeflirtet habe. Da er jedoch nicht homosexuell sei, habe er dies abgelehnt. Richtig sei allerdings, dass er sich gemeinsam mit dem Angeklagten ... im Internet einen Pornofilm angesehen habe, um sich über homosexuelle Praktiken aufklären zu lassen. Zum Film „Natural born killers“ habe ihm der Angeklagte ... gesagt, dass die Angeklagte ... davon fasziniert gewesen sei. Möglicherweise übertrage sie auch etwas aus diesen Film auf ... und habe ihn deshalb getötet.
Die Zeugin ... hat bekundet, sie habe die Angeklagte ... am Abend des 29.06.2009 als Beschuldigte vernommen. Ihr sei bekannt gewesen, dass die Angeklagte ... zuvor zweimal als Zeugin vernommen worden sei und dabei anfangs angegeben habe, ... habe die Wohnung verlassen, um sich mit jemandem zutreffen, und sei sodann nicht zurückgekehrt. Später habe sie den Angeklagten ... belastet und erklärt, auch dieser habe die Wohnung verlassen.
Sie, die Zeugin ... , habe die Angeklagte ... am Abend des 29.06.2009 mit ihren Kollegen in der mütterlichen Wohnung angetroffen und vorläufig festgenommen. Nachdem ihr der Tatvorwurf einer gemeinschaftlichen Tötung mitgeteilt worden sei und sie als Beschuldigte belehrt worden sei, habe sich die Angeklagte ... spontan geäußert und erklärt, dass sie es aber nicht allein gewesen sei. Auf der anschließenden Fahrt ins Präsidium zur Vernehmung habe die Angeklagte ... ihnen noch den ungefähren Ort gezeigt, an dem sie die Tatwaffe in die … geworfen hätten. Dort sei die Eisenstange am nächsten Tag auch gefunden worden. Bei der Vernehmung sei die Angeklagte ... kooperativ gewesen und sei zunehmend in einen Redefluss geraten, so dass sie sie teilweise habe bremsen müssen, um ihre Aussage vollständig protokollieren zu können. Allerdings habe sich die Angeklagte ... auch unbeeindruckt von der Tat gezeigt, so als habe sie die Tragweite noch nicht realisiert. Sie habe nachfolgend den Eindruck gewonnen, als wenn die Angeklagte ... sich zunehmend stärker gefühlt habe, weil sie diese Tat begangen habe. Auch ihr gegenüber habe die Angeklagte ... von mehreren Gesprächen im Badezimmer berichtet. Zu den einzelnen Gesprächen im Bad hat die Zeugin ... bekundet, dass die Angeklagte ... ihr zunächst von einem Gespräch im Bad berichtet habe, das sie mit dem Angeklagten ... und dem Angeklagten ... geführt habe, weil sie sich durch ... genervt gefühlt habe. Später habe sie mit beiden noch einmal ein Gespräch im Bad geführt, weil sie mit ihnen allein habe reden wollen. Bei einem weiteren Gespräch im Badezimmer habe der Angeklagte ... davon geredet, ... umzubringen. Sie habe ihn gefragt, wie er das denn anstellen wolle. Der Angeklagte ... habe zunächst die Idee gehabt, den ... nach draußen zu locken und ihm im Bereich einer Grünfläche an einer Bushaltestelle in der Nähe von Bäumen mit einem Holzschwert auf den Kopf zu schlagen. Das sei der Plan A gewesen. Das Holzschwert habe sie nach der Tat im Übrigen tatsächlich draußen gefunden. Wie es in den Bereich dieser Grünfläche gekommen sei, habe die Angeklagte ... nicht gewusst. Zu diesem Plan A, den sie im Bad besprochen hätten, habe die Angeklagte ... noch berichtet, dass sie meine, dass der Angeklagte ... und sie gegen diesen Plan geredet hätten, weil dort Häuser ständen und das Entdeckungsrisiko zu groß sei. Dann habe der Angeklagte ... vorgeschlagen, spazieren zu gehen. Da sei ihr klar gewesen, dass ... die Nacht nicht überleben werde. Der Angeklagte ... habe richtig darauf gebrannt, ... umzubringen. Zu diesem Punkt hat die Zeugin ... ergänzend erklärt, dass sie nachgefragt habe, ob es richtig sei, wenn sie sage, dass sie verabredet hätten, ... zu töten. Diese Frage habe die Angeklagte ... eindeutig mit Ja beantwortet. Aus dem Zusammenhang der Gesamtaussage der Angeklagten ... sei sie, die Zeugin ... , davon ausgegangen, dass auch der Angeklagte ... genau gewusst habe, was nachfolgend geschehen sollte. Nach der weiteren Aussage der Zeugin ... hat die Angeklagte ... ihr gegenüber den Spaziergang den Feststellungen entsprechend geschildert. Die Angeklagte ... habe ihr gegenüber auch davon gesprochen, dass der Angeklagte ... zwischenzeitlich Angst gehabt habe und die Angeklagte ... ihn beruhigt habe. Als der Angeklagte ... mit ... bereits auf einen Weg abgebogen sei, während sie mit dem Angeklagten ... noch wenige Meter geradeaus gegangen sei, habe sie eigentlich geglaubt, dass der Angeklagte ... es jetzt schon tue. Sie habe eigentlich nichts machen wollen, sie habe nur dabei sein wollen. Dann seien sie wieder zu den anderen beiden gegangen und der Angeklagte ... sei mit
... vorausgegangen. Sie selbst sei mit dem Angeklagten ... hinterher gegangen und habe ihn gefragt, wann er endlich zuschlagen wolle. Sie habe wissen wollen, wie weit er noch laufen wolle, um ... „kalt zu machen“. Irgendjemand habe dann noch gesagt, dass man diesen Weg nehmen solle, weil er romantischer sei. Der Angeklagte ... habe mit ... geturtelt und sich immer wieder zu ihnen umgedreht. Schließlich sei er rückwärtsgegangen und habe sie angesehen, dann habe er angefangen, mit einem Kondom zu spielen, um ... scharf zu machen. Schließlich sei der Angeklagte ... stehen geblieben und der Angeklagte ... habe die Eisenstange aus seinem Ärmeln geholt. Er habe mehrfach versucht, zuzuschlagen, jedoch habe sich ... immer wieder umgedreht. Dann habe der Angeklagte ... zu ihm gesagt, er solle die
Augen schließen. Nachfolgend habe er ihm die Hose aufgemacht und teilweise heruntergezogen und sich – bereits mit etwas Abstand - vor ihn gehockt. In diesem Moment habe dann der Angeklagte ... endgültig zugeschlagen. ... sei dann zusammengesackt und zur Seite weggekippt. Dabei habe er noch etwas geschrien und geröchelt. Sie selbst habe, so glaube sie, noch gesagt, der sei noch nicht tot. Danach habe der Angeklagte ... wiederholt zugeschlagen und zwar ziemlich oft. Genau wisse sie das nicht mehr, bestimmt zehnmal. Sie meine auch, er habe direkt auf den Kopf geschlagen. Bereits nach dem ersten Schlag habe der Angeklagte ... so einen kleinen Nervenzusammenbruch gehabt. Sie selbst habe sich zunächst geweigert zuzuschlagen, als der Angeklagte ... dies von ihr verlangt habe. Nachdem er sie nochmal in barschem Ton aufgefordert habe, habe sie die Stange genommen und auf das Opfer eingeschlagen. Sie habe irgendwie das Gefühl gehabt, jetzt draufhauen zu müssen, irgendetwas totschlagen zu müssen. Allerdings habe die Angeklagte ... dazu noch erklärt, so die Zeugin ... weiter, dass sie geglaubt habe, ... sei bereits tot. Nachdem die Angeklagte ... einmal geschlagen habe, habe sie dem Angeklagten ... die Stange zurückgegeben. Dieser habe jetzt den Angeklagten ... aufgefordert, ebenfalls zuzuschlagen, was dieser jedoch zunächst abgelehnt habe. Sie sei dann zu dem Angeklagten ... gegangen und habe ihn in den Arm genommen und ihm gesagt, dass sie es auch gegen ihren Willen getan habe. Danach habe auch der Angeklagte ... ihrer Erinnerung nach wohl dreimal auf das Opfer eingeschlagen. Nach der weiteren Aussage der Zeugin ... hat die Angeklagte ... ihr gegenüber das weitere Geschehen in der Tatnacht den Feststellungen entsprechend geschildert. Dabei hat die Angeklagte ... nach der Aussage der Zeugin ... insbesondere auch geschildert, dass der Angeklagte ... eine stark blutverschmierte Hose gehabt habe und ohne Erfolg versucht habe, diese in der Badewanne auszuwaschen. Einige Tage später hätten sie dann die Jacke und die Hose des Angeklagten ... zu dessen Mutter zum Waschen gebracht. Die Zeugin ... hat ferner ausgesagt, dass die Angeklagte ... im Rahmen der Vernehmung auch angegeben habe, dass sie sich zunächst abgesprochen hätten, was sie alle drei bei der Polizei aussagen wollten. Das sei nämlich die Version gewesen, wonach ... zwar bei ihnen zu Besuch gewesen sei, später jedoch gegangen sei, um dann wieder zurückzukehren und nach einem Kondom zu fragen, so wie sie es zunächst bei ihrer Zeugenvernehmung geschildert habe. Da er seinen Rucksack in der Wohnung des Angeklagten ... liegen gelassen habe, hätten sie ihm dies per Chat mitgeteilt, um so ihre abgesprochene Aussage zu bestätigen.
Der Zeuge ... , dem gegenüber die Angeklagte ... am 14.07.2009 Angaben zur Sache gemacht hat, hat im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft den Feststellungen entsprechende Angaben der Angeklagten ... zum Tatgeschehen bestätigt. Er habe ihre Angaben immer nach wenigen Sätzen mit seinen Worten laut diktiert und den Verteidiger sowie den Staatsanwalt gebeten zu intervenieren, falls er etwas unzutreffend formuliert habe. Aus diesem Grund sei er sich auch sicher, dass die Angeklagte so ausgesagt habe, wie er es protokolliert habe und wie es ihm in der Hauptverhandlung vorgehalten worden sei. Insbesondere könne er sich daran erinnern, dass die Angeklagte ... die Situation vor der Tat in der Wohnung des Angeklagten ... so geschildert habe, dass sie an diesem Abend das spätere Opfer erstmalig kennengelernt habe. Im Lauf des Abends hätten die drei Angeklagten etwa eine halbe Flasche Wodka gemischt mit Cola getrunken, wobei sie selbst nur ein Glas getrunken habe. Dabei seien sie alle noch fit gewesen. Sie selbst sei an diesem Abend zunehmend genervter gewesen, weil die Angeklagten ... und ... sowie ... sich nur über Schwulenthemen unterhalten hätten und ... den Angeklagten ... immer wieder angemacht habe. Sie sei deshalb mehrfach ins Bad gegangen. Als es um die Frage gegangen sei, ob ... erneut beim Angeklagten ... übernachten dürfe, habe sie mit den Angeklagten ... und ... im Bad besprochen, dass er nicht dort schlafen solle.
