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Landgericht Paderborn·4 O 482/11·17.04.2012

EHEC/HUS nach Schulessen: Kein Nachweis der Kausalität des Caterers

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer EHEC-Infektion mit HUS nach dem Verzehr von Schulmittagessen eines Caterers. Streitpunkt war, ob eine vom Beklagten gelieferte Speise im maßgeblichen Zeitraum verunreinigt war und die Infektion verursachte. Das Landgericht wies die Klage ab, weil sich eine kausale Pflichtverletzung des Beklagten nach § 286 ZPO nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen ließ. Ein Anscheinsbeweis greife mangels feststellbarer typischer Ursache (EHEC-kontaminierte Speise aus dem Betrieb) nicht ein.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung mangels Nachweises der Verursachung durch gelieferte Speisen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, § 823 BGB oder §§ 1, 8 ProdHaftG setzen den Nachweis voraus, dass der geltend gemachte Schaden kausal auf einer Pflichtverletzung bzw. einem Produktfehler beruht.

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Lässt sich nicht feststellen, dass eine vom Anspruchsgegner hergestellte bzw. gelieferte Speise im maßgeblichen Zeitraum kontaminiert war und die Infektion verursachte, ist die Klage mangels Kausalitätsnachweises abzuweisen.

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Die Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO erfordert keine absolute Gewissheit, aber eine Gewissheit, die verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet; verbleiben erhebliche, nicht ausräumbare Zweifel an der Verursachung, ist der Beweis nicht geführt.

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Ein Anscheinsbeweis setzt einen typischen Geschehensablauf voraus; er scheidet aus, wenn schon die Vortatsache (hier: Vorliegen einer kontaminierten Speise aus dem Verantwortungsbereich des Beklagten) nicht bewiesen ist.

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Die spätere Feststellung einer Erregerausscheidung bei einem Mitarbeiter begründet für sich genommen keinen Kausalitätsnachweis für eine früher eingetretene Infektion, wenn der zeitliche Zusammenhang die Verursachung nicht trägt.

Relevante Normen
§ 1 ProdHaftG§ 8 ProdHaftG§ 823 BGB§ 253 BGB§ 831 BGB§ 286 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Der am ….. geborene Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer HUS-Erkrankung infolge einer EHEC-Infektion, die er sich voraussichtlich im Zeitraum vom 06.06.2011 bis zum 10.06.2011 zugezogen hat.

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Der damals neunjährige Kläger besuchte die vierte Klasse der …. …. und darüber hinaus die Mittagsbetreuung der sogenannten Offenen Ganztagsschule der Grundschule, die für alle Grundschüler angeboten wird.

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Der Beklagte ist Inhaber einer Fleischerei und liefert täglich das Mittagessen einschließlich eines Nachtischs, z.B. Pudding oder Quarkspeisen, an die Offene Ganztagsschule aus. Daneben liefert er auch Essen an ältere Personen im Kreis …. aus und beliefert zudem eine Vielzahl weiterer Schulen und Kindergärten mit Mittagessen. Insgesamt liefert der Beklagte täglich zwischen 700 und 750 Essen an verschiedene Institutionen aus. Das Essen wird direkt am Firmensitz des Beklagten in ….. von dessen Angestellten und dem Beklagten selbst hergestellt und anschließend von Angestellten des Beklagten ausgeliefert.

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In der Grundschule wird das Essen dann von den Betreuerinnen der Mittagsgruppe an die Kinder der Mittagsbetreuung verteilt.

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Am 16.06.2011 erkrankte der Kläger an Diarrhö und wurde schließlich, da sich sein Gesundheitszustand ständig verschlechterte, am 19.06.2011 in der Kinderklinik des …. in … stationär behandelt. Noch am selben Tag wurde er in das Universitätsklinikum ….. verlegt. Neben dem Kläger wurden noch 2 weitere Jungen aus der Offenen Ganztagsschule wegen Nierenversagens in der Uniklinik in …. behandelt. Der Kläger befand sich in einem lebensgefährlichen Zustand und wurde insgesamt 5 Mal operiert. Der Kläger musste wegen Nierenversagens mehrmals an die Dialyse angeschlossen werden. Nach mehreren Versuchen gelang am 25.06.2011 die Hämodialyse. Der Kläger wurde künstlich ernährt und am 15.07.2011 entlassen. Bis zur Volljährigkeit muss die Funktionsfähigkeit der Nieren in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Am 20.07.2011 musste der Kläger erneut in der Uniklinik …. stationär behandelt werden. Zwischen Arteria und Vene hatte sich eine Fistel gebildet, die unter Vollnarkose entfernt werden musste. Er wurde am 26.07.2011 entlassen. Bis Anfang September durfte sich der Kläger nur zu Hause aufhalten.

