Amtshaftung bei Adoptionsvermittlung: Pflicht zur Abklärung möglicher Hirnschädigung
KI-Zusammenfassung
Die Adoptiveltern verlangten vom Jugendamt Schadensersatz wegen pflichtwidriger Adoptionsvermittlung, weil beim Kind später eine angeborene Hirnschädigung (u.a. Verdacht Alkoholembryofetopathie) festgestellt wurde. Das LG bejahte eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, da bei erheblichem Entwicklungsrückstand unklarer Ursache vor Befürwortung der Adoption eine neurologische Abklärung bzw. zumindest eindringliche Aufklärung und Untersuchungsanraten erforderlich gewesen wäre. Der Klägerin zu 1) wurden Verdienstausfall und Notarkosten zugesprochen und zugunsten der Kläger zu 1) und 2) die Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden aus der Adoption festgestellt. Die Feststellungsklage des später adoptierten Bruders (Kläger zu 3) wurde abgewiesen, weil ihm gegenüber keine Amtspflichten bestanden; im Übrigen blieb die Klage teilweise erfolglos (u.a. Erbteilsargument).
Ausgang: Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht zugunsten der Kläger zu 1) und 2) zugesprochen; Klage des Klägers zu 3) und weitergehende Anträge teilweise abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Adoptionsvermittlung haben die Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstelle sachdienliche Ermittlungen auch zur gesundheitlichen Situation des Kindes vorzunehmen und die Eignung der Bewerber unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse des Kindes zu prüfen.
Zeigt ein zur Adoption vorgesehenes Kind einen erheblichen Entwicklungsrückstand unklarer Ursache, kann es zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Bewerber geboten sein, vor Befürwortung der Adoption eine weitergehende fachärztliche (insbesondere neurologische) Abklärung zu veranlassen oder jedenfalls nachdrücklich dazu zu raten und über die Risiken aufzuklären.
Unterbleibt eine gebotene Abklärung bzw. Risikoaufklärung und wäre die Behinderung bei ordnungsgemäßer Untersuchung feststellbar gewesen, kann ein Amtshaftungsanspruch bestehen, wenn die Adoption bei Kenntnis der Behinderung nicht erfolgt wäre.
Ein Mitverschulden der Adoptionsbewerber wegen unterlassener eigener medizinischer Abklärung scheidet aus, wenn sie mangels Fachkunde grundsätzlich auf die Expertise der Adoptionsvermittlungsstelle vertrauen dürfen und deren Pflichtverletzung überwiegt.
Amtspflichten aus der konkreten Adoptionsvermittlung bestehen grundsätzlich nur gegenüber den beteiligten Adoptionsbewerbern; später hinzutretende Familienangehörige (etwa später adoptierte Geschwister) sind nicht ohne Weiteres in den Schutzbereich einbezogen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1.) 30.702,03 DM (i.W.: dreißigtausend-siebenhundertzwei 03/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 11.11.1991 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1.) und 2.) sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihnen aus der durch Beschluß des Amtsgerichts Paderborn vom 9.2.1983 (AG Paderborn, Az.: 8 XVI 25/82) ausgesprochenen Adoption des K, geb. …, zukünftig entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1.) und der Kläger zu 2.) je zu 10 %, der Kläger zu 3.) zu 5 % und die Beklagte zu 75 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu
1. tragen diese selbst zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu
2. tragen. dieser selbst zu 29 % und die Beklagte zu 71 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu
3. trägt dieser selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar für die Klägerin zu 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
4.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangs- vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leistet.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers zu 2.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn der Kläger zu 2.) nicht Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leistet.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte wegen der Verletzung von Amtspflichten bei einer Adoptionsvermittlung auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Kläger zu 1.) und 2.) meldeten sich im Jahre … bei der Beklagten als Adoptionsbewerber und füllten dabei den "Bewerberbogen für zukünftige Pflegeeltern" -B1. 61 ff.d.A.-aus, in dem sie in Beantwortung entsprechender Fragen u.a. erklärten, die Erziehung eines geistig behinderten Kindes würde ihnen sehr schwer fallen, da sie noch keine Erfahrungen mit eigenen Kindern hätten. Weiter erklärten sie u.a., sie hätten große Bedenken wegen einer möglichen schweren Behinderung des Kindes, wenn die Eltern Alkoholiker seien.