Sie alle hätten nicht gewollt, dass er dort schlief. Danach habe sie vom Bad aus aber mit Entsetzen mitangehört, wie der Angeklagte ... im Wohnzimmer ... gesagt habe, dass es ihm egal sei, wenn dieser hier übernachten würde. Der Angeklagte ... sei dann erneut zu ihr ins Bad gekommen und habe ihr gesagt, sie müsse sich keine Sorgen wegen ... machen. Dann sei auch der Angeklagte ... hinzugekommen und plötzlich habe der Angeklagte ... aus heiterem Himmel etwas von „Alex umbringen“ gesagt. Dann habe der Angeklagte ... gefragt, wie er das denn machen wolle. Daraufhin habe der Angeklagte ... ihnen erklärt, dass er ihn auf einer Wiese „umnieten“ wolle. Sie habe ihn daraufhin ebenfalls gefragt, wie er das denn machen wolle. Dabei habe sie daran gedacht, wie er das bei der Nachbarschaft schaffen wollte, ohne entdeckt zu werden. Ihre Frage habe der Angeklagte ... wohl als Ansporn für seine Tat verstanden, obwohl sie ihm den Gedanken aus dem Kopf habe schlagen wollen. Der Angeklagte ... habe dann erklärt, dass er ... mit einem Holz-Samuraischwert niederschlagen wolle. Sie habe den Kopf geschüttelt, der Angeklagte ... habe nichts dazu gesagt. Gemeinsam seien sie zu ... zurückgegangen. Der Angeklagte sei danach noch einmal nach draußen gegangen, weil er Reifen aus seinem Auto habe holen wollen. Sie sei später dann mit dem Angeklagten ... erneut im Bad gewesen und habe ihm vorgeschlagen, spazieren zu gehen, weil es ihr zu eng sei in der Wohnung. Sie hätten dies den beiden anderen auch erzählt, woraufhin der Angeklagte ... gesagt habe, dass sie alle gemeinsam gehen sollten. Tatsächlich seien dann der Angeklagte ... und ... zuerst aus der Wohnung gegangen. Im Rausgehen habe der Angeklagte ... eine Stange im Ärmel seiner Jacke versteckt und sei dann mit ihr hinter den anderen hergegangen. Auf dem Spaziergang sei sie dann irgendwann stehen geblieben und habe den Angeklagten ... zu sich gerufen, während die anderen beiden weiter gegangen seien. Sie habe sich und den Angeklagten ... gefragt, was der Angeklagte ... mit der Eisenstange vorhabe, ohne dass sie eine Antwort darauf gehabt hätten. Sie habe nicht daran gedacht, dass er ... töten werde, jedenfalls sei es ihr auch egal gewesen. Nachdem sie über eine Brücke gegangen seien, habe sich der Weg geteilt. Der Angeklagte ... sei mit ... rechts herum gegangen, während sie mit dem Angeklagten ... noch ein paar Meter geradeaus gegangen sei und eine Zigarette geraucht habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie gedacht, dass sie nicht dabei sein wolle, wenn der Angeklagte ... etwas mit der Eisenstange mache. Dann habe sie aber den Angeklagten ... rufen und ... lachen hören. Daraufhin sei sie mit dem Angeklagten ... dorthin gegangen, weil ... noch am Leben war und der Angeklagte ... offensichtlich ... nichts getan habe. Anschließend seien der Angeklagte ... und ... vorausgegangen und hätten miteinander geturtelt. Der Angeklagte ... habe noch gesagt, dass sie links herum gehen sollten, weil es dort romantischer sei.
Daneben hat der Zeuge ... auch die Angaben der Angeklagten ... zum eigentlichen Tatablauf, die sie ihm gegenüber gemacht hat, den Feststellungen entsprechend bestätigt. Dabei habe sie u.a. davon berichtet, dass der Angeklagte ... schon die ganze Zeit die Stange in der Hand gehalten habe. ... habe sich jedoch immer wieder umgedreht, so dass der Angeklagte ... jedesmal die Stange hinter seinem Rücken versteckt habe. Er habe dann auch zu dem Angeklagten ... und ... gesagt, dass sie sich nicht stören lassen sollten. Sie habe gesehen, wie der Angeklagte ... ... die Hose heruntergezogen habe. Er sei immer kleine Schritte von ... zurückgewichen und habe schließlich vor ihm gehockt. Der Angeklagte ... habe jetzt die Stange hochgenommen und auf ... eingeschlagen. Dieser sei zusammengesackt und seitlich weggekippt. Dann habe der Angeklagte ... immer wieder zugeschlagen. Er habe ihr die Eisenstange in die Hand gedrückt und als sie sich geweigert habe, habe er sinngemäß gesagt, dass er nicht allein in den Knast gehe. Sie habe Angst davor gehabt, vom Angeklagten ... geschlagen zu werden, obwohl – so der Zeuge ... weiter - sie gleichzeitig eingeräumt habe, dass der Angeklagte ... ihr gegenüber noch nie gewalttätig geworden sei. Aus Angst habe sie dann auch einmal auf das Opfer eingeschlagen. Sie wisse nicht einmal, ob sie ihn überhaupt getroffen habe. Jedenfalls meine sie, dass er zu diesem Zeitpunkt schon tot gewesen sei. Danach habe sie dem Angeklagten ... die Stange zurückgegeben und ihn gefragt, ob er jetzt zufrieden sei. Sie sei dann zu dem Angeklagten ... gegangen, der am Boden gesessen und einen Nervenzusammenbruch gehabt habe. Der Angeklagte ... habe auch ihn aufgefordert zuzuschlagen, was dieser zunächst ebenfalls abgelehnt habe. Schließlich habe er doch mehrfach zugeschlagen, jedenfalls habe das im Dunkeln so ausgesehen. Der Zeuge ... hat ferner bekundet, dass die Angeklagte ... auch ihm gegenüber erklärt habe, dass der Angeklagte ... auf dem Rückweg ihrer Ansicht nach Glücksgefühle gehabt habe und völlig fasziniert gewesen sei. Der Zeuge hat weiter den Feststellungen entsprechende Angaben der Angeklagten ... hinsichtlich der Entsorgung der Tatwaffe und der blutverschmierten Sachen bekundet.
Der Zeuge ... , der die Angeklagte ... auf ihre Schuldfähigkeit untersucht hat, hat im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge glaubhaft bekundet, dass die Angeklagte ... auch ihm gegenüber das Tatgeschehen weitgehend so geschildert habe, wie sie es in der Hauptverhandlung getan habe. Insbesondere habe sie ihm davon berichtet, dass sie selbst am Tatabend nur ein 0,3 l Glas Wodka/Cola mit einer „Pfütze“ Wodka getrunken habe. Sie sei an dem Abend von den ewigen Schwulenthemen sowie von den permanenten Annäherungsversuchen des ... genervt gewesen. Sie habe da eine „Hasslatte“ geschoben. Im Bad habe sie dem Angeklagten ... gesagt, dass ... abhauen solle. Als dieser später gefragt habe, ob er wieder hier übernachten könne, habe der Angeklagte ... gesagt, es sei ihm egal, aber die Angeklagte ... sei wohl dagegen gewesen. Sie habe dann spazieren gehen wollen. Der Angeklagte ... habe den Vorschlag gemacht, dass sie auch alle zusammen spazieren gehen könnten. Sie habe den Angeklagten ... noch einmal ins Bad gerufen. Bei dieser Gelegenheit habe er davon gesprochen, dass er ... umbringen wolle und etwas von einem Holzschwert erzählt. Sie habe dann den Angeklagten ... hinzugerufen, um den Angeklagten ... von diesem Plan abzubringen. Er habe dem Angeklagten ... gesagt, dass er bescheuert sei, weil das Entdeckungsrisiko zu hoch sei. Auch sie habe dem Angeklagten diesen „Plan A“ aus dem Kopf geschlagen, aber gemerkt, dass in dieser Nacht noch etwas passieren würde. Was sonst noch im Badezimmer besprochen worden sei, wisse sie nicht mehr. Auf jeden Fall habe der Angeklagte ... noch gesagt, dass er zum Auto müsse, um Sommerreifen zu holen. Nachdem er zurückgekehrt sei, seien sie spazieren gegangen. Sie habe gesehen, wie der Angeklagte ... die Eisenstange in seinen Ärmel gesteckt habe. Unterwegs habe der Angeklagte ... von Angst gesprochen, dass ... etwas passiere. Sie habe ihn getröstet und abgelenkt. Ihr sei aber schon klar gewesen, dass ... die Nacht nicht überleben werde. Sie habe zwischendurch auch gedacht, dass der Angeklagte ... es bereits erledigt habe. Irgendwann habe der Angeklagte ... mit dem Kondom gespielt. Der Angeklagte ... habe dann mehrfach versucht zuzuschlagen, aber ... habe sich so oft umgedreht. Dann habe der Angeklagte ... zu ... gesagt, er solle die Augen schließen, und habe ihm anschließend die Hose geöffnet. Da habe der Angeklagte ... zugeschlagen. Als ... auf dem Boden gelegen und geröchelt habe, habe sie gesagt, dass er noch nicht richtig tot sei. Der Angeklagte ... habe noch mehrmals zugeschlagen, vielleicht 5 oder 6mal. Danach habe der Angeklagte ... zu ihr gesagt, dass sie jetzt dran sei. Sie habe sich zunächst geweigert, weil sie es nicht gekonnt habe. Der Angeklagte ... habe aber gesagt, er gehe nicht allein in den Knast. Er habe darauf bestanden, so dass sie aus Angst davor, dass er sie als nächste totschlage, die Eisenstange ergriffen und auch einmal zugeschlagen habe. Dann habe sie ihm die Stange zurückgegeben und gefragt, ob er jetzt zufrieden sei. Der Angeklagte ... sei dann zu dem am Boden sitzenden und jammernden Angeklagten ... gegangen und habe auch diesen aufgefordert zuzuschlagen. Dieser habe sich auch zunächst geweigert. Sie habe dem Angeklagten ... gesagt, dass sie es auch habe tun müssen, worauf er dann aufgestanden sei und auch einmal zugeschlagen habe. Auf dem Rückweg habe der Angeklagte ... irgendwie aufgekratzt und fröhlich gewirkt.