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Im Zeitraum vom 27.06.2011 bis zum 29.06.2011 waren drei Mitarbeiter des Beklagten, u.a. der Koch, EHEC-Ausscheider. Eine Schließungsverfügung gegen den Betrieb des Beklagten erging nicht. Das Gesundheitsamt der Stadt …. stellte bei den Untersuchungen der Essensproben des Beklagten keine verunreinigten Produkte fest.

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Mit Schreiben vom 18.11.2011 forderte die Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten erfolglos unter Fristsetzung zum 03.12.2011 zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz auf.

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Der Kläger behauptet, dass das Mittagessen des Beklagten im Infektionszeitraum vom 06.-10.06.2011 mit EHEC-Bakterien verunreinigt gewesen sei. Er sei deshalb an EHEC erkrankt und habe sich zudem eine schwere HUS Erkrankung zugezogen.

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Untersuchungen des Gesundheitsamtes …. hätten bestätigt, dass mindestens eine der von den Beklagten in der 23. Kalenderwoche gelieferten Essensportion mit dem so genannten EHEC-Erreger O104:H4 verseucht gewesen sein müsse. Dieser Erreger sei auch bei dem Kläger festgestellt worden.

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Der Beklagte käme als Verantwortlicher für die Essensherstellung und Lieferung als einziger Verursacher der bei insgesamt 3 Kindern der Mittagsbetreuung aufgetretenen schweren EHEC- und HUS-Erkrankung in Betracht. Bei der verunreinigten Essensportion müsse es sich um einen von dem Beklagten hergestellten Nachtisch gehandelt haben. Denn allein der Nachtisch sei nicht erhitzt worden, weshalb die Bakterien dort nicht abgetötet worden seien. Die Verunreinigung sei vermutlich durch einen verunreinigten Topf, eine verunreinigte Kelle oder einen verunreinigten Schwamm herbeigeführt worden, so dass die Verunreinigung letztlich auf die Nichteinhaltung von Hygienemaßnahmen im Betrieb des Beklagten zurückzuführen sei. Es sei auch nicht auszuschließen, dass der Beklagte oder dessen Angestellte direkt mit den Händen Kontakt zu dem Essen gehabt haben. Eine Ansteckung durch eine der Erzieherinnen, welche die Essensausgabe vornehmen, sei insbesondere auch deshalb ausgeschlossen, weil die Erzieherinnen das vom Beklagten mitgelieferte Material verwenden würden. Insgesamt hätten sich 29 von 30 Kindern und die 3 Betreuerinnen mit dem EHEC- Erreger O104:H4 infiziert. Da ein Junge den Nachtisch nicht gegessen und eine Betreuerin lediglich den Nachtisch gegessen hätten - dies sei durch Befragungen des Gesundheitsamtes festgestellt worden- käme deshalb nur der verunreinigte Nachtisch des Beklagten in Betracht. Vor der EHEC Erkrankung habe weder ein Kind noch eine der Betreuerinnen an Durchfall- oder Übelkeitserkrankungen gelitten.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte und dessen Angestellten es aufgrund der Nichteinhaltung von Hygienemaßnahmen zu verantworten haben, dass das Bakterium in das hergestellte Essen gelangt sei und so zu der beinahe 100%igen Infektion der Kinder und Erwachsenen mit dem EHEC-Erreger geführt habe. Auch das Kreisgesundheitsamt, das Robert Koch Institut und das Landesinstitut für Gesundheit seien zu dem Ergebnis gekommen, dass verantwortlich für das begrenzte Ausbruchsgeschehen in … mit hoher Wahrscheinlichkeit der Mensch sein müsse, der das Essen zubereite und dieses potenziell verunreinigen könne. Dies sei der Beklagte. Zudem sorge die Dauer der Fertigstellung des Essens bis zur Auslieferung von 50 Minuten dafür, dass sich der Erreger verbreiten könne.

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Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu. Daneben stehe ihm auch ein Anspruch aus §§ 1, 8 S. 2 ProdHaftG sowie aus §§ 823, 253 BGB ggf. i.V.m. § 831 BGB auf Schmerzensgeld zu. Hier sei ein Schmerzensgeld von 30.000 € angemessen. Dabei sei neben dem Krankheitsverlauf und den damit verbundenen Beeinträchtigungen auch zu berücksichtigen, dass er noch heute unter den Folgen der Erkrankung leide. Wegen der Einzelheiten wird auf die ärztlichen Berichte des Universitätsklinikums …. vom 15.07.2011 und vom 22.07.2011 verwiesen (Bl. 17 ff. d.A.).

