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Landgericht Paderborn·4 O 431/04·12.12.2004

Klage wegen Kfz-Diebstahlversicherung abgewiesen; Erstattung von Ermittlungskosten zugesprochen

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger machte Leistungen aus einer Vollkaskodiebstahlversicherung für ein in Schweden vermeintlich entwendetes Fahrzeug geltend. Die Beklagte recherchierte erhebliche Widersprüche und stellte fest, dass das Fahrzeug bereits vorab verladen worden war; der Kläger hatte in der Schadenanzeige falsche Angaben gemacht. Das Gericht verneint Versicherungsansprüche wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung und verurteilt den Kläger zur Erstattung von 870 € Ermittlungskosten.

Ausgang: Klage des Versicherungsnehmers abgewiesen; Widerklage auf Erstattung von Ermittlungskosten in Höhe von 870 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Schadenanzeige führen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers.

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Die Belehrung über die Rechtsfolgen wahrheitswidriger Angaben im Schadenformular kann belegen, dass dem Versicherungsnehmer die Folgen bewusst waren.

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Die Verletzung der Obliegenheit, den Versicherer zutreffend über die Umstände des Schadenereignisses zu unterrichten, begründet einen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB für notwendige Aufwendungen zur Sachverhaltsaufklärung, wenn Kausalität besteht.

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Ein Leistungsausschluss nach § 6 Abs. 3 VVG kann eintreten, auch wenn dem Versicherer durch die unwahren Angaben kein unmittelbarer Nachteil entstanden ist.

Relevante Normen
§ 1 DÜG§ 6 Abs. 3 Satz 1 VVG§ 280 BGB§ 291, 288 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 870,-- € nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz gemäß § 1 DÜG seit dem 21.10.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Am 04.03.2004 begab sich der Kläger mit dem von ihm bei der E Leasing GmbH geleasten KFZ Mercedes Benz Vito, Typ 220 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## ## auf eine Reise nach Schweden. Für das vorgenannte Fahrzeug hatte der Kläger bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung einschließlich Diebstahlsversicherung abgeschlossen.

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Am frühen Morgen des 15.03.2004 suchte der Kläger eine Polizeistation in Stockholm auf und zeigte dort den Diebstahl des Fahrzeuges an. Er gab gegenüber den die Anzeige aufnehmenden Beamten an, seinen PKW am 14.03.2004 gegen 17.30 Uhr vor dem Haus M-Straße in Stockholm ordnungsgemäß abgestellt und verschlossen zu haben. Danach habe er sich gemeinsam mit einem Bekannten, dem Zeugen K, in dessen PKW zu einer Lokalität begeben, wo sich beide bis ca. 23 Uhr aufgehalten hätten. Bei der anschließenden Rückkehr an den Abstellort seines PKW habe er dann die Entwendung des Fahrzeugs festgestellt.

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Nach seiner Rückkehr nach Deutschland erstattete der Kläger am 17.03.2004 auch bei der Polizei in Q eine Diebstahlsanzeige, in welcher er gleichlautende Angaben machte wie zuvor in der bei der schwedischen Polizei erstatteten Anzeige.

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Mit Schadenanzeige vom 23.03.2004 setzte der Kläger sodann die Beklagte von der Entwendung des Fahrzeugs in Kenntnis. Das Formular, in dem der Kläger die Umstände der Entwendung wie zuvor in den polizeilichen Anzeigen darstellte, enthielt eine vorgedruckte Schlußerklärung darüber, dass alle Fragen wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen beantwortet worden seien und zudem einen Hinweis auf den möglichen Verlust des Versicherungsschutzes im Falle der Abgabe bewußt wahrheitswidriger oder unvollständiger Angaben.

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Auf Nachfrage der Beklagten konkretisierte der Kläger durch schriftliche Mitteilungen noch die Reiseroute, die er mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug in der Zeit vom 03.03. bis zum 14.03.2004 absolviert haben wollte.

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Die Beklagte, die die Angaben des Klägers, der weder den Fahrzeugschein noch sämtliche Schlüssel zu dem angeblich entwendeten PKW vorlegen konnte, bezweifelte, stellte daraufhin eigene Nachforschungen an. Durch Einschaltung der Fa. N in T konnte die Beklagte schließlich ermitteln, dass das klägerische Fahrzeug bereits am 09.03.2004 auf einer Autofähre von Marseille nach Algier ordnungsgemäß verladen und verzollt worden war. Für die Ermittlungstätigkeit der eingeschalteten Firma mußte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 870,- € verauslagen.

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Die Beklagte verweigerte daraufhin gegenüber dem Kläger die Erbringung von Leistungen aus der Diebstahlsversicherung, weshalb sich der Beklagte zur Erhebung der Klage veranlaßt sah.

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Nachdem die Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung den Kläger von den Ergebnissen ihrer Ermittlungen in Kenntnis setzte, änderte der Kläger sein Vorbringen.