Im Dezember … berichtete eine Mitarbeiterin der Beklagten den Klägern zu 1.) und 2.) sodann von dem am … geborenen E, dem die Kläger zu 1.) und 2.) später den
Namen O gaben.
O war nach seiner Geburt zunächst bei seiner leiblichen Mutter geblieben, die selbst aus äußerst problematischen häuslichen Verhältnissen stammte und seinerzeit mit ihrem Vater, der im Obermaß dem Alkohol zusprach, in einer Wohnung zusammenlebte. Bei dem Vater ihres Kindes handelte es sich nur um eine namentlich nicht näher bekannte flüchtige Bekanntschaft. Die Mutter hatte ihn am Bahnhof getroffen und anschließend für eine Nacht bei sich aufgenommen.
Bereits kurz nach der Geburt von O erhielten Mitarbeiter
der Beklagten am … erstmals einen telefonischen Hinweis darauf, daß dieser von seiner angeblich im Obermaß dem Alkohol zusprechenden Mutter vernachlässigt werde. Bei einem noch am selben Tag durchgeführten Hausbesuch fand man ausweislich eines von der Mitarbeiterin O der Beklagten am 2.1.1980 gefertigten Vermerks (B1. 26 d.Beiakte 11 Js 10/82 StA Paderborn) zwar die Wohnung unaufgeräumt und ungepflegt, sah das Kind aber noch nicht als unmittelbar gefährdet an. Die Mutter roch nach Alkohol, erschien indessen nüchtern.
In der Folgezeit führten Mitarbeiter der Beklagten bei der Kindesmutter immer wieder Hausbesuche durch, um sie -wenngleich letztlich vergeblich- dazu anzuhalten, ihr Kind nicht allein in der Wohnung zu lassen, es ordnungsgemäß zu versorgen und sich mit ihm zu beschäftigen. Bei den Besuchen fiel den Mitarbeitern der Beklagten schließlich auf, daß O sich geistig nicht normal entwickelte. Die Mitarbeiterin O der Beklagten vermerkte unter dem 7.10.1981 (B1. 42 R d.Beiakte 11 Js 10/82 StA Paderborn): "Ob die starke geistige Retardierung des Kindes auf mangelnde Versorgung und Zuwendung durch die Mutter zurückzuführen ist, kann von hier aus noch nicht beurteilt werden. Ursachen könnten auch z.B. ein angeborener Gehirnschaden oder eine Störung im Wahrnehmungsbereich des Kindes sein. Eine genaue ärztliche Untersuchung muß hier erst abgewartet werden." In einem unter dem 23.10.1981 gefertigten Vermerk (B1. 46 d.vorg. Beiakte) hielt dieselbe Mitarbeiterin in Obereinstimmung mit dem Ergebnis einer Besichtigung des Kindes durch die Amtsärztin wegen des deutlichen Entwicklungsrückstandes eine Untersuchung in der Kinderklinik in C für erforderlich. Ein Termin wurde für den 9.11.1981 vereinbart. Inzwischen wurde O jedoch von seiner Mutter so schlecht versorgt, daß es nicht mehr verantwortet werden konnte, ihn bei ihr zu belassen. Am … wurde der Mutter das Kind deshalb weggenommen. O kam zunächst in das T in Q, wo er medizinisch untersucht wurde. Er war völlig verdreckt. An seinen Hoden hatten sich Schimmelpilze gebildet. Die Abschlußdiagnose lautete: "Verwahrlosung, Verhaltensstörung, Verdacht auf geistige Retardierung" (vgl. Bericht der Kinderklinik des T vom 11.11.1981 -81. 6 ff d.Beiakte 11 Js 10/82 AG Paderborn-). Am 10.11.1981 wurde O wegen seiner psychischen Auffälligkeiten in das D für Kinder und Jugendliche- in C verlegt, wo er durch den Dipl-Psychologen U betreut wurde. Dieser führte in einem auf den 8.12.1981 datierten Zwischenbericht (vgl. 81. 4 ff.der vorgenannten Beiakte) aus, O, habe zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Klinik auf der Entwicklungsstufe eines etwa 8 Monate alten Kindes gestanden, entwickele sich nunmehr aber.