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Aus diesem Grund sei auch der Feststellungsantrag gerechtfertigt.

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Weiter macht der Kläger folgende Schäden geltend:

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Erstattung der Fahrtkosten nach …. zur Uniklinik: 975,00 € Erstattung der Fahrtkosten nach ….. zum Kinderarzt: 108,00 € Nicht erstattungsfähige Kosten als Privatversicherter: 411,80 € Verdienstausfall der Mutter: 864,00 €

  • Erstattung der Fahrtkosten nach …. zur Uniklinik: 975,00 €
  • Erstattung der Fahrtkosten nach ….. zum Kinderarzt: 108,00 €
  • Nicht erstattungsfähige Kosten als Privatversicherter: 411,80 €
  • Verdienstausfall der Mutter: 864,00 €
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Insgesamt 2358,80 €

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2011 zu zahlen den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 2.509,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2011 zu zahlen den Beklagten zu verurteilen, an ihn als Nebenforderung Schadensersatz in Höhe von 665,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2011 zu zahlen festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche materiellen Schäden aus dem Vorfall in dem Zeitraum 06.06-10.06.2011 in der Verbundgrundschule ….. zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind.

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2011 zu zahlen
  2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 2.509,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2011 zu zahlen
  3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn als Nebenforderung Schadensersatz in Höhe von 665,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2011 zu zahlen
  4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche materiellen Schäden aus dem Vorfall in dem Zeitraum 06.06-10.06.2011 in der Verbundgrundschule ….. zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind.
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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, seine Waren seien nicht mit EHEC infiziert gewesen, seine Waren seien einwandfrei gewesen. Er bestreitet eine EHEC-Erkrankung des Klägers mit Nichtwissen und behauptet, der Kläger sei schon vor der Einnahme des Schulessens infiziert gewesen. Möglicherweise seien die Betreuerinnen bei der Essensausgabe bereits Träger des EHEC-Bakteriums gewesen, so dass sie beim Verteilen der Speisen den Kläger infiziert haben können. Die Behörden seien schlicht aufgrund des gemeinsamen Bezugs von Essen durch den Beklagten auf diesen aufmerksam geworden und hätten hier Proben genommen, ohne andere mögliche Infektionsquellen noch in Erwägung zu ziehen. Allein aus Vorsorge habe er freiwillig seinen Betrieb kurzzeitig geschlossen.

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Der Beklagte ist ferner der Ansicht, dass ihn ggf. kein Verschulden treffe, da er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass in seinem Betrieb Mitarbeiter mit EHEC infiziert gewesen seien.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen Dr. …. sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. …... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.04.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Beklagten zu.

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Ein Anspruch ergibt sich weder aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter noch aus §§ 1, 8 ProdHaftG. Auch aus § 823 BGB kann kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten folgen.

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Die Voraussetzungen der genannten Anspruchsgrundlagen liegen nicht vor. Denn sowohl bei einem Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter wie auch bei Ansprüchen aus § 823 und §§ 1, 8 ProdHaftG muss der Schaden durch eine kausale Pflichtverletzung eingetreten sein. Eine solche kann jedoch nicht festgestellt werden. Denn der Kläger konnte nicht nachweisen, dass er infolge des Verzehrs von durch den Beklagten verunreinigten Speisen eine EHEC-Infektion erlitten hat.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Kläger infolge des Verzehrs vom Beklagten zubereiteter, verunreinigter Speisen mit dem EHEC-Bakterium infiziert hat.

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Der Zeuge Dr. …. hat ausgesagt, dass das Gesundheitsamt sämtliche Einrichtungen untersucht habe, die damals von dem Beklagten mit Essen beliefert worden seien. Hierbei habe es sich insgesamt um 24 Einrichtungen gehandelt. Dort seien 584 Stuhlproben genommen worden. Als Ergebnis sei bei sieben weiteren Kindern an 3 verschiedenen Schulen und 3 verschiedenen Kindergärten ein EHEC positiver Befund erfolgt, allerdings ohne dass diese Kinder erkrankt seien. Zudem hätten nur drei Kinder den auch beim Kläger festgestellten Erreger O104:H4 gehabt. Auch bei den Kindern der Offenen Ganztagsschule seien Stuhlproben genommen worden. Hier sei bei 22 Kindern von 30 Kindern, die in die Offene Ganztagsschule gehen, ein EHEC positiver Befund erfolgt. Auch die 3 Betreuerinnen hätten einen EHEC positiven Befund gehabt. Zudem sei bei den Untersuchungen festgestellt worden, dass eine Häufung des eae-Antigens aufgetreten sei und zwar bei den Mitarbeitern und Familienangehörigen des Beklagten, die einen EHEC positiven Befund hatten, einer Betreuerin sowie bei 11 Kindern der Offenen Ganztagsschule, einschließlich des Klägers.

