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Landgericht Paderborn·4 O 551/05·28.08.2007

Verkehrsunfall: Linksabbieger haftet allein; Schmerzensgeld und Verdienstausfall der Radfahrerin

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einer Kollision beim Linksabbiegen hälftigen Ersatz seines Pkw-Schadens; die Beklagte erhob Widerklage auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Das Gericht nahm ein alleiniges Verschulden des Klägers wegen Vorrangmissachtung an und verneinte ein Mitverschulden der Radfahrerin, insbesondere ließ sich fehlendes Fahrradlicht nicht feststellen. Auf Grundlage sachverständiger Gutachten sprach es materiellen Schaden (inkl. Verdienstausfall) und restliches Schmerzensgeld zu. Zudem wurde die Ersatzpflicht für künftige Schäden (mit Übergangsvorbehalt) festgestellt; im Übrigen blieb die Widerklage erfolglos.

Ausgang: Klage vollständig abgewiesen; Widerklage im Wesentlichen stattgegeben (Zahlung und Feststellung), im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Linksabbieger haftet für eine Kollision regelmäßig allein, wenn er den Vorrang des entgegenkommenden Geradeausverkehrs missachtet.

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Ein Mitverschulden kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass eine Radfahrerin bei Dunkelheit dunkle Kleidung trägt.

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Aus dem Umstand, dass der Fahrraddynamo nach dem Unfall nicht angelegt vorgefunden wird, folgt nicht ohne Weiteres, dass ohne Licht gefahren wurde; die Möglichkeit eines unfallbedingten Abspringens schließt eine sichere Feststellung aus.

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Verdienstausfall kann nach § 287 ZPO geschätzt werden, wenn aufgrund der bisherigen Erwerbsbiografie überwiegend wahrscheinlich ist, dass nach Vertragsende eine vergleichbare Tätigkeit und Vergütung erzielt worden wäre.

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Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden ist begründet, wenn fortbestehende Unfallfolgen möglich sind; ausgenommen sind Ansprüche, die auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 823 BGB§ 254 BGB§ 287 ZPO§ 266 BGB§ 288 BGB

Tenor

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 1.250,00 € (i. W. eintausendzweihundertfünfzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.10.2005 zu zahlen, ferner ein Schmerzensgeld von noch 5.100,00 € (i. W. fünftausendeinhundert Euro).

Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten vom 19.10.2005 an allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, den die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom 23.12.2004 in Paderborn, Borchener Straße, erleidet, soweit die Forderungen nicht an Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Am 23.12.2004 befuhr der Kläger gegen 06.20 Uhr mit seinem PKW Mazda, amtliches Kennzeichen ..., die Borchener Straße in Richtung Paderborn stadtauswärts.

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An der beampelten Einmündung der Halberstädter Straße in die Borchener Straße musste er anhalten, weil die Lichtzeichenanlage für seine Fahrtrichtung Rotlicht zeigte.

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Nach Umschalten des Lichtzeichens auf grünes Licht setzte er sein Fahrzeug in Bewegung, um nach links in die Halberstädter Straße abzubiegen. Dabei kollidierte sein Fahrzeug mit dem Fahrrad der Beklagten, die ihrerseits bei Grünlicht auf der für Radfahrer freigegebenen Fußgängerfurt über die Halberstädter Straße stadteinwärts fuhr.

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Zur Unfallzeit war es dunkel, die Straße war regennass, die Beklagte trug dunkle Kleidung.

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An dem Fahrzeug des Klägers entstand durch den Zusammenprall ein Reparaturschaden in Höhe von 475,01 Euro. Für die Reparatur wurde ein Tag in Anspruch genommen.

