Schmerzensgeld und Feststellung nach jahrelangem sexuellen Missbrauch durch Vater
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm ihren Vater wegen rechtskräftig abgeurteilter sexueller Straftaten auf Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht in Anspruch. Das Gericht stützte seine Überzeugung maßgeblich auf die Parteivernehmung der Klägerin nach § 448 ZPO und die Vorverurteilung im Strafverfahren. Ein vom Beklagten vorgelegter Lügendetektortest erschütterte die Beweiswürdigung nicht. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 40.000 DM Schmerzensgeld sowie zur Erstattung künftiger materieller und immaterieller Schäden verurteilt.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schmerzensgeldanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. strafrechtlichen Schutzgesetzen besteht bei sexuellen Übergriffen und körperlichen Misshandlungen gegenüber der geschädigten Person.
Eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO kommt in Betracht, wenn der beweisbelasteten Partei andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen und aufgrund vorhandener Indizien eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen spricht.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind insbesondere Dauer, Häufigkeit und die Auswirkungen der Taten auf die Persönlichkeitsentwicklung sowie die fortdauernde Angst- und Belastungssituation zwischen den Einzeltaten zu berücksichtigen.
Das Ausbleiben medizinisch objektivierbarer Befunde schließt die Glaubhaftigkeit einer Verletzungs- und Tatbehauptung nicht aus, wenn schmerzhafte Beeinträchtigungen typischerweise nicht zwingend objektivierbar sind und die Gesamtumstände die Darstellung stützen.
Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden ist begründet, wenn Spätfolgen der schädigenden Handlung nach Art und Verlauf noch nicht absehbar sind.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.000,00 DM -i.W.: Vierzigtausend Deutsche Mark- nebst 4 % Zinsen seit 21.09.1998 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund der zu ihrem Nachteil von dem Beklagten begangenen Straftaten künftig entstehen, aufgrund derer der Beklagte durch Urteil des Landgerichts Paderborn vom 01.09.1998 -Aktenzeichen 1 KLs 31 Js 283/97 AK 55/98-verurteilt wurde, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Sicherheit kann auch durch Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Die am …… geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten. Die Klägerin lebte bis zu ihrem Auszug am 21.07.1997 mit dem Beklagten sowie ihrer Mutter bzw. Ehefrau des Beklagten und ihrem Bruder bzw. Sohn des Beklagten in einem Einfamilienhaus in Q. Die Klägerin verfügte in diesem Haus über ein eigenes Zimmer, das unmittelbar an das nur durch eine Schrankwand getrennte Schlafzimmer ihrer Eltern angrenzte.
Der Beklagte wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Paderborn vom 01.09.1998 (1 KLs 31. Js 283/97) wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 2 Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 2 Fällen, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in 2 Fällen und wegen Beischlafs zwischen Verwandten in 2 Fällen, jeweils begangen zum Nachteil der Klägerin, zu einer Ge-.
samtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Auf die Gründe dieses Urteils sowie auf den sonstigen Inhalt der Strafakte, die beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, wird verwiesen.
Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten wegen der Taten, die Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung waren, auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin behauptet, daß der Beklagte sie in der Zeit zwischen 1985 und 1997 in wahrscheinlich mehr als 500 Einzelfällen sexuell mißbraucht habe.
Begonnen habe er damit in den Sommerferien 1985, als die Klägerin 5 Jahre alt gewesen sei. Da sei er nachts, als die Klägerin bereits geschlafen habe, in ihrem Zimmer erschienen und habe die Klägerin aufgeweckt. Trotz Gegenwehr der Klägerin sei er mit seiner Hand in die Schlafanzughose der Klägerin gegangen. Anschließend habe er sowohl seine als auch die Schlafanzughose der Klägerin ausgezogen und sein Glied an die Scheide der Klägerin gehalten, wobei er beischlafähnliche Bewegungen ausgeführt habe, bis es zum Samenerguß gekommen sei.