Der Zeuge ... , der den Angeklagten ... am 29.06.2009 als zuständiger Kriminalbeamter vernommen hat, hat glaubhaft bekundet, dass er sich zur Auffrischung seiner Erinnerung vor dem Termin das damalige Vernehmungsprotokoll noch einmal durchgelesen habe. Danach sei er bei der Festnahme des Angeklagten ... dabei gewesen. Dieser habe, als man ihn mit dem Vorwurf des Mordes konfrontiert habe, sehr ruhig gewirkt, fast so als habe er mit dem Erscheinen der Polizei bereits gerechnet. Zu diesem Zeitpunkt habe der Angeklagte ... nicht viel geredet. Später bei der anschließend durchgeführten Vernehmung habe er jedoch sehr offen und frei gewirkt. In der Vernehmung habe der Angeklagte ... zunächst davon berichtet, dass er das Opfer ... schon längere Zeit aus einem Chatroom im Internet gekannt habe, während er den Angeklagten ... erst etwa 3 bis 4 Wochen vor der Tat im Internet kennengelernt habe. Da er einen anderen Bekannten in ... besucht habe, habe man verabredet, dass er auch zum Angeklagten ... kommen solle. Dort habe er auch dessen Freundin, die Angeklagte ..., kennengelernt. Der Angeklagte ... habe ihm erklärt, diese sei sehr eifersüchtig. Deshalb habe sie eigentlich nichts davon wissen dürfen, dass er einen sexuellen Kontakt zu dem Angeklagten ... gehabt habe. Über das Internet habe er am 21.06.2009 Kontakt zu ... aufgenommen, der sie dann auf Einladung des Angeklagten ... am Abend besucht habe. Zunächst habe ... sich ihm in sexueller Absicht sehr aufdringlich angenähert, aber ohne Erfolg. Nach einiger Zeit habe er es an dem Abend bei dem Angeklagten ... ebenfalls versucht. Dieser habe ... jedoch zu verstehen gegeben, dass es besser für seine Gesundheit wäre, wenn er so etwas sein ließe. Nachdem ... bei ihnen übernachtet habe, sei er am Morgen zunächst wieder gegangen. Am Abend sei er erneut mit Einverständnis des Angeklagten ... zu ihnen gekommen. An diesem Abend sei dann auch die Angeklagte ... mit dabei gewesen. Gemeinsam hätten sie etwas getrunken, wobei ... wegen einzunehmender Medikamente nichts habe mittrinken dürfen. Nachdem ... wieder anzüglich geworden sei, habe die Angeklagte ... ihn zur Seite genommen und ihm erklärt, dass sie eine „Hasslatte“ schiebe. Sie habe den Angeklagten ... dazu gerufen und diesem klar gemacht, dass ... abhauen müsse. Der Angeklagte ... habe erklärt, dass sie sich keine Sorgen machen müssten, da er nicht wieder bei ihm übernachten werde. Alle gemeinsam seien sie zurück zu ... gegangen. Als dieser dann gefragt habe, ob er noch einmal hier übernachten dürfe, habe der Angeklagte ... erklärt, dass er nichts dagegen habe. Die Angeklagte ... sei darüber erbost gewesen und danach wieder ins Badezimmer gegangen. Sie habe dort zunächst mit dem Angeklagten ... gesprochen, dann sei er hinzugerufen worden. Die Angeklagte ... habe ihm gesagt, dass sie nun gemeinsam einen Spaziergang in den Wald machen wollten und er den ... ablenken solle. Auf seine erstaunte Frage nach dem Warum habe sie nichts geantwortet und der Angeklagte ... habe ihm erklärt, dass er das schon sehen werde. Danach sei der Angeklagte ... noch einmal zu seinem Auto gegangen. Nach seiner Rückkehr seien sie zu viert losgegangen, wobei der Angeklagte ... und ... vorausgegangen und er gemeinsam mit der Angeklagten ... ihnen gefolgt sei. Irgendwann habe ihm die Angeklagte ... gesagt, dass er ... jetzt ablenken solle. Die Angeklagten ... und ... seien stehen geblieben. Er sei mit ... weitergegangen und habe sich mit ihm unterhalten, wobei er, der Angeklagte ..., weiter zu den Angeklagten ... und ... habe schauen können. Während ... zu ihm gesehen habe, habe er gesehen, wie der Angeklagte ... einen Schläger, ähnlich einem Baseballschläger, nur kleiner, aus dem Ärmel geholt habe. Da sei ihm selbst klar geworden, dass dieser damit habe zuschlagen wollen. Er sei davon ausgegangen, dass der Angeklagte ... ... nur KO schlage. Der Zeuge ... hat darüber hinaus bekundet, dass er sich ergänzend zum Inhalt des Vernehmungsprotokolls noch daran erinnern könne, dass der Angeklagte ... ihm in diesem Zusammenhang davon berichtet habe, dass er mehrfach versucht habe, ... abzulenken. Nicht davon gesprochen worden sei, dass der Angeklagte ... mehrfach versucht habe, zuzuschlagen. Der Angeklagte ... habe weiter davon berichtet, dass der Angeklagte ... dann auf sie zugegangen sei und von hinten auf den Kopf oder Nacken des ... eingeschlagen habe. Dieser habe aufgeschrien und sei zu Boden gefallen. Der Angeklagte ... habe weiter gezielt auf den Kopf des
... eingeschlagen, möglicherweise 3 oder 4mal. Er, der Angeklagte ..., habe sich die Ohren zugehalten, weil er das Knacken und Röcheln nicht habe hören können. Dann habe der Angeklagte ... den Schläger der Angeklagten ... gegeben, die auch ein- oder zweimal auf den Kopf des ... eingeschlagen habe. Nachdem sie den Schläger zurückgegeben habe, habe der Angeklagte ... auch von ihm verlangt, dass er zuschlage. Er habe zunächst gesagt, dass er das nicht könne, aber der Angeklagte ... habe darauf bestanden. Er, der Angeklagte ..., habe dann den Schläger genommen, die Augen geschlossen und einmal zugeschlagen. Geräusche des Opfers habe er nicht mehr gehört. Danach seien sie über einen anderen Weg zurück zur Wohnung des Angeklagten ... gegangen. Dieser habe auf dem Rückweg den blutverschmierten Schläger in seine - ...s – Jacke gewickelt. Nachdem sie sich in der Wohnung zunächst alle gewaschen hätten, seien sie im Pkw des Angeklagten ... zu dritt losgefahren, um die verschmutzten Sachen und den Schläger zu entsorgen. Den Schläger hätten sie in einen Fluss, die Jacke in einen Mülleimer bei McDonalds und die Handtücher bei voller Fahrt aus dem Autofenster geworfen. Gegen 2.00 Uhr seien sie zurück zur Wohnung gekommen, wo der Angeklagte ... versucht habe, mit einem Stahlschwamm seine blutverschmierte Hose in der Badewanne auszuwaschen. Später hätten sie sich noch abgesprochen, was sie sagen sollten, falls die Polizei auf sie käme. Der Angeklagte ... habe den Vorschlag gemacht, dass sie alle angeben sollten, ... sei an dem Montagabend zwar bei ihnen gewesen, wäre später jedoch nach draußen gegangen, um danach noch einmal wiederzukommen. Er hätte von einem Date erzählt, nach einem Kondom gefragt und wäre wieder gegangen. Danach hätten sie von ihm nichts mehr gehört. Wegen des vergessenen Rucksacks hätten sie ihn im Chat anschreiben wollen.
Der Zeuge ... hat glaubhaft bekundet, dass er am 30.06.2009 dem Angeklagten ... den gegen ihn ergangenen Haftbefehl verkündet habe. Ihm gegenüber habe der Angeklagte ... erklärt, dass er sowohl das Opfer wie auch den Angeklagten ... im Internet kennengelernt habe. Am Sonntagabend vor der Tat sei das spätere Opfer auf Einladung des Angeklagten ... in dessen Wohnung gekommen und habe dort auch übernachtet. Dabei habe ... wiederholt versucht, sich zunächst ihm, später auch dem Angeklagten ... sexuell zu nähern, was sie jedoch beide abgewehrt hätten. Am Montagmorgen sei er zunächst wieder gegangen und am Abend erneut gekommen. An diesem Abend habe ... wiederum zunächst versucht, ihn am Ohr zu lecken oder am Oberschenkel zu streicheln, was er aber zurückgewiesen habe. Auch der Angeklagte ... habe die erneuten sexuellen Annäherungsversuche des ... zurückgewiesen. Später sei er, der Angeklagte ..., mit der Angeklagten ... im Bad gewesen. Diese habe ihm gesagt, dass sie eine „Hasslatte“ habe, weil sich ... an den Angeklagten ... heranmache. Dann habe sie den Angeklagten ... dazu gerufen und sich über ... beschwert. Der Angeklagte ... habe versichert, dass dieser in der Nacht nicht bei ihm schlafen werde. Danach seien sie alle wieder zu ... ins Wohnzimmer gegangen. Irgendwann habe dieser dann gefragt, ob er wieder hier übernachten dürfe, was ihm der Angeklagte ... jetzt plötzlich doch erlaubt habe. Danach hätten sie sich noch ein wenig unterhalten, bevor die Angeklagten ... und ... wieder ins Bad gegangen seien. Er, der Angeklagte ..., sei etwa 2-3 Minuten später dazu gerufen worden. Im Bad habe ihm die Angeklagte ... erklärt, dass sie heute Abend im Wald spazieren gehen würden. Er solle ... ablenken. Auf die Frage nach dem Warum habe ihm die Angeklagte ... nicht geantwortet. Der Angeklagte ... habe ihm erklärt, dass er das schon sehen werde. Er, der Angeklagte ..., sei davon ausgegangen, dass sie ihn zusammenschlagen wollten, weil sie ihn alle nicht mochten. Danach sei der Angeklagte ... noch für kurze Zeit nach draußen gegangen. Unterdessen hätten die Angeklagten ... und er ... erklärt, dass sie gleich spazieren gehen wollten. Nachdem der Angeklagte ... zurückgekehrt sei, seien sie etwa gegen 22:10 Uhr bis 22:40 Uhr in den Wald gegangen. Dabei sei der Angeklagte ... mit ...
... vorangegangen, während er selbst mit der Angeklagten ... ihnen gefolgt sei. Er, der Angeklagte ..., habe ... abgelenkt, indem er dessen Hose aufgemacht habe. Dann habe der Angeklagte ... schon mit dem Schläger zugeschlagen. Der Schläger sei ca. 50 cm lang und aus Eisen gewesen. Der Angeklagte ... habe ihn unter seinem Ärmel gehabt. Nach dem ersten Schlag sei ... zu Boden gegangen und habe noch geschrien. Der Angeklagte ... habe mehrfach zugeschlagen, genau könne er das nicht sagen, vielleicht 5-6 Mal. Er selbst sei dann etwas weggegangen und habe sich umgedreht, er habe gezittert. Dann habe er noch mitbekommen, dass der Angeklagte ... die Angeklagte ... aufgefordert habe zuzuschlagen, woraufhin diese ein bis zweimal zugeschlagen habe. Die Schläge habe er nur gehört, nicht gesehen. Danach seien beide auf ihn zugekommen und der Angeklagte ... habe ihn aufgefordert, ebenfalls zuzuschlagen. Er habe zunächst gesagt, dass er das nicht wolle. Da der Angeklagte ... jedoch darauf bestanden habe, habe er selbst auch einmal zugeschlagen, weil er gedacht habe, dass der Angeklagte ... ihn ansonsten als nächstes erschlagen würde. Geräusche habe er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gehört.
Der Zeuge ... hat im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft bekundet, dass er den Angeklagten ... auf seine Schuldfähigkeit untersucht habe. In den Explorationsgesprächen habe dieser auch ihm gegenüber das Tatgeschehen in gleicher Weise wie in der Hauptverhandlung geschildert. Der Angeklagte ... habe ihm davon berichtet, dass er den Angeklagten ... und ... im Internet kennengelernt habe. Bereits im Chatverkehr habe ... ihn immer angebaggert. Er selbst habe ... aber als eklig empfunden, weil er so gepierct gewesen sei und so viele Tattoos gehabt habe. Gesehen habe er diesen erstmalig am Sonntagabend vor der Tat, als er vom Angeklagten ... in dessen Wohnung eingeladen worden sei. Hier habe ihn ... immer wieder angemacht, was er jedoch abgewehrt habe. In der folgenden Nacht habe ... bei ihnen übernachtet. Am nächsten Morgen sei er zur Arbeit gegangen, abends jedoch wieder gekommen. Am Abend habe ... ihn wieder von Anfang an genervt, da er ihn angebaggert und angemacht habe. Die Angeklagten ... und ... hätten sich dann im Badezimmer besprochen, wovon er selber nichts mitbekommen habe. Zusammen seien sie dann alle mit ... rausgegangen. Ihm selber sei die Aufgabe klar zugewiesen worden, ... abzulenken. Deshalb habe er ihm die Hose aufgemacht. Er habe nicht bemerkt, dass dieser erregt gewesen sei. Als er von vorne ... abgelenkt habe, habe der Angeklagte ... von hinten mit der Eisenstange zugeschlagen. Er und die Angeklagte ... hätten dann ebenfalls noch zuschlagen müssen, wobei er ... jedoch nur auf Schulter und Hals geschlagen habe. Dabei sei er davon ausgegangen, dass ... da schon tot gewesen sei. Anschließend habe er sich wie in einem Film gefühlt und das alles nicht glauben können. Er sei wie in einem Trance- und Traumzustand gewesen. Er habe immer wieder mit sich gerungen, ob er sich bei der Polizei melden solle oder nicht. Als die Polizei zu ihm gekommen sei, sei er sowohl entsetzt als auch erleichtert gewesen. Im zweiten Explorationgespräch - so der Zeuge ... weiter - habe der Angeklagte ... die Tat nahezu identisch geschildert. Konkret habe er ihn allerdings noch einmal nach der Ablenkung befragt. Daraufhin habe ihm der Angeklagte ... geantwortet, dass er dazu während eines gemeinsamen Aufenthalts mit den beiden Angeklagten ... und ... im Bad aufgefordert worden sei. Der Vorschlag sei von diesen gekommen. Die Art der Ablenkung habe sich dann später spontan ergeben. Er habe ... die Hose geöffnet und dessen Penis angefasst. Dabei habe dieser eine leichte Erektion bekommen. Er habe dann ein Kondom genommen und ... gebeten, die Augen zu schließen. Dann sei er selbst weggegangen, für ihn sei dieser Punkt das Ende gewesen, mehr habe er nicht machen wollen. ... sei in diesem Moment ruhig gewesen, habe nach oben geblickt und dabei die Augen geschlossen gehalten. Dann sei der Schlag von hinten gekommen und er sei umgefallen. Er, der Angeklagte ..., habe dann nichts mehr gesehen, er habe einen Nervenzusammenbruch bekommen. Nach der Tat hätten sie versucht, die Spuren zu vernichten, Kleidung und Tatwerkzeuge zu entsorgen. Ansonsten hätten sie über die Tat nur sehr wenig gesprochen.
