Klage gegen Gemeinde wegen Kellerschaden durch Rückstau abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger fordern Schadensersatz für durch Abwasser verursachte Kellerflutung nach Starkregen und machen fehlerhafte Kanalisation bzw. Pumpstation der Beklagten verantwortlich. Das Gericht verneint Amtshaftung bzw. vertragliche Haftung, weil der Schaden durch Rückstau bis zur Straßenoberkante eingetreten ist und damit in den Schutzbereich des Eigentümers fällt. Zudem ergab das Gutachten mangelhafte Wartung oder undichte Anbindung der privaten Rückstausicherung als ursächlich. Die Klage wird daher abgewiesen.
Ausgang: Klage wegen Kellerschaden durch Rückstau als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Amtshaftungs- oder verwaltungsrechtlicher Ersatzanspruch besteht nur, wenn die Verletzung einer der Gemeinde obliegenden Schutzpflicht den Schaden verursacht und dieser Schaden innerhalb des Schutzbereichs der Pflicht liegt.
Rückstauschäden bis zur Rückstauebene (Straßenoberkante) gehören typischerweise nicht zum Schutzbereich kommunaler Entwässerungspflichten; der Grundstückseigentümer hat hierfür eigene Rückstausicherungen zu treffen (§ 13 Abs. 3 Entwässerungssatzung).
Bei Überschwemmung durch Schmutzwasser ist die Ursache mithilfe einer fachkundigen Beweisaufnahme zu klären; zeigt das Gutachten eine mangelhafte Wartung oder undichte private Rückstausicherung als Ursache, entfällt die Haftung der Gemeinde.
Die bloße Möglichkeit einer hydraulischen Überlastung kommunaler Anlagen begründet keine Ersatzpflicht, wenn der konkrete Eintritt des Schadens auf eine private Sicherungs- oder Wartungsunterlassung zurückzuführen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leistet.
Tatbestand
In der Nacht vom 14. auf den 15.9.1998 gegen 9.30 Uhr wurde nach erheblichen Unwetter-Niederschlägen der Keller des Hauses der Kläger, K-weg in S., durch Abwasser überflutet. Die im Keller des Hauses der Kläger vorhandenen Abwasserventile konnten die Wassermassen nicht zurückhalten, so daß das Wasser im Keller der Kläger, wie die Kläger behaupten, 40 cm hoch stand. Die dadurch den Klägern entstandenen Schäden belaufen sich auf eine Gesamtsumme von 2.742,87 DM. Nach § 13 Abs. 3 Entwässerungssatzung der Stadt S vom 18.12.1997 hat ein Grundstückseigentümer die notwendigen Rückstausicherungen einzubauen.
Hinsichtlich der Ursache für die Überflutung des Kellers behaupten die Kläger, daß die von der Beklagten gebaute Kanalisation nicht richtig ausgebaut worden sei, insbesondere nicht genügend Gefälle aufweise. Darüber hinaus habe die Pumpstation am P-weg zu wenig Kraft, um bei starken Regenfällen das Wasser wegzupumpen. Ferner behaupten die Kläger, daß die Abwasserventile im Keller ihres Hauses mit den DIN-Vorschriften entsprechenden Rückstauvorrichtungen ausgestattet seien und daß diese Rückstauventile ordnungsgemäß funktioniert hätten.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.742,87 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 10.12.1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, daß der vorhandene Schmutzwasserkanal ebenso wie das Schmutzwasserpumpwerk im P-weg ausreichend dimensioniert seien. Der Verbindungssammler zur Kläranlage B. sei zum Schadenszeitpunkt nicht mehr in Betrieb gewesen. Ferner ist sie der Auffassung, daß bei einer DIN-gerechten Rückstausicherung an den Entwässerungsstellen im Keller und einer entsprechenden Wartung derselben ein Schaden nicht eingetreten wäre.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Prof. Dr. Ing. D. St. aus Juli 2002 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung oder aufgrund der Verletzung von Pflichten aus dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis, das zwischen den Parteien aufgrund des Anschlusses der Hauseigentümer an die Kanalisation der Gemeinde besteht, ist nicht gegeben.
Die Verletzung einer der Beklagten gegenüber den Klägern obliegenden Pflicht liegt nicht vor. Das hat die Beweisaufnahme ergeben. Zwar hat der Sachverständige Prof. S wohl bestätigt, daß die Pumpstation P-weg für die derzeitige Einwohnerzahl ausreichend dimensioniert ist, daß aber der Verbindungssammler zur Kläranlage B. zum Schadenszeitpunkt rechnerisch hydraulisch überlastet gewesen, ein Rückstau sich durchaus bis zum K-weg erstreckt haben könnte. Es bedurfte freilich nicht mehr der Aufklärung, ob dieser Verbindungssammler zum Zeitpunkt des Schadensfalles überhaupt noch in Betrieb war, was die Beklagte bestreitet. Denn unstreitig ist der Schaden im vorliegenden Fall nicht dadurch entstanden, daß Wasser, das von der möglicherweise unzureichenden Kanalisationsanlage nicht mehr aufgenommen werden konnte, von außen in das Haus der Kläger eingedrungen ist. Vielmehr wurde der Keller des Hauses der Kläger durch Abwasser geflutet. Die Kläger haben im Ortstermin gegenüber dem Sachverständigen, wie dieser in seinem Gutachten ausführt, auch bestätigt, daß das Schmutzwasser durch die Kanalisation in den Keller eingedrungen ist. Ursache für die Flutung des Kellers ist somit nicht ein Druck über die auf Höhe der Straßenoberkante festzumachende Rückstauebene hinaus. Vielmehr liegt ein sogenannter Rückstauschaden, also ein Rückstau bis zur Straßenoberkante hin vor. Gegen einen solchen muß sich, wie auch § 13 Abs. 3 Entwässerungssatzung der Stadt S. vorsieht, jeder Grundstückseigentümer selbst sichern.
Jeder Anschlußnehmer an das öffentliche Kanalsystem muß nämlich damit rechnen, daß von Zeit zu Zeit ein Druck auf seine Leitung einwirkt, der bis zur Straßenoberkante reicht, beispielsweise aufgrund von Reinigungs-, Inspektions- oder Sanierungsarbeiten. Dies rechtfertigt den Schluß, daß die von den Klägern gegen einen Rückstau zu ergreifenden Vorkehrungen unzureichend waren. Das wird auch durch das Sachverständigengutachten bestätigt. Der Sachverständige führt aus, daß zwar Planung und Ausführung der Rückstausicherungen im Keller des Hauses der Kläger den Regeln der Technik entsprochen haben, stellt jedoch als Ursache für den Schmutzwassereintritt eine infolge mangelhafter Wartung nicht funktionierende Rückstausicherung oder eine undichte Anbindung des Doppelrückstauverschlusses an das Kanalisationsnetz fest.
Damit liegt der eingetretene Schaden außerhalb des Schutzbereiches der möglicherweise von der Beklagten verletzten Pflicht. Denn mit einem Rückstau bis zur Rückstaubene, d.h. hier bis zur Straßenoberkante, muß - wie bereits ausgeführt - der Grundstückseigentümer selbst Vorkehrungen treffen (vgl. BGH ZfS 1998,413). Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.