Einige Wochen später, noch im Sommer 1985, sei der Beklagte erneut am Bett der Klägerin erschienen und habe sich zu dieser ins Bett gelegt. Der folgende Geschehensablauf habe dem Ablauf der ersten Tat ent- sprochen.
in der Folgezeit sei es mit einer gewissen Regelmäßigkeit etwa einmal wöchentlich zu gleichgelagerten Taten des Beklagten gekommen. Gelegentlich habe er dabei auch von der Klägerin verlangt, daß diese sein Glied anfassen solle. Auch habe er ihre Hand genommen und diese an sein Glied geführt, obwohl sich die Klägerin gegen derartige Praktiken erheblich gewehrt habe. In solchen Situationen sei der Beklagte häufig wütend geworden und habe die Klägerin mit der Hand in das Gesicht und auf die Oberarme geschlagen. Außerdem habe er der Klägerin eingeschärft, daß sie von dem Geschehenen nichts erzählen dürfe.
Von Beginn des Jahres 1993 bis zu den Osterferien 1994 sei es nicht zu sexuellen Übergriffen gekommen.
Als die Klägerin im Alter von mittlerweile 14 Jahren nach den Osterferien des Jahres 1994 von einer Klassenfahrt zurückgekommen sei, sei der Beklagte am Abend wiederum im Zimmer der Klägerin erschienen, um diese sexuell zu mißbrauchen. Entgegen seiner früheren Gewohnheit habe er diesmal auch sein erregtes Glied in die Scheide der Klägerin eingeführt und den Beischlaf vollzogen. Verhütungsmaßnahmen habe der Beklagte nicht getroffen, obwohl die Klägerin zu dieser Zeit bereits ihre Periode gehabt habe.
Einige Wochen später habe der Beklagte sodann in der gleichen Weise erneut den Geschlechtsverkehr mit der Klägerin ausgeführt.
In den folgenden Monaten sei es dann wiederholt zur Ausführung des Geschlechtsverkehrs gekommen, wobei
dies zunächst unregelmäßig einige Male im Monat geschehen sei. Später sei es dann wöchentlich zum Geschlechtsverkehr gekommen.
An einem Abend im Frühjahr 1995 sei der Beklagte wiederum im Zimmer der Klägerin erschienen, um mit dieser den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bereit gewesen, das Vorhaben des Beklagten einfach über sich ergehen lassen. Auf ihre Aufforderung, sofort das Zimmer zu verlassen, sei der Beklagte in Wut geraten und habe der Klägerin mit einem Fuß heftig gegen die rechte Wade getreten, um diese zum Spreizen der Beine zu veranlassen. Die Klägerin habe infolge des Trittes sofort heftige Schmeren verspürt. Aufgrund dieser Schmerzen und der Angst vor weiteren Schlägen habe sie dem Beklagten keinen weiteren Widerstand entgegensetzen können, so daß der Beklagte unter Ausnutzung der Situation den Geschlechtsverkehr in der gewohnten Art und Weise durchgeführt habe.
Unstreitig suchte die Klägerin in der Folge den Arzt X auf, der eine medizinisch objektivierbare Verletzung nicht feststellen konnte, ihr jedoch Krücken verschrieb, die sie mehrere Wochen lang benutzte.
An einem weiteren Abend im November 1995 habe der Beklagte die Klägerin erneut in deren Zimmer aufgesucht, um mit dieser geschlechtlich zu verkehren: Da die Klägerin dies auch diesmal vehement abgelehnt habe, habe der Beklagte ihren rechten Unterarm
ergriffen und diesen so erheblich verdreht, daß die Klägerin insbesondere bei jeder Bewegung ständig
Schmerzen verspürt habe. Der Beklagte habe daher zunächst von seiner geplanten Tat Abstand genommen und sei mit der Klägerin in das W-Krankenhaus nach Q gefahren, wo sie, was unstreitig ist, medizinisch untersucht wurde. Auch hier konnte ein medizinisch objektivierbarer Befund nicht erhoben werden. Ihr wurde jedoch eine Gipsschiene angelegt, die sie eine zeitlang tragen mußte.