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Er behauptet nunmehr, seinen PKW bereits am 06.03.2004 – also 3 Tage vor der Verschiffung von Marseille nach Algier – verschlossen vor dem Haus seines Bekannten, des Zeugen K, in Stockholm abgestellt zu haben, um anschließend mit dessen Fahrzeug eine Rundreise durch Schweden anzutreten. Am 13.03.2004 sei er dann nach Stockholm zurückgekehrt. Dort habe er zunächst an einer Taufe teilgenommen, bevor er am 14.03.2004 wieder den Zeugen K aufgesucht und diesem seinen Wagen zurückgegeben habe. Die Nachfrage, ob mit seinem – des Klägers – Fahrzeug alles in Ordnung sei, habe der Zeuge bejaht. Erst als man sich dann gemeinsam gegen 23.00 Uhr wieder zur Wohnanschrift des Zeugen begeben habe, sei die Entwendung des Fahrzeugs aufgefallen. Weil er sich darauf verlassen habe, dass der Zeuge K ihm noch am Nachmittag des 14.03.2004 erklärt hatte, mit dem Fahrzeug sei alles in Ordnung, habe er im guten Glauben als Entwendungszeitraum gegenüber Polizei und Versicherung die Zeit zwischen 17.30 Uhr und 23.00 Uhr am 14.03.2004 angegeben. Erst durch die Beklagte habe Kenntnis davon erhalten, dass der PKW schon früher außer Landes geschafft worden war. Auf entsprechenden Vorhalt habe der Zeuge K dann auch bestätigt, dass er gar nicht auf das Auto geachtet habe.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die E Leasing GmbH, T-Straße, ####1 T2 zur Ver trags-Nr. ##### einen Betrag von 23.350,- € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basissatz der Deutschen Bundesbank seit dem 04.05.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, bereits deshalb von ihrer Leistungsverpflichtung gegenüber dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag frei zu sein, weil der Kläger ihr gegenüber in der Schadenanzeige bewußt unrichtige Angaben zum Abstellzeitpunkt des angeblich entwendeten Fahrzeugs gemacht habe.

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Die Beklagte macht ihrerseits gegen den Kläger Schadensersatzansprüche wegen der ihr entstandenen Ermittlungskosten geltend.

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Die Beklagte beantragt widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an sie 870,- € nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz gemäß § 1 DÜG seit dem 21.10.2004 zu zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2004 inhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet, während die Widerklage begründet ist.

22

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen aus dem mit ihr geschlossenen Versicherungsvertrag.

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Dabei kann dahinstehen, ob es überhaupt zu der von dem Kläger behaupteten Entwendung des versicherten Fahrzeugs in Schweden gekommen ist oder ob der Kläger diese lediglich vorgetäuscht hat.

24

Die Beklagte nämlich ist bereits aufgrund der unwahren Angaben des Klägers in der Schadenanzeige vom 23.03.2004 gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG leistungsfrei, weil der Kläger hiermit seine ihm gegenüber der Beklagten bestehende Verpflichtung, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein konnte, vorsätzlich verletzt hat. Er wäre aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages verpflichtet gewesen, die Beklagte nach Eintritt des behaupteten Versicherungsfalles zutreffend über die Umstände des Abstellens des PKW zu unterrichten. Dies hat er unstreitig nicht getan. Die Angaben des Klägers in der Schadenanzeige vom 23.03.2004 sowie in den später an die Beklagte gerichteten Schreiben zum Zeitpunkt des Abstellens des versicherten PKW in Schweden, der einen wesentlichen Umstand darstellt, waren objektiv falsch. Dies war dem Kläger beim Ausfüllen der Schadenanzeige bekannt. Zudem ist er in dem verwendeten Formular ordnungsgemäß über die Folge, dass bewußt wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können, wenn dem Versicherer dadurch kein Nachteil entsteht, belehrt worden.

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Dies führt auf Seiten des Klägers zum Totalverlust des Versicherungsschutzes.

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Die Beklagte kann dagegen ihrerseits aufgrund der falschen Angaben in der Schadenanzeige von dem Kläger die Kosten der Sachverhaltsaufklärung in Höhe von 870,- € aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von Nebenpflichten des Versicherungsvertrages nach § 280 BGB verlangen. Die Verletzung der Obliegenheit, bei Anzeige eines Versicherungsfalles zutreffende Angaben zu den Umständen der behaupteten Entwendung zu machen, stellt nicht nur ein Verschulden gegen eigene Interessen dar, das zum Verlust des Versicherungsschutzes führt, sondern eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung. Aufgrund der Gesamtumstände der vom Kläger behaupteten Fahrzeugentwendung bestand für die Beklagte Anlaß, Nachforschungen zum Verbleib des Fahrzeugs anzustellen. Eben diese Nachforschungen, für die die Beklagte unstreitig 870,- € hat aufwenden müssen, haben aber Tatsachen zum Nachteil des Klägers ergeben. Aufgrund der Ermittlungen der eingeschalteten Drittfirma nämlich steht nunmehr fest, dass der Kläger bewußt unwahre Angaben zum Zeitpunkt und den Umständen des Abstellens des Fahrzeugs gemacht hat, die wiederum zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen. Weil zwischen der Obliegenheitsverletzung des Klägers und den notwendig gewordenen Aufwendungen der Beklagten zur Sachverhaltsermittlung ein ursächlicher Zusammenhang besteht, ist der Kläger verpflichtet, die der Beklagten insoweit entstandenen Kosten zu tragen.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 709 ZPO.