An der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen ... , ... , ... , ... , ... , ... , ... und ...
bestehen keine Zweifel, zumal die Angeklagten bestätigt haben, den Zeugen gegenüber entsprechende Angaben gemacht zu haben. Die Angeklagte ... hat lediglich einschränkend erklärt, soweit sie sich mit ihren Angaben gegenüber der Zeugin ... weitergehend belastet habe als bei ihren späteren Aussagen,
sei dies darauf zurückzuführen, dass sie bei der Vernehmung durch die Zeugin
... verwirrt gewesen sei und einfach so drauf los gesprochen habe.
Die Einlassungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung und ihre Angaben im Ermittlungsverfahren sind glaubhaft, soweit sie in Einklang mit den getroffenen Feststellungen stehen.
Soweit die Einlassungen der Angeklagten ... und ... nicht in Einklang mit den getroffenen Feststellungen stehen, wollten sie sich nach Überzeugung der Kammer durch eine unwahre Darstellung entlasten. Dies gilt bei dem Angeklagten ... hinsichtlich seiner gesamten Tatbeteiligung und bei dem Angeklagten ... hinsichtlich seiner Anwesenheit im Bad während der Ausführungen des Angeklagten ... zu einer Tötung des ... mit dem Holz-Samuraischwert sowie hinsichtlich seiner Wahrnehmungen unmittelbar vor der Tötung des ... . Die Angeklagte ... hatte möglicherweise tatsächlich keine klare Erinnerung daran, dass sie den Angeklagten ... im Bad aufgefordert hat, ... auf dem Spaziergang abzulenken.
In dem Umfang, in dem die Einlassung des Angeklagten ... in der Hauptverhandlung den getroffenen Feststellungen widerspricht, ist er durch die Angaben der Angeklagten ... und ... überführt. In dem Umfang, in dem die Einlassung der Angeklagten ... die getroffenen Feststellungen nicht vollständig bestätigt, ist sie durch die Angaben des Angeklagten ... überführt. In dem Umfang in dem die Einlassung des Angeklagten ... in der Hauptverhandlung den getroffenen Feststellungen widerspricht, ist er durch die Angaben der Angeklagten ... und seine eigenen Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung überführt.
Die Angeklagte ... hat sich - nach Korrektur ihrer zunächst gemachten Zeugenaussagen - durchgängig geständig gezeigt und insbesondere eingeräumt, dass ihr bewusst gewesen sei, dass ... die Nacht nicht überleben werde. Sie hat dabei durchgehend auch die Beteiligung der Angeklagten ... und ... weitgehend konstant geschildert. Sie hat insbesondere erklärt, dass sie sicher sei, dass der Angeklagte ... bei den Ausführungen des Angeklagten ... zu dem sogenannten „Plan A“ im Bad anwesend gewesen sei. Sie meine, dass der Angeklagte ... auch gegen den Plan A gewesen sei. Sie wisse aber nicht genau, wie und wo das Ablenken des Opfers durch den Angeklagten ... besprochen worden sei. Dabei halte sie es für möglich, dass es so, wie der Angeklagte ... es geschildert hat, gewesen sei. Weiter hat sie in der Hauptverhandlung auch bestätigt, dass der Angeklagte ... mehrfach dazu angesetzt habe, ... mit der Eisenstange niederzuschlagen, dass dieser sich jedoch immer wieder umgedreht habe und der Angeklagte ... jeweils rechtzeitig die Eisenstange hinter seinem Rücken versteckt habe. Sie meinte auch, der Angeklagte ... müsse dies gesehen haben. Es hat sich in der Hauptverhandlung kein Hinweis darauf ergeben, dass die Angeklagte ... den Angeklagten ... mit der ausführlichen und detailreichen Schilderung seiner Beteiligung zu Unrecht belastet hat. Bei ihren ersten beiden polizeilichen Vernehmungen hat sie noch versucht, ihn zu schützen. Erst als man ihr vorgehalten hat, dass man ihr nicht glaube, hat sie unter dem Druck der Vernehmung sich und auch den Angeklagten ... belastet und diese Aussage durchgehend aufrechterhalten. Ein Grund, der die Angeklagte ... im jetzigen Verfahrensstadium veranlasst haben könnte den Angeklagten ... mit ihren Angaben zu Unrecht zu belasten ist nicht erkennbar geworden. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass sie bereits bei ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung zu Gunsten des Angeklagten ... ausgesagt hat, dass der Angeklagte ... nach dem ersten Schlag einen kleinen Nervenzusammenbrauch erlitten habe und sich ebenfalls zunächst geweigert habe, zuzuschlagen, wobei auch er nur unter dem Druck des Angeklagten ... letzt-endlich doch zugeschlagen habe. Die Tatsache, dass die Angeklagte ... das Geschehen nicht bei allen Vernehmungen in allen Details völlig gleich geschildert hat, gibt bei dem komplexen Sachverhalt zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlass. Vorhalte hat sie in der Hauptverhandlung im übrigen nicht einfach ungeprüft übernommen und bestätigt, sondern sie hat sie im Einzelfall mitunter nach einer Bedenkzeit bestätigt oder verneint oder Erinnerungslücken eingeräumt. Soweit die Angeklagte ... zu dem genauen Ablauf der verschiedenen Gespräche, die im Bad stattgefunden haben, nicht alle Einzelheiten genau wiedergeben konnte, hat sie im Übrigen überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich an die aus ihrer Sicht wesentlichen Punkte zwar erinnern könne, andere Punkte aber nur noch bruchstückhaft in Erinnerung habe. Dass sie die Anzahl der Schläge die ... versetzt worden sind. in den verschiedenen Vernehmungen unterschiedlich angeben hat, erscheint schon im Hinblick darauf, dass sie in der Tatsituation aufgeregt gewesen sein wird, verständlich. Die Kammer verkennt aber auch nicht, dass die Angeklagte ... zugleich bemüht war, ihren eigenen Tatbeitrag möglichst zu bagatellisieren, indem sie Wert darauf legte, dass sie nur aus Angst vor dem Angeklagten ... am Ende selbst auch noch einmal zugeschlagen habe. Im Übrigen habe sie nur dabei sein wollen, ohne selbst etwas machen zu müssen. Im Hinblick auf ihren eigenen Tatbeitrag hat sie aber immerhin eingeräumt, dass durchaus sie es gewesen sein könne, die dem Angeklagten ... erklärt habe, dass er das spätere Opfer beim Spaziergang ablenken solle.
Die Einlassung des Angeklagten ... deckt sich in zentralen Punkten mit den Angaben der Angeklagten .... Auch bei dem Angeklagten ... ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass er den Angeklagten ... mit der Schilderung der Tatbeteiligung zu Unrecht belasten wollte. Wäre der Angeklagte ..., wie dieser angibt, tatsächlich nicht bei der Tat anwesend gewesen, hätte es für den Angeklagten ... allenfalls nahe gelegen, der Angeklagten ... die gesamte Schuld zuzuweisen. Soweit der Angeklagte ... von vornherein erklärt hat, er sei sicher, dass er im Bad durch die Angeklagte ... aufgefordert worden sei, ... abzulenken, ist ebensowenig ein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass er die Angeklagte ... zu Unrecht belasten wollte. Soweit der Angeklagte ... in Abrede gestellt hat, gehört zu haben, dass der Angeklagte ... ... töten wollte und dazu bereits den Plan geschmiedet hatte, diesen mit einem Samuraischwert aus Holz in der Nähe einer Bushaltestelle auf einer Grünfläche zu erschlagen, sagt er allerdings zur Überzeugung der Kammer die Unwahrheit. Hierzu ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Angeklagte ... in ihren Vernehmungen durchgehend glaubhaft bekundet hat, dass der Angeklagte ... im Bad anwesend gewesen sei, als der Angeklagte ... von diesem Plan berichtet habe. Lediglich an dessen genauen Gesprächsbeitrag konnte sie sich in der Hauptverhandlung nicht erinnern, wobei sie allerdings sowohl gegenüber dem Sachverständigen ... als auch schon gegenüber der Vernehmungsbeamtin ... meinte, der Angeklagte ... sei gegen diesen Plan gewesen. Gegenüber der Vernehmungsbeamtin ... hat sie seine Ablehnung mit dem auch seiner Ansicht nach zu hohem Entdeckungsrisiko begründet. Gegenüber dem Zeugen ... will sie den Angeklagten ... sogar ganz bewusst hinzugezogen haben, um den Angeklagten ... genau von diesem Plan abzubringen. Dafür, dass es diesen Plan A überhaupt gegeben hat, spricht auch die Tatsache, dass sie auch nach Angaben des Angeklagten ... später das Holzschwert von draußen mit in die Wohnung gebracht haben. Es ist zudem lebensfremd, dass der Angeklagte ... sich bereit gefunden haben will, ... bei dem Spaziergang abzulenken, ohne zu wissen, welches Ziel die anderen verfolgten. Auch hinsichtlich des nachfolgenden Spaziergangs hat der Zeuge ... seine Wahrnehmungen zur Überzeugung der Kammer in der Hauptverhandlung nur verkürzt wiedergegeben. Hervorzuheben ist zunächst, dass er bei seiner polizeilichen Vernehmung uneingeschränkt glaubhaft angegeben hat, er habe gesehen, dass der Angeklagte ... einen Schläger, ähnlich einem Baseballschläger, nur kleiner, aus dem Ärmel geholt habe. Es ist sodann aber weiter auch davon auszugehen, dass er ebenso mitbekommen hat, dass der Angeklagte ... mehrfach versuchte, mit dem Schläger auf ... einzuschlagen, diesen jedoch immer wieder verstecken musste, weil ... sich umdrehte. Nach der auch insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten ... hat der Angeklagte ... die Eisenstange aus seinem Jackenärmel gezogen, und mehrfach zum Schlag angesetzt, die Eisenstange jedoch stets rechtzeitig wieder hinter seinem Rücken versteckt, wenn ... sich zu ihm umdrehte, wobei der Angeklagte ... in diesem Zeitraum den Blickkontakt zu ihnen gehalten habe. Damit steht in Einklang, dass der Angeklagte ... dem Zeugen KHK ... gegenüber nach dessen Aussage von mehreren Ablenkungsversuchen berichtet hat. Zugleich hat der Angeklagte ... - auch noch in der Hauptverhandlung - eingeräumt, dass er in diesem Stadium der Tat fortlaufend zu den Angeklagten ... und ... geschaut habe. Letztlich erscheint zudem widersprüchlich, dass der Angeklagte ... bei der Vernehmung durch den Zeugen ... einerseits erklärt hat, den Schläger erstmalig beim Zuschlagen gesehen zu haben, andererseits aber erläutert hat, dass dieser sich zuvor unterm Ärmel des Angeklagten ... befunden habe. Insoweit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte ... durch eine verkürzte Darstellung seiner Wahrnehmung zwischen dem erstmaligen Ziehen der Eisenstange und dem ersten Schlag versucht hat, seine eigene Tatbeteiligung zu reduzieren, um sich so zumindest teilweise entlasten zu können.
Die Einlassung, die der Angeklagte ... im Rahmen der Exploration dem Sachverständigen und Zeugen ... gegenüber abgegeben und die er in der Hauptverhandlung in ähnlicher Weise wiederholt hat, ist, soweit sie in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen steht, vom Angeklagten ... frei erfunden. Der Angeklagte ... versuchte mit seinen phasenweise wirren und schwer nachvollziehbaren Schilderungen offensichtlich von seinen weitgehend geständigen Angaben im Rahmen der letzten polizeilichen Vernehmung loszukommen, sich zu entlasten und einer längern Haft zu entgegen. Sein behaupteter komplizierter Versuch, sich über unterschiedliche Vernehmungen mehrerer Beteiligter selbst am Ende zum Haupttäter werden zu lassen, um die geliebte Freundin zu entlasten und an ihrer Stelle eine
längere Haftstrafe auf sich zu nehmen, damit diese in Freiheit bleibt, auf ihn wartet und ihn dann heiratet, erscheint bei lebensnaher Betrachtung bereits für sich abwegig. In einem solchen Fall hätte realistischer Weise viel näher gelegen, sich umfassend zu informieren, um sich dann einfach als Täter selbst zu stellen. In jeden Fall hätte man nicht wie der Angeklagte nach den glaubhaften Angaben des Zeugen ... in allen polizeilichen Vernehmungen den Eindruck erweckt, stets nur das zuzugeben, was man ohnehin schon aufgrund anderer Aussagen nachweisen konnte.