Als die Parteien an diesem Abend nach Hause zurückgekehrt seien, habe der Beklagte mit der Klägerin erneut den Geschlechtsverkehr ausüben wollen. Da die Klägerin aufgrund der angelegten Gipsschiene in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, habe sie sich gegen den Beklagten nicht zur Wehr setzen können. Es sei daher zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs gekommen, ohne daß der Beklagte hätte Gewalt anwenden müssen.
An einem weiteren Abend im Juni 1997 habe der Beklagte die Klägerin wiederum in den Abendstunden aufgesucht. Auch bei dieser Gelegenheit sei es zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs gekommen. Auch diesmal habe sich die Klägerin zunächst gegen das Verlangen des Beklagten gewehrt. Der Beklagte habe jedoch, um ihren Widerstand zu brechen, der Klägerin entweder mit der flachen Hand oder mit der Faust einen so heftigen Schlag in das Gesicht versetzt, daß die Klägerin im Bereich einer Augenbraue eine Platzwunde davongetragen habe. Auch der Umstand, daß die
Wunde geblutet habe, habe den Beklagten nicht von seinem Tun abgehalten.
Am 16.06.1997 habe der Bruder der Klägerin mit mehreren Freunden und Bekannten seinen Geburtstag gefeiert. Als die Klägerin in den Abendstunden dieses Tages nach Hause gekommen sei, sei der Beklagte wiederum in ihrem Zimmer erschienen, um mit ihr den Ge-schlechtsverkehr durchzuführen, ungeachtet der noch andauernden Geburtstagsfeier.
Danach sei es im Laufe des Monats Juli 1997 noch an drei weiteren Tagen zum Geschlechtsverkehr zwischen den Parteien gekommen. Nach einem gewaltsamen Übergriff des Beklagten am 20.07.1997, als dieser auf das Handgelenk der Klägerin mit einem Schlüssel geschlagen habe, sei diese am folgenden Tag aus der elterlichen Wohnung ausgezogen und zunächst von einer Freundin aufgenommen worden.
Am 18.08.1997 erstattete die Klägerin Strafanzeige gegen den Beklagten.
Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 DM für angemessen. Für dessen Bemessung sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin über Jahre in Angst und Scham gelebt habe, weshalb sie sich niemandem habe anvertrauen können. Auch in der Person ihrer Mutter habe sie keine Unterstützung finden können. Sie habe ständig in Angst vor erneuten Mißhandlungen durch den Beklagten, vor Aufdeckung der Taten und auch vor ungewollter Schwangerschaft leben müssen.
Dies habe bei der Klägerin zu Schlafstörungen, Verhaltensstörungen, Depressionen und Suizidgedanken geführt. Seit Erstattung der Strafanzeige unterziehe sich die Klägerin, was unstreitig ist, einer Therapie, die dringend der weiteren Fortsetzung bedürfe. Die Klägerin werde möglicherweise ihr ganzes Leben dazu brauchen, die schlimmen Erlebnisse zu verarbeiten. Möglicherweise werde sie niemals in der Lage sein, eine glückliche Beziehung mit einem Mann führen zu können.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit 21.09.1998 zu zahlen,
2.
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, die der Klägerin aufgrund der zu ihrem Nachteil von dem Beklagten begangenen Straftaten entstehen, aufgrund derer der Beklagte durch Urteil des Landgerichts Paderborn vom 01.09.1998, Az.: 1 KLs 31. Js 283/97 AK 55/98, verurteilt wurde, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger öder sonstige Dritte übergehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, die von der Klägerin behaupteten Taten begangen zu haben. Er habe die Klägerin niemals sexuell mißbraucht. Es sei niemals zum Geschlechtsverkehr zwischen den Parteien gekommen. Zum Beweis hierfür legt er ein physio-psychologisches Gutachten der Dipl.-Psychologin L vom 08.03.1999 vor (Lügendetektortest), aus welchem sich seine Unschuld ergebe. Auf den Inhalt dieses Gutachtens wird Bezug genommen.
