Rückzahlung von Genussrechten: Klage wegen fehlender Jahresabschlussfeststellung als unbegründet abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Rückzahlung nach Kündigung von Genussrechten, da die Beklagte trotz Abrechnungstermin 31.12.2013 nicht ausgezahlt hat. Zentrales Problem ist, ob ein Zahlungsanspruch ohne festgestellten Jahresabschluss bereits fällig und quantifizierbar ist. Das LG verneint dies: Mangels Feststellung ist der Betrag nicht bestimmbar, weshalb die Klage derzeit unbegründet ist. Die Klägerin muss zunächst die Feststellung der Jahresabschlüsse herbeiführen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Genussrechten mangels Fälligkeit und Bestimmbarkeit der Forderung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein vertraglich vereinbarter Rückzahlungsanspruch für Genussrechte ist erst fällig, wenn die in den Bedingungen vorgesehene Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt ist.
Ist die Höhe der Rückzahlung wegen vertraglich vorgesehener Verlustbeteiligung von einem festgestellten Jahresabschluss abhängig, ist der Zahlungsanspruch ohne diesen Abschluss nicht hinreichend bestimmbar.
Die Verletzung handelsrechtlicher Pflichten zur Feststellung des Jahresabschlusses begründet nicht schon ohne Feststellung einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch, wenn ohne Abschluss die Forderung nicht quantifizierbar ist.
Soweit in der Hauptsache kein Anspruch besteht, sind auch Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten und Zinsen nicht gegeben.
Tenor
Die Klage wird als zurzeit unbegründet abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch nach Kündigung der von ihr gezeichneten Genussrechte geltend.
Die Klägerin unterzeichnete am 18.03.2006 einen Zeichnungsschein bei der Beklagten, mit dem sie eine Beteiligung an Genussrechten erwarb. Die Zeichnung wurde ihr mit Schreiben vom 23.03.2006 bestätigt. Die Klägerin zahlte den vorgesehenen Betrag von insgesamt 4.120,00 Euro ein. Der Betrag setzte sich aus 400 Genussscheinen zu je 10,00 Euro zuzüglich Agio von 3 % zusammen. Mit Schreiben vom 26.04.2006 bestätigte die Beklagte den Eingang der Zahlung.
Die dem Vertrag zugrunde liegenden Genussrechtsbedingungen sehen u.a. folgende Regelungen vor:
§ 3 Nr. 5
Die Ausschüttungen auf die Genussrechte für das abgelaufene Geschäftsjahr sind jeweils zum 31. Juli des folgenden Jahres fällig. Sofern zu diesem Termin der Jahresabschluss der L für das vorangegangene Geschäftsjahr noch nicht endgültig festgestellt sein sollte, wird die Zahlung am ersten Bankarbeitstag (maßgeblich ist Q) nach der endgültigen Feststellung fällig.
§ 4 Nr. 1
Weist die L in ihrem Jahresabschluss einen Jahresfehlbestand aus, so nimmt das Genussrechtskapital am Verlust der L dadurch teil, dass das Genuss-rechtskapital im Verhältnis zum bilanzierten Grundkapital und zu den bilanzierten Gewinn- und Kapitalrücklagen anteilig vermindert wird. Die Rückzahlungsansprüche der Genussrechtsinhaber reduzieren sich entsprechend.
§ 5 Nr. 4
Die Rückzahlung der wirksam gekündigten Genussrechte erfolgt zum Buchwert (Nennwert abzüglich einer etwaigen Verlustbeteiligung gemäß § 4), soweit kein abzugsfähiger Verlustvortrag gem. § 4 Abs. 1 vorhanden ist.
Mit Schreiben vom 07.01.2011 kündigte die Klägerin die Beteiligung. Mit Schreiben vom 27.01.2011 bestätigte die Beklagte den Eingang der Kündigung und kündigte die Abrechnung zum 31.12.2013 an. Zu einer Abrechnung und Auszahlung kam es in der Folgezeit trotz Mahnungen jedoch nicht.
Die Klägerin meint, dass ihr ein Zahlungsanspruch in Höhe von 5.392,90 Euro zustehe. Der Betrag ergebe sich aus dem eingezahlten Betrag von 4.000,00 Euro zuzüglich der vereinbarten Verzinsung von 6 % bis zum 31.12.2013. Sie ist der Auffassung, dass für den Fall, dass die Beklagte den Jahresabschluss für das Jahr 2013 tatsächlich noch nicht festgestellt habe, sich jedenfalls ein entsprechender Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe unter dem Gesichtspunkt einer durch die Beklagte verschuldeten Verzögerung ergebe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.352,90 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, weitere 413,64 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass nicht schlüssig darlegt worden sei, woraus sich die Klageforderung ergebe; der Rückzahlungsanspruch sei noch nicht bezifferbar, da sie den Jahresabschluss für das Jahr 2013 noch nicht festgestellt habe. Sie behauptet, dass die Beklagte auch Verluste mitzutragen habe; die Forderung sei jedenfalls nach den Genussrechtsbedingungen auch noch nicht fällig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zur Zeit unbegründet.
Die Klägerin hat derzeit keinen Anspruch auf Zahlung von 5.352,90 Euro. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 5 Nr. 4 der Genussrechtsbedingungen, noch aus § 280 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes noch aus einem sonstigen Rechtsgrund.
Denn der Zahlungsanspruch ist noch nicht fällig und der Höhe nach derzeit nicht bestimmbar.
Nach § 5 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 5 der Genussrechtsbedingungen werden Rückzahlungen und Ausschüttungen unter Berücksichtigung der in § 4 vorgesehenen Verlustbeteiligung zum 31. Juli des folgenden Jahres fällig. Sofern zu diesem Termin der Jahresabschluss noch nicht endgültig festgestellt sein sollte, wird die Zahlung am ersten Bankarbeitstag nach der endgültigen Feststellung fällig. Da die Feststellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2013 noch nicht stattgefunden hat, besteht demnach vorliegend noch kein entsprechender fälliger Zahlungsanspruch.
Zwar ist zutreffend, dass die Beklagte nach handelsrechtlichen Bestimmungen die Feststellung des Jahresabschlusses bereits hätte vornehmen müssen und insoweit möglicherweise ein Verstoß gegen § 264 Abs. 1 HGB vorliegt. Ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten wegen Verletzung bestehender Vertragspflichten kommt aber allein schon deshalb nicht in Betracht, weil ein der Klägerin zustehender Zahlungsanspruch der Höhe nach ohne Vorliegen des festgestellten Jahresabschlusses wegen der möglichen sich hieraus ergebenden Verlustbeteiligung derzeit nicht bezifferbar ist. Die Klägerin ist daher gehalten, die Beklagte zunächst über die handelsrechtlichen Vorschriften, nötigenfalls etwa durch Veranlassung von Zwangsmitteln oder auf anderem Wege, zur Feststellung der Jahresabschlüsse zu bewegen, bevor erfolgreich entsprechende Zahlungsansprüche geltend gemacht werden können.
Mangels Anspruches in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sowie Zinsen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 5.352,90 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.