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Die Beklagte kam aufgrund des Zusammenpralls mit ihrem Fahrrad zu Fall. Bei der Unfallaufnahme wurde festgestellt, dass an dem durch den Unfall unter anderem im Bereich des Vorderrads beschädigten Fahrrad der Dynamo nicht angelegt war, während bei Anlegen des Dynamos und kurzen Hin- und Herdrehen des Reifens das Licht am Fahrrad funktionstüchtig war. Seitens der aufnehmenden Polizeibeamten wurde in der Unfallanzeige die Auffassung vertreten, dass nicht auszuschließen sei, dass der Dynamo durch den Anstoß oder den verbogenen Reifen ausgeschaltet worden sei.

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Die Beklagte erlitt aufgrund des Unfalls - von der Frage des Verdienstausfalls abgesehen - einen materiellen Schaden in Höhe von 370,00 Euro. Außerdem wurde sie verletzt.

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Sie erlitt unfallbedingt Prellungen und Stauchungen, ein Schädel-Hirntrauma ersten Grades, eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine Fraktur der fünften und sechsten Rippe links sowie eine Schulterprellung links.

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Wegen ihrer Verletzungen war sie in der Zeit vom 23.12.04 bis 12.01.05 in stationärer Behandlung.

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Mit der Klage macht der Kläger gegen die Beklagte auf der Basis einer fünfzigprozentigen Haftung Schadensersatzansprüche geltend, wobei er seinen Schaden auf insgesamt

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535,01 Euro - zusätzlich zu den Reparaturkosten Nutzungsentschädigung in Höhe von 40,00 Euro sowie eine Unkostenpauschale von 20,00 Euro - berechnet.

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Zur Begründung trägt er vor:

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Zu dem Unfall sei es nur gekommen, weil die Sichtverhältnisse schlecht und die Klägerin dunkel gekleidet gewesen sei und darüber hinaus ohne Fahrtlicht gefahren sei.

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Es sei nicht möglich, dass im Zusammenhang mit dem Zusammenprall der Dynamo, wenn er am Rad angelegen hätte, abgeschaltet worden wäre (Beweis: Sachverständigengutachten).

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 267,50 Euro nebst Zinsen

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in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

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dem 01.06.2005 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragt sie,

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den Kläger zu verurteilen, an sie 1.540,00 Euro nebst Zinsen

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in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

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Rechtshängigkeit zu zahlen, ferner ein in das Ermessen des

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Gerichts gestelltes Schmerzensgeld unter Berücksichtigung einer

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hierauf bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 1.900,00 Euro

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sowie festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr ab Rechts-

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hängigkeit der Widerklage allen künftigen materiellen und immateriel-

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len Schaden zu ersetzen, den sie aufgrund des Verkehrsunfalls erlei-

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de.

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Zur Begründung trägt sie vor:

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Der Kläger habe den Unfall allein verschuldet, während sie selbst sich verkehrsgerecht verhalten und insbesondere mit angeschaltetem Fahrlicht gefahren sei.

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Außer dem unstreitigen materiellen Schaden sei ihr - wobei es unstreitig ist, dass die Klägerin im Unfallzeitpunkt einen bis Ende Februar 2005 befristeten Vertrag über eine Nebenbeschäftigung als Reinigungskraft hatte und auch in der Vergangenheit immer Nebentätigkeiten ausgeübt hat - einen Verdienstausfall in Höhe von monatlich 220,00 Euro entstanden, bei einem Ansatz von 100,00 Euro für Dezember 2004 bis einschließlich September 2005 somit 2.080,00 Euro. Sie sei dem Verkehrsunfall arbeitsunfähig krank und leide nach wie vor massiv unter den Verletzungen, die sie durch das Unfallgeschehen erlitten habe.

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Praktisch bei jeder körperlichen Betätigung stellten sich in den verletzten Bereichen Schmerzen ein, insbesondere das Gehen und die damit verbundenen Anstrengungen fielen ihr äußerst schwer. Auch im psychischen Bereich habe der Unfall gravierende Folgen gehabt. Sie leide seit dem Unfallereignis massiv unter Angstzuständen und sei überhaupt nicht mehr in der Lage Fahrrad zu fahren. Jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage sei sie zur Fortbewegung auf Krücken angewiesen gewesen.