Daß die Klägerin nicht die Wahrheit sage, ergebe sich zum Beispiel daraus, daß diese Verletzungen behaupte, die medizinisch nicht objektivierbar gewesen seien. Wenn die behaupteten Verletzungen vorgelegen hätten, hätten diese jedoch auch äußerlich sichtbar sein müssen. Es liege die Vermutung nahe, daß bei der Klägerin eine psychische Erkrankung gegeben sei, die zur Folge habe, daß eine Unterscheidung zwischen tatsächlich Erlebtem und Wahnvorstellungen nicht mehr gegeben sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Klägerin als Partei von Amts wegen. Wegen des Inhalts der Parteivernehmung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.04.1999 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist voll umfänglich begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 40.000,00 DM aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB L.V.m. §§ 173 Nr. 1, 174 Abs. 1 Ziff. 1, 176 Abs. 1, 177 Abs. 1 a.F. StGB, 847 BGB.
Nach der Beweisaufnahme steht fest, daß der Beklagte sämtliche Taten, wegen der er durch Strafurteil vom 01.09.1998 verurteilt wurde, tatsächlich begangen hat und daß es darüber hinaus mit Ausnahme des Zeitraumes von Anfang 1993 bis Ostern 1994 in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen zu gleichgelagerten Taten gekommen ist, wobei diese ab 1994 grundsätzlich mit der Durchführung des Geschlechtsverkehrs verbunden waren. Dieses Beweisergebnis ergibt sich aus der nach § 448 ZPO von Amts wegen durchgeführten Parteivernehmung der Klägerin. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung von Amts wegen der Klägerin als beweisbelasteter Partei waren gegeben. Andere Beweismittel standen der Klägerin nicht zur Verfügung. Andererseits sprach aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten im Strafverfahren eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Behauptungen der Klägerin, was für eine Parteivernehmung von. Amts wegen nach § 448 BGB erforderlich aber auch ausreichend ist.
Die Klägerin hat bei ihrer Parteivernehmung den, von ihr behaupteten Sachverhalt eindeutig bestätigt, oh-
ne daß Widersprüche aufgetreten wären oder eine einseitige Belastungstendenz erkennbar geworden wäre. Der Inhalt der Aussage deckt sich auch im wesentlichen mit der von ihr anläßlich der Anzeigenerstattung protokollierten polizeilichen Zeugenvernehmung vom 18.08.1997, die sich in der Strafakte befindet, sowie mit den Angaben, die sie im Rahmen der im Ermittlungsverfahren durchgeführten Glaubwürdigkeitsbegutachtung gegenüber der Dipl.-Psychologin G gemacht hat, wie sie sich aus deren schriftlichem Gutachten vom 22.05.1998 ergeben. Soweit sich hier Abweichungen z.B. hinsichtlich der zeitlichen Einordnung ergeben, spricht dies gerade für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, da insbesondere ein Kind weniger in Daten und Jahreszahlen denkt, sondern Ereignisse eher an bestimmten äußeren Gegebenheiten (z.B. Ferien, Klassenfahrt, Geburtstagsfeier usw.) festmachen kann. Die zeitliche Einordnung, wie sie im Strafurteil festgestellt worden ist und wie sie auch im vorliegenden Verfahren von der Klägerin behauptet und dann durch ihre Aussage bestätigt worden ist, ist, im wesentlichen erst im nachhinein durch die Ermittlungen der Polizei, insbesondere durch die Einholung von Berichten der die Klägerin anläßlich ihrer Verletzungen behandelnden Arzte, vorgenommen worden. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Klägerin spricht des weiteren, daß es nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür gibt, weshalb die Klägerin den Beklagten zu Unrecht belasten sollte. Die Klägerin hat sogar auch im Rahmen ihrer Parteivernehmung bestätigt, daß sie vor Beginn des Mißbrauchs zu dem Beklagten eine bessere Bezie-
hung gehabt habe als zu ihrer Mutter und daß der Beklagte selbst nach Beginn des Mißbrauchs nach wie vor ihr Ansprechpartner gewesen sei. Bezeichnenderweise konnte auch der Beklagte -außer der von ihm behaupteten psychischen Erkrankung der Klägerin-keinen plausiblen Grund dafür nennen, warum die Klägerin ihn auf so massive Art und Weise zu Unrecht belasten sollte. Auch ist es nicht erklärlich, warum die Klägerin sich erst so spät zur Anzeigenerstattung entschlossen haben sollte, wenn es ihr um eine falsche Beschuldigung des Beklagten gegangen wäre, insbesondere nachdem sie sich bereits zuvor mehreren ,im Strafverfahren als Zeugen vernommenen Personen, und zwar weitgehend auf deren Drängen hin, offenbart hatte. Die Kammer ist ebenso wie die Strafkammer aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sie sich von der Klägerin machen konnte, davon überzeugt, daß die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, die einzelnen Fälle des sexuellen Mißbrauchs, insbesondere mit den immer wieder voneinander abweichenden Details, zu erfinden und diese über einen längeren Zeitraum hinweg bei mehreren Vernehmungen durchzuhalten. Auch zeigten sich nicht die geringsten Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung der Klägerin, die den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen in Zweifel ziehen könnte. Dieser Eindruck der Kammer entspricht der Einschätzung der im Strafverfahren zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Klägerin beauftragten Sachverständigen G, die ebenfalls zum Ergebnis gelangte, daß die Aussage aufgrund ihrer hohen Anschaulichkeit, ihres Detailreichtums und ihrer Konstanz, bei gleichzeitigem
Fehlen eines Motivs für eine Falschbezichtigung nur tatsächlich Erlebtes wiedergeben könne.
Der Einwand des Beklagten, daß Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage bereits deshalb begründet seien, weil die von der Klägerin behaupteten Verletzungen (Verletzung der Wade und des Arms) medizinisch nicht objektivierbar hätten festgestellt werden können, ist nicht geeignet, die Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit der Aussage der Klägerin zu erschüttern. Zum einen ist es dem Gericht aufgrund eigener Sachkunde bekannt, daß bestimmte Verletzungen, wie z.B. ein Muskelfaserriß, die mit erheblichen Schmerzen einhergehen können, tatsächlich medizinisch objektivierbar nicht feststellbar sind, und zum anderen hat der Beklagte selbst in seiner schriftlichen Einlassung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen dieser Verletzungen eingeräumt und lediglich seine Schuld am Zustandekommen dieser Verletzungen bestritten. Daß weder die Mutter der Klägerin noch deren Bruder, die im Strafverfahren als Zeugen gehört wurden, die Behauptungen der Klägerin bestätigt haben, spricht ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Klägerin, da es in derartigen Fällen durchaus typisch ist, daß engste Familienangehörige aus Angst, Scham oder bei Bestehen eines persönlichen oder auch wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses zum Täter regelrecht die Augen vor den Vorgängen, die sie eigentlich hätten mitbekommen müssen, verschließen.
Schließlich ist auch das vom Beklagten vorgelegte physio-psychologische Gutachten kein Grund, die ge-
wonnene Überzeugung von der Richtigkeit der klägerischen Aussage wieder in Frage zu stellen. Unabhängig von der Frage der Verwertbarkeit eines derartigen Gutachtens als Beweismittel im Zivilprozeß hat das Gutachten auch lediglich zum Ergebnis, daß eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 % bestehe, daß der gegen den Beklagten vorgebrachte Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs der Klägerin unbegründet sei. Wie bereits ausgeführt ist jedoch durch die durchgeführte Parteivernehmung der Klägerin bereits der Schuldnachweis als erbracht anzusehen.
