Verkehrsunfall an Kreuzung: 100% Haftung des Wartepflichtigen und Restwertabzug
KI-Zusammenfassung
Nach einem Kreuzungsunfall verlangte der Motorradfahrer von Fahrerin und Haftpflichtversicherer Ersatz von Sach- und Personenschäden sowie Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Schäden. Das LG bejahte die volle Haftung der Beklagten wegen erheblicher Vorfahrtsverletzung; ein Mitverschulden (Übergeschwindigkeit/Abblendlicht) blieb nicht beweisbar. Beim Totalschaden wurde jedoch ein höherer, vom Versicherer rechtzeitig benannter Restwert wegen Schadensminderungspflicht angerechnet. Zugesprochen wurden u.a. Sachschaden, Verdienstausfall, Anwaltskosten, 12.000 € Schmerzensgeld sowie Feststellung weiterer Schäden.
Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (volle Haftung), jedoch Kürzung u.a. bei Restwert und Kleidung; Feststellung weiterer Schäden zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Kollision zwischen wartepflichtigem und vorfahrtsberechtigtem Fahrzeug spricht ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen (§ 8 Abs. 2 StVO).
Im Rahmen der Haftungsabwägung nach §§ 17, 18 StVG kann bei erheblicher Vorfahrtsverletzung die Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs vollständig zurücktreten, wenn unfallursächliche Verkehrsverstöße des Vorfahrtsberechtigten nicht bewiesen sind.
Bleibt nach durchgeführter Beweisaufnahme offen, ob dem Vorfahrtsberechtigten eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder das Fahren ohne Abblendlicht anzulasten ist, geht dieses non liquet zu Lasten der Partei, die daraus eine Mithaftung herleiten will.
Bei wirtschaftlichem Totalschaden genügt der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot grundsätzlich durch Veräußerung zum im Gutachten ausgewiesenen Restwert; weist der Schädiger jedoch eine ohne Weiteres zugängliche höhere Verwertungsmöglichkeit nach, ist der höhere Restwert wegen Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen.
Ein Feststellungsinteresse für künftige materielle und immaterielle Schäden (§ 256 Abs. 1 ZPO) besteht bereits bei bloßer Möglichkeit späterer Folgeschäden nach erheblichen Verletzungen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 9.450,89 € (i.W.: neuntausendvierhundertfünzig 89/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 8.118,24 € seit 31.10.2006 und weiteren 1.332,65 € seit 02.02.2007 zu zahlen, ferner 540,44 € (fünfhundertvierzig 44/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.11.2006 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,00 € (zwölftausend Euro).
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als Gesamtschuldner sämtlichen weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, sofern dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergeht.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Am 13.08.2006 ereignete sich gegen 15.05 Uhr in Borchen-Dörenhagen, Warburger T3, ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Halter und Eigentümer eines Krad Suzuki mit dem amtlichen Kennzeichnen … und die Beklagte zu 1) als Fahrerin eines PKW Skoda mit dem amtlichen Kennzeichnen …, welches bei der Beklagten zu 2) kraftfahrzeughaftpflichtversichert war, beteiligt waren. Der Kläger befuhr die vorfahrtsberechtigte Warburger Str. aus Richtung Grundsteinheim kommend in Fahrtrichtung Paderborn. Die zulässige Richtgeschwindigkeit betrug 70 km/h. Die Klägerin näherte sich aus der untergeordneten Kirchborchener Straße der Kreuzung Warburger Straße/Kirchborchener Straße/ Dahle Straße und wollte geradeaus auf die Dahler Straße Richtung Dahl fahren. An dem dortigen Stoppschild hielt sie zunächst und fuhr dann in die Warburger Straße ein. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision.
