Arzthaftung: Unzureichende Aufklärung über PRK-Risiken bei hoher Myopie
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach PRK-Behandlungen am Auge Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Aufklärungs- und Behandlungsfehlern. Das Gericht sah die PRK bei Myopie über −6,0 D und Astigmatismus über −3,0 D damals nicht als zuverlässiges, wissenschaftlich anerkanntes Verfahren an und rügte eine unterlassene Risikoaufklärung. Mangels wirksamer Einwilligung waren die Eingriffe rechtswidrig, sodass der Beklagte für hieraus resultierende materielle Schäden und ein Schmerzensgeld haftet. Ein Teil der geltend gemachten Positionen (u.a. Medikamente, Haushaltshilfe) wurde mangels Substantiierung bzw. Nachweis abgewiesen; zudem wurde die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt.
Ausgang: Klage überwiegend zugesprochen (Zahlung und Feststellung), im Übrigen mangels Nachweis/Substantiierung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine ärztliche Einwilligung ist unwirksam, wenn der Patient nicht hinreichend über erhöhte, für die Entscheidung wesentliche Risiken des Eingriffs aufgeklärt wird; der Eingriff ist dann auch bei lege-artis Durchführung rechtswidrig.
Der Arzt hat sich fortlaufend über den anerkannten medizinischen Kenntnis- und Meinungsstand zu informieren; Unkenntnis verbreitet anerkannter Risikoeinschätzungen entlastet ihn nicht von der Aufklärungspflicht.
Weicht der Arzt von verbreitet und anerkannt vertretenen fachlichen Auffassungen ab, muss er den Patienten hierauf und auf die daraus folgenden Risiken hinweisen, damit dieser eine autonome Behandlungsentscheidung treffen kann.
Trägt der Patient nachvollziehbar vor, dass er bei ordnungsgemäßer Risikoaufklärung in den Eingriff nicht eingewilligt hätte, sind sämtliche kausal auf den rechtswidrigen Eingriff zurückzuführenden Mehrkosten und Folgeschäden ersatzfähig.
Materielle Schadenspositionen sind nur ersatzfähig, wenn Eintritt und Höhe hinreichend substantiiert dargelegt und ggf. bewiesen sind; pauschaler Vortrag ohne Belege kann auch einer Schätzung nicht zugänglich sein.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.656,87 € (i.W.: vierunddreißigtausendsechshundertsechsundfünfzig 87/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 24.197,11 € seit dem 1.2.2002 und aus weiteren 7.542,76 € seit dem 5.6.2003 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf die Behandlung im Zeitraum November 1998 bis September 2000 zurückzuführen sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger leidet an einer beidseitigen Myopie mit Astigmatismus. Nachdem er in der Zeitung über die Implantation einer intraokularen Kontaktlinse gelesen hatte, suchte er im August 1998 den Beklagten auf, um sich über die Möglichkeit eines Eingriffs zur Korrektur seiner Fehlsichtigkeiten zu erkundigen.
Der Beklagte stellte am rechten Auge des Klägers Refraktionswerte von minus 8,25 sph, - 3,75 cyl./165 Grad fest, am linken Auge – 9,25 shp, - 3,75 cyl./5 Grad, und einen korrigierten Visus von beidseits 0,8. Zur Behandlung empfahl er dem Kläger die Durchführung einer photorefraktiven Keratektomie (PRK). In welchem Umfang der Beklagte den Kläger über die Möglichkeiten und der Risiken eines derartigen Eingriffs aufklärte, ist zwischen den Parteien streitig.
Jedenfalls erteilte er keinen Hinweis des Inhalts, dass die PRK bei einer Myopie über – 6,0 D und einem Astigmatismus oberhalb von – 3,0 D nicht mehr als zuverlässiges Verfahren galt und dass bei derart hohen Korrekturwerten, wie sie bei dem Kläger vorlagen, gehäuft mit komplizierten Heilverläufen in Form von Narbenbildung und irregulären Astigmatismus zu rechnen war. Tatsächlich war der Beklagte nicht dieser Auffassung, sondern hielt die PRK auch bei den Werten des Klägers für eine zuverlässige Methode, wenn auch möglicherweise mit dem Risiko, dass nur eine teilweise Verbesserung und keine vollständige Korrektur der Fehlsichtigkeit möglich sei.
