Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (120 Fälle) – 2 Jahre auf Bewährung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte gestand wiederholte sexuelle Übergriffe an seiner Stieftochter in insgesamt 120 Fällen. Zentrale Frage war die strafrechtliche Bewertung und die Schuldfähigkeit des Täters. Das Gericht erkannte erhebliche verminderte Schuldfähigkeit (§21 StGB), sprach einen minder schweren Fall aus und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, zur Bewährung ausgesetzt.
Ausgang: Angeklagter wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt: Gesamtfreiheitsstrafe 2 Jahre, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Tateinheit von sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und sexuellem Missbrauch eines Kindes ist der für den sexuellen Missbrauch von Kindern maßgebliche Strafrahmen heranzuziehen (§52 II StGB).
Erhebliche verminderte Schuldfähigkeit nach §21 StGB kann zur Herabstufung des Strafrahmens und zur Annahme eines minder schweren Falls führen, insbesondere wenn eine schwere andere seelische Abartigkeit (z. B. Pädophilie) vorliegt.
Geständnis, ernsthafte Reue und bisherige Unbescholtenheit sind strafmildernde Umstände; die lang andauernde und wiederholte Begehungsweise sowie die nachhaltige Belastung des Opfers sind strafschärfend.
Bei Tatmehrheit sind Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zu verbinden; bei der Gesamtstrafenbildung ist eine zusammenfassende Abwägung der Taten und der persönlichen Umstände vorzunehmen (§§53,54 StGB).
Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung kommt in Betracht, wenn eine positive Prognose (z. B. Therapiebeginn, fehlende erhebliche Wiederholungsgefahr) besteht (§56 StGB).
Tenor
Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 120 Fällen, in 80 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und hat der Nebenklägerin die ihr entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
(§§ 174 Abs. 1 Nr. 2, 176 Abs. 1, 21, 52, 53,
56 StGB).
Gründe
(abgekürzt nach § 267 IV StPO)
I.
Der Angeklagte wurde am 09.05.1960 in … geboren und ist dort auch aufgewachsen. Er hat zunächst die Grund- und anschließend die Hauptschule besucht, die er mit dem Abschluss der 9. Klasse regelgerecht verlassen hat.
Nach seiner Schulzeit hat der Angeklagte eine Ausbildung zum Elektroinstallateur begonnen, nach deren Ende er zunächst noch etwa ein Jahr als Geselle in seinem Ausbildungsbetrieb gearbeitet hat. Im Jahr 1979 ist der Angeklagte dann zur … gewechselt, wo er derzeit als Lagerleiter tätig ist. Er verdient dort nach eigenen Angaben monatlich etwa 1.500 € netto.
Der Angeklagte ist das älteste von 6 Geschwisterkindern. Er hat am 20.12.2001 seine Frau … geheiratet, die aus einer früheren Ehe 3 Kinder mit in die Familie gebracht hat: …, … und die am 23.02.1986 geborene… . Der Angeklagte selbst hat zwei – nichteheliche – Kinder, wobei er für den am 19.07.2001 geborenen … jetzt noch etwa 170 € Unterhalt im Monat zahlt.
Von seiner Frau und ihren 3 Kindern lebt der – nicht vorbestrafte - Angeklagte derzeit getrennt.
II.
Der Angeklagte war im Jahr 1993 mit seiner jetzigen Frau und deren 3 Kindern zusammengezogen, wobei er alsbald die Vaterrolle übernahm. Diese Position nutzte er nach einiger Zeit aus, um sich an der am 23.02.1986 geborenen …………. sexuell zu vergehen.
Im einzelnen kam es dabei zu folgenden Taten:
1.
Von März 1997 bis zum 23.02.2000 ging der Angeklagte regelmäßig und in mindestens 80 Fällen abends in das Kinderzimmer der gemeinsamen Wohnung in ... , in dem (auch) ... schlief. Er setzte sich an das Bett des Mädchens, schob ihr gegen ihren Willen das Nachthemd hoch und streichelte sie für kurze Zeit an den Brüsten und der Scheide, wobei er ihr in einem Fall auch einen Finger in die Scheide steckte.
In mindestens einem dieser Fälle führte der Angeklagte zusätzlich die Hand des Kindes an sein Geschlechtsteil und veranlasste es, daran zu reiben.
2.
Auch nach dem 14. Geburtstag des Mädchens setzte der Angeklagte seine Übergriffe regelmäßig fort. Da ... mittlerweile jedoch ein eigenes – und abschließbares – Zimmer bekommen hatte, nutze er dafür nunmehr die Zeiten, in denen seine jetzige Frau nicht zu Hause war.
In der Zeit von März 2000 bis Juli 2002 kam es dabei – mit Unterbrechungen von November 2000 bis Sommer 2001 und kurzfristig im Herbst 2001 – zu mindestens 40 Taten, bei denen der Angeklagte ... in der Küche, im Wohnzimmer und auch im Flur der gemeinsamen Wohnung gegen ihren Willen wortlos mal oberhalb, mal unterhalb der Bekleidung an Brust und Scheide streichelte.
In mindestens einem dieser Fälle steckte der Angeklagte zusätzlich noch einen Finger in die Scheide des Mädchens.
Der Angeklagte befindet sich wegen seiner Taten seit August 2002 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung.