Der Kläger wurde anschließend in das …krankenhaus in Paderborn verbracht, wo er bis zum 31.08.06 stationär verblieb. Es wurden mehrfache Verletzungen mit multiplen Frakturen festgestellt. Im einzelnen erlitt der Kläger eine zweitgradig geschlossene Tibiakopffraktur links, AO-Klassifikation 41-B1, eine zweitgradig geschlossene laterale Calcaneusfraktur links, eine zweitgradig geschlossene Ellenbogenluxationsfraktur mit Abbruch des Proc. coronoideus ulnae und leicht dislozierter Fraktur im Bereich des Epicondylus humeru lateralis im sinne eines knöchernden Bandabrisses links, eine Fraktur des Proc. styloideus ulnae links, eine zweitgradig geschlossene Os metatarsale III und IV Fraktur rechts und eine erstgradig geschlossene Innenknöchelfraktur mit knochennahem Innenbandabriss rechts, AO-Klassifikation 44-B1. Der Kläger wurde mit zwei Gehhilfen und einem so genannten Vacu-Ped-Schuh entlassen. Diesen musste er sechs Wochen tragen. Ab dem 25.09.2006 zahlte die Krankenkasse Krankengeld in Höhe von netto 46,68 €. Vom 24.10. bis zum 21.11.06 befand der Kläger sich auf der orthopädischen Abteilung der …-Klinik in Bad Driburg. In dieser Zeit zahlte die Rentenversicherung ein Übergangsgeld i.H.v. 45,15 € kalendertäglich. Anschließend zahlte die Krankenkasse Krankengeld in Höhe von netto 46,68 € bis zum 31.01.07.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz für das Krad i.H.v. 6.400,00 €, eine allgemeine Unkostenpauschale i.H.v. 25,00 €, Ersatz der Sachverständigengebühren i.H.v. 786,76 €, der beschädigten Motorradkleidung i.H.v. insgesamt 1.490,00 €, für die geleistete Zuzahlungen i.H.v. insgesamt 66,00 €, der Abschleppkosten i.H.v. 1189,48 €, der Verwaltungsgebühr i.H.v. 71,00 € und ein Schmerzensgeld von 12.000,00 €. Mit Schreiben vom 05.09.06 bezifferte der Kläger unter Übersendung eines Gutachtens seine Ansprüche. Am 10.09.06 veräußerte er das Krad zu einem Preis von 1.500,00 €. Die Beklagte zu 2) übermittelte dem Kläger mit Schreiben vom 13.09.06 ein Restwertangebot über 1.850,00 €.
Der Kläger forderte die Beklagten zur Begleichung des ihm entstandenen Schadens zuletzt unter Fristsetzung zum 30.10.2006 auf. Zur Verfolgung seiner Ansprüche sind ihm außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 540,44 € entstanden.
Der Kläger behauptet, er sei mit maximal 70 km/h gefahren. Gerade in diesem Bereich habe er sich immer an die Geschwindigkeit gehalten, da dort ein stationärer Starenkasten angebracht ist. Die Beklagte zu 1) habe ihn völlig übersehen.
Mit den Gehhilfen sei er 10 Wochen gelaufen und habe sich ständig zu ärztlicher Behandlung ins Krankenhaus ...in Paderborn und zu seinem Hausarzt, Herrn Dr. ... begeben müssen. Er sei bis zum 31.01.07 arbeitsunfähig erkrankt gewesen, danach habe eine Wiedereingliederung nach dem "Hamburger Modell" stattgefunden. Sein rechter Fuß sei nicht richtig beweglich, steif und schmerze. Ein schnelles Gehen und Laufen sei unmöglich. Er sei immer noch in Arztbehandlung bei seinem Hausarzt, Herrn Dr. .... Im Sommer sei eine Operation wegen einer Materialentfernung im linken Knie nötig. Seine Ehefrau habe ihn nach dem Krankenhausaufenthalt pflegen und ihm bei den alltäglichen Verrichtungen helfen müssen. Er leide immer noch an Schmerzen.
Er behauptet, der durch den Unfall beschädigte Lederkombi sei 9 Monate alt gewesen, habe neu 1.300,00 € betragen und sei nun mit 1.000,00 € anzusetzen. Die beschädigten Lederstiefel der Fa. Polo seien 1,5 Jahre alt gewesen, der Neupreis habe 100,00 € betragen und der Zeitwert betrage nun 60,00 €. Der beschädigte Helm sei ca. 2 Jahre alt gewesen, habe neu 480,00 € betragen und sei nun mit 330,00 € anzusetzen. Der Fahrzeugschaden habe 6.400,00 betragen.
