Klage auf Schmerzensgeld wegen Glatteisunfall abgewiesen – wirksame Delegation der Streupflicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht nach einem behaupteten Glatteisunfall vor dem Grundstück der Beklagten. Streitpunkt ist, ob die Verkehrssicherungspflicht bei den Beklagten verbleibt oder wirksam an den Nachbarn S übertragen wurde. Das LG Paderborn weist die Klage ab, da eine langjährige, einverständliche Übernahme durch S und keine Verletzung der verbleibenden Kontrollpflicht durch die Beklagten nachgewiesen sind. Die Kosten trägt die Klägerin.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Feststellungsansprüche wegen Glatteisunfalls abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die wirksame Delegation der Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten setzt eine Absprache voraus, die eine verlässliche Beseitigung von Gefahren sicherstellt; eine Schriftform ist hierfür nicht erforderlich.
Bei wirksamer Übertragung reduziert sich die Pflicht des Grundstückseigentümers auf Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich der tatsächlichen Ausführung durch den Übernehmer.
Fehlende Hinweise auf Nachlässigkeiten und eine langjährige, beanstandungsfreie Praxis begründen regelmäßig das Vertrauen in die ordnungsgemäße Erfüllung übertragener Sicherungsaufgaben und entlasten den Eigentümer von weitergehenden Überwachungsmaßnahmen.
Derjenige, der die Sicherungsaufgabe übernimmt, kann im Außenverhältnis deliktisch verantwortlich werden, wenn er die übernommenen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem behaupteten Glatteisunfall der Klägerin vom 24.11.2008 auf dem T in Paderborn. Die Beklagten sind Eigentümer des Grundstücks T.
Die Klägerin behauptet, dass sie am 24.11.2008 gegen 19.25 Uhr auf dem Gehweg des T vor dem Haus mit der Hausnummer … glättebedingt ausgerutscht und zu Fall gekommen sei. Obwohl eine allgemeine Eis- und Schneeglätte geherrscht habe, sei der Gehweg nicht mit abstumpfenden Mitteln gestreut gewesen. Durch den Sturz habe sie eine insoweit unstreitige Weber-C-Luxationsfraktur des linken oberen Sprunggelenkes erlitten. Sie sei vorfallbedingt bis zum 10.06.2009 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Zuvor habe die Klägerin neu gehen lernen müssen, da durch die fehlende Belastung die gesamte Muskulatur verschmächtigt gewesen sei. Der ganze Prozess sei mit großen Schmerzen verbunden gewesen. Sie leide noch immer unter Bewegungseinschränkungen im oberen Sprunggelenk, was zur Einschränkung der Gehfähigkeit führe.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie für die Folgen des Unfalls vom 24.11.2008 bis zur letzten mündlichen Verhandlung im vorliegenden Rechtsstreit ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird und zu erkennen, dass dieses ab Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist,
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den weiteren materiellen Schaden der Klägerin zu ersetzen, soweit er nach der letzten mündlichen Verhandlung im vorliegenden Rechtsstreit entsteht, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergeht,
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr auch den weiteren immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 24.11.2008 zu ersetzen, soweit er nach der letzten mündlichen Verhandlung im vorliegenden Rechtsstreit entsteht.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten sowohl den Vorfall an sich als auch die vorfallbedingten Verletzungen mit Nichtwissen.
Am Unfalltag, den 24.11.2008, hätten sie sich ohnehin nicht in Paderborn aufgehalten, vielmehr habe der Zeuge S, Nachbar der Beklagten, an diesem Tag vor dem Hause der Beklagten den Schnee geräumt und gestreut.
Zwischen ihnen und dem Zeugen S bestehe die generelle Absprache, dass, sollte ein Grundstückseigentümer ortsabwesend sein und die Witterungsverhältnisse Räum- und Streumaßnahmen erforderlich machen, der Nachbar die Räum- und Streumaßnahmen ausführe, so dass vorliegend der Zeuge S verkehrssicherungspflichtig gewesen sei.
Schließlich sei der Klägerin ein haftungsausschließendes, zumindest anspruchsminderndes Mitverschulden anzulasten.
Dem Zeugen S ist mit Schriftsatz vom 19.08.2013, Bl. 118 d. A., der Streit verkündet worden mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beizutreten. Ein Beitritt ist bislang nicht erfolgt.
Das Gericht hat sowohl die Klägerin als auch die Beklagten persönlich angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen S. Auf die Sitzungsprotokolle vom 05.07.2013 und 27.09.2013 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
Es kann letztlich dahinstehen, ob die Klägerin am 24.11.2008 glättebedingt vor dem Haus der Beklagten ausgerutscht und zu Fall gekommen ist. Jedenfalls haben die Beklagten ihre originäre Verkehrssicherungspflicht mit der Folge auf den Zeugen S delegiert, dass bei ihnen lediglich noch Kontroll- und Überwachungspflichten verblieben sind. Ein Verstoß der Beklagten gegen diese Verpflichtung vermag das Gericht nicht festzustellen.
