BUZ in fondsgebundener Rentenversicherung: Rücktritt wegen Anzeigepflichtverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung des Fortbestands einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bis 2056 trotz Rücktritts des Versicherers. Das LG wertete den Antrag 2017 als Aufhebung des Altvertrags und Abschluss eines Neuvertrags, da dies als Nebenabrede ausdrücklich vereinbart war. Der Kläger habe bei den Gesundheitsfragen Behandlungen wegen Rückenbeschwerden in den letzