Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlagevermittlung; fristlose Kündigung der Publikumsgesellschaft
KI-Zusammenfassung
Der Anleger begehrte die Feststellung der Beendigung seiner Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft sowie Schadensersatz von der Komplementärin wegen fehlerhafter Vermittlung. Das LG bejahte einen stillschweigenden Auskunfts-/Vermittlungsvertrag und eine Pflichtverletzung, weil ein als „sicher“ beworbenes Beteiligungsmodell trotz Totalverlustrisiko nicht zutreffend aufgeklärt wurde und kein Prospekt übergeben wurde. Der Kläger erhielt Rückzahlung der Einzahlungen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen, zudem Annahmeverzug und Freistellung hinsichtlich eines negativen Auseinandersetzungsguthabens wurden festgestellt. Außergerichtliche Anwaltskosten wurden mangels Darlegung trotz Rechtsschutzversicherung abgewiesen; Zinsen gab es erst ab Rechtshängigkeit.
Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich (Feststellung Beendigung, Schadensersatz Zug um Zug, Annahmeverzug/Freistellung); RA-Kosten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein stillschweigender Auskunfts-/Vermittlungsvertrag kommt zustande, wenn ein Anlageinteressent erkennbar die besonderen Kenntnisse des Vermittlers in Anspruch nehmen will und dieser daraufhin tätig wird.
Der Anlagevermittler hat den Interessenten richtig und vollständig über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Tatsachen zu informieren; bei erkennbar sicherheitsorientiertem Anleger gehört hierzu insbesondere der Hinweis auf das Totalverlustrisiko einer unternehmerischen Beteiligung.
Unzutreffende Verharmlosung eines Totalverlustrisikos (etwa durch Darstellung als „sichere Anlage“) stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung aus dem Vermittlungsvertrag dar; das Verhalten eingeschalteter Vertriebsbeauftragter ist dem Vermittler nach § 278 BGB zuzurechnen.
Bei fehlerhafter Anlagevermittlung ist der Anleger nach § 249 BGB so zu stellen, wie er ohne Beteiligungsbeitritt stünde; geleistete Einzahlungen sind grundsätzlich Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung zu erstatten.
Ein aufgrund fehlerhafter Beratung beigetretener Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft kann aus wichtigem Grund fristlos kündigen; die Gesellschaft muss sich die von ihrer Komplementärin veranlasste fehlerhafte Beratung zurechnen lassen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Gesellschaftsbeteiligung des Klägers an der Beklagten zu 1.) beendet ist.
Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, an den Kläger 17.768,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an der W, Beteiligungsnummern … und …
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Übernahme der vorgenannten Beteiligungen in Verzug befindet.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2.) verpflichtet ist, den Kläger von ggfls. von der Beklagten zu 1.) erhobenen Ansprüchen auf Zahlung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich einer Vollstreckung gegen die Beklagte zu 1.) jedoch lediglich gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000,00 €, hinsichtlich der Beklagten zu 2.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger verlangt mit der Klage die Feststellung der Beendigung seiner Beteiligung an der Beklagten zu 1.) und nimmt die Beklagte zu 2.) auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Eingehen dieser Beteiligung in Anspruch. Bei der Beklagten zu 2.) handelt es sich um die Komplementär-Gesellschaft der Beklagten zu 1.). Diese ist ein Investmentvermögen und tätig im W. Der Kläger zeichnete am 12.10.2009 eine Beteiligung an der Beklagten zu 1.) über einen Betrag von 41.400,00 €, wobei die Beteiligungssumme neben einer Anzahlung in monatlichen Raten zu je 150,00 € erbracht werden sollte. Am 03.12.2009 zeichnete er eine weitere Beteiligung an der Beklagten zu 1.), auf die er einmalig 2.000,00 € zahlte. Insgesamt zahlte er auf beide Beteiligungen, für die eine Laufzeit bis zum 31.12.2035 vereinbart wurde, bis einschließlich November 2013 einen Betrag von 17.768,30 €. Zur Finanzierung seiner Beteiligungen kündigte er zwei Lebensversicherungen. Die Beteiligungen werden treuhänderisch von einer I Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gehalten. Im Vorfeld der Zeichnungen gab es Gespräche mit dem Zeugen L der auf Veranlassung der Beklagten zu 2.) in den Vertrieb der Beteiligungen eingeschaltet war. Auch die damalige Lebensgefährtin des Klägers war vorübergehend mit dem Vertrieb derartiger Beteiligungen auf Veranlassung der Beklagten zu 2.) befasst. Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 27.08.2012 gegenüber der Beklagten zu 2.) seine Beteiligung an der Beklagten zu 1.). Die Beklagte zu 2.) wies mit Schreiben vom Folgetag die Kündigung zurück. Der rechtsschutzversicherte Kläger mandatierte schließlich seine derzeitigen Prozessbevollmächtigten, die mit getrennten Schreiben vom 27.08.2014 die Beklagte zu 1.) auf die bereits zuvor erklärte Kündigung durch den Kläger hinwiesen und die Beklagte zu 2.) aufforderten, die vom Kläger bislang gezahlten Beträge darzulegen und als Schadensersatz zu zahlen. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.