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Zudem habe das Landesinstitut für Gesundheits- und Arbeitsschutz … eine Befragung der an der Offenen Ganztagsschule teilnehmenden Kinder hinsichtlich ihrer Essverhaltens durchgeführt. Durch diese Befragung des Landesinstituts, die sich lediglich auf das Schulessen bezogen habe, sei ein signifikanter Zusammenhang zwischen den EHEC-Erkrankungen der Schüler der Offenen Ganztagsschule und einer am 09.06, 10.06 und 14.06.2011 verteilten Süßspeise des Beklagten festgestellt worden. Allerdings sei dadurch keine sichere Feststellung dahingehend zu treffen, dass eine Verunreinigung des Essens durch den Beklagten verursacht worden sein müsse. Es habe sich lediglich eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen Zusammenhang zwischen EHEC-Infektion und den Kaltspeisen ergeben, zudem hätten nicht alle Kinder bzw. Eltern an der Befragung teilgenommen.

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Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Verursachungsquelle wahrscheinlich im Bereich des Beklagten zu finden sei, wenn man unterstelle, dass die von den von dem Zeugen Dr. …. geschilderten Hygiene- und Organisationsmängel im Betrieb des Beklagten tatsächlich vorgelegen haben. Da aber die teilweise festgestellten eae-Antigene ausweislich der Unterlagen, die dem Sachverständigen vorgelegen haben, nicht aus Isolaten sondern nur aus Stuhlproben genommen worden seien, könnten daraus keine weiteren Rückschlüsse gezogen werden. Der EHEC-Erreger 0104:HH sei landesweit verbreitet gewesen.

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Aber auch wenn dies der Fall wäre, könnte, selbst wenn die von dem Zeugen Dr. … geschilderten Hygienemängel tatsächlich bestehen würden, der Betrieb des Beklagten nur als wahrscheinliche Verursachungsquelle in Betracht kommen. Letztlich sei nicht mit Gewissheit festzustellen, wo die Verursachungsquelle sei und ob die Infektion zuerst in der Schule und dann im Betrieb des Beklagten aufgetreten sei oder ob sie zunächst im Betrieb des Beklagten und dann erst in der Schule aufgetreten sei.

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Auch die Befragung durch das Landesinstitut lasse, so der Sachverständige, insoweit keine Rückschlüsse auf die Verursachungsquelle zu, als dass dort nicht nach den Essensgewohnheiten außerhalb der offenen Ganztagsschule gefragt worden sei. Der Sachverständige Prof. Dr. …. hat erklärt, dass nicht mit Sicherheit feststellbar sei, ob die Erkrankung des Klägers auf eine EHEC-Infektion zurückzuführen sei, die aus dem Verantwortungsbereich des Beklagten stamme. Insbesondere sei gerade vor dem Hintergrund, dass alle Einrichtungen mit dem gleichen Essen beliefert würden, nicht erklärbar, dass an der Offenen Ganztagsschule derart gehäuft EHEC-Infektionen aufgetreten seien, wohingegen in 24 weiteren Einrichtungen keine positiven Befunde festgestellt worden seien. Des Weiteren könne auch die Kaltspeise nicht sicher als Ursache für die Infektion angesehen werden. Dies sei darauf zurückzuführen, dass es sich bei der Infektion um eine besonders effektive, punktuell verlaufende Infektion gehandelt habe. Bei Kaltspeisen vermehrten sich die Bakterien aber langsamer als bei optimal erwärmten Speisen.

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Insoweit sei- so der Sachverständige- der Hinweis erlaubt, dass die beste Quelle, um eine EHEC Infektion zu verbreiten, ein selbst Erkrankter sei.

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Die Kammer folgt der Aussage des Zeugen Dr. …. und den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. …..