Die Kläger zu 1.) und 2.) besuchten O im D erstmals am 5.12.1981. Es folgten tägliche Besuche, bei denen auch mit dem Dipl.-Psychologen U gesprochen wurde. Am … nahmen die Kläger zu 1.) und 2.) O sodann als Pflegekind bei sich auf. Am … adoptierten sie ihn. Später adoptierten sie zusätzlich den Kläger zu 3.)
Nachdem O sich anfangs auch bei den Klägern zu. 1.) und 2.) gut weiterentwickelt hatte, traten insbesondere, als er von der Grundschule in eine Sonderschule für Erziehungshilfe wechseln mußte, massive Probleme auf, die die Kläger zu 1.) und 2.) schließlich veranlaßten, ihn am … im Kinderhospital P vorzustellen. Die Untersuchung führte zu dem Ergebnis: "Frühkindliche Hirnschädigung auf der Basis einer Embryopathie (wahrscheinlich Alkoholembryofetopathie, vgl. Bl. 58, 59 d.A.). In der Zeit vom 1.3. bis zum 3.6.1989 wurde O anschließend im Kinderhospital P
stationär behandelt (vgl. den ärztlichen Bericht Bl. 92 ff d.Beiakte 8 F 338/90 AG Paderborn). Seit dem 20.7.1989 ist O nunmehr im Jugendwerk S untergebracht. Wegen der auf die frühkindliche Hirnschädigung zurückzuführenden schwerwiegenden, in einer Familie nicht tragbaren Verhaltensstörungen wird er voraussichtlich auf Dauer in einem Heim untergebracht bleiben müssen.
Die Kläger sind der Ansicht, die Mitarbeiter der Beklagten hätten bei der Adoptionsvermittlung ihnen obliegende Amtspflichten verletzt. Unter Berücksichtigung aller ihnen bekannten Umstände hätten sie nämlich eine Alkoholschädigung des Kindes für möglich halten und deshalb eine neurologische Untersuchung veranlassen müssen.
Die Kläger machen geltend, daß O von den Klägern zu 1.) und 2.) nicht adoptiert worden wäre, wenn die frühkindliche Hirnschädigung bekannt gewesen wäre. Sie sind der Ansicht, die Mitarbeiter der Beklagten hätten aufgrund der ihnen bekannten Anhaltspunkte sofort durch eine Untersuchung klären lassen müssen, ob O durch Alkoholmißbrauch der Eltern, pränatal hirngeschädigt war. Die Untersuchung sei pflichtwidrig unterlassen worden. Stattdessen sei der falsche Eindruck erweckt worden, Nils weise nur einen durch die äußeren Umstände verursachten aufholbaren Entwicklungsrückstand auf. Die Kläger verlangen nun, finanziell so gestellt zu werden, als wäre die Adoption nicht erfolgt.
Die Klägerin zu 1.) berechnet ihre Schadensersatzforderung wie folgt:
1.)