Der Kläger behauptet, der Zeuge L habe gewusst, dass er bereits einmal eine sechsstellige Summe verloren habe und deshalb lediglich eine sichere Anlage habe eingehen wollen. Gleichwohl habe der Zeuge L seine bestehenden Lebensversicherungen schlecht geredet und die Beteiligung an der Beklagten zu 1.) als eine „total sichere Sache“ dargestellt. Auf die Risiken eines Totalverlustes sowie des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung habe der Zeuge L ihn nicht hingewiesen. Er habe vielmehr die Rückzahlung der eingezahlten Beträge zugesagt und sichere Auszahlungen nach spätestens drei Jahren versprochen. Auch auf die fehlende Möglichkeit, sich vor Ende 2035 von den Beteiligungen zu lösen, sei er nicht hingewiesen worden. Auch sei ihm kein Prospekt über Vorteile und Risiken der Beteiligung übergeben worden.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass die Gesellschaftsbeteiligung des Klägers an der Beklagten zu 1.) beendet ist;
2. die Beklagte zu 2.) zu verurteilen, an ihn 17.768,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 28.08.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen an der W, Beteiligungsnummern … und …;
3. festzustellen, dass die Beklagte zu 2.) sich mit der Übernahme der Beteiligungen an der W, Beteiligungsnummern … und …, in Verzug befindet;
4. die Beklagte zu 2.) zu verurteilen, ihn von gegebenenfalls von der Beklagten zu 1.) erhobenen Ansprüchen auf Zahlung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens freizustellen;
5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.965,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Kläger habe die Lebensversicherungen aus eigenem Antrieb gekündigt. Der Zeuge L habe mit ihm die Risiken einer Beteiligung ausführlich besprochen. Außerdem habe er ihm einen Prospekt über die Beteiligungen übergeben, worin – was zwischen den Parteien unstreitig ist – u.a. auf die Risiken eines Totalverlustes und des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung hingewiesen werde. Die Beklagte zu 1.) ist der Ansicht, dass eine Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung lediglich über die Treuhänderin möglich sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung eines Zeugen sowie die informatorische Anhörung des Klägers. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 13.04.2015 (Bl. 85 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist ganz überwiegend begründet.
I.
Ansprüche gegen die Beklagte zu 2.) wegen fehlerhafter Auskünfte über die Beteiligungen
1.)
Der Kläger kann von der Beklagten zu 2) gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung von Pflichten aus einem Auskunftsvertrag im Zusammenhang mit der Anlagevermittlung die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 17.768,30 € verlangen.
a)
Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2.) ist jedenfalls stillschweigend ein Auskunftsvertrag im Zusammenhang mit der Vermittlung der Beteiligungen an der Beklagten zu 1.) zustande gekommen.
Ein solcher Auskunftsvertrag kommt stillschweigend jedenfalls dann zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er bei der Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Vermittler daraufhin tätig wird (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 280 Rdn. 52). Die Beklagte zu 2.) hatte den Vertrieb der Beteiligungen an der Beklagten zu 1.) übernommen und sich zu diesem Zweck u.a. der Leistungen des Zeugen L bedient. Dieser hat nach dem übereinstimmenden schriftsätzlichen Vortrag der Parteien und auch nach seinen eigenen Bekundungen und den Angaben des Klägers Informationen über die Beteiligungen erteilt. Soweit in den Fragestellungen des Unterbevollmächtigten der Beklagten zu 2.) im Rahmen der Beweisaufnahme angeklungen sein sollte, dass die eigentliche Beratungs-/Vermittlungstätigkeit von der damaligen Lebensgefährtin des Klägers vorgenommen worden sein sollte, hat der Zeuge L dies gerade nicht bestätigt. Vielmehr hat er mitgeteilt, dass er auch selbst Angaben zum Inhalt der Beteiligungen gemacht hat.
b)
Die Beklagte zu 2.) hat ihre Verpflichtungen aus dem Vermittlungsvertrag schuldhaft verletzt.
aa)
Aus dem so zustande gekommenen Vermittlungsvertrag muss der Vermittler den Anlageinteressenten ebenso wie ein Berater richtig und vollständig über alle für die Anlage wichtigen Tatsachen informieren, er schuldet jedoch keine Bewertung dieser Umstände (Palandt-Grüneberg, a.a.O.). Insbesondere muss der Vermittler jedenfalls einen Interessenten, der zu erkennen gibt, dass er eine sichere Anlageform für das einzusetzende Kapital anstrebt, auf das Risiko hinweisen, dass bei einer unternehmerischen Beteiligung im Falle einer Insolvenz des Unternehmens das Kapital verloren gehen kann (Risiko des Totalverlusts).
bb)
Zumindest diese Pflicht hat der Zeuge L, dessen Verhalten sich die Beklagte zu 2.) gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss, verletzt.