Er ist der Ansicht, ein Schmerzensgeldanspruch i.H.v. 12.000,00 € sei angemessen, aber auch erforderlich.
Der Feststellungsantrag sei gerechtfertigt, da ein Ende der Arztbehandlung nicht abzusehen sei.
Der Kläger behauptet weiter, ihm habe ursprünglich ein Nettoarbeitsbetrag von kalendertäglich 60,20 € zugestanden. Er ist der Ansicht, die Beklagten haben ihm den Differenzbetrag i.H.v. insgesamt 1.789,98 € zu erstatten, der sich aus dem wirklich erhaltenen Übergangs- und dem Krankenhaustagegeld zu dem ihm ursprünglich zugestandenen Nettoarbeitsentgelt i.H.v. 60,20 € ergebe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 8.958,24 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2006 zu zahlen, sowie außergerichtliche nicht anrechenbare Rechtsverfolgungskosten mit 540,44 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 8.958,24 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2006 zu zahlen, sowie außergerichtliche nicht anrechenbare Rechtsverfolgungskosten mit 540,44 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger ein der Höhe nach ausdrücklich in das Ermessen des angerufenen Gerichts gestelltes Schmerzengeld zu zahlen.
- Die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger ein der Höhe nach ausdrücklich in das Ermessen des angerufenen Gerichts gestelltes Schmerzengeld zu zahlen.
Festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als Gesamtschuldner sämtlichen weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, sofern dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergeht.
- Festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als Gesamtschuldner sämtlichen weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, sofern dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergeht.
Mit Schreiben vom 31.01.2007, bei Gericht am 02.02.2007 eingegangen, beantragt er weiter,
Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 1.789,98 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 1.789,98 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Kläger sei weder die vorgeschriebene Richtgeschwindigkeit noch wie in § 17 Abs. 2a StVO vorgeschrieben mit Abblendlicht gefahren. Die Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers habe deutlich höher als 80 km/h betragen. Bei angepasster Geschwindigkeit und rechtzeitiger Reaktion habe er sein Krad zumindest bis zum Stillstand abbremsen können und wäre nicht mit der Beklagten zu 1) zusammengestoßen.
Die Beklagte zu 1) habe sich vergewissert, dass sich kein Verkehr auf der vorfahrtsberechtigten Straße nähere.
Der Restwert von 1.500,00 € sei zu niedrig angesetzt. Der Fahrzeugschaden sei um 350,00 € zu mindern und sei allenfalls mit 6.050,00 € zu berücksichtigen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ..., durch Erstattung eines mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen ... und durch Augenschein. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.02.2007 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Der Feststellungsantrag ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Ein Feststellungsinteresse besteht. Die bloße, auch nur entfernte Möglichkeit künftiger Folgeschäden reicht für die Bejahung des Feststellungsinteresses aus (Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 256 Rn. 8a). Hier besteht eine solche Möglichkeit auf Grund der erheblichen Verletzungen.
Die Klage ist auch überwiegend begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 9.450,89 €, auf Erstattung der nicht anrechenbaren Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 540,44 € und auf ein Schmerzensgeld i.H.v. 12.000,00 € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus § 18 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 und 2 PflVG.
Die Beklagte war als Fahrerin des PKW Skoda an dem Unfall direkt beteiligt, bei dem der Kläger erhebliche Verletzungen erlitt. Gem. § 18 Abs. 1 S. 2 StVG wird ein Verschulden vermutet. Anhaltspunkte, die gegen ein Verschulden sprechen, liegen nicht vor. Die Straße war gut zu übersehen und es war hell.
Die gem. § 18 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmende Abwägung ging zu Gunsten des Klägers aus. Nach Auffassung des Gerichts ließ die erhebliche Vorfahrtsverletzung der Beklagten zu 1), die einem Verstoß gegen § 8 Abs. 2 S. 2 StVO darstellt, die Betriebsgefahr des klägerischen Motorrads gänzlich zurücktreten.