Darüber hinaus hat aber auch der persönliche Eindruck, den der Angeklagte ... in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, gezeigt, dass dieser das laufende Strafverfahren offensichtlich für ein Katz und Maus-Spiel hält, in dem er sich und allen anderen beweisen will, dass er der Größte ist. So hat er u.a. bei seinen Schilderungen, was die Angeklagten ... und ... ihm vom Tatgeschehen erzählt haben, wiederholt darauf hingewiesen, dass er bei einer Tatbeteiligung anders vorgegangen wäre, es besser gemacht hätte, um nicht als Täter entlarvt zu werden. Dies passt zu seinen eigenen Angaben im Chatverkehr mit dem Angeklagten ..., wo er sich als kriminelles Genie bezeichnet hat. Außerdem hat er wiederholt auf Vorhalte auch nach längerer Bedenkzeit ausweichend und abschweifend geantwortet, so, als ob er erst überlegen müsse, was er dazu aussagen könne, damit er sich nicht in Widerspruch zu anderen Angaben setzt, die er im Verlauf der mehrfachen Vernehmungen gemacht hat. Daneben weist seine bestreitende Einlassung aber auch Widersprüche und Ungereimtheiten auf, die der Angeklagte nicht erklären konnte. So hat er entgegen den Angaben der beiden anderen Angeklagten, die diese zum gegenseitigen Kennenlernen gemacht haben und die er selbst in der Hauptverhandlung als richtig bestätigt hat, bei dem Sachverständigen und Zeugen ... behauptet, der Angeklagte ... habe die Angeklagte ... erst am Tattag kennengelernt, als er sie ihm im Auto vorgestellt habe. Ein Missverständnis seitens des Sachverständigen und Zeugen ... schließt die Kammer insoweit aus. Aber auch den Umstand, dass er zunächst angeben hat, die Angeklagte ... sei bereits am Sonntagabend zugegen gewesen, als ... zum ersten Mal bei ihm zu Besuch gewesen sei, obwohl dies nach Angaben aller Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht zutreffend ist, vermochte er nicht zu erklären. Auch konnte er damit nicht überzeugen, dass die Angeklagte ... ... aus Rache umgebracht haben soll. Denn schließlich haben die Angeklagten ... und ... einen – wie auch immer gearteten - sexuellen Kontakt zueinander in Abrede gestellt, wobei der Angeklagte ... sich ohnehin schon langjährig als homosexuell geoutet hat. Außerdem hat der Angeklagte ... zu einem anderen Zeitpunkt in der Hauptverhandlung sich dahin eingelassen, dass er das Tatmotiv überhaupt nicht kenne. Darüber hinaus ist der Angeklagte ... auch eine Erklärung dafür schuldig geblieben, dass er plötzlich ein derart großes Interesse an einer Heirat mit der Angeklagten ... gehabt haben will, dass er sogar bereit war, für sie einen Mord auf sich zu nehmen. Denn schließlich hat der Angeklagte ... andererseits angegeben, dass er bis dahin derjenige gewesen sei, der den Heiratsantrag der Angeklagten ... abgelehnt habe.
Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass allen drei Angeklagten bereits bei der Verabredung des Spaziergangs im Bad bewusst war, dass ... den Spaziergang nicht überleben sollte. Der Angeklagte ... war als Initiator derjenige, der als erster davon gesprochen hat, dass ... getötet werden sollte. Er hat zudem den sogenannten Plan A entwickelt, nachdem ... mit einem Holzschwert auf einer Grünfläche erschlagen werden sollte. Durch die Angeklagten ... und ... hat er sich lediglich von dieser Ausführungsvariante abbringen lassen, nicht jedoch von seinem generellen Plan, ... in der Tatnacht umbringen zu wollen. Grundsätzliche Einwände gegen die Tötung von ... haben die Angeklagten ... und ... nicht erhoben. Der Angeklagten ... war nach ihrer eigenen Einlassung bewusst, dass ... die Tatnacht nicht überleben würde. Ihr war insbesondere bewusst, dass sie dem Angeklagten ... allenfalls den sogenannten Plan A ausgeredet hatte, nicht jedoch den Tötungsplan insgesamt. Sie hat außerdem dem Angeklagten ... die Aufgabe zugewiesen, ... bei dem nachfolgenden Spaziergang abzulenken. Dies konnte nach dem bisherigen Gesprächsverlauf nur dazu dienen, die Tötung zu erleichtern. Zudem hat sie bemerkt, wie der Angeklagte ... beim Verlassen der Wohnung die Eisenstange in seinen Ärmel gesteckt und mitgenommen hat. Da sie in dieser Situation freiwillig mitging, obwohl sie sich z.B. durch einfaches Weggehen hätte entziehen können, und dadurch die anderen Angeklagten bewusst stärkte und ... bewusst in Sicherheit wiegte, hatte auch sie nach Überzeugung der Kammer Tötungsvorsatz. Auch dem Angeklagten ... war ebenso wie der Angeklagten ... bewusst, dass ... getötet werden sollte. Es ergab sich aus seiner Sicht kein Anhaltspunkt dafür, dass er und die Angeklagte ... den Angeklagten ... von der Tötungsabsicht abgebracht hatten. Allenfalls konnte er annehmen, dass sie ihn von dem ins Auge gefassten Tatort - einer Grünfläche in der Nähe einer Bushaltestelle, wo in der Nachbarschaft viele Häuser stehen und das Entdeckungsrisiko zu groß gewesen wäre - abgebracht hatten. Spätestens in dem Moment, als dem Angeklagten ... die Aufgabe zugewiesen wurde, ... während des Spaziergangs abzulenken, war dem Angeklagten ... klar, dass ... getötet werden sollte. Es hatte sich bis dahin kein Umstand ergeben, der dafür sprechen konnte, dass der Angeklagte ... entgegen seiner früheren Äußerung, ... umbringen zu wollen, plötzlich nur noch die Absicht gehabt haben könnte, diesen zu verletzen. Auch für den Angeklagten ... gilt, dass er sich dem Spaziergang und damit dem Tötungsvorhaben jederzeit hätte entziehen können, wenn er daran nicht hätte mitwirken wollen. Da er dennoch mitging und sogar bereit war, das Opfer abzulenken, hatte auch er nach Überzeugung der Kammer einen Tötungsvorsatz, selbst wenn ihm im Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung der genaue Tötungsplan des Angeklagten ... noch nicht bekannt war. Außerdem steht auch der Umstand, dass der Angeklagte ... während des Spaziergangs Angst empfunden hat und von der Angeklagten ... beruhigt werden musste, damit in Einklang, dass ihm bewusst war, dass ... in Kürze getötet werden sollte. Allen Angeklagten war letztlich nach den Gesamtumständen bewusst, dass ... zu keiner Zeit mit einem Angriff auf Leib und Leben rechnete, dass er letztlich völllig arg- und wehrlos war. Diesen Umstand haben alle drei Angeklagten bewusst und gewollt zur Erleichterung der Tötung des ... herbeigeführt und sodann ausgenutzt.
Gegen einen Tötungsvorsatz des Angeklagten ... spricht nicht etwa, seine
Reaktion nach dem ersten Schlag durch den Angeklagten ....
Die Reaktion des Angeklagten ... belegt auch unter Berücksichtigung seiner eigenen Einlassung nur, dass ihn die Konfrontation mit den die Tat begleitenden Geräuschen (Knacken des Schädels/ Röcheln des ... ) schockiert hat.
Die Angaben der Zeugen ... e und ... sowie ... sind nicht geeignet, den Angeklagten ... zu entlasten.
Die Zeugin ... hat als Mutter des Angeklagten ... von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Die Zeugin ... hat zunächst bekundet, dass sie betäubungsmittelabhängig sei. Sie habe vor einer Woche eine 2-wöchige stationäre Entgiftung von Methadon beendet, wobei sie gelegentlich Heroin dazu konsumiert habe. Zur Zeit werde sie mit 5 ml täglich substituiert. Sie habe keinen Beikonsum, leide aber unter Schlafstörungen und Appetitlosigkeit. Dennoch könne sie der Verhandlung gut folgen und fühle sich nicht eingeschränkt.
Ihren Bruder habe sie vor dem Tattag zuletzt im Mai 2009 gesehen, als sie in Offenbach wegen einer Armverletzung im Krankenhaus gewesen sei. Vor diesem Treffen habe sie ihn an Weihnachten bei ihrer Mutter gesehen. Sie habe mit ihm jedoch oft telefoniert. Am Sonntag vor der Tat habe sie spontan Sehnsucht nach ihrer Mutter gehabt und sei deshalb mit ihrem Freund, dem Zeugen ... , nach ... gefahren. Auf die Frage, wie sie nach ... gefahren seien, mache sie von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch. Sie seien jedenfalls gegen 19.00 Uhr oder 20.00 Uhr in ... angekommen. Sie habe sich dann bei ihrer Mutter entspannen wollen, sich viel mit ihr unterhalten und nebenbei fern gesehen. Ihr Freund habe am PC gespielt. Gegen 22.00 Uhr oder 23.00 Uhr sei sie ins Bett ihrer Mutter gegangen, wo sie – später auch ihr Freund - geschlafen habe, während ihre Mutter auf dem Sofa übernachtet habe. Am nächsten Morgen sei sie gegen 9.00 Uhr oder 10.00 Uhr aufgestanden, habe gefrühstückt und sei mit ihrer Mutter in einem Park spazieren gegangen. Ihr Freund habe wohl bis gegen Mittag geschlafen. Nachmittags hätten sie wieder viel geredet, fern gesehen und am PC gespielt. Da ihr am Abend das Fernsehprogramm nicht gefallen habe, hätten sie sich alle zusammen über etwa 1 ½ Stunden eine DVD angesehen. Danach habe sie spontan beschlossen, ihren Bruder, den Angeklagten ..., zu besuchen. Dazu seien sie quer durch die Stadt zu Fuß gegangen. An seiner Wohnung seien sie etwa gegen 23.00 Uhr angekommen. Sie hätten dort zunächst geklingelt, ohne dass ihr Bruder geöffnet habe. Sie habe dann an seinem Fenster geklopft, weil sie Licht gesehen habe. Daraufhin habe er ihnen zwar die Tür geöffnet, sich dann jedoch sofort wieder ins Bett gelegt. Ihr Bruder habe da schon komisch ausgesehen. Sie habe dann festgestellt, dass er betrunken sei. Ihr Freund habe ihn noch zur eigenen Sicherheit in eine Seitenlage gebracht, damit er nicht möglicherweise am eigenen Erbrochenen ersticke. Aus Sorge um ihren Bruder seien sie noch etwa 20 Minuten dort geblieben und dann zurück zu ihrer Mutter gegangen. Am nächsten Mittag seien sie wieder nach Hause zurückgefahren. Vorher habe sie ihrer Mutter noch Bescheid gesagt, dass sie nach dem Angeklagten ... sehen solle.
Etwa einen Monat nach der Tat habe sie davon erfahren, dass ihr Bruder einen Mord begangen haben solle. Da ihr Freund einen Terminkalender führe, seien sie darauf gekommen, dass sie an dem Wochenende, an dem die Tat passiert sei, in ... gewesen seien. Da sie selbst zeitweise mit Haftbefehl wegen einer zu verbüßenden Ersatzfreiheitsstrafe gesucht worden sei, habe sie ihrer Mutter erst verzögert ihre schriftliche Aussage mit dem Alibi für ihren Bruder zugeschickt. Ihre Mutter habe dazu nichts gesagt. Da sie nicht als Zeugin vorgeladen worden sei, habe sie selbst geglaubt, dass man ihr wegen ihrer Drogenprobleme nicht glauben werde und sie deshalb nicht vernehmen wolle.
