Grundstückstausch: Rücktritt wegen Irrtums über Flächengröße (§ 313 BGB)
KI-Zusammenfassung
Nach einem notariellen Grundstückstausch verlangte die Klägerin nach Rücktritt die Rückauflassung des bereits auf den Beklagten übertragenen Grundstücks, weil die vom Beklagten zu tauschende Teilfläche tatsächlich rund 10.000 m² kleiner war als vertraglich angenommen. Das Gericht bejahte eine wesentliche Fehlvorstellung über die Größenrelation als Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 2 BGB) und hielt der Klägerin das Festhalten am Vertrag für unzumutbar. Da der Beklagte eine Anpassung trotz Aufforderungen verweigerte, war der Rücktritt wirksam und die Rückabwicklung nach §§ 323, 346 BGB geschuldet. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels Verzugs abgewiesen; die Widerklage auf Wegebau scheiterte wegen Rückabwicklung.
Ausgang: Klage auf Rückauflassung nach Rücktritt überwiegend stattgegeben; Anwaltskosten abgewiesen, Widerklage auf Wegebau abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine erhebliche Fehlvorstellung beider Parteien über das Größenverhältnis der Tauschflächen kann eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 2 BGB begründen.
Für den Inhalt einer notariellen Vertragsurkunde spricht eine Vermutung der Richtigkeit; wer sich darauf beruft, dass den Parteien abweichende Umstände bekannt waren, trägt hierfür die Beweislast.
Ist die Fehlvorstellung wesentlich und das Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar, kann der benachteiligte Teil nach § 313 Abs. 1, 3 BGB i.V.m. § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten.
Der Rücktritt wandelt den Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis nach § 346 BGB um; vertragliche Leistungspflichten, die auf Austausch gerichtet sind, können im Rückabwicklungsverhältnis nicht mehr verlangt werden.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht als Verzögerungsschaden ersatzfähig, wenn sich Mahnungen nicht auf den später geltend gemachten Rückabwicklungsanspruch, sondern nur auf eine Vertragsänderung beziehen.
Tenor
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn
auf die mündliche Verhandlung vom 28.06.2010
durch den Richter ………. als Einzelrichter
für Recht er¬kannt:
Der Beklagte wird verurteilt, das im Grundbuch des Amtsgerichts …… von …….. Bl. … lfd. Nr. … eingetragene Grundstück der Gemarkung ……, Flur …, Flurstück …., an die Klägerin zu alleinigem Eigentum aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Am 4.11.2008 schlossen die Parteien vor dem Notar Dr. ….. in …. einen notariellen Grundstückstauschvertrag. Dieser diente dazu, der Klägerin die zur Renaturierung vorgesehenen Flächen des Hofgrundstückes des Beklagten zu Eigentum zu verschaffen, während der Beklagte Ausgleichsflächen erhalten sollte.
Der Vertrag – in welchem der Beklagte als Erschienener zu 1) aufgeführt ist - enthält hinsichtlich der vom Beklagten zu tauschenden Fläche folgende Regelung:
"2.1. a) Der Erschienene zu 1) verkauft einen noch zu vermessende unbebaute Teilfläche von circa 28.699 m² aus den in Ziffer 1.1 a) in dieser Urkunde bezeichneten Grundstücken der Gemarkung ….. Flur …, Flurstücke … und … an die Stadt …….., die das Kaufangebot hiermit annimmt."
Die Teilfläche ist auf dem anliegenden Lageplan (Anlage 1 und Bestandteil dieser Urkunde) rot umrandet eingezeichnet.
Die Stadt …….. ist mit Zustimmung des Erschienenen zu 1.) berechtigt, die Kauffläche in mehrere Grundstücke vermessen und im Kataster bilden zu lassen."
Die Tauschleistung der Klägerin wurde wie folgt vereinbart:
" 2.2. a) Als Gegenleistung verkauft die Stadt …. das in Ziffer 1.2 a) dieser Urkunde bezeichneten unbebaute Grundstück der Gemarkung ……, Flur …, Flurstück … zur Größe von 28.699 m² an den Erschienenen zu 1), der das Kaufangebot hiermit annimmt."
Hinsichtlich der Abwicklung des Tausches enthält der Vertrag folgende Regelung:
"5.1. Die Vertragsparteien erklären die unbedingte Auflassung:
Wir sind uns darüber einig, dass das Eigentum an dem in Ziffer 1.2.a) dieses Urkunde bezeichneten Grundstück der Gemarkung ….., Flur …, Flurstück … auf den Erschienenen zu 1.) zu Alleineigentum übergeht und bewilligen und beantragen die Umschreibung des Eigentums auf den Erschienen zu 1.) zu Alleineigentum im Grundbuch.