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Zum Ausgleich ihres immateriellen Schadens sei unter diesen Umständen ein Schmerzensgeld von insgesamt 7.000,00 Euro mindestens angemessen.

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Der hinter dem Kläger stehende Haftpflichtversicherer hat der Beklagten vorprozessual pauschal einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 3.000,00 Euro zur Verfügung gestellt. Diesen Betrag hat die Beklagte in Höhe von 1.900,00 Euro auf Schmerzensgeldansprüche verrechnet, in Höhe von 540,00 Euro auf den von ihr errechneten Verdienstausfallschaden für Dezember 2004, für Januar und Februar 2005, und im übrigen auf sonstige materielle Schäden, die die Beklagte auf insgesamt 560,00 Euro beziffert hat.

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Der Kläger beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Er bestreitet, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage und darüber

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hinaus unfallbedingt unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet.

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Insbesondere bestreitet er, dass sie arbeitsunfähig sei, und verweist darauf, dass ihr Beschäftigungsvertrag bis Ende Februar 2005 befristet war.

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Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob und inwieweit die Beklagte aufgrund des Unfalls gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückbehalten hat, durch die Einholung von schriftlichen Sachverständigengutachten, nämlich eines Gutachtens des Arztes für Neurologie und Nervenheilkunde Prof. Dr. ... vom 12.12.2006, des Arztes unter anderem für Unfallchirurgie Prof. Dr. ... vom 11.05.2007 sowie des Facharztes für Psychiatrie/ Psychotherapie ... vom 30.05.2007.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Einzelheiten der Gutachten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage und Widerklage sind zulässig.

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Jedoch ist die Klage nicht begründet, während die Widerklage im wesentlichen begründet ist.

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Für den bei dem Unfall entstandenen Schaden hat der Kläger gemäß §§ 7 StVG, 823 BGB allein einzustehen.

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Er hat den Unfall durch ein schuldhaftes Fehlverhalten verursacht, indem er als Linksabbieger den Vorrang der ihm im Geradeausfahrt entgegenkommenden Beklagten missachtet hat.

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Dagegen ist nicht festzustellen, dass die Beklagte zu dem Unfallgeschehen ihrerseits durch schuldhaftes Fehlverhalten beigetragen hat, das eine Haftung gemäß § 823 BGB bzw. eine Mithaftung gemäß 254 BGB auslösen könnte.

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Die Tatsache, dass sie bei Dunkelheit dunkel gekleidet am Straßenverkehr teilgenommen hat, reicht dafür nicht aus.

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Dass die Beklagte, wie der Kläger behauptet, ohne angeschaltetes Fahrtlicht gefahren sei, kann jedenfalls nicht festgestellt werden.

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Insbesondere kann eine entsprechende Schlussfolgerung nicht daraus hergeleitet werden, dass bei der Unfallaufnahme der Dynamo des Fahrrads nicht angelegt vorgefunden worden ist.

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Zu dieser Feststellung sieht sich das Gericht aus eigener Sachkunde in der Lage, so dass die Einholung des von der Klägerseite beantragten Sachverständigengutachtens nicht erforderlich ist.

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Moderne Dynamos werden im Ruhezustand durch eine Feder auf Abstand von der Radfelge gehalten. Zum Anlegen an die Felge wird der Dynamo manuell nach unten und innen gedrückt, wo er sodann einrastet und auf diese Weise an der Felge festgehalten wird.

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Heftige Erschütterungen können jedoch dazu führen, dass sich der Dynamo aus dem Rast löst und nach außen abspringt. Wie der erkennende Richter aus eigener Erfahrung weiß, kann es dafür bereits ausreichen, wenn ein Fahrrad aus dem Stand umfällt. Erst recht ist ein derartiger Effekt demgemäss aufgrund der ungleich heftigeren Erschütterung durch den Zusammenprall mit einem PKW möglich.