III.
Der dargestellte Sachverhalt beruht auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme. Der Angeklagte hat seinen Lebenslauf geschildert und das Tatgeschehen vorbehaltlos eingeräumt. Die Kammer sieht keinen Anlaß, an seinem Geständnis zu zweifeln.
IV.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 120 Fällen, davon in 80 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, schuldig gemacht, §§ 174 I Nr. 2, 176 I, 52, 53 StGB.
V.
Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen ist nach § 174 I StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe zu ahnden, der sexuelle Mißbrauch von Kindern nach § 176 I StGB mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. In den Fällen, in denen der Angeklagte in Tateinheit beide Delikte verwirklicht hat (Ziffer 1 der Feststellungen), ist damit von dem Strafrahmen des § 176 StGB auszugehen, § 52 II StGB.
Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer hier jedoch von einem minder schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern aus, der nach § 176 I StGB ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe zu ahnden ist. Er hat seine Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen und dabei die Erheblichkeitsschwelle des § 184c StGB regelmäßig nicht weit überschritten.
… ... besteht bei dem Angeklagten eine Pädophilie, die sich als schwere andere seelische Abartigkeit darstellt. Sie habe ihn über Jahre hinweg dazu angetrieben, sich an seiner Stieftochter zu vergehen, ohne dass er davon durch Ermahnungen oder Vorhalte seiner Frau abzubringen war. Aus psychiatrisch-psychologischer Sicht sei der Angeklagte daher bei der Begehung seiner Taten in seinem Hemmungsvermögen und damit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen, wenn auch nicht von deren vollständiger Aufhebung ausgegangen werden könne.
Die Kammer folgt dem Gutachten des forensisch erfahrenen Sachverständigen, der den Angeklagten untersucht und aus den vollständig ermittelten Anknüpfungstatsachen überzeugende Schlußfolgerungen gezogen hat, auch nach dem persönlichen Eindruck, den sie in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat.
Insgesamt weichen die Taten des Angeklagten damit sowohl nach der Täterpersönlichkeit als auch nach ihrem objektiven Schweregrad so weit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des für den sexuellen Missbrauch von Kindern vorgesehenen Regelstrafrahmens nicht mehr gerechtfertigt und deshalb ein minder schwerer Fall anzunehmen ist.
Aufgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Kammer schließlich auch den Strafrahmen des § 174 I StGB nach den §§ 21, 49 I StGB auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren 9 Monate oder Geldstrafe herabgesetzt.
Bei der konkreten Strafzumessung wirkt sich zu Lasten des Angeklagten aus, dass er seine Stieftochter über einen langen Zeitraum hinweg missbraucht und sie dadurch bedeutend – und dauerhaft – belastet hat.
Erheblich zu seinen Gunsten spricht demgegenüber das Geständnis, durch das der Angeklagte die Verantwortung für seine Taten übernommen hat. Es schien von ehrlicher Reue getragen zu sein und hat der Zeugin die Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart. Auch hat die Kammer dem Angeklagten zugute gehalten, dass er bisher nicht vorbestraft ist.
Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien der Kammer für die 2 Fälle des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, bei denen der Angeklagte einen Finger in die Scheide des Mädchens steckte bzw. sie veranlasste, an seinem Geschlechtsteil zu reiben, eine Freiheitsstrafe von jeweils 9 Monaten, in den übrigen 78 Fällen zu Ziffer 1 der Feststellungen eine Freiheitsstrafe von jeweils 6 Monaten tat- und schuldangemessen, für den Fall des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen, bei dem der Angeklagte erneut einen Finger in die Scheide seiner Stieftochter steckte, eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und für die übrigen 39 Fälle zu Ziffer 2 der Feststellungen Freiheitsstrafen von jeweils 4 Monaten.
Eine Verhängung von Geldstrafen auf der Grundlage des § 47 II StGB hatte hier schon deshalb auszuscheiden, weil der Angeklagte seine Taten gegen den erklärten Willen seiner Stieftochter begangen hat.
Aus den genannten Einzelstrafen war – da die einzelnen Taten in Tatmehrheit begangen worden sind – nach den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Bei einer zusammenfassender Würdigung der einzelnen Taten gewinnt dabei der ebenfalls erheblich zu Gunsten des Angeklagten sprechende Umstand besonders an Gewicht, dass er seine Taten nahezu durchweg nach einer “eingeschliffenen” Verfahrensweise und gerade nicht mit ständig steigender Intensität begangen hat. Bei nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die Gesamtfreiheitsstrafe daher unter Erhöhung einer der verwirkten Einzelstrafen von 9 Monaten, die damit zur Einsatzstrafe wird, auf insgesamt
2 Jahre
festgesetzt. Diese Dauer erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn von weiteren Straftaten abzuhalten.
Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe konnte schließlich zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 I und II StGB. Der Angeklagte befindet sich seit August 2002 in einer ambulanten Psychotherapie, die er mit hohem Einsatz verfolgt. Eine Wiederholungsgefahr besteht nach den Ausführungen des Sachverständigen (deshalb) nicht. Da der Angeklagte zudem in einem gefestigten sozialen Umfeld lebt, besteht insgesamt begründeter Anlaß zu der Erwartung, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen läßt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 I, 472 I StPO.
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