Am 11.11.1998 führte der Beklagte eine erste PRK, am 3.3.1999 eine zweite PRK am linken Auge des Klägers durch. In der Folge wurde am 9.9.1999 eine phototherapeutische Keratektomie (PTK) durch Prof. Dr. ... in der Universitäts-Augenklinik in ... durchgeführt. Anschließend war der Kläger bei dem Arzt für Augenheilkunde Dr. ... in ... in Behandlung, der am 28.7.2000 eine lamellierende Keratoplastik und sodann am 7.5.2001, 30.8.2001 und 26.9.2001 jeweils perphorierende Keratoplastiken durchführte.
Der Kläger, der bei einem Hinweis auf erhöhte Risiken den Eingriff durch den Beklagten nicht hätte durchführen lassen, ist der Auffassung, der Beklagte habe ihm von der Operation abraten müssen, und behauptet zudem, die Laserbehandlung sei mangelhaft durchgeführt worden.
Er trägt vor, als Folge der Behandlung habe er nunmehr auf dem linken Auge eine Kurzsichtigkeit von – 13,5 Dioptrien und sei damit fast blind. Auf Grund dieser Tatsache sei er nach langer Krankschreibung jetzt arbeitsunfähig geworden und könne auch seine früheren sportlichen Freizeitaktivitäten nicht mehr ausführen. Seine massive gesundheitliche Beeinträchtigung belaste ihn so, dass er inzwischen auch psychisch am Ende sei. Er sei unausgeglichen und sitze tagsüber überwiegend depressiv verstimmt in seiner Wohnung, auch konsumiere er vermehrt Alkohol. Er habe inzwischen alle seine Freunde verloren, auch sei seine Ehe belastet.
Infolge der Behandlung durch den Beklagten und ihres negativen Ergebnisses seien ihm folgende materielle Schäden entstanden:
Er sei zweimal gezwungen gewesen, sich wegen der eingetretenen Komplikationen weiteren Laserbehandlungen zu unterziehen, ohne dass dadurch eine Verbesserung habe erzielt werden können. Für jede der Laserbehandlungen habe er 2.000,00 DM bezahlt.
Für die zahlreichen Fahrten zwischen seinem Wohnort in ... und der Praxis des Beklagten seien in der Zeit von November 1998 bis Juli 2000 Fahrtkosten in Höhe von 350,00 DM entstanden.
Nach der Operation durch den Beklagten habe er sich neue Kontaktlinsen besorgen müssen. Der Eigenanteil hierfür habe 118,00 DM betragen.
Für die Behandlungen durch Dr. ... sei er in der Zeit bis zur Klageerhebung 44-mal zu diesem gefahren. Bei Fahrtkosten für die Deutsche Bundesbahn in Höhe von je 74,00 DM habe er insgesamt 3.256,00 DM aufgewendet.
Seine Ehefrau habe ihn in diesem Zusammenhang jeweils zum Bahnhof gefahren und abgeholt, so dass sie pro Tag 25 km habe zurücklegen müssen. Bei Ansatz einer Fahrtkostenentschädigung von 0,72 DM pro Kilometer seien somit für die 44 Tage insgesamt 316,80 DM angefallen.
In der Zeit vom 9.4.2002 bis 29.4.2003 seien weitere Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Dr. ... und zur Universitätsklinik in ... angefallen, für die er im Jahre 2002 239,60 € und im Jahre 2003 469,15 € habe aufwenden müssen.
Für stationäre Behandlungen in der Matthias-...-Klinik in ... in der Zeit vom 7.5. bis 10.5. und 27.7. bis 31.7.2001 habe er 153,00 DM zuzahlen müssen, für stationäre Behandlungen in der Universitätsklinik ... in der Zeit vom 4. bis 12.3.2003 81,00 € und in der Zeit vom 9. bis 13.5.2003 81,00 €.
In der Zeit von Mai 2001 bis Mai 2003 sei er krank geschrieben gewesen und habe auf Grund der Differenz zwischen seinem früheren Arbeitseinkommen und dem Krankengeld monatliche finanzielle Einbußen in Höhe von 570,00 DM gehabt. Daraus ergebe sich in der Zeit von Mai bis Oktober ein Verdienstausfall in Höhe von 3.420,00 DM und in der Zeit von November 2001 bis zum Ende seiner Krankschreibung im Mai 2003 (18 Monate) in Höhe von 10.260,00 DM = 5.245,80 €. Seit Mai 2003 beziehe er Arbeitslosengeld und habe gegenüber seinem früheren Einkommen Verdiensteinbußen von 1.000,00 DM monatlich = 511,00 €. Für die Zeit bis einschließlich Juli 2003 ergebe sich damit ein Schaden in Höhe von 1.533,00 €.