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Demgemäss ist die Klage nicht gerechtfertigt, während die Widerklage dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

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Bezüglich der Höhe der Widerklageforderung steht dabei aufgrund der durchgeführten

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Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die unstreitigen körperlichen Verletzungen der Beklagten vollständig ausgeheilt sind und körperliche Beschwerden nur in der Zeit von zwei bis drei Monaten nach dem Unfall sowie darüber hinausgehend vielleicht noch einige Monate in geringem Maße und eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit allenfalls bis Ende Januar oder Februar 2005 verursacht haben können.

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Dies ergibt sich aus den entsprechenden überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. ... und Prof. Dr. ..., an deren Sachkunde keine Zweifel bestehen. Wie sich aus den detaillierten und überzeugenden Ausführungen des Sach-verständigen ... - dessen Sachkunde dem Gericht aus anderen Gutachten gleichfalls bekannt ist - ergibt, hat das Unfallgeschehen jedoch bei der Beklagten eine vorangelegte depressive Störung mit Angstsyndromen und somatischen Syndromen insbesondere in Form von Schwindel und Kopfschmerzen zum Ausbruch gebracht, die

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sich trotz dauerhafter medikamentöser Behandlung chronifiziert hat und zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt hat, die der Sachverständige mit 80 % beziffert hat. Faktisch führt das zu einer Erwerbsunfähigkeit, weil eine Person mit einer derartigen Behinderung keine Chance auf Erlangung eines Arbeitsplatzes hat.

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Damit ist - über die unstreitigen materiellen Schäden von 370,00 Euro bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage hinaus - auch der von der Beklagten geltend gemachte Verdienstausfallschaden vom Grunde her gerechtfertigt.

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Aufgrund einer von der Beklagten vorgelegten Verdienstbescheinigung steht dabei fest, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Unfalls mindestens 220,00 Euro monatlich verdient hat.

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Dieser Betrag ist als Schaden nicht nur für die Monate Januar und Februar 2005 anzusetzen, sondern auch für die Folgemonate bis einschließlich September 2005.

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Dies ergibt sich aus einer Schätzung nach § 287 ZPO.

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Da die Beklagte unstreitig in der Vergangenheit stets Nebentätigkeiten ausgeübt hat, ist davon auszugehen, dass sie auch nach Auslaufen ihres im Unfallzeitpunkt bestehenden Anstellungsvertrages eine neue Nebentätigkeit aufgenommen und damit ein vergleichbares Einkommen erzielt hätte.

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Damit ergeben sich bis zur Erhebung der Widerklage materielle Schäden der Beklagten in Höhe von insgesamt 2.350,00 Euro, so dass nach Verrechnung des Anteils von 1.100 Euro, der von den vorprozessualen Zahlungen nach der seitens der Beklagten anteilig auf Schmerzensgeld vorgenommenen Verrechnung noch übrig bleibt, noch ein restlicher Schadensersatzanspruch in Bezug auf materiellen Schaden in Höhe von 1.250 Euro besteht.

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Zum Ausgleich des immateriellen Schadens hält das Gericht unter Berücksichtigung der von der Beklagten unfallbedingt erlittenen Verletzungen und ihrer Folgen sowie aller weiteren Umstände in Vergleich mit anderen veröffentlichen Schmerzensgeldentscheidungen - etwa Hacks-Ring Böhm 24. Auflage, Nr. 1411, 1491, 1507 - ein Schmerzensgeld von insgesamt 7.000 Euro für angemessen und ausreichend, so dass diesbezüglich noch ein restliche Forderung in Höhe von 5.100 Euro verbleibt.

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Im Hinblick auf die fortbestehenden Unfallfolgen war ferner auch - allerdings mit einer Einschränkung hinsichtlich eines Übergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte - der geltend gemachte Feststellungsantrag gerechtfertigt.

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Dagegen war die restliche Widerklage - ebenso wie die Klage insgesamt - abzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 266, 288 BGB sowie §§ 92 Absatz 2, 709 ZPO.