LG Paderborn: Kein Schadensersatz nach Rutschenunfall mangels Kausalität der Warnhinweise
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einem Unfall auf einer wellenförmigen Wasserrutsche Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen behaupteter Konstruktionsmängel und fehlender Warnpiktogramme. Das Gericht verneinte eine konstruktive Gefährlichkeit der Rutsche; sie entsprach den einschlägigen Sicherheitsnormen. Zwar fehlte ein DIN-EN-1069-Piktogramm („Abheben möglich“), doch wurde die Kausalität verneint: Die Rutsche sei selbsterklärend und zusätzlich mit „Rutschen auf eigene Gefahr“ gekennzeichnet. Der Anscheinsbeweis, die Klägerin hätte sich warnkonform verhalten, sei dadurch erschüttert; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage nach Rutschenunfall mangels nachweisbarer kausaler Verkehrssicherungspflichtverletzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB setzt eine feststellbare Verkehrssicherungspflichtverletzung voraus, die für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist.
Entspricht eine Wasserrutsche den einschlägigen sicherheitstechnischen Regeln und Normen, begründet dies regelmäßig keinen Anhalt für eine konstruktionsbedingte Verkehrssicherungspflichtverletzung.
Fehlt ein nach technischen Normen vorgesehenes Warnpiktogramm, liegt darin zwar grundsätzlich eine Pflichtverletzung; der Anspruch scheitert jedoch, wenn nicht feststeht, dass die unterlassene Warnung für die Unfallentscheidung oder den Schadenseintritt kausal war.
Bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten kann ein Anscheinsbeweis für warnkonformes Verhalten des Geschädigten eingreifen, wenn sich die gerade zu verhindernde typische Gefahr verwirklicht.
Der Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn feststehende Umstände einen abweichenden Geschehensablauf ernsthaft möglich erscheinen lassen, etwa weil die Gefahr für den Benutzer offenkundig („selbsterklärend“) war und weitere Warnhinweise eine ausreichende Risikowahrnehmung nahelegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auf Grund eines Unfalls vom 10.07.2009 geltend.
Die Beklagte ist die Betreiberin des X. Die Klägerin hielt sich am vorbezeichneten Tag gegen 16.00 Uhr bis 16.30 Uhr gemeinsam mit mehreren Bekannten im vorbezeichneten Freibad auf und begab sich gemeinsam mit ihren Bekannten auf eine hier befindliche wellenförmige Wasserrutsche. Auf der Wasserrutsche befindet sich eine sogenannte „Rutschanleitung“, wonach nur in einer auf mehreren Piktogrammen abgebildeten Haltung zu rutschen ist. Des Weiteren ist der Satz „Rutschen auf eigene Gefahr!“ enthalten.
In Folge der Nutzung der Wasserrutsche durch die Klägerin kam es zu einem Unfall. Die Art und Weise des Rutschvorganges sowie des Unfalls, Art, Schwere und Dauer der von der Klägerin erlittenen Unfallfolgen sind im Einzelnen streitig.
Die Klägerin behauptet, sie habe die Rutsche erstmals benutzt und sich diese zuvor auch nicht näher angesehen. Sie habe die Rutschanleitung wahrgenommen und sich entsprechend verhalten, insbesondere sie sie mit den Füßen voraus und sitzend gerutscht. Gleichwohl sei sie während des Rutschvorgangs hochgeschleudert und mit voller Wucht mit dem Gesäß/Rücken auf die Rutsche aufgeschlagen. Sie habe unmittelbar stärkste Schmerzen verspürt und die Beine nicht mehr bewegen können. Sie habe eine 2-gradig geschlossene LWK-Berstungsfraktur mit postoperativem Hämothorax links erlitten. Sie habe sich vom 04.07.2009 bis zum 23.07.2009 stationär in Behandlung befunden und sich am 09.07.2009 einer Operation unterzogen. Am 11.07.2009 habe eine Thoraxdrainage gelegt werden müssen. Erst ab Oktober 2009 habe die Klägerin nach Durchführung von Krankengymnastik wieder gehen können. Sie habe dann vom 26.11. bis zum 16.12.2009 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt. Sie habe des Weiteren eine Anpassungsstörung mit trauma-assoziierten Ängsten sowie eine spezifische Schwimmbadphobie erlitten und sich einer ambulanten Psychotherapie unterzogen. Sie habe insbesondere einen Dauerschaden dadurch erlitten, dass sie unverändert nicht lange stehen oder sitzen könne, nicht mehr im vorherigen Umfang schwimmen, reiten bzw. joggen könne. Wegen weiterer Einzelheiten der behaupteten Beeinträchtigungen wird auf die Schriftsätze der Klägerin verwiesen.