Verdienstausfall, der ihr dadurch entstanden ist, daß sie im Hinblick auf die beabsichtigte Adoption von O ihre Tätigkeit als Kindergärtnerin aufgegeben hat für die Zeit vom
| … bis zur Adoption des Klägers zu 3.) | ||
| 19 x 1491,56 DM netto | 28.339,64 DM | |
| zuzüglich Weihnachtsgeld | 1981 | 1.135,40 DM |
| zuzüglich Weihnachtsgeld | 1982 | 1.135,40 DM |
| 2.) Notarkosten, die durch die Adoption von O entstanden sind | 91,59 DM |
| 30.702,03 DM |
Außerdem begehren alle drei Kläger die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen künftig aus der Adoption von O entstehende Schäden zu ersetzen. Dazu weisen sie darauf hin, daß die Kläger zu 1.) und 2.) O unterhaltspflichtig sind. Wenn der Unterhalt derzeit auch überwiegend durch die Beklagte getragen werde, sei die weitere Entwicklung doch nicht abzusehen. Des weiteren müsse die Klägerin zu 1.) damit rechnen, daß ihre Rente wegen der Aufgabe der Berufstätigkeit gekürzt werde. Schließlich weisen die Kläger darauf hin, daß ihre künftigen jeweiligen erbrechtlichen. Ansprüche durch die Adoption von O beeinträchtigt werden.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen,
1.)
an die Klägerin zu 1.) 30.702,03 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 12.12.1988 zu zahlen,
2.)
festzustellen; daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihnen aus der durch den Beschluß des Amtsgerichts Paderborn vom
… ausgesprochenen Adoption des O, geb. am …, zukünftig entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet eine Amtspflichtverletzung und beruft sich im wesentlichen darauf, daß die Kläger zu 1.) und 2.) über die Herkunft des Kindes und alle von ihnen erfragten Umstände informiert worden seien. Sie hätten auch Gelegenheit zu ausführlichen Gesprächen mit dem Dipl.-Psychologen U gehabt. Zu einer weitergehenden Untersuchung des Kindes bzw. einer entsprechenden Beratung der Kläger zu 1.) und 2.) habe keine Veranlassung bestanden. Insbesondere hätten sich entgegen der Darstellung der Kläger bei den durchgeführten zahlreichen Hausbesuchen keine Anzeichen für einen Alkoholmißbrauch durch die Kindesmutter ergeben. Insoweit reiche es nicht aus, daß sie einmal nach Alkohol gerochen habe. Die Beklagte bestreitet im übrigen den von der Klägerin zu 1.) geltend gemachten Verdienstausfall. Des weiteren ist die Beklagte der Ansicht, die Kläger hätten kein Feststellungsinteresse.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Akten 11 Js 10/82 StA Paderborn, 8 XVL 25/82 AG Paderborn und 8 F 338/90 AG Paderborn sowie die Verwaltungsakten der Beklagten 513678 3612 Band 1 und 51-34-08/V waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlidh der Kläger zu 1.) und 2.) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Demgegenüber war die Klage hinsichtlich des Klägers zu 3.) als unbegründet abzuweisen.
Die Kläger zu 1.) und 2.) haben gegen die Beklagte gem.