Für benötigte Medikamente habe er in der Zeit bis zur Klageerhebung mindestens 300,00 DM zuzahlen müssen.
Wegen der finanziellen Einbußen auf Grund seiner Krankschreibung und Arbeitslosigkeit sowie der angefallenen zusätzlichen Kosten sei seine Frau, die bislang den Haushalt überwiegend geführt habe, zur Aufnahme einer vollen Berufstätigkeit gezwungen gewesen. Deshalb sei für mindestens 3 Stunden pro Woche eine Haushaltshilfe erforderlich, die Kosten in Höhe von mindestens 24,00 € wöchentlich verursache. Überdies sei er auf Grund der dargestellten finanziellen Verschlechterung der Familiensituation gezwungen gewesen, ein Darlehen aufzunehmen, das Zinsen und Kosten in Höhe von 2.917,53 € verursacht habe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld – Vorstellung 35.000,00 DM – zuzüglich 9,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, ferner 12.032,80 DM und 10.531,08 € nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit Rechtshängigkeit, außerdem wöchentlich Haushaltsführungskosten in Höhe von 24,00 €.
Überdies beantragt er,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf die Behandlungen im Zeitraum November 1998 bis September 2000 durch den Beklagten zurückzuführen sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die Operation sei in der vorgenommenen Weise auch bei Patienten mit Refraktionswerten des Klägers anerkannt und ohne erhöhte Risiken. Er habe sie auch fehlerfrei durchgeführt. Eine Verschlechterung der Sehkraft, wie vom Kläger behauptet, sei nicht eingetreten, beruhe ggfls. aber auf schicksalhaften Entwicklungen, die er nicht zu verantworten habe. Überdies bestreitet der Beklagte die von dem Kläger behaupteten Folgen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung und Eintritt und Höhe der von ihm geltend gemachten materiellen Schäden sowie ggfls. den Zusammenhang mit seiner Behandlung.
Die Kammer hat Beweis erhoben über die Ordnungsmäßigkeit der Aufklärung und Behandlung des Klägers durch den Beklagten und die Folgen der durchgeführten Behandlung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, über die Daten der Behandlungen des Klägers durch Dr. ... in der Zeit vom 9.4.2002 bis 8.5.2003 durch Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Dr. ... und über die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung für den Kläger sowie über Eintritt und Höhe der materiellen Schäden, soweit sie nicht durch vorgelegte Unterlagen belegt waren, durch Vernehmung der Zeugin .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. ... vom 18.3.2003, auf die schriftlichen Angaben des Dr. ... vom 2.7.2003 sowie auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.7.2003 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet.
Der Kläger kann von dem Beklagten Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden verlangen, die ihm als Folge der PRK-Behandlung durch den Beklagten entstanden sind.
Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass diese Art der Behandlung schon seinerzeit bei einer Myopie über – 6,0 D und eine Astigmatismus oberhalb von – 3,0 D nicht als zuverlässiges und wissenschaftlich anerkanntes Verfahren zur Korrektur der Fehlsichtigkeit anerkannt war, weil gehäuft mit Komplikationen in Form von Narbenbildung und irregulärem Astigmatismus zu rechnen ist. Zwar greift der Beklagte diese Ausführungen des Sachverständigen als unrichtig mit dem Hinweis an, dass sowohl er als auch andere in der Vergangenheit das Verfahren auch bei höheren Fehlsichtigkeiten erfolgreich praktiziert hätten. Gleichwohl ist die Kammer von der Richtigkeit der Beurteilung durch den Sachverständigen, an dessen Sachkunde kein Zweifel bestehen kann, überzeugt, zumal diese Beurteilung mit den sachverständigen Stellungnahmen übereinstimmt, die der Kammer in anderen Rechtsstreitigkeiten vor dem Hintergrund von PRK-Behandlungen bekannt geworden sind.
Unter diesen Umständen fehlt es an einer wirksamen Einwilligung des Klägers zu der von dem Beklagten durchgeführten Behandlung, weil der Kläger nicht hinreichend über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt worden ist. Dass dem Beklagten, wie er geltend macht, die auch heute noch von ihm in Abrede gestellten erhöhten Risiken seinerzeit nicht bekannt waren, kann ihn nicht entlasten, weil von ihm verlangt werden muss, dass er sich regelmäßig über den Meinungs- und Kenntnisstand auf seinem Fachgebiet vollständig informiert. Hat er gegenüber verbreitet und anerkannt vertretenen Auffassungen eine abweichende Meinung, muss er jedenfalls dies dem Patienten hinreichend deutlich machen, damit dieser eine Basis für eine eigene Entscheidung hat, ob und in welcher Weise er eine Behandlung durchführen lassen möchte.