1)
Die wirksame Delegation der Sicherungspflichten eines Grundstückseigentümers setzt angesichts der eventuell weitreichenden Konsequenzen für den Geschädigten eine Absprache voraus, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sicherstellt. Erst dann verengt sich die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers als des ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich auf die tatsächliche Ausführung der übernommenen Sicherungsmaßnahmen erstreckt (vgl. BGH, NJW 1996, 2646). Jedoch ist eine wirksame vertragliche Vereinbarung in Schriftform für die Begründung der Deliktshaftung des Übernehmers nicht erforderlich, vielmehr reicht in diesem Zusammenhang eine einverständliche Aufgabenübernahme aus (BGH, BeckRS 2008, 03372). Liegt ein solches faktisches Einverständnis vor und wird dies durch eine entsprechende Praxis gestützt, wird der Übernehmer seinerseits im Außenverhältnis deliktisch verantwortlich.
Nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2013 und der Aussage des Zeugen S in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2013 ist die Kammer davon überzeugt, dass es zwischen diesen eine Vereinbarung entsprechend der oben genannten Voraussetzungen gegeben hat bzw. gibt.
Die Angaben der Beklagten, dass es eine generelle Absprache zwischen den Nachbarn dahingehend gebe, dass anfallende Schneearbeiten bei Ortsabwesenheit des Einen von dem jeweils Anderen übernommen würden, hat der Zeuge S vollumfänglich bestätigt. Während der Urlaubsabwesenheit der Beklagten sorge man nicht nur für den Schneedienst, sondern auch für das Gießen der Blumen und ggf. Füttern der Fische. Er sei mit den Beklagten bereits seit langer Zeit befreundet und es habe in diesem Zusammenhang seit dem Jahre 1996 niemals Probleme gegeben.
Hiernach ist das Gericht davon überzeugt, dass es zwischen den Beklagten und dem Zeugen S eine klare Absprache gegeben hat, nach der seit über zehn Jahren verfahren worden ist. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass den Zeugen S mit den Beklagten eine langjährige Freundschaft verbindet. Der Zeuge hat die Umstände glaubhaft geschildert, insbesondere erachtet die Kammer seine Ausführungen für lebensnah. Zudem begibt er sich selbst mit diesen Angaben in die Verantwortlichkeit im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht. Schließlich hat er in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt, dass er an dem fraglichen Tag aufgrund seiner Spätschicht lediglich morgens und mittags für den Schneedienst gesorgt habe, insbesondere habe er diese Angaben auch bereits im Jahre 2008 seiner Versicherung gegenüber gemacht.
2)
Sowohl die Beklagten als auch der Zeuge S haben weiterhin angegeben, dass die Beklagten sich am 24.11.2008 nicht in Paderborn aufgehalten hätten.
Die Ausführungen der Beklagten in diesem Zusammenhang sind auch nach Ablauf von fast fünf Jahren glaubhaft, da sie erläutert haben, dass die Mutter der Beklagten zu 2) am … in Berlin ihren 80. Geburtstag gefeiert habe und sie aus diesem Anlass vier oder fünf Tage dort verbracht hätten.
Zudem haben die Beklagten und der Zeuge übereinstimmend ausgesagt, dass Letzterer über die Ortsabwesenheit der Beklagten informiert worden sei.
3)
Ein Verstoß der Beklagten gegen die bei ihnen verbliebene Pflicht zur ordnungsgemäßen Kontrolle und Überwachung des Übernehmers der Verkehrssicherungspflicht vermag die Kammer nicht auszumachen.
In diesem Zusammenhang ist ständige Rechtsprechung, dass darauf vertraut werden kann, dass der Übernehmer sich ordnungsgemäß verhalte, wenn sich keinerlei Hinweise auf Nachlässigkeiten ergeben. Betraut etwa eine Mieter für die Zeit seiner urlaubsbedingten Abwesenheit eine befreundete Person mit der Wahrnehmung der ihm obliegenden Wegereinigungs- und Streupflichten, ist er nicht gehalten, den Urlaub zu unterbrechen, um Letzeren zu kontrollieren. Denn eine Unterbrechung des Urlaubs zwecks Überwachung der Ersatzperson ist nicht zumutbar (vergl. OLG Köln, NJW-RR 1995, 1480).
Von diesen Grundsätzen ausgehend war im vorliegenden Fall die Überwachung des Zeugen S durch die Beklagten ausreichend.
Zunächst hat es zwischen den Beklagten und dem Zeugen eine 12-jährige problemfreie, gegenseitige Übertragung der Räumpflicht gegeben. Die fehlenden Problemmeldungen in den vergangenen 12 Jahren zwingen zwar nicht zu dem Schluss, dass der Zeuge S die ihm übertragenen Streupflichten 12 Jahre ordentlich wahrgenommen hat. Fehlende Problemmeldungen ergeben allerdings ein gewisses Indiz.
Insofern hält das Gericht es bei fünftägiger Ortsabwesenheit nicht für angemessen, eine telefonische Überwachung des Nachbarn zu fordern, der seit Jahren den Schneedienst zuverlässig übernommen hat. Nach Auffassung der Kammer durften die Beklagten nach beanstandungsfreien 12 Jahren nach der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt davon ausgehen, dass der Zeuge S die von diesem übernommenen Pflichten vollständig erfüllte.
II.
Die Kammer sah sich auch nicht veranlasst, der Klägerin Schriftsatznachlass zu gewähren, da in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2013 kein neuer Tatsachenvortrag durch die Beklagten erfolgt ist, sondern lediglich der Zeuge S die Angaben der Beklagten bestätigt hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird auf 17.000,00 € festgesetzt.