Gem. § 18 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 1, 2 StVG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Der Kläger haftet grundsätzlich aus § 7 Abs. 1 StVG. Ein Ausschluss seiner Haftung gem. § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor. Der Unfall ist nicht durch höhere Gewalt verursacht worden.
Jede Partei hat die Umstände zu beweisen, die zu Lasten der anderen Seite berücksichtigt werden sollen. Grundsätzlich haften die Beteiligten je zur Hälfte. Dies ändert sich dann, wenn die Betriebsgefahr auf einer Seite erhöht ist. Auf Seiten der Beklagten war die Betriebsgefahr auf Grund der Vorfahrtsverletzung erhöht. Wenn an einer Straßenkreuzung ein wartepflichtiges mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug zusammenstößt, spricht ein Anscheinsbeweis für einen schuldhafte Vorfahrtsverletzung, mithin ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 S. 2 StVO. Die Haftungsquote war auch nicht zum Nachteil des Klägers zu verändern. Die Beklagten konnten den ihnen obliegenden Beweis nicht führen, dass der Kläger ohne Abblendlicht und zu schnell fuhr. Das nach der Beweisaufnahme bestehende non liquet geht zu ihren Lasten.
Der Sachverständige ... hat nachvollziehbar und glaubhaft den Unfallhergang geschildert. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beurteilung des Geschehens bestehen nicht. Er hat ausgeführt, dass die Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrads im Bereich von 59 - 80 km/h lag und die Ausgangsgeschwindigkeit des Krades damit bei gerundeten Werten von 70 – 90 km/h. Somit kann der Kläger sich auch an die Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten haben. Insoweit verbleiben bei dem Gericht Zweifel, ob der Kläger eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Es ist auch nicht feststellbar, ob der Kläger ohne Abblendlicht fuhr.
Auch wenn unter diesen Umständen ebenso wenig festzustellen ist, dass das Unfallgeschehen für den Kläger auf höherer Gewalt beruht, hält das Gericht auf Grund des jedenfalls erheblichen Vorfahrtsverstoßes eine 100 %ige Haftung der Beklagten für angemessen.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 9.450,89 €, § 249 Abs. 2 BGB. Die allgemeine Unkostenpauschale i.H.v. 25,00 €, die Sachverständigenkosten i.H.v. 786,76 €, die Zuzahlungen für Medikamente i.H.v. insgesamt 56,00 €, die Abschleppkosten i.H.v. 119,48 €, die Verwaltungsgebühr i.H.v. 71,00 € und die Zuzahlung Dr. ... i.H.v. 10,00 € sind unstreitig entstanden und durch den Unfall verursacht.
Den Schaden betreffend die Motorradkleidung des Klägers hat das Gericht nach Augenscheinnahme der Beschädigungen in der mündlichen Verhandlung gem. § 287 ZPO auf 1.000,00 € geschätzt. Wegen der einzelnen festgestellten Schäden wird auf das Protokoll verwiesen. Die weitergehende Forderung war abzuweisen.
Auch der geltend gemachte Fahrzeugschaden steht dem Kläger nur i.H.v. 6.050,00 € zu. Der Schadensermittlung war der von den Beklagten in Ansatz gebrachte Restwert i.H.v. 1.850,00 € zu Grunde zu legen. Der Wiederbeschaffungswert betrug 7.900,00 €.
Zwar genügt der Geschädigte bei der Ersatzbeschaffung gem. § 249 Abs. 2 BGB im allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er im Falle eines Totalschadens das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesen Restwert verkauft, allerdings verstößt er gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn der Geschädigte ihm eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nachweist (BGH, NJW 2000, S. 800 ff., anbei). Vorliegend hat die Beklagte zu 2) dem Kläger mit Schreiben vom 13.09.06 ein höheres Angebot gemacht, welches er ohne Anstrengungen hätte annehmen können. Dass das Krad zu diesem Zeitpunkt schon verkauft war, kann nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Der Kläger teilte den Beklagen erst mit Schreiben vom 05.09.06 seine Ansprüche mit. Am 10.09.06 verkaufte er das Krad bereits. Der Kläger hätte den Beklagten zumindest einen gewissen Zeitraum zum Überprüfen der Ansprüche einräumen müssen.