Ohne dass es darauf ankommt, in welcher Art und in welchem Umfang eine Aufklärung des Klägers durch den Beklagten im übrigen stattgefunden hat, ist demgemäß die erfolgte Aufklärung schon wegen des mangelnden Hinweises auf die erhöhten Risiken unzulänglich mit der Folge, dass die Einwilligung des Klägers in die Operationen unwirksam ist, die Eingriffe somit auch bei ordnungsgemäßer Durchführung rechtswidrig sind und der Beklagte dem Kläger alle Schäden zu ersetzen hat, die ihm dadurch entstanden sind.
Da der Kläger unwidersprochen – und im übrigen angesichts der vor Beginn der Behandlung durch den Beklagten festgestellten Korrekturwerte nachvollziehbar – vorgetragen hat, dass er bei einem entsprechenden Hinweis die Behandlung überhaupt unterlassen hätte, betrifft dies sämtliche zusätzlichen Kosten und sonstigen nachteiligen Folgen, die dem Kläger durch die Behandlung entstanden sind.
Soweit es um materielle Schäden geht, gilt dabei im Einzelnen folgendes:
Auf Grund der entsprechenden Aussage durch die Zeugin ... – die trotz ihres unzweifelhaft bestehenden hohen Eigeninteresses am Ausgang des Rechtsstreits insgesamt überzeugend ausgesagt hat, zumal ihre Angaben ohnehin dem entsprachen, was nach allgemeiner Lebenserfahrung in der gegebenen Situation zu erwarten war – steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger für die Laserbehandlung durch Dr. 2.000,00 DM hat bezahlen müssen, die nicht von der Krankenkasse ersetzt worden sind, weil die Behandlung nicht als medizinisch notwendig angesehen worden ist, ferner für eine Hornhautbehandlung weitere 2.000,00 DM. Soweit der Beklagte den Ursachenzusammenhang zwischen seiner Behandlung und der nachfolgenden Hornhautbehandlung bestritten hat, ist der entsprechende Beweis durch das schriftliche Gutachten erbracht, in dem der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, dass sämtliche nachfolgenden Behandlungen Versuche darstellen, die nach der Operation durch den Beklagten eingetretene Sehminderung zu mindern. Demgemäß ergibt sich insoweit ein Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 2 x 2.000,00 DM = insgesamt 2.045,17 €.
Soweit der Kläger Erstattung von Fahrtkosten zum Beklagten für die Zeit von November 1998 bis Juli 2000 geltend macht, ergeben sich aus den eingereichten Krankenunterlagen des Beklagten 16 Untersuchungen. Bei Zugrundelegung einer einfachen Fahrtstrecke von 25 km zwischen dem Wohnort des Klägers und der Praxis des Beklagten – die nach der Kenntnis der Kammer von den örtlichen Gegebenheiten als zutreffend zugrundezulegen ist – und einer Fahrtkostenpauschale von 0,40 DM, die die Kammer gemäß § 287 ZPO für den damaligen Zeitpunkt als angemessen ansieht, führt das zu einem Schadensersatzanspruch von 320,00 DM = 163,61 €.
Auf Grund der entsprechenden glaubhaften Aussage der Zeugin ... steht zur Überzeugung der Kammer weiter fest, dass der Kläger nach der Behandlung durch den Beklagten einen Eigenanteil zwar nicht für Kontaktlinsen, aber für eine neue Brille in Höhe von 118,00 DM hat zahlen müssen. Die von dem Beklagten in Abrede gestellte Ursächlichkeit seiner Behandlung für diese Kosten liegt schon deshalb auf der Hand, weil selbst vor dem Hintergrund, dass der Beklagte den Grad der von dem Kläger behaupteten Verschlechterung seiner Sehkraft bestreitet, nicht zweifelhaft sein kann, dass die Sehkraft vor und nach der Operation nicht dieselbe geblieben ist übrigen ist durch das eingeholte Gutachten der Vortrag des Klägers zur Verschlechterung seiner Sehkraft überzeugend bestätigt worden. Demgemäß ergibt sich insoweit ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 60,33 €.