5.2 Die Auflassung an der Kauffläche auf den Grundstücken der Gemarkung …., Flur …, Flurstücke …. und …. wird nach Vermessung und Bildung der Kauffläche als eigenes Grundstück im Kataster aufgrund der Vollmacht in Ziffer 7.1 b) dieser Urkunde erklärt.
5.3 Der Notar ist angewiesen, den Antrag auf Umschreibung des Eigentums an den Kaufgegenständen nur zusammen beim Grundbuchamt zu stellen."
Zusätzlich zu der Tauschvereinbarung enthält der Vertrag u.a. in § 2. 1. d) die Verpflichtung der Klägerin gegenüber dem Beklagten, im Laufe des Jahres 2009 den auf einem Grundstück des Beklagten gelegenen Weg (Gemarkung …. Flur …., Flurstück ….) auf der gesamten Länge von 175 m in einer Breite von 3 m in Bitumen herzustellen. Der Weg wurde in dem den Vertrag anliegenden Lageplan grün markiert. Der Beklage verpflichtete sich seinerseits, sich an den Kosten des Ausbaus des Weges mit maximal 10 %, höchstens jedoch mit 2.816,00 € zu beteiligen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die 1. Anlage der Klageschrift vom 09.02.2010 Bezug genommen. Vor dem Vertragsschluss existierte bereits eine Vertragsentwurf, welcher die Größe des vom Beklagten zu tauschenden Grundstücks mit "ca. 29.000 qm" bezifferte.
Zu einem späteren Zeitpunkt ermittelte ein von der Klägerin beauftragtes Vermessungsbüro auf Grundlage der zeichnerischen Anlage des Vertrages vom 4.11.2008, dass die vom Beklagten gem. § 2.1. a) zu übertrageben Teilfläche – dessen Größe im Vertrag mit ca. 28.699 qm beschrieben wurde – eine Größe von 18.632 qm hat.
Mit Vorbescheid vom 14.04.2009 wies der Notar Dr. ….. darauf hin, dass er den Vertrag vom 04.11.2008 nicht ausführen könne und begründete dies damit, dass die Tauschfläche des Beklagten statt der im Vertrag bezifferten ca. 28.699 qm nur eine Größe von 18.632 qm habe. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbescheids wird auf die 6. Anlage der Klageschrift vom 09.2.2010 Bezug genommen.
Im Verfahren 3 T 4/09 Landgericht Paderborn erging unter dem 17.8.2009 ein Beschluss der Beschwerdekammer, durch den der Notar angewiesen wurde, den Vertrag vom 4.11.2008 auszuführen. Daraufhin erwirkte der Beklagte unter Vorlage eine beglaubigte Abschrift des Vertrages die Eigentumsumschreibung des von der Klägerin zu tauschenden Grundstücks.
Mit Schreiben vom 12.01.2009 und vom 10.08.2009 forderte die Klägerin den Beklagten auf, einer Vertragsänderung zuzustimmen, welche sowohl eine größere Tauschfläche als auch einen Geldausgleich des Beklagten umfassen sollte. Mit Schreiben vom 08.1.2010 unter Fristsetzung zum 15.1.2010 forderte die Klägerin den Beklagten erneut erfolglos auf, seine Zustimmung hinsichtlich der vorgeschlagenen Anpassung zu erklären oder einen anderen Anpassungsvorschlag zu unterbreiten. Mit Schreiben vom 26.1.2010 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Vertrag.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie gem. 313,323,346 BGB die Rückauflassung des an den Beklagten übertragenen Grundstücks verlangen könne. Hierzu trägt sie vor, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen seien, dass beide Grundstücke ungefähr dieselbe Größe aufweisen würden.
Sie ist ferner der Ansicht, dass sich zusätzlich ein Rückauflassungsanspruch aufgrund eines Verstoßes des Beklagten gegen formelles Recht ergebe. Hierzu trägt sie vor, dass - was unstreitig ist - nach den Regelungen des Vertrages der Notar gem. § 5.3 angewiesen worden sei, die Eigentumsumschreibungsanträge nur zusammen beim Grundbuchamt zu stellen, während die Parteien auf ein eigenes Antragsrecht gem. § 9.2 unwiderruflich verzichtet hätten.
Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, dass ihr im Falle der Unbegründetheit des Antrags zu 1) zumindest der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Betrag in Höhe von 18.120,6 € aus bereicherungsrechtlichen Gründen zustünde.
Die Kläger beantragt,
1) den Beklagten zu verurteilen, das im Grundbuch des Amtsgerichts …… von …….. Bl. … lfd. Nr. … eingetragene Grundstück der Gemarkung ……, Flur …, Flurstück …, an die Klägerin zu alleinigem Eigentum aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.
2) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.761,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3) hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 18.120,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.1.2009 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt widerklagend,
die Klägerin zu verurteilen, den auf dem Grundstück der Gemarkung …., Flur …, Flurstück … gelegenen und in der Anlage des vor dem Notar Dr. …. zur Ur. – Nr. 396/ 2008 dunkelgrün markierten Weg auf der gesamten Länge von 175 m in einer Breite von 3 m in Bitumen herzustellen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass beiden Parteien die Ungleichheit der Größen der Grundstücke bekannt gewesen sei. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass - was unstreitig ist - die Klägerin dem Beklagten bereits mit Schreiben vom 05.03.2008 mitgeteilt habe, dass sie aus einen Eigentumsflächen eine Fläche von ca. 1,9 bis 2. ha benötige und ihm hierfür dass streitgegenständliche Grundstück anbiete.
Hinsichtlich des Widerklageantrages ist der Beklagte der Ansicht, dass sich die Klägerin hinsichtlich ihrer Pflicht zur Herstellung und Befestigung des Weges seit dem 1.1.2010 in Verzug befinde.
Hinsichtlich der Widerklage erwidert die Klägerin, dass die vom Beklagten eingeklagte Leistung mit der Rückabwicklung des Vertrages entfallen sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …., …. … und ….. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 10.05.2010 (Blatt 89 ff. der Akte) und vom 28.06.2010 (Blatt 116 ff. der Akte Bezug genommen).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.
Der Klägerin steht nach erklärtem Rücktritt gemäß §§ 313 I, II, 323,346 BGB gegenüber dem Beklagen ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages vom 4.11.2008, also auf Rückauflassung des streitgegenständlichen Grundstücks sowie auf Bewilligung der Eintragung im Grundbuch zu.
Gem. §§ 313 I,III, 323 BGB kann unter Umständen ein benachteiligter Teil den Rücktritt vom Vertrag erklären, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändern und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätte, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Gem. § 313 II BGB steht es einer Veränderung der Umstände gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch herausstellen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Die Parteien gingen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 04.11.2008 davon aus, dass die vom Beklagten zu tauschende Teilfläche im Verhältnis zum streitgegenständlichen Grundstück eine vergleichbare Größe aufwies. Dies ergibt sich aus der von den Parteien im notariellen Tauschvertrag angegeben Größe der vom Beklagten zu tauschenden Teilfläche von "ca. 28.699 m²".Diese Formulierung lässt erkennen, dass die festgehaltene Größenvorstellung auch Grundlage der damaligen Vertragsgespräche gewesen ist. Da bezüglich des Inhalts von Vertragsurkunden die Vermutung der Richtigkeit der darin festgehaltenen Erklärungen besteht, oblag es demnach dem Beklagten, zu beweisen, dass zum damaligen Zeitpunkt den Parteien die erheblichen Größenunterschiede bereits bekannt waren. Dies ist ihm auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht gelungen.
Zwar bekundete die Zeugin ….., welche den Beklagten im Vorfeld des Vertragsschlusses in ihrer Funktion als ….. des ….. beriet, dass der Beklagte im Vorfeld des Vertragsschlusses ihrer Ansicht nach keine genauen Vorstellungen von der Größe der von ihm zu tauschenden Teilfläche gehabt habe und somit auch kein Tauschverhältnis von 1:1 angenommen habe. Das Gericht ist jedoch von der Richtigkeit dieser Aussage nicht überzeugt. Insbesondere deckt sie sich nicht mit dem Inhalt des Schreibens der Zeugin vom 16.10.2008 an den Beklagten, in welchem die Zeugin nach durchgeführter rechtlichen Prüfung des ursprünglichen Vertragsentwurfes, welcher noch eine Größenangabe der Teilfläche des Beklagen von "ca. 29.000 ha" enthielt, dem Beklagten rechtliche Ratschläge gab. Hierbei nahm sie auf den Wunsch des Beklagten Bezug, lediglich eine Fläche an die Klägerin zu übertragen, welche sich größenmäßig mit der ihm von der Klägerin zu übertragenden Fläche deckt und riet dem Beklagten dazu, im Vertrag unter Punkt 2.1. die Größenangabe "Teilfläche von ca. 28.690 qm" aufzunehmen. Diesem Schreiben ist entnehmbar, dass auf Seiten des Beklagten sogar die Befürchtung bestand, die von ihm herzugebende Fläche könnte die Tauschfläche der Klägerin größenmäßig übertreffen. Eine Erklärung für die Diskrepanz zwischen ihrer Erinnerung und des Inhalts dieses Schreibens konnte sie nicht angeben, so dass Gericht ihre Angaben nicht für glaubhaft ansieht.