Der Kläger hat im Rahmen der Beweisaufnahme in selten erlebter Eindeutigkeit nachgewiesen, vom Zeugen L entsprechend den von der Beklagten zu 2.) unterbreiteten Schulungen der Berater fehlerhaft beraten worden zu sein.
Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung zunächst nachvollziehbar geschildert, dass der Zeuge L ihm gegenüber die bestehenden Lebensversicherungen als unattraktiv und eine gesellschaftliche Beteiligung an der Beklagten zu 1.) als besser dargestellt habe. So habe der Zeuge L insbesondere auf den Nachteil eines Inflationsrisikos sowie auf den Umstand hingewiesen, dass eine Kapitallebensversicherung Auszahlungen erst am Ende der vereinbarten Laufzeit erbringe. Außerdem habe er auf steuerliche Nachteile hingewiesen. Er selbst, so der Kläger, habe dem Zeugen L mitgeteilt, dass die Anlage „1000 % sicher“ sein müsse. Der Zeuge L habe die einzugehenden Beteiligungen als sicher dargestellt und erläuternd darauf hingewiesen, dass die Firmen, die von der Beklagten zu 1.) mit dem eingeworbenen Kapital erworben und möglichst gewinnbringend weiter veräußert werden sollten, ja einen Gegenwert für das Kapital darstellten, so dass ein Risiko für die Substanz des Kapitals nicht gegeben sei.
Diese schon glaubhaften, weil in sich stimmigen Äußerungen des Klägers sind durch den gegenbeweislich von den Beklagten benannten Zeugen L bestätigt worden. Der Zeuge L hat bekundet, dass er wie andere Berater auch nach den von der Beklagten zu 2.) veranstalteten Schulungen und Meetings Lebensversicherungen gegenüber den Interessenten und insbesondere auch gegenüber dem Kläger als unvorteilhaft dargestellt habe. Hingegen habe er wegen der Regelmäßigkeit von Ausschüttungen eine Beteiligung an der Beklagten zu 1.) als vorteilhaft dargestellt. Er hat auch bekundet, dass der Kläger ihm deutlich zu verstehen gegeben habe, dass das von ihm eingesetzte Kapital nicht verloren gehen dürfe. Er, der Zeuge L, habe dem Kläger jedoch mitgeteilt, dass es einen Totalverlust nicht geben könne, weil das Kapital zum Erwerb von Firmen eingesetzt werde, was ihm wiederum in den Schulungen vermittelt worden sei.
Da sich die Angaben des Klägers und die Bekundungen des Zeugen L in allen zentralen Aspekten der Inhalte des Vermittlungsgesprächs deckten, hegt das Gericht keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung, so dass es auf eine ergänzende Vernehmung der von ihm ebenfalls benannten Zeugin I nicht mehr ankam. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich deutlich zu verstehen gab, dass er mit seiner Beteiligung nicht das Risiko eingehen wollte, das eingesetzte Kapital auch nur zu einem nennenswerten Anteil zu verlieren. Wenn demgegenüber der Zeuge L – insoweit objektiv geradezu unsinnig – darauf hinwies, die von der Beklagten zu 1.) zu erwerbenden Firmenbeteiligungen stellten eine Sicherheit für das eingesetzte Kapital dar, liegt eine krasse Verletzung der im Rahmen auch eines Vermittlungsvertrages geschuldeten Informationspflichten vor.
cc)
Gemäß § 249 BGB kann der Kläger von der Beklagten zu 2.) verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er die Beteiligungen nicht eingegangen wäre. Die von ihm unstreitig bislang geleisteten Zahlungen in Höhe von 17.768,30 € sind ihm daher im Wege des Schadensersatzes zu ersetzen.
dd)
Ansprüche des Klägers sind auch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Schluss des Jahres 2012, weil der Kläger erst in diesem Jahr Kenntnis von der Unrichtigkeit der ihm im Zusammenhang mit der Vermittlung erteilten Informationen erlangte. Für eine frühere Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen haben die Beklagten nichts vorgetragen, noch ist eine solche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis ersichtlich. Insbesondere kommen Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis nicht auf Grund einer früheren Übergabe des Prospekts in Betracht, weil der Zeuge L auch insoweit bekundet hat, dem Kläger – entgegen dem ausgefüllten Formular über die Beteiligungen – keinen Informationsprospekt übergeben zu haben.
2.)