Auch der Zeuge ... , der Verlobte der Zeugin..., hat bekundet, dass er etwa 5-7mal pro Jahr mit seiner Verlobten deren Mutter in ... besuche. Vor dem Tattag seien sie zuletzt an Weihnachten in ... gewesen. Da seine Verlobte öfter Sehnsucht nach ihrer Mutter habe, seien sie am 21.06.2009 gegen 16.00 Uhr oder 17.00 Uhr nach ... gefahren. Die Beantwortung der Frage, wie sie nach ... gekommen seien, verweigere er, da er sich andernfalls selbst belasten müsse. Nach einem gemeinsamen Abendessen habe er fern gesehen und ab und an am PC gespielt, während seine Verlobte und ihre Mutter sich unterhalten hätten. Er habe später mit seiner Verlobten im Bett ihrer Mutter geschlafen, während diese auf der Couch im Wohnzimmer oder im früheren Zimmer ihres Sohnes geschlafen habe. Am nächsten Tag – Montag – sei er gegen Mittag aufgestanden und habe wieder fern gesehen. Da gegen Abend um 20.15 Uhr nichts Vernünftiges im Fernsehen gelaufen sei, hätten sie sich eine DVD zu dritt angesehen. Er habe im Verlauf des Abends etwa eine halbe Flasche Wodka gemischt mit Orange getrunken und sei etwas betrunken gewesen. Irgendwann sei seine Verlobte auf die Idee gekommen, ihren Bruder zu besuchen. Er sei mit ihr nach draußen gegangen und bestimmt eine halbe Stunde spazieren gegangen, bis sie bei ihrem Bruder … an der Wohnung gewesen seien. Trotz mehrfachen Klingelns habe niemand geöffnet. Seine Verlobte sei dann auf die Idee gekommen, am Fenster zu klopfen. Erst danach habe ... die Tür geöffnet. Auf ihn, den Zeugen ... , habe ... einen „dichten“ Eindruck gemacht. Sie seien dann in seine Wohnung hineingegangen. Während ... sich sofort wieder hingelegt habe, habe er Schwierigkeiten gehabt, in der total unaufgeräumten Wohnung überhaupt einen Sitzplatz zu finden. Unterdessen habe sich seine Verlobte aus Sorge um ihren Bruder kümmern wollen. Gemeinsam hätten sie ... noch in eine stabile Seitenlage verbracht, damit er nicht am Erbrochenen ersticke, falls er in der Nacht erbrechen müsse. Für ihn sei sein Zustand aber nicht so dramatisch gewesen. Er trinke selbst zwar wenig; wenn er jedoch trinke, dann trinke er „bis zum Koma“. Daher wisse er, dass man diesen Zustand problemlos überstehen könne. Am nächsten Tag seien sie noch vor 12.00 Uhr wieder – auf die gleiche Weise – zurückgefahren. Er mache auch insoweit von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch. Etwa 2 Wochen nach der Tat hätten sie beide von der Mutter des Angeklagten ... erfahren, dass dieser einen Menschen getötet haben solle. Erst mit der Zeit hätten sie dann erfahren, dass die Tat an einem Montag erfolgt sein solle. Einen Terminkalender führe er allerdings nicht. Anhand seiner Baustellenaufzeichnungen, die er im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit regelmäßig führe, seien er und seine Verlobte dann zu dem Schluss gekommen, dass sie am Tattag in ... und zur Tatzeit bei ... gewesen seien. Daraufhin hätten sie später eine schriftliche Aussage gemacht und der Mutter seiner Verlobten zugeschickt, die diese an den Rechtsanwalt weitergeben sollte. Da er jedoch viel zu tun gehabt hätte und oft auf Montage gewesen sei, habe das alles einige Zeit gedauert.
Die Zeugen ... und ... haben nach Überzeugung der Kammer die Unwahrheit gesagt, um den Angeklagten ... einer Bestrafung zu entziehen.
Die Angaben der Zeugen ... und ... sind bereits für sich genommen nicht glaubhaft. Eine konkrete Erklärung, warum sich beide Zeugen anhand
der Aufzeichnungen des Zeugen ... angeblich sicher waren, dass sie gerade am Tattag in ... waren, konnten sie nicht überzeugend geben. Während die Zeugin ... von einem Terminkalender ihres Verlobten gesprochen hat, hat dieser gerade verneint, einen solchen überhaupt zu führen. Er habe anhand seiner – nicht konkret nach Ort oder Dauer dargelegten – Aufträge festgestellt, dass es der Tattag gewesen sein müsse, als sie in ... gewesen seien. Zudem stand die Aussage der Zeugin ..., wonach sie oft mit ihrem Bruder telefoniere, diametral im Gegensatz zu der Einlassung des Angeklagten ..., wonach sie lediglich an Feiertagen wie z.B. Weihnachten oder Geburtstagen persönlichen Kontakt hätten und im Übrigen auch selten miteinander telefonierten. Im Übrigen erscheint die von beiden Zeugen übereinstimmend geschilderte Geschichte bereits aus sich heraus wenig überzeugend. Es erscheint konstruiert, dass die beiden Zeugen sich am späten Abend ohne vorherige telefonische Absprache spontan auf den langen Weg zu dem
Angeklagten ... gemacht haben wollen. Sie wollen sodann einerseits so besorgt um den Angeklagten ... gewesen sein wollen, dass sie ihn in eine stabile Seitenlage verbracht haben wollen, um ein mögliches Ersticken am eigenen Erbrochenen zu verhindern, und ihn anschließend noch 20 Minuten beobachtet haben. Anderseits wollen sie am nächsten Tag nach ... zurückgekehrt sein, ohne zu wissen, wie es dem Angeklagten ... tatsächlich ergangen ist. Die Aussagen sind zudem durch die glaubhaften Einlassungen der Angeklagten ... und ... widerlegt.
Die Kammer ist im Übrigen auch davon überzeugt, dass der Angeklagte ... tatzeitbezogen entgegen seiner Einlassung nicht unter dem Einfluss von erheblichen Schmerzmittelmengen stand.
Die Zeugen …, ... und ... haben glaubhaft bekundet, dass sie bei der von ihnen durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten ... am 29.06.2009 die gesamte Wohnung einschließlich der Schränke, der Schubladen etc. durchsucht hätten, ohne dass ihnen Medikamente aufgefallen seien. Der Zeuge ... hat dazu ergänzend bemerkt, dass er Medikamente, die nicht zur üblichen Hausapotheke gehören, sicherlich mitgenommen hätte, wenn er solche vor Ort gefunden hätte. Maßgeblich ist letztlich allerdings, dass die Angeklagten ... und ... nach ihren auch insoweit glaubhaften Angaben vor der Tat keine Medikamenteneinnahme des Angeklagten ... beobachtet und insbesondere während des gesamten Geschehens keine Auswirkungen einer solchen bemerkt haben.
Die Feststellungen zum Gewicht und zur Größe des Holz-Samuraischwertes sowie der Eisenstange beruhen auf einer Inaugenscheinnahme dieser Gegenstände, die zudem in der Hauptverhandlung vermessen und auf einer ungeeichten Waage gewogen worden sind. Danach wiegt die Eisenstange 2.223 Gramm, ist 40 Zentimeter lang und hat einen Durchmesser von 3 Zentimetern. Das Holz-Samuraischwert wiegt 604 Gramm und ist 1,02 Meter lang.
Die Feststellungen zu den Verletzungen des Getöteten ... sowie zur Todesursache beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen ..., der als zuständiger Gerichtsmediziner den Ereignisort besichtigt und die Obduktion des Getöteten durchgeführt hat. Dieser hat den Feststellungen entsprechende Angaben zu den vorgefundenen Verletzungen und der Todesursache gemacht. Ergänzend hat der Sachverständige ... erläutert, dass über die sicher festgestellten vier Gewalteinwirkungen gegen den Kopf sowie die gegen die Schulter gerichtete Gewalteinwirkung hinaus vermutlich weitere Schläge und/oder Tritte erfolgt seien. Die gegen den Hinterkopf und die Schläfe des Opfers erfolgten Schläge hätten in jedem Fall unumkehrlich den Todesprozess eingeleitet. Dabei sei davon auszugehen, dass das Opfer bereits nach dem ersten Schlag bewusstlos geworden sei und durch die einsetzende Blutaspiration voraussichtlich nicht länger als 5 Minuten noch geatmet habe. Dann habe der finale Sterbeprozess eingesetzt. Aufgrund der durchgeführten feingeweblichen Untersuchungen gehe er davon aus, dass sämtliche Schläge gegen das Opfer zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, als dieses noch gelebt habe.
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten ... beruhen auf dem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen ... , Facharzt für Kinder – und Jugendpsychiatrie, -psychotherapie. Dieser hat den Angeklagten ... auf seine Schuldfähigkeit untersucht und ist in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Angeklagten ... nach der Aktenlage, der mehrfachen und mehrstündigen Exploration sowie dem Eindruck, den der Angeklagte ... in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, aus psychiatrisch-psychologischer Sicht die Voraussetzungen für die Annahme einer Schuldunfähigkeit ausgeschlossen werden können. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt. dass der Angeklagte ... über eine klare Werteorientierung mit klarem Rechts- und Unrechtsbewusstsein verfüge und danach tatzeitbezogen auch habe handeln können. Nicht mit der gebotenen Sicherheit ist jedoch nach der Beurteilung des Sachverständigen ... auszuschließen, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zur Tatzeit bei dem Angeklagten ... vorlagen, dass er bei erhaltener Unrechtseinsicht in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war.
Soweit der Sachverständige ... bei der Erstattung seines mündlichen Gutachtens abweichend von seinem ersten schriftlichen Gutachten zunächst weitergehend meinte, bei dem Angeklagten ... sei tatzeitbezogen eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit sogar sicher festzustellen, hat er auf die von der Kammer gegen diese Schlussfolgerung vorgebrachten Bedenken und nach einer Erörterung der Voraussetzungen für eine solche Schlussfolgerung unter Einbeziehung der anwesenden weiteren jugendpsychiatrischen Sachverständigen letztlich eingeschränkt, es handele sich um einen Grenzfall, den man wohl auch anders beurteilen könne. Damit kann nicht von einer feststehenden Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ... ausgegangen werden.