839 BGB i.V.m. Art. '34 GG einen Anspruch auf den Ersatz des
Schadens, der ihnen durch die Adoption des Kindes O entstanden ist. Die Mitarbeiter der Beklagten haben, die ihnen bei der Adoptionsvermittlung obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang zunächst, daß nach § 3 AdVermiG mit der Adoptionsvermittlung nur Fachkräfte betraut werden dürfen, die dazu "aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung" geeignet sind. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 AdVermiG sind von diesen Fachkräften zur Vorbereitung der Adoptionsvermittlung sodann sachdienliche Ermittlungen sowohl bei den Adoptionsbewerbern als auch bei dem Kind und seiner Familie durchzuführen, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die Adoptionsbewerber unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes und seiner besonderen Bedürfnisse für die Annahme geeignet sind. In diesem Rahmen haben die Adoptionsvermittlungsstellen außer den Interessen des Kindes selbstverständlich auch die schutzwürdigen Interessen der Adoptionsbewerber zu berücksichtigen. Zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Kläger zu 1.) und 2.) war es hier danach aber geboten, vor der Befürwortung einer Adoption des Kindes O über die im T in Q vorgenommene medizinische Untersuchung und die im D in C durchgeführte psychologische Beobachtung des Kindes hinaus durch eine eingehende neurologische Untersuchung abschließend klären zu lassen, ob das Kind an einem schwerwiegenden Hirnschaden litt. Dies gilt vor allem auch in Anbetracht der Tatsache, daß die Kläger zu 1.) und 2.) in dem "Fragebogen für zukünftige Pflegeeltern" zum Ausdruck gebracht hatten, daß sie ein Kind mit einer derartigen Schädigung nicht annehmen wollten. Nach den Gesamtumständen mußte sich den Mitarbeitern der Beklagten im vorliegenden Fall bei verständiger Würdigung die Befürchtung aufdrängen, daß das Kind O an einem schwerwiegenden Hirnschaden litt. Es kann allerdings dahinstehen, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Alkoholmißbrauch durch die Kindesmutter vorlagen. Entscheidend ist nämlich vielmehr, daß das Kind einen ganz erheblichen Entwicklungsrückstand aufwies, dessen Ursache unklar war. Dementsprechend wurde in den von einer Mitar-' beiterin der Beklagten gefertigten Vermerken vom 7. und 23.1.0.1981 tatsächlich das Vorliegen eines angeborenen Hirnschadens in Erwägung gezogen und in Übereinstimmung mit dem Ergebnis einer Besichtigung des Kindes durch die Amtsärztin eine Untersuchung in C für erforderlich gehalten. Die Kenntnisse über die Abstammung des Kindes ließen ebenfalls alles offen. Der Vater war unbekannt. Der Großvater trank im Übermaß Alkohol. Die Mutter war schließlich auch durch stän-dige Ermahnungen durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht dazu zu bewegen, sich ordnungsgemäß um ihr Kind und die Wohnung zu kümmern. Sie vernachlässigte das Kind und ihre Wohnung in einem kaum zu überbietenden außergewöhnlichen Maß. Dabei nicht bekannt war, ob insoweit psychische Schädigungen dafür ursächlich waren, was in den späteren Strafverfahren zu ihren Gunsten unterstellt worden ist.
Bei dieser Sachlage konnte der Verdacht des Vorliegens eines Hirnschadens nicht etwa schon allein durch die nach der Unterbringung des Kindes im D in C zu verzeichnenden Entwicklungsfortschritte ausgeräumt werden.
Die Mitarbeiter der Beklagten hätten die Kläger zu 1.) und 2.) zumindest nachdrücklich auf die Möglichkeit hinweisen müssen, daß die Entwicklungsrückstände auf einen Hirnschaden zurückzuführen sein könnten und zu einer neurologischen Untersuchung raten müssen.
Der bei O unstreitig festgestellte angeborene Hirnschaden wäre bei einer solchen neurologischen Untersuchung sofort festgestellt worden. Es ist davon auszugehen, daß die Kläger zu 1.) und 2.) das Kind in Kenntnis seiner Behinderung nicht adoptiert hätten.
Den Klägern zu 1.) und 2.) kann nicht als Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB angelastet werden, daß sie O nicht von sich aus vor der Adoption einer neurologischen Untersuchung zugeführt haben. Die erforderliche Fachkunde war in erster Linie von den Mitarbeitern der Beklagten zu fordern, die Kläger zu 1.) und 2.) durften sich auf die Erfahrung der Mitarbeiter der Beklagten verlassen. Hinter dem groben Verschulden der Mitarbeiter der Beklagten tritt eine etwaige Nachlässigkeit der Kläger zu 1.) und 2.) zurück.