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Die Aussage des Zeugen Dr. …. ist glaubhaft. Er schilderte detailliert und widerspruchsfrei die Ergebnisse, die ihm als Leiter des Gesundheitsamtes zugetragen wurden. Bei ihm liefen sämtliche Ergebnisse zusammen und er war ständig über die Geschehnisse informiert. Auch wenn es sich bei den von ihm geschilderten Vorgängen nur teilweise um Vorgänge seiner eigenen Wahrnehmung gehandelt hat, besteht für die Kammer kein Anlass, der Aussage des Zeugen Dr. …. keinen Glauben zu schenken.

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Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. …. ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.

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Danach kann nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit von einer kausalen Pflichtverletzung ausgegangen werden. Auch wenn hierfür keine absolute über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit erforderlich ist, so ist die Kammer auch nicht zu einer Gewissheit gelangt, welche Zweifeln Schweigen gebietet.

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Insbesondere die Tatsache, dass sich nur in einer einzigen aller von dem Beklagten belieferten Einrichtungen diese Häufung von positiven EHEC Befunden ergeben hat, begründet erhebliche Zweifel an der Verursachung durch den Beklagten. Es erscheint gerade vor dem Hintergrund, dass unstreitig alle Einrichtungen mit dem gleichen Essen beliefert worden sind, nicht plausibel, dass dann nur eine einzige Einrichtung von verunreinigten Speisen betroffen gewesen ist.

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Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die von dem Zeugen Dr. …. vorgetragenen und vom Beklagten unter Beweisantritt bestrittenen Hygienemängel im Betrieb des Beklagten tatsächlich vorhanden waren. Denn selbst wenn Hygienemängel festgestellt werden würden, käme der Betrieb des Beklagten nach den Angaben des Sachverständigen nur als wahrscheinliche Verursachungsquelle in Betracht. Auch dann wäre immer noch nicht erklärlich, dass nur eine einzige vom Beklagten belieferte Einrichtung von den verunreinigten Speisen betroffen gewesen ist.

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Ebenso lässt sich die Behauptung des Klägers, das Verzehren der Kaltspeise sei für die EHEC Infektion verantwortlich, nicht mit den Feststellungen des Sachverständigen hierzu in Einklang bringen. Danach scheint nicht nachvollziehbar, dass die Kaltspeisen, die für eine effektive Infektion notwendige Anzahl an Bakterien enthalten könnte. Denn diese vermehren sich gerade langsamer, wenn sie nicht erwärmt werden, so dass eine verunreinigte Kaltspeise kaum die besondere effiziente Ansteckung zu erklären vermag.

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Entgegen der Ansicht des Klägers kann auch ein Anscheinsbeweis die Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung für den Schadenseintritt nicht begründen.

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Die Voraussetzungen für das Eingreifen des Anscheinsbeweises liegen nicht vor. Voraussetzung ist insoweit zunächst nämlich, dass ein typischer Geschehensablauf vorliegt, das heißt, ein Sachverhalt gegeben ist, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann (Zöller, vor § 284, RdNr. 29).

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Dies wäre hier nur dann denkbar, wenn eine EHEC verunreinigte Speise im Betrieb des Beklagten vorgelegen hätte, bevor der Kläger die EHEC Infektion erlitten hat. Dies ist kann hier jedoch nicht festgestellt werden.

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Der Kläger konnte nicht beweisen, dass eine von dem Beklagten zubereitete und gelieferte Speise mit EHEC verunreinigt war. Der Zeuge Dr. … hat insoweit bereits auch ausgesagt, dass sämtliche im Betrieb des Beklagten genommen Proben zu keinem EHEC positiven Befund geführt hätten, insbesondere hätten vor Ort durchgeführte Tupferproben einen solchen nicht ergeben. Rückstellproben aus dem streitgegenständlichen Zeitraum seien allerdings im Zeitpunkt der Überprüfung nicht mehr vorhanden gewesen.

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Auch die Tatsache, dass der Koch des Beklagten unstreitig EHEC-Ausscheider war, kann keine andere Beurteilung rechtfertigen, da dieser erst ab dem 27.06.2011, also 11 Tage nach der Erkrankung des Klägers als EHEC-Ausscheider festgestellt werden konnte.

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Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die Verursachungsquelle für die EHEC-Infektion war.

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Dem Kläger kann danach auch kein Anspruch auf Ersatz der ihm entstanden Rechtsanwaltskosten zustehen, denn ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten besteht nicht.

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Der Feststellungsantrag ist danach ebenfalls unbegründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zusteht.

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Die Klage war danach vollumfänglich abzuweisen.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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…… ……… ………..