Die Aussage des Zeuge Dr. …., welcher in Gegenwart des Notars Dr. …. die Vertragsurkunde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgelesen hat, war unergiebig, da dieser sich an keine Äußerungen der damals Beteiligten bezüglich des Tauschverhältnisses der beiden Flächen erinnerte.
Auch den Aussagen der Zeugen … und … war nicht zu entnehmen, dass die Beteiligten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entgegen den Angaben in der Vertragsurkunde von einem erheblichen Größenunterschied der Flächen ausgingen. Beide Zeugen haben im Gegensatz hierzu sogar ausdrücklich bekundet, dass die Beteiligten auf Seiten der Klägerin nur mit einem Tauschverhältnis 1 : 1 einverstanden gewesen seien. Aus der Aussage des Zeugen ….. ergibt sich darüber hinaus, dass seitens der Klägerin der erhebliche Größenunterschied der Flächen erst durch die Vermessung nach dem Vertragsschluss bekannt geworden sei.
Auch das Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 05.03.2008 konnte die Vermutung der Vertragsurkunde nicht entkräften. Hierbei handelt es sich um ein unverbindliches Schreiben, welches 9 Monate vor dem eigentlichen Vertragsschluss entstand und nach seinen Erklärungsinhalt nur den Beginn von Verhandlungen zwischen den Parteien einleiten sollte. Dem Schreiben ist zwar zu entnehmen, dass die Klägerin für die geplanten Renaturierungsmaßnahmen nur 1,9 bis 2,0 ha benötigte und dem Beklagten hierfür grundsätzlich ein größeres Grundstück in Aussicht stellte. Ein sicherer Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein solch ungünstiges Tauschverhältnis ohne Geldausgleich verbindlich eingehen wollte, besteht hierdurch jedoch nicht. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin in dem Vertrag eine zusätzliche Pflicht zur Herstellung eines Weges übernommen hat, welche das Schreiben noch nicht erwähnte. Das Schreiben entsprach somit nicht dem letzten Stand der Vertragsverhandlungen.
Die falsche Vorstellung der Parteien hinsichtlich der Größenverhältnisse der Tauschflächen ist auch wesentlich. Der Begriff "wesentlich" des § 313 II BGB ist gleichermaßen zu behandeln wie der Begriff der Begriff "schwerwiegend" des § 313 I BGB. Eine wesentliche Fehlvorstellung ist somit dann gegeben, wenn nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass eine der Parteien oder beide den Vertrag bei Kenntnis der Änderung nicht oder nur mit einem anderen Inhalt abgeschlossen hätten. Davon ist angesichts der Differenz von mehr als 10.000 qm auszugehen.
Ein Festhalten an dem Vertrag ist der Klägerin angesichts der gravierenden Fehleinschätzung und des für sie weitaus ungünstigeren Tauschverhältnisses auch nicht zumutbar.
Dem Anspruch auf Rückabwicklung steht auch nicht entgegen, dass eine Anpassung noch möglich wäre, da der Beklagte seine Mitwirkung bei dieser Anpassung trotz der mehrfachen Aufforderungen der Klägerin verweigerte.
Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist hingegen nicht gegeben. Insbesondere kann der Ersatz dieser Kosten nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden, da die vorherigen Mahnungen der Klägerin sich nicht auf die Rückabwicklung des Vertrages, sondern auf dessen Anpassung bezogen.
Dem Beklagten steht gegenüber der Klägerin kein Anspruch auf Herstellung des Weges zu, da der Vertrag, aus welchen sich diese Verpflichtung ergibt, durch den erklärten Rücktritt der Klägerin in ein Rückabwicklungsverhältnis verwandelt wurde.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO.
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