Zinsen auf die Schadensersatzforderung kann der Kläger aber erst nach Rechtshängigkeit gemäß § 291 BGB verlangen. Für einen früheren Verzug der Beklagten zu 2.) ist nichts dargelegt. In dem Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 27.08.2014 wird ein Schadensersatzanspruch nicht beziffert. Auch die Zurückweisung der Kündigung gemäß Schreiben der Beklagten zu 2.) vom 28.08.2012 bewirkt keinen Verzugseintritt, weil nicht dargelegt ist, dass der Kläger in seinem Kündigungsschreiben auch Schadensersatzsansprüche anmeldete.
3.)
Jedenfalls mit dem Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte zu 2.) das im Klageantrag enthaltene Angebot auf Übernahme der Beteiligungen an der Beklagten zu 1.) abgelehnt, so dass sie sich gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug befindet.
4.)
Die Beklagte zu 2.) ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB außerdem verpflichtet, den Kläger von etwaigen Ansprüchen der Beklagten zu 1.) wegen eines negativen Auseinandersetzungsguthabens freizustellen. Da die Verurteilung zur Freistellung schon aus vollstreckungsrechtlichen Gründen einen konkret bezifferten Antrag erfordert, konnte nur ein im Freistellungsantrag enthaltener Feststellungsanspruch ausgeurteilt werden.
II.
Beendigung der Beteiligung an der Beklagten zu 1.).
Der Antrag auf Feststellung der Beendigung der Beteiligungen des Klägers an der Beklagten zu 1.) ist zulässig und begründet.
1.)
Der Kläger hat gemäß § 256 ZPO ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Beendigung seiner Beteiligung an der Beklagten zu 1.). Dies ergibt sich bereits deshalb, weil er im Rahmen seiner Beteiligung weiterhin zu monatlichen Leistungen verpflichtet wäre.
2.)
Die vom Kläger am 27.08.2012 gegenüber der Beklagten zu 2.) ausgesprochene Kündigung hat seine Beteiligung an der Beklagten zu 1.) beendet.
a)
Die Parteien gehen unstreitig davon aus, dass der Kläger selbst am 27.08.2012 seine Kündigung erklärte. Zwar liegt dieses Schreiben nicht vor. Die Beklagte zu 2.) wies eine solche Kündigung aber mit eigenem Schreiben vom 28.08.2012 zurück, so dass für die Entscheidung davon auszugehen ist, dass der Kläger tatsächlich am Vortag eine solche Kündigung gegenüber der Beklagten zu 2.) erklärte.
b)
Der Kläger konnte gegenüber der Beklagten zu 2.) wirksam seine Beteiligung an der Beklagten zu 1.) kündigen.
Bei der Beklagten zu 2.) handelt es sich um die Komplementärin der Beklagten zu 1.), die es übernommen hatte, das Kapital aus den Gesellschaften einzuwerben. Als Komplementärin war die Beklagte zu 2.) auch zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen befugt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1.) musste eine Kündigung auch nicht über den Treuhänder erklärt werden. Die treuhänderische Bindung der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung nimmt dem jeweiligen Gesellschafter nicht die Möglichkeit, seine Beteiligung unmittelbar gegenüber der Gesellschaft oder deren Vertreterin zu kündigen.
c)
Für den Kläger bestand auch ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung seiner Beteiligung. Die Beklagte zu 1.) muss sich nämlich die von der Beklagten zu 2.) veranlasste fehlerhafte Beratung zurechnen lassen. Der Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft, der auf Grund einer fehlerhaften Beratung dieser Gesellschaft beigetreten ist, hat ein Recht zur fristlosen Kündigung (vgl. Baumbach/Hopt-Roth, HGB, 36. Auflage 2014, Anhang zu § 177 a Rdn. 58).
III.
Kein Anspruch auf außergerichtliche Anwaltskosten
Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten steht dem Kläger jedoch nicht zu.
Es kann offen bleiben, ob ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2.) bereits deshalb fehlt, weil diese vor der Mandatierung der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers wegen der Schadensersatzforderung nicht in Verzug war. Jedenfalls hat der unstreitig rechtsschutzversicherte Kläger die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs in Gestalt der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten nicht dargelegt. Wegen des Bestehens der Rechtschutzversicherung hätte er nämlich ergänzend mitteilen müssen, ob entweder die außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten von der Rechtsschutzversicherung nicht gedeckt war oder ob er von der Rechtsschutzversicherung ermächtigt war, außergerichtlich entstandene und nach einer Regulierung durch die Rechtsschutzversicherung auf diese übergegangene Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1, 709 ZPO. Bei der Kostenverteilung war das Gericht von einer im Wesentlichen gleichen Beteiligung beider Beklagter am Rechtsstreit ausgegangen.
Streitwert:
43.400,00 €.