Der Höhe nach ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 DM angemessen.
Dabei war für die Bemessung von entscheidender Bedeutung der lange Zeitraum, über den hinweg der Beklagte der Klägerin körperliche und seelische Leiden zufügte. Von 1985 bis 1997, d.h. in der Zeit der Entwicklung der Klägerin vom Kind zum Erwachsenen, also in der für einen Menschen wichtigsten Phase der Persönlichkeitsentwicklung, hat der Beklagte die Klägerin in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen sexuell mißbraucht und körperlich mißhandelt, wobei es für die Höhe des Schmerzensgeldes nicht entscheidend ist, um wieviele Einzeltaten es sich tatsächlich handelte, da sich das der Klägerin vom Beklagten zugefügte Leid nicht auf die Zeit der unmittelbaren Tatbegehung beschränkt, sondern weil zu berücksichtigen ist, daß die Klägerin auch in den Zeiten dazwischen in ständiger Angst lebte, da sie ja nicht wußte, wann der Kläger wieder zu ihr kommen würde. Besonders erschwerend kommt hinzu, daß der
Beklagte die Abhängigkeit der Klägerin; von ihm, die sowohl-in rein materieller Hinsicht als auch in psychischer Hinsicht bestand, da der. Beklagte für sie immer der hauptsächliche Ansprechpartner für Probleme in der Familie war und auch blieb, ausgenutzt hat, was auch erklärt, daß die Klägerin die Situation so lange ausgehalten hat, ohne sich einer dritten Person zu offenbaren, wobei auch Scham und wie in Fällen des Mißbrauchs von Kindern regelmäßig vorhandene eigene Schuldgefühle eine Rolle gespielt haben mögen neben der Angst aufgrund der Drohung des Vaters, daß er, wenn sie etwas erzählen würde, sie überall finden und sie umbringen würde, eine Drohung, die sie nach glaubhafter Bekundung bei ihrer Parteivernehmung aufgrund der ja wiederholt geschehenen Tätlichkeiten durchaus ernst genommen hat.
Darüber hinaus hat die Klägerin auch die weiteren von ihr behaupteten körperlichen und seelischen Folgen des Mißbrauchs bei ihrer Parteivernehmung sehr anschaulich bekundet und somit glaubhaft bestätigt: So schilderte sie Schlafstörungen in der Art, daß sie oft wach gelegen habe und bei jedem Geräusch aufgeschreckt sei, sowie Verhaltensauffälligkeiten in der Form, daß sie sich ganz in sich zurückgezogen und oft einfach nur vor sich hingestarrt habe, Symptome, die, wie sich aus der Strafakte ergibt, auch Personen in ihrem Umfeld wie Lehrerinnen, Betreuerinnen und Freundinnen aufgefallen waren. Auch habe sie mit dem Gedanken gespielt, sich umzubringen. Einmal habe sie sogar versucht, diesen Gedanken in die Tat umzusetzen, indem sie mit einem Fahrrad die Treppe heruntergefahren sei. Zwar gehe es ihr nunmehr
seit der von ihr nach der Anzeigenerstattung begonnenen Gesprächstherapie wesentlich besser, da sie gelernt habe, mit der Sache umzugehen und nicht .mehr ständig daran zu denken. Es sei jedoch noch offen, wie lange die Therapie fortgesetzt werden müs--se. Schließlich schilderte sie auch, daß die einzige Beziehung zu einem anderen Mann, die sie gehabt habe, letztlich wegen dieser Sache gescheitert sei. Zwar sei es nicht so, daß sie grundsätzlich vor Männern zurückschrecke, andererseits könne sie sich zur Zeit eine Partnerschaft mit einem Mann auch nicht vorstellen.
Der Feststellungsantrag ist ebenfalls zulässig und begründet, da zur Zeit noch nicht absehbar ist, ob und ggfls. welche Spätfolgen des Mißbrauchs durch den Beklagten noch auftreten können.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284, 28-6, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.