Im Einzelnen hat der Sachverständige ... ausgeführt, dass der Angeklagte ..., der angebe, bei ihm sei früher eine überdurchschnittliche Intelligenz festgestellt worden, eine gut durchschnittliche Intelligenz aufweise, so dass er das Eingangsmerkmal des Schwachsinns ausschließen könne. Für das weitere Eingangsmerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung habe er keine Anhaltspunkte gefunden. Auch eine krankhafte seelische Störung könne er nicht feststellen. So habe er keine Hinweise auf wahnhaftes Erleben, Situationsverkennungen oder andere psychotische Symptome gefunden. Auch wenn er davon ausgehe, dass der Angeklagte ... am Tatabend gemeinsam mit den Angeklagten ... und ... Alkohol zu sich genommen habe, sei nach den Schilderungen der beiden anderen Angeklagten davon auszugehen, dass der Alkoholkonsum des Angeklagten ... jedenfalls nicht in einem für sich genommen relevanten Bereich gelegen habe. Konkrete Hinweise auf die Einnahme anderer Drogen oder Medikamente seien nicht erkennbar geworden. Hinsichtlich des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit hat der Sachverständige ... ausgeführt, dass der Angeklagte ... im Wesentlichen an einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (F43.25) infolge schulischen und beruflichen Versagens sowie an einer – bereits entwickelten - komplexen (ängstlich-vermeidend-narzistisch geprägten) Persönlichkeitsstörung (F60.8) leide. Konkret bedeute dies, dass der Angeklagte ... in seiner Persönlichkeit einerseits eine ausgeprägte Ängstlichkeit und hohe Vermeidungstendenz bei geringer Frustrationstoleranz zeige. Untergründig und abgewehrt wirke er subdepressiv und deutlich selbstwertgemindert bei einem eher negativen Selbstbild. Er vermittle eine recht fatalistische Grundhaltung mit eher geringen eigenen Lebensgestaltungsmöglichkeiten. Andererseits zeige er teilweise narzistische Selbstüberschätzungen, die u.a. darin deutlich geworden seien, dass er sich selbst als kriminelles Genie verstehe. In seiner Selbst-Durchsetzung erscheine der Angeklagte ... eher passiv und pazifistisch. In seinen Wünschen und Fantasien sehe er sich gerne als prosozialer Mensch, der z.B. Medizin studiere. Seine Abwehrmechanismen und Überlebensstrategien lägen einerseits in der Verleugnung unangenehmer Lebensaspekte, andererseits aber auch in einer teilweise unrealistischen, überhöhten Selbsteinschätzung. Frühe Gewalterfahrungen scheine der Angeklagte ... weitgehend abgespalten oder dissoziiert zu haben im Sinne einer affektiven Dissoziation. So berichte er völlig affektfrei über Gewalterfahrungen, die er über Jahre durch seinen sozialen Vater in seiner Familie erlebt habe. Dabei verhalte sich der Angeklagte ... im Übrigen teilweise sehr geschickt, indem er versuche, Aspekte und Gedanken nahezulegen, ohne sie konkret zu benennen, so dass sein Verhalten bis hin zum Manipulativen gehe. Sowohl die Exploration als auch die Hauptverhandlung scheine er mehr wie ein Spiel sportlich zu nehmen. Es entstehe der Eindruck, dass er Aussagen zum Teil spontan erfinde. Als Antwort auf den gegen ihn gerichteten Tatverdacht entwickle er das Bild eines jungen Mannes, der – angeblich um die eigentliche Täterin zu schützen - sich zunächst selbst als Täter angeboten habe. Dabei stelle er sich wiederum in erheblich narzistischer Manier als genialer Macher dar, der 3 Aussageebenen mit 27 verschiedenen Aussagen generiert und den beiden „eigentlichen Tätern“ zum Auswendiglernen zur Verfügung gestellt habe. Ansonsten erscheine der Angeklagte ... eher passiv-dependent und wenig selbst gestaltend, wenngleich er sich am liebsten als Anführer und Gestaltender sehe. Er habe sozial im schulischen Umfeld keinen rechten Anschluss gefunden. Eine frühere Freundin habe sich von ihm getrennt. Nach seinem Auszug aus dem mütterlichen Haushalt und dem Wegfall der dort gegebenen Strukturen sei er insgesamt sozial zunehmend schlechter zu Recht gekommen. Das Tatverhalten lasse einen inneren Zusammenhang mit eigener dissoziierter Traumaerfahrung des Angeklagten ... auf der Basis heftiger, ängstigender, möglicherweise sadistischer Erfahrungen möglich erscheinen, für die es im Rahmen der Exploration Hinweise gegeben habe. So habe der Angeklagte ... zum Beispiel eigene Traumatisierungen durch seinen sozialen Vater mit lachendem Affekt geschildert, wie im Übrigen auch seine Mutter. Insoweit halte er – der Sachverständige – es für möglich, dass der Angeklagte ... bei der Tat in einem dissoziativen Zustand gehandelt haben könnte. Dafür spreche zum einen, dass der Angeklagte ... hinsichtlich des Tatgeschehens eine äußerst geringe Betroffenheit zeige, obwohl er ansonsten durchaus authentisch christlich-prosozial eingestellt wirke. Das Tatgeschehen sei in Bezug auf die Oberflächenpersönlichkeit des Angeklagten ... als wesensfremd einzuschätzen. Der Angeklagte ... zeige im Wesentlichen eine durchgängig positive, etwas ängstliche Grundhaltung von eher geringer Selbstwirksamkeit, die er nachvollziehbar vertreten könne, und habe bislang noch keinerlei Gewaltdelinquenz erkennen lassen. Die Wesensferne des Tatgeschehens könne mit der Abspaltung/ Abtrennung bestimmter Persönlichkeitsanteile in Zusammenhang stehen. Der Angeklagte ... sei in seiner gesamten Lebensführung in den Monaten vor der Tat in einer Weise abgeglitten, die bei dem gegebenen geordneten Familien- und Bildungshintergrund kaum noch als im Bereich des Normalen liegend eingestuft werden könne. Somit könnten sich möglicherweise zwischen der virtuellen Computerwelt und einem abgespaltenen traumatisierten Inneren des Angeklagten Verbindungen aufgetan haben, die letztlich die Tat erst ermöglicht haben könnten und im Tatzusammenhang auf einen verminderten Realitätsbezug des Angeklagten hindeuteten, der anzudauern scheine. In Verbindung mit einem auch nur geringen Alkoholisierungsgrad, der zu einer Enthemmung abgespaltener Aggressionen im unmittelbaren Tatverhalten geführt haben dürfte, sei eine tatzeitbezogene Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zumindest nicht ausgeschlossen.
Die Bedenken der Kammer hinsichtlich der sicheren Feststellung einer verminderten Steuerungsfähigkeit ergaben sich insbesondere daraus, dass der Sachverständige
zur Begründung im Wesentlichen nur mögliche und nicht feststehende psychische Störungen des Angeklagten anzuführen vermochte. Anhaltspunkte dafür, dass weitergehende Befragungen/ Untersuchungen des Angeklagten ... zu einer Klärung geführt hätten, ergaben sich nicht. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte ... auch in der Hauptverhandlung deutlich gezeigt hat, dass seine Verteidigungsstrategie darin besteht, weitschweifend fabulierend unwahre, verwirrende Angaben zu machen.
Die Sachverständigen ... und ... , die den Angeklagten ... zwar nicht exploriert haben, sich jedoch von ihm aufgrund der mehrtägigen Hauptverhandlungen einen Eindruck verschaffen konnten, haben in einer auf Veranlassung der Kammer abgegebenen Stellungnahme ebenfalls Bedenken hinsichtlich der sicheren Feststellung einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ... geäußert. Andererseits haben sie bestätigt, dass die von dem Sachverständigen ... angenommenen Störungen bei dem Angeklagten vorliegen könnten und eventuell im Hinblick auf die Tat zu einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ... geführt haben könnten.
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten ... beruhen auf dem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen ... , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Dieser hat die Angeklagte ... auf ihre Schuldfähigkeit untersucht und ist in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Angeklagten ... nach der Aktenlage, der mehrfachen und mehrstündigen Exploration sowie dem Eindruck, den die Angeklagte ... in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, aus psychiatrisch-psychologischer Sicht weder die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB noch einer Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB vorliegen.
Konkretisierend hat der Sachverständige dazu ausgeführt, dass er für das Vorliegen der Eingangsmerkmale des Schwachsinns keine Anhaltspunkte gefunden habe. Die Ange-klagte sei zu allen Untersuchungszeitpunkten bewusstseinsklar und zeitlich, örtlich, autopsychisch und situativ orientiert. Ihr intellektuelles Grundpotenzial sei zwar wenig differenziert, aber nicht systematisch beeinträchtigt. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sei ebenfalls nicht in Betracht zu ziehen, da eine qualitative oder quantitative Veränderung der Bewusstseinslage weder durch physiologische Ermüdung noch durch ein Höchstmaß an affektiver Erregung feststellbar sei. Ebenso könne er das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung ausschließen, da eine Gemüts-, Nerven- oder Geisteskrankheit im engeren Sinne nicht feststellbar sei. Auch eine krankhafte Veränderung durch psychotrope Substanzen im signifikanten Maß könne nicht rekonstruiert werden. Hinsichtlich des weiteren Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit hat der Sachverständige ... ausgeführt, dass die unterschiedlichen anamnestischen Aspekte und der psychiatrische Querschnittsbefund auf eine auch bereits von psychiatrischen Konsilärzten ausgesprochene Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung verwiesen. Die Angeklagte ... zeige eine typische emotionale Instabilität, die in den Explorationen überdeutlich zu Tage getreten sei. Dabei imponierten exzessive Ärgerreaktionen. Deutlich seien auch die kaum kontrollierten impulshaften autoaggressiven Verhaltensweisen und die Störung im Selbst- und Fremdbild geworden. Zudem kennzeichneten auch die typischen hoch intensiven, aber instabilen Beziehungsmuster die bis dato eingegangenen Intimverhältnisse. Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus zeige sich bei der Angeklagte ... gerade auch in den typischen Ich-Abwehrmechanismen der Spaltung, der Externalisierung, der projektiven Identifikation und der Verleugnung sowie in der massiven Störung der Selbst- und Fremdwahrnehmung und des Identitätskonzepts. Erläuternd hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass die Angeklagte ... schwierigsten familiären Verhältnissen entstamme. Sie habe sich selbst als ein primär unerwünschtes Kind beschrieben. Diese Vorstellung, ungewollt und unbeliebt zu sein, solle die Angeklagte ... bereits in früher Kindheit entwickelt und als erfahrungsbedingte Tatsache für sich vermerkt haben. Sie habe ihm gegenüber in der Exploration eine massive dissoziale Entwicklungsgefährdung ab dem 12. Lebensjahr herausgestellt. Seinerzeit solle sie in massiver und serienhafter Form Diebstähle begangen haben, häufig von zuhause abgängig gewesen sein und trebegängerartig auch marginalisierte Milieus aufgesucht haben. Dabei solle es zuerst temporär, später fast durchgängig zu einer hedonistisch unterlegten Schulverweigerung gekommen sein. Gleichzeitig habe sich der erzieherische Einfluss der Kindesmutter weitgehend reduziert. Der Versuch einer psychosozialen Stabilisierung durch Integration auf einer Förderschule habe keinen nachhaltigen kompensatorischen Einfluss gehabt. Die Angeklagte ... habe vielmehr einen fast schizoiden Rückzug seit der Grundschulzeit beschrieben, der sich nachfolgend noch verdichtet habe. Auch die psychosexuelle Entwicklung weise auf Promiskuität im Lebensalltag und später auch auf eine eher unsichere, d. h. bisexuelle Präferenz hin. Dabei hätten kurzzeitige Intimverhältnisse die Gefühle der sexuellen Ausnutzung nachhaltig forciert. Offen bleiben musste nach Angaben des Sachverständigen, ob es bereits vor der Inhaftierung zu suizidalen Gesten gekommen sei und ob sich etwa selbstverletzendes Verhalten bereits vor der Haft manifestiert habe. Während der Inhaftierung sei es zu vielfältigen derartigen Äußerungen gekommen, die immer wieder zu besonderen Maßnahmen und Sicherungen Anlass gegeben hätten.
Der Sachverständige ... hat weiter ausgeführt, dass trotz des Vorliegens einer Borderline-Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit die Einsicht- und/oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten ... tatzeitbezogen weder aufgehoben noch erheblich vermindert gewesen sei. Sie habe aus einem rein situativ geleiteten Motiv gehandelt und nicht etwa aufgrund eines unabweisbaren, allein aus der Psychopathologie der vorliegenden Störung ableitbaren Drangs, an dem Tatgeschehen aktiv zu partizipieren. Spezifische gruppendynamische oder Beziehungsaspekte seien dabei ohne ausschlaggebende Bedeutung auf die Willens- und Steuerungsprozesse der Angeklagten ... gewesen.
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten ... beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen ... , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie sowie Neurologie. Dieser hat den Angeklagten ... auf seine Schuldfähigkeit untersucht und ist in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Angeklagten ... nach der Aktenlage, der mehrfachen und mehrstündigen Exploration sowie dem Eindruck, den der Angeklagte ... in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, aus psychiatrisch-psychologischer Sicht weder die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB noch einer Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB vorliegen.