Hinsichtlich der von dem Kläger geltend gemachten Fahrtkosten zu weiteren Behandlungen – deren Verursachung durch die Folgen der Behandlung durch den Beklagten wiederum auf Grund des Gutachtens feststehen – ergibt sich aus den von dem Kläger vorgelegten Bescheinigungen des Dr. ..., dass der Kläger dort in der Zeit bis einschließlich 19.10.2001 41-mal behandelt worden ist. Hinsichtlich der Höhe der Kosten für eine Bahnfahrt hat der Kläger zwar für diese Zeit keine Fahrtkostenbelege vorgelegt. Aus den Belegen, die er für die Zeit ab April 2002 vorgelegt hat, rechtfertigt sich aber die Schlussfolgerung, dass er pro Fahrt, wie vorgetragen, schon damals 74,00 DM hat aufwenden müssen. Demgemäß ergibt sich für diese Zeit ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.256,00 DM = 1.551,26 €.
Für die Fahrten im Jahre 2002 hat der Kläger Belege in Höhe der geforderten 2.239,60 €, für die Fahrten im Jahre 2003 in Höhe der geforderten 469,15 € vorgelegt.
Soweit der Kläger für die bis Klageerhebung durchgeführten Fahrten zu Dr. ... Erstattung der Kosten verlangt, die dadurch entstanden sind, dass seine Ehefrau ihn zum Bahnhof gebracht hat, ist vor dem Hintergrund der belegten 41 Fahrten bei Zugrundelegung einer einfachen Fahrtstrecke von 25 km, die für Bringen und Abholen zusammen jedesmal vierfach zurückgelegt werden musste, und einem Kilometersatz von 0,40 DM insoweit ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 1.640,00 DM = 838,52 € entstanden.
Dass der Kläger für die durchgeführten stationären Behandlungen die von ihm geltend gemachten Zuzahlungen hat leisten müssen, ist von dem Beklagten nicht bestritten worden und im übrigen auch ohne weiteres plausibel. Von den Gesamtbeträgen in Höhe von 204,23 € (153,00 DM = 78,22 € + 81,00 € + 45,00 €) ist jedoch ein Abzug in Höhe von 5,00 € für jeden der 23 Kalendertage im Hinblick auf von dem Kläger ersparte Haushaltsführungskosten vorzunehmen, so dass insoweit nur ein erstattungsfähiger Anspruch in Höhe von 89,22 € verbleibt.
Soweit der Kläger Verdienstausfall geltend macht, hat er durch Vorlage entsprechender Belege über seinen Verdienst vor der Behandlung und die anschließende Höhe des Krankengeldes sowie schließlich des Arbeitslosengeldes belegt, dass ihm nach der Behandlung die von ihm monatlich geltend gemachten Mindereinnahmen entstanden sind. Zu berücksichtigen war allerdings, dass Krankengeld für Mai 2001 erst ab 27.5. gezahlt worden ist, so dass sich von dem geltend gemachten Monatssatz von 570,00 DM für diesen Monat nur eine anteilige Differenz von 95,00 DM ergibt. Demgemäß ergibt sich als Verdienstausfallschaden für die Zeit von Mai bis einschließlich Oktober 2001 ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 2.945,00 DM = 1.505,00 €, für die Zeit von November 2001 bis einschließlich April 2003 von 10.260,00 DM = 5.245,00 € und für die Zeit von Mai 2003 bis Juli 2003 von 1.533,00 €. Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass die eingetretene Arbeitslosigkeit des Klägers Folge der Behandlung durch den Beklagten ist. Zum einen hat der Sachverständige in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt, dass das linke Auge des Klägers zum gegenwärtigen Zeitpunkt in seiner Funktion auf das Erkennen von Handbewegungen reduziert ist, so dass bereits von daher naheliegt, dass der Kläger in seinen Chancen auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt ist. Zum anderen hat die Zeugin ... glaubhaft bekundet, dass der Kläger vor der Behandlung in einem Möbelbetrieb an einer Schneidemaschine gearbeitet hat und außerdem Gabelstapler gefahren ist. Es ist nachvollziehbar, dass diese Tätigkeiten mit der jetzigen Sehkraft des Klägers nicht mehr durchgeführt werden können.
Soweit der Kläger 300,00 DM für Zuzahlung bei Medikamenten bis zur Klageerhebung geltend gemacht hat, konnte ihm Schadensersatz nicht zugesprochen werden, weil seine diesbezüglichen Behauptungen so pauschal sind, dass sie auch nicht als Grundlage für eine Minimalschätzung nach § 287 ZPO geeignet sind, und auch diesbezüglich keine Belege vorliegen.