Die Klägerin zu 1.) kann sodann als Schaden zum einen den Verdienstausfall ersetzt verlangen, der ihr für die Zeit vom … bis zur Adoption des zweiten Kindes in der geltend gemachten Höhe von insgesamt 30.61.0,44 DM entstanden ist. Der Verdienstausfall ist dadurch verursacht worden, daß die Klägerin zu 1.) im Hinblick auf die beabsichtigte Adoption des Kindes O ihre Berufstätigkeit aufgegeben hat. Die Höhe des Verdienstausfalls hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Da die Klägerin 2U 1.) hei der Beklagten beschäftigt war, hätte die Beklagte die Angaben ohne weiteres überprüfen und sich zu diesen erklären können. Außerdem kann die Klägerin die für die Adoption aufgewandten Notarkosten ersetzt verlangen in Höhe von 91,59 DM. Die Gesamtforderung der Klägerin zu 1.) beläuft sich damit auf 30.610,44 DM + 91,59 DM = 30.702,03 DM,
Der Zinsanspruch der Klägerin zu 1.) ergibt sich aus g 288, 291 BGB. Ein weitergehender Anspruch ist nicht dargelegt.
Die Klägerin zu 1.) hat andererseits durch die Adoption des Kindes O keine im Rahmen einer Vorteilsausgleichung anzurechnenden Zuwendungen erlangt. Sie hat unwidersprochen ausgeführt, daß das Pflegegeld, das Kindergeld und etwaige Steuerersparnisse für den Unterhalt des Kindes aufgewandt worden sind.
Des weiteren war festzustellen, daß die Kläger zu 1.) und 2.) von der Beklagten auch den Schaden ersetzt verlangen können, der ihnen zukünftig noch durch die Adoption des Kindes O entstehen wird. Das Feststellungsinteresse ergibt sich bereits daraus, daß sie dem Kind O unterhaltspflichtig sind. Der Unterhalt für das Kind wird derzeit zwar im wesentlichen von der Beklagten getragen. Der Kläger zu 2.) trägt zu dem Unterhalt nur in Höhe der ihm durch die steuerliche Berücksichtigung des Kindes erwachsenden Vorteile bei. Die Kläger zu 1.) und 2.) können sich letztlich aber nicht darauf verlassen, daß auch zukünftig keine weiteren Ansprüche gegen sie geltend gemacht werden. Klarzustellen ist gleichzeitig, daß ein Feststellungsinteresse der Kläger zu 1.) und 2.) allerdings nicht daraus hergeleitet werden kann, daß sie bei einem zukünftigen Erbfall den Nachlaß mit O werden teilen müssen. Insoweit entsteht ihnen kein durch die in Rede stehende Amtspflichtverletzung verursachter Schaden. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, daß die Kläger zu 1.) und 2.) ausweislich des von ihnen ausgefüllten "Fragebogens für zukünftige Pflegeeltern" von vornherein zwei Kinder adoptieren wollten. Sie hätten mithin den Nachlaß des Erstversterbenden in jedem Fall mit zwei Kindern teilen müssen.
Die Feststellungsklage des Klägers zu 3.) war hingegen als unbegründet abzuweisen, da ihm aufgrund der von den Klägern zu 1.) und 2.) vorgenommenen Adoption sein Bruders O
keine Schadensersatzansprüche entstehen können. Bei der Adoptionsvermittlung bezüglich des Kindes hatten die Mitarbeiter der Beklagten noch keine Amtspflichten gegenüber dem erst später geborenen und anschließend von den Klägern zu 1.) und 2.) adoptierten Kläger zu 3.) zu beachten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß die Kläger zu 1.) und 2.) insoweit unterlegen sind, als sie zur Begründung ihres Feststellungsinteresses ausgeführt haben, die Beklagte müsse ihnen auch den Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstehe, daß sie bei einem zukünftigen Erbfall den Nachlaß mit O teilen müßten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 ff. ZPO.