Dazu hat der Sachverständige ausgeführt, dass er letztendlich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Eingangsmerkmale des Schwachsinns, der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, der krankhaften seelischen Störung und der schweren anderen seelischen Abartigkeit gefunden habe. Nach den durchgeführten Tests habe der Angeklagte ... eine durchschnittliche Intelligenz, die einen Regelabschluss möglich gemacht hätte, so dass er das Eingangsmerkmal des Schwachsinns ausschließen könne. Auch eine krankhafte seelische Störung könne er nicht feststellen, da es keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung etwa im Sinne einer Psychose gebe. Daneben sei auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung ausgeschlossen, da sich keine Hinweise, dass Sucht- oder Rauschmittel eine beeinflussende Rolle gespielt
haben, ergeben hätten. Im Hinblick auf das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit hat der Sachverständige ... ausgeführt, dass bei dem Angeklagten ... zwar Anteile einer histrionischen, narzisstischen und auch dissozialen Persönlichkeitsstörung vorlägen, die sich jedoch erst noch in der Entwicklung befinde. Der Angeklagte ... habe ein realitätsfernes, überzogen positives Bild von sich, blende die Realität seines Alltags aus und ergehe sich eher in positiven Zukunftsplänen. Dabei lasse er sich bereits durch Kleinigkeiten aus der Bahn werfen, wie z.B. durch die Angst vor Spinnen und Käfern, die seinen Wunsch nach einer Ausbildung zum Floristen scheitern ließ. Zentral ziehe sich durch seine Persönlichkeitsstruktur, dass er für sein Verhalten keine Verantwortung übernehme, Fehler an andere attribuiere und Erfolg für sich reklamiere. Er habe zwar eine unbedingte Fähigkeit zur Empathie, nutze diese
aber nicht. Mitleid oder Mitgefühl beziehe er nur auf sich selbst. Auch wenn sich diese Entwicklung bereits seit dem Grundschulalter abzeichne, könne er noch keine feststehende Persönlichkeitsstörung diagnostizieren, da sich die Persönlichkeit des erst 18 Jahre alten Angeklagten ... noch in der Entwicklung befinde.
Außerdem hat der Sachverständige ... erläutert, dass der tatzeitbezogen möglicherweise bestehende Gruppendruck unter den Angeklagten nicht so übermäßig gewesen sei, dass der Angeklagte ... unter einem Zwang gestanden habe, gegen den er sich nicht habe wehren können. Auch die Nebenrealitäten, die sich die Gruppe aufgebaut habe, habe der Angeklagte ... jederzeit in Distanz sehen können. Er sei sich seiner Tat vollständig bewusst gewesen und habe sich uneingeschränkt steuern können. .
Den im Ergebnis überzeugenden und nachvollziehbar begründeten Darlegungen der Sachverständigen ... , ... und ... schließt die Kammer sich nach eigener Sachprüfung vollinhaltlich an. Das Ergebnis der gutachterlichen Untersuchungen korrespondiert mit den Eindrücken, die sie sich in der Hauptverhandlung von der jeweiligen Persönlichkeit der drei Angeklagten verschaffen konnte. Begründete Anhaltspunkte für eine anderweitige Beurteilung haben sich nicht ergeben.
IV.
Die Angeklagten haben sich eines gemeinschaftlich begangenen Mordes gemäß §§ 211 , 25 Abs. 2 StGB zum Nachteil des ... strafbar gemacht.
Sie haben aufgrund eines stillschweigend gefassten gemeinschaftlichen Tatentschlusses einen Menschen heimtückisch getötet, indem sie das ahnungslose Opfer ... gemeinsam in einen Hinterhalt geführt haben und ihn dort von hinten mit einer Eisenstange erschlagen haben, als dieser sich völlig arg- und wehrlos keines Angriffs auf Leib und Leben versah. Alle Angeklagten wollten sich mit der gemeinsamen Tat eines als lästig empfundenen Menschen entledigen. Ob weitere Motive eine Rolle spielten, konnte nicht geklärt werden. Die Initiative zu der Tat ging vom Angeklagten ... aus, der dem Opfer auch die ersten, schon zum Tode führenden Schläge zugefügt hat. Die Angeklagte ... wies dem Angeklagten ... im Rahmen der Tatausführung die Aufgabe zu, das Tatopfer abzulenken, um dessen Tötung zu erleichtern bzw. zu ermöglichen. Der Angeklagte ... hat es sodann auch tatsächlich
übernommen, ... abzulenken, um dem Angeklagten ... ein Zuschlagen von hinten auf das immer noch ahnungs- und wehrlose Opfer zu ermöglichen. Aufgrund ihres gemeinschaftlichen und arbeitsteiligen Vorgehens muss sich jeder Angeklagte die jeweiligen Tatbeiträge der anderen Angeklagten nach § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen.
Daneben hat die Kammer nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen können, dass die Angeklagten den Mord auch aus niederen Beweggründen begangen haben. Die Motivationslage der Angeklagten konnte nicht in allen Einzelheiten geklärt werden.
Feststeht nur, dass alle drei Angeklagten ... lästig fanden, ihn nicht mochten. Andererseits konnten aber auch der Einfluss des Films „Natural born killers“ sowie beziehungsspezifische Gründe nicht sicher geklärt werden. Außerdem vermochte die Kammer auch nicht mit der gebotenen Sicherheit festzustellen, dass die Angeklagten noch im Augenblick der Tat die Beweggründe und die Ziele, die die Niedrigkeit ihrer Beweggründe ausmachen würden, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in ihr Bewusstsein aufgenommen und erkannt haben.
Klarzustellen bleibt, dass die Angeklagten ... und ... die Tat im eigenen Interesse wollten, selbst wenn sie zunächst nicht vorgehabt haben mögen, ... selbst zu schlagen. Es ging ihnen nicht etwa nur darum, dem Angeklagten ... Hilfe zu leisten. Dazu ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Angeklagten ... und ... ... nach eigenem Bekunden lästig fanden, ihn nicht mochten, nicht wollten, dass er in der Wohnung des Angeklagten ...
übernachtete. Die Angeklagte ... hat entscheidenden Einfluss auf die Tatausführung genommen, indem sie dem Angeklagten ... die Aufgabe zugewiesen hat, ... abzulenken, bevor sie schließlich zur Beruhigung von ... und zur Stärkung der anderen Angeklagten mit spazieren gegangen ist.
Der Angeklagte ... hat seinen entscheidenden Tatbeitrag sodann ohne Weiteres übernommen. Bei der Vernehmung durch den Zeugen ... hat der Angeklagte ... das eigene Interesse an einem tätlichen Angriff auf ...
offenbart, in dem er als Begründung für das angeblich in Betracht gezogene „Verhauen“
des ... angegeben hat: „…, weil wir ihn nicht mochten.“
V.
Die Angeklagten ... und ... waren zur Tatzeit 17 Jahre und 4 Monate bzw. 17 Jahre und 10 Monate alt und damit Jugendliche im Sinne des § 3 JGG. Beide waren nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer von ihnen in der Hauptverhandlung gewonnen hat, nach den Stellungnahmen der zuständigen Jugendgerichtshelfer sowie nach den Ausführungen der jeweiligen Sachverständigen ... und ... zur Tatzeit nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug, das Unrecht ihrer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Der Angeklagte ... war zur Tatzeit 20 Jahre und 5 Monate alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 105 JGG. Die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit ergibt, dass er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstand. Er hat zwar trotz erheblicher familiärer Schwierigkeiten einen Schulabschluss erlangt, jedoch danach noch nicht im beruflichen Alltag Fuß fassen können. Er hat nach der vorzeitigen Beendigung der 1. Ausbildung auch keine beruflichen und persönlichen Perspektiven mehr entwickelt. Sein unstrukturierter Tagesablauf wurde bis zu seiner Inhaftierung durch einen hohen PC-Konsum und ein Spielen in virtuellen Welten geprägt. Ihm ist es bisher nicht gelungen, ein eigenständiges Leben zu führen.
Gegen alle Angeklagten war gemäß § 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe zu verhängen, da wegen der schädlichen Neigungen, die in der Tat hervor getreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen. Auch erfordert die Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe. Alle Angeklagten haben den nach der Rechtsordnung schwersten Verbrechenstatbestand verwirklicht. Sie haben sich ohne erkennbaren Grund über das höchste Rechtsgut, das Leben, hinweggesetzt.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten aller drei Angeklagten berücksichtigt, dass sie in schwierigen Verhältnissen aufgewachsen sind.
Zu Gunsten des Angeklagten ... ist zudem berücksichtigt worden, dass bei ihm eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit, die bei einem erwachsenen Angeklagten zu einer Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen würde, nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Bislang ist er strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Bei der letzten polizeilichen Vernehmung hat er immerhin eine Tatbeteiligung noch eingeräumt. Die Kammer hat auch nicht verkannt, dass der Angeklagte zwar mehrfach auf das Opfer einschlagen hat, dass dieses jedoch wahrscheinlich nach dem ersten Schlag bereits bewusstlos war.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer hinsichtlich des Angeklagten ... strafmildernd berücksichtigt, dass er bislang nicht wesentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zudem hat er sich hinsichtlich der äußeren Umstände des Tatgeschehens frühzeitig bereits teilweise geständig eingelassen. Außerdem scheint der Angeklagte ... die Tat zu bereuen und hat sich bei den Nebenklägern für das zugefügte Leid entschuldigt. Auch verkennt die Kammer nicht, dass der Anstoß zur verfahrensgegenständlichen Tat nicht von ihm, sondern von dem Angeklagten ... stammt. Möglicherweise hat ihn eine gewisse Gruppendynamik veranlasst, die Tat gemeinsam mit den anderen Angeklagten zu begehen. Sein Tatbeitrag erscheint im Rahmen des Gesamtkomplexes geringer als der des Angeklagten .... Zudem ist zu bedenken, dass er - von dem Angeklagten ... gedrängt - auf ein möglicherweise bereits bewusstloses Opfer eingeschlagen hat.
Bei der konkreten Strafzumessung bezüglich der Angeklagten ... hat die Kammer zu ihren Gunsten bedacht, dass sie bislang nicht wesentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch hat die Angeklagte ... bereits im Ermittlungsverfahren ein weitreichendes Geständnis abgelegt und dadurch die Aufklärungsarbeit maßgeblich beeinflusst. Sie scheint die Tat mittlerweile zu bereuen und hat sich für ihr Verhalten bei den Nebenklägern entschuldigt. Der Anstoß zu der Tat kam nicht von ihr. Zu ihren Gunsten ist nicht auszuschließen, dass eine diffuse Gruppendynamik, die sich am Tatabend ergeben hat, mit dazu beigetragen hat, dass die Angeklagte ... gemeinsam mit den anderen Angeklagten die spätere Tat begangen hat. Daneben gilt auch für sie, dass ihr Tatbeitrag im Vergleich zum Angeklagten ... geringer ist. Auch sie hat – von dem Angeklagten ... gedrängt - wahrscheinlich auf ein bereits bewusstloses Opfer eingeschlagen.
Andererseits ist zu Lasten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie die Arg- und Wehrlosigkeit des ... nicht nur ausgenutzt haben, was zur Tatbestandsverwirklichung ausreichen würde. Sie haben die Arg- und Wehrlosigkeit vielmehr herbeigeführt, indem sie ihn an eine einsame Stelle geführt und dort mit der Verheißung
sexueller Befriedigung abgelenkt haben.
Im Ergebnis hat die verfahrensgegenständliche Tat gezeigt, dass bei allen Angeklagten schädliche Neigungen und Entwicklungsdefizite in einem solchen Ausmaß vorhanden sind, dass sie einer längern Gesamterziehung in einer Vollzugsanstalt bedürfen, um ihnen die Möglichkeit der Nachreifung zu gewähren und ihnen Respekt vor den Rechtsgütern anderer zu vermitteln.
Die Kammer hat unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten ... sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte sowie seiner Persönlichkeit, von der sich die Kammer in der Hauptverhandlung einen Eindruck verschafft hat, auf eine tat- und schuldangemessene Jugendstrafe von
8 Jahren und 6 Monaten
erkannt.
Gegen die Angeklagten ... und ... hat die Kammer unter Abwägung aller be- und entlastenden Strafzumessungsgesichtspunkte sowie der Persönlichkeiten der Angeklagten, von denen die Kammer in der Hauptverhandlung ebenfalls einen Eindruck gewinnen konnte, auf eine tat- und schuldangemessene Jugendstrafe von jeweils
7 Jahre und 3 Monaten
erkannt.
Sämtliche Strafen erscheinen zur nachhaltigen erzieherischen Einwirkung auf die Angeklagten auch erforderlich, um ihnen eindringlich vor Augen zu führen, dass sie die durch die Rechtsordnung gesetzten Grenzen zu respektieren haben.
Daneben kam die Unterbringung des Angeklagten ... in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB nicht in Betracht. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen ... konnte letztlich nicht positiv festgestellt werden, dass der Angeklagte ... die verfahrensgegenständliche Tat im Zustand einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen hat. Es konnte lediglich eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten ... nicht mit Sicherheit ausschlossen werden.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG.
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