Des weiteren sind die Rechtsanwaltskosten als kausale Folge des Unfalls i.H.v. 550,44 € zu ersetzen.
Der Verdienstausfall ist dem Kläger gem. § 11 S. 1 StVG i.H.v. 1.332,65 € zu ersetzen. Die weitergehende Forderung war abzuweisen. Dass er bis zum 31.01.07 erwerbsunfähig erkrankt war, ist sowohl durch die Bescheinigung des Dr. ... als auch durch die glaubhafte Aussage der Zeugin ... bewiesen.
Der Kläger hat auch einen entsprechenden Verdienstausfall bewiesen. Er legte in der mündlichen Verhandlung eine Verdienstbescheinigung, von seinem Arbeitgeber unterschrieben, vor. Gem. § 440 Abs. 2 ZPO hat die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Richtigkeit für sich. In diesem Schreiben ist allerdings nur der Verdienst für die Monate März bis September aufgeführt. Insoweit hat das Gericht eine Schätzung des durchschnittlichen Nettoverdienstes gemäß § 287 ZPO vorgenommen und ist unter der Berücksichtigung der Tatsachen, dass ein Maurer erfahrungsgemäß in den Wintermonaten weniger verdient als in den Sommermonaten, dass aber andererseits der Winter 2006/2007 bislang außergewöhnlich warm gewesen ist und deshalb auch in weiterem Umfang Baumaßnahmen ermöglicht hat, auf einen monatlichen Nettoverdienst von 1.700,00 € gekommen. Kalendertäglich hätte der Kläger somit 56,66 € erhalten. Für die Zeit vom 25.09. bis zum 23.10.06 und vom 22.11.06 bis zum 31.01.07 erhielt der Kläger Krankengeld i.H.v. 46,68 €, insgesamt erhielt er für die 100 Tage 4.668,00 €. In der Zeit vom 24.10. bis zum 21.11.06 erhielt der Kläger Übergangsgeld i.H.v. 45,15 €, insgesamt erhielt er für diese 29 Tage 1.309,35 €. Zusammen ergibt dies eine Summe von 5.977,35 €. Wäre er nicht durch den Unfall in dieser Zeit erwerbsunfähig erkrankt gewesen, hätte er 7.310,00 € verdient. Die Differenz i.H.v. 1.332,65 € ist sein Verdienstausfall.
Dem Kläger steht auch Schmerzensgeldanspruch i.H.v. 12.000,00 € gem. § 11 S. 2 StVG zu. Das Gericht hält unter Berücksichtigung der im Tatbestand dargelegten Verletzungen und der Folgen für die private Lebensführung ein Schmerzensgeld in dieser Höhe für angemessen und erforderlich. Der Kläger war über einen längeren Zeitraum auf die Gehhilfen angewiesen. Seine Frau musste ihm zunächst beim Treppensteigen, beim Einkaufen und bei den Arztbesuchen helfen. Von diesem Sachverhalt ist das Gericht durch die glaubhafte Aussage der Zeugin ... überzeugt. Sie hat die Umstände nachvollziehbar und verständlich geschildert. Für ihre Glaubwürdigkeit spricht auch, dass sie Erinnerungslücken einräumte.
Letztendlich ist auch der Feststellungsantrag des Klägers begründet. Die Beklagen haftet dem Kläger gegenüber aus dem Verkehrsunfall im vollen Umfang. Es ist nicht absehbar, welche Schäden materieller oder immaterieller Art auf Grund des Unfalles noch eintreten werden.
Die Zinsansprüche ergeben sich aus § 286 Abs.1 und § 291 jeweils i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
Streitwert bis zum 01.02.2007: 23.458,24 €
seither: 25.248,22 €