Ebenso wenig konnte dem Kläger Ersatz für die Kosten einer Haushaltshilfe zugesprochen werden.
Zum einen hat die Zeugin ... bei ihrer Vernehmung nicht bestätigt, dass ihre vollzeitige Berufstätigkeit durch die Sehkraftminderung ihres Mannes verursacht worden ist, vielmehr hat sie auch vorher vollzeitig gearbeitet.
Selbst bei Zugrundelegung des Klägervortrages würde insoweit aber auch kein erstattungsfähiger Schaden bestehen, weil der Kläger die mangelnden Einkünfte und erhöhten Kosten, mit deren er die Aufnahme einer vollen Berufstätigkeit durch seine Ehefrau begründet, gerade im Wege des Schadensersatzes im vorliegenden Rechtsstreit geltend macht. Würden ihm überdies die Kosten für eine Haushaltshilfe erstattet, würde er in diesem Falle in Form der zusätzlichen Einkünfte seiner Ehefrau, die durch den Einsatz der Haushaltshilfe ermöglicht würden, finanziell besser gestellt als vor der Behandlung.
Dagegen stellen wiederum die Kosten des Darlehens bei der Sparkasse ..., die der Kläger durch Vorlage des entsprechenden Vertrages belegt hat, einen weiteren erstattungsfähigen Schaden dar. Wie die Zeugin ... zur Überzeugung des Gerichts nachvollziehbar und lebensnah bekundet hat, ist die Darlehensaufnahme erforderlich geworden, weil im Hinblick auf das geminderte Einkommen des Klägers und die zusätzlichen Kosten infolge des unglücklichen Ergebnisses der Behandlung durch den Beklagten der dem Kläger von der Bank eingeräumte Dispositionskredit erschöpft war.
Schließlich kann der Kläger gemäß §§ 823, 847 BGB von dem Beklagten zum Ausgleich des ihm entstandenen immateriellen Schadens ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen, bei dessen Bemessung insbesondere zu berücksichtigen war, dass der Kläger lange Behandlungen mit insgesamt 7 Operationen hat über sich ergehen lassen müssen und dass die – allerdings schon zuvor beeinträchtigte – Sehkraft seines linken Auges in der bereits geschilderten, von dem Sachverständigen festgestellten Art entscheidend gemindert worden ist. Ferner leidet der Kläger, wie der Sachverständige weiter überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt hat, unter starken Beschwerden infolge eines chronischen Hornhautödems. Für eine Besserung durch weitere operative Behandlungen bestehen nur geringe Chancen, vielmehr steht als Folgeschaden langfristig die schmerzhafte Erblindung des Auges mit seinem sich am Ende abzeichnenden Verlust im Raum. Der Kläger hat, wie bereits ausgeführt, als Folge der Behandlung nicht nur voraussichtlich dauerhaft seine Arbeitsfähigkeit verloren, sondern ist auch in seiner Freizeitgestaltung stark eingeschränkt. Überdies sind auch in der Beweisaufnahme durch die entsprechenden Angaben der Zeugin ... die von dem Kläger behaupteten psychischen Folgen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Überzeugung der Kammer bestätigt worden.
Schließlich kann bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger bis zum heutigen Tage nicht nur keinerlei Schadensersatz erhalten hat, sondern dass im Gegenteil von dem Beklagten die eingetretenen Folgen der Behandlung nahezu ausnahmslos selbst da bestritten worden sind, wo an ihrem Eintritt nach der Lebenserfahrung an sich von vornherein kaum ein Zweifel bestehen konnte.
Unter Berücksichtigung dieser sowie aller weiteren Umstände sieht die Kammer eine Schmerzensgeldforderung von 18.000,00 € entsprechend den geäußerten Vorstellungen des Klägers durchaus als angemessen an.
Sämtliche genannten Beträge waren entsprechend dem Antrag des Klägers von Rechtshängigkeit an gemäß §§ 284, 286 BGB zu verzinsen. Allerdings kommt von Aufnahme des Darlehens an für einen Betrag in Höhe der geltend gemachten Darlehenskosten eine Verzinsung nicht in Betracht, weil der Kläger insoweit mit der Geltendmachung der Darlehenskosten Ersatz des konkreten Verzugsschadens verlangt und erhält. Ferner kam eine Verzinsung nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes in Betracht, weil der Kläger – mit Ausnahme der genannten Darlehenskosten – einen höheren Verzugsschaden nicht dargelegt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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