Die Klägerin macht auf Grund der erlittenen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 € geltend und verlangt zudem materiellen Schadensersatz in Höhe von 10.293,36 € wegen Zuzahlung zu Behandlungen, Haushaltsführungsschäden und klägerischen Mehrbedarfs. Sie behauptet, die Rutsche sei besonders gefahrträchtig, was der Beklagten auf Grund zahlreicher vorheriger Unfälle auch bekannt gewesen sei. Zudem sei die Rutsche fehlerhaft beschildert, insbesondere fehle es am Bild 23 aus der DIN EN 1069. Bei ordnungsgemäßer Beschilderung hätte die Klägerin die Rutsche nicht benutzt.
Die Klägerin beantragt,
1.) die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.293,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen in Höhe von nicht unter 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 15.000,00 € seit dem 11.12.2009, in Übrigen seit Rechtshängigkeit,
3.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 04.07.2009 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen oder in den Anträgen zu 1.) und 2.) beziffert sind,
4.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.405,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
5.) die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Paderborn, Aktenzeichen 4 OH 4/10 zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, keine Verkehrssicherungspflichten verletzt zu haben. Die Rutsche weise keine konstruktionsbedingte Gefährlichkeit auf. Es sei auch vorher zu keinen nennenswerten Verletzungen von Benutzern gekommen. Die Rutsche sei auch nicht fehlerhaft beschildert. Bei ordnungsgemäßer Benutzung der Rutsche sei ein Abheben von der Rutschoberfläche ausgeschlossen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen G vom 10.07.2010 sowie eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens vom 25.03.2011 im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens der Kammer, Aktenzeichen 4 OH 4/10. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die vorbezeichneten Gutachten verwiesen. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch persönliche Anhörung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.12.2013. Wegen des Ergebnisses insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tage verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
I.
Ein Schadensersatz bzw. Schmerzensgeldanspruch steht der Klägerin gegen die Beklagte bereits dem Grunde nach nicht zu. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung, die für etwaige Beeinträchtigungen der Klägerin ursächlich gewesen wäre und einen Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB auslösen könnte, ließ sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen.
1.)
Eine solche Verkehrssicherungspflichtverletzung folgte zunächst nicht bereits daraus, dass die im von der Beklagten betriebenen Waldbad befindliche Wasserrutsche fehlerhaft konstruiert und für Nutzer besonders gefährlich sei.
Der Sachverständige hat hierzu in seinem Gutachten vom 10.07.2010 ausgeführt, dass die Wasserrutsche keine konstruktiven Mängel aufweise. Die Wasserrutsche habe insbesondere keine Unebenheiten, sondern eine gewollte Wellenform, die es ermögliche, dass bei entsprechender Geschwindigkeit der Kontakt des Benutzers zum Rutschbereich verloren gehen könne. Es sei jedoch ausgeschlossen, dass der Benutzer dadurch „hochgeschleudert“ werde. Vielmehr entspreche die Rutsche den Richtlinien GUV-R 108 „Betrieb von Bädern“ der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. Zudem seien die sicherheitstechnischen Anforderungen, die einschlägigen Normen, insbesondere der DIN EN 13451 und DIN EN 1069 erfüllt, wonach die Wasserrutsche so geschaffen sei, dass Gefahren für Badende und für das Wachpersonal vermieden würden.
Der Sachverständige hat seine Feststellungen durch Ergänzungsgutachten vom 25.03.2011 vertieft und erläutert. Stichhaltige Einwendungen haben die Parteien gegen die getroffenen Feststellungen nicht erhoben. Auch im Übrigen hatte das Gericht keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen bzw. die Sachkunde des Sachverständigen.
2.)
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch wegen einer etwaigen fehlerhaften Beschilderung der Rutsche zu.
a)
Zwar hat der Sachverständige in seinem Ausgangsgutachten vom 10.07.2010 festgestellt, dass das Bild 23 aus der DIN EN 1069 (Anlage 4 zum Gutachten) „Abheben von der Rutschoberfläche möglich“ nicht vorhanden ist. Das Gericht geht hiernach im Ausgangspunkt von einer Pflichtverletzung der Beklagten aus. Allerdings ließ sich nicht feststellen, dass diese Pflichtverletzung für die Benutzung der Wasserrutsche durch die Klägerin in die von ihr erlittenen Unfallverletzungen ursächlich gewesen ist. Vielmehr war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die Klägerin die Rutsche in gleicher Weise genutzt hätte und es zu den identischen Verletzungsfolgen gekommen wäre, wenn das vom Sachverständigen beanstandete Piktogramm tatsächlich vorhanden gewesen wäre.
b)
Hierbei hat das Gericht nicht verkannt, dass zu Gunsten der Klägerin ein Anscheinsbeweis dafür stritt, dass sie sich tatsächlich entsprechend der vorgeschriebenen Warnhinweise verhalten hätte.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und einhelliger Auffassung auch im Übrigen (vgl. BGH NJW 2008, 3775 bis 3777, BGH NJW 1994, 945 bis 946, zum Ganzen: Palandt, vor § 249 Rdn. 132, § 823 Rd. 53, 54) findet bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen, der Beweis des ersten Anscheins Anwendung, wenn sich in dem Schadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden soll. Insbesondere ist bei Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften der Anscheinsbeweis gerechtfertigt, wenn sich in dem Unfall gerade die Gefahr verwirklicht hat, zu dessen Verhinderung die Vorschriften erlassen worden sind.
c)
Dieser Beweis des ersten Anscheins kann jedoch durch feststehende Tatsachen entkräftet werden, die die Möglichkeit eines anderen Geschehensverlaufs ernsthaft in Betracht kommen lassen.
Solche Umstände liegen nach dem Vorbringen beider Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor.
Zwar hat die Klägerin schriftsätzlich und im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Rutsche jedenfalls dann nicht genutzt zu haben, wenn das vom Sachverständigen geforderte Piktogramm „Abheben von der Rutschenoberfläche möglich“ vorhanden gewesen wäre. Dem vermochte das Gericht jedoch aus mehreren Gesichtspunkten im Ergebnis nicht zu folgen.
aa)
Denn zum einen steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder und dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens fest, dass es sich um eine selbsterklärende Rutsche handelt. Der Sachverständige hat in seinem Ausgangsgutachten vom 03.10.2010 ausdrücklich festgestellt, dass beim Betrachten der Rutsche jedem Benutzer deutlich werden dürfte, dass bei entsprechender Geschwindigkeit der Kontakt zum Rutschbereich verloren gehen kann. Im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.03.2011 hat er ausgeführt, dass die Rutsche eindeutig das Merkmal eines wellenförmigen Verlaufes hat, so dass am Ende einer Welle mit dem Abheben einer Person zu rechnen ist. Die Rutschanlage warne grundsätzlich aus sich selbst heraus.
Dies entspricht auch der rechtlichen Bewertung durch das Gericht. Soweit die Klägerin schriftsätzlich vortragen lassen hat, vor der Benutzung die Rutsche nicht in Augenschein genommen zu haben, hat sie dies im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung dahingehend revidiert, dass sie die Rutsche zwar vor Besteigen der Treppe nicht näher eingesehen hat. Sie habe allerdings vor Rutschbeginn – oben auf der Rutsche stehend – die Wellenbewegung der Rutsche sehr wohl wahrgenommen. Die selbsterklärende Warnfunktion der Rutsche ist hiernach spätestens zu diesem Zeitpunkt auch für die Klägerin erkennbar gewesen. Im Übrigen bleiben beim Gericht erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin einerseits besonders sorgfältig und risikobewusst vorgegangen sein will, andererseits aber eine Rutsche betreten haben will, ohne zuvor auch nur einen Blick auf Art und Funktion der Rutsche geworfen zu haben.
bb)
Dem Gericht wollte zudem nicht einleuchten, dass sich die Klägerin durch den vorhandenen Warnhinweis „Rutschen auf eigene Gefahr“ nicht von der Nutzung abhalten lassen hat, allerdings durch ein nicht wesentlich aussagekräftiges Warnsymbol aber definitiv ausschließen will, sie hätte dann von einer Nutzung der Rutsche Abstand genommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Klägerin erst auf dem Treppenpodest von der vorhandenen Wellenform Kenntnis erlangt haben will.
Zu berücksichtigen war hierbei insbesondere, dass nach eigenen Angaben der Klägerin im gesamten Freibad und insbesondere im Bereich der Wasserrutsche erheblicher Betrieb geherrscht habe und vor allem die Rutsche stark frequentiert gewesen sei; es hätten sich auf der Treppe vor und hinter ihr mehrere Benutzer befunden, die Rutsche sei teilweise von mehreren Nutzern gleichzeitig genutzt worden. Es spricht wenig dafür, die Klägerin habe in dieser Situation - oben auf dem Treppenpodest stehend - kehrt gemacht, um an sämtlichen wartenden Besuchern vorbei die Treppe wieder abwärts zu steigen, zumal das offensichtliche Gefahrenpotential der Rutsche auf Grund der gewollten Wellenform die Klägerin zu diesem Schritt nicht veranlasst hat.
cc)
Im Ergebnis liegen mit dem Warnhinweis „Rutschen auf eigene Gefahr“ und der für jeden Benutzer deutlich erkennbaren Wellenform sowie der sich insoweit aufdrängenden Risiken zwei gewichtige Umstände vor, die jedenfalls den zu Gunsten der Klägerin streitenden Anscheinsbeweis derart nachhaltig erschüttern, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, die Klägerin hätte die Rutsche in gleicher Weise auch bei Vorhandensein der erforderlichen Belehrung verwendet, so dass es dann auch zu den gleichen Folgen gekommen wäre.
Hiernach konnte die Klage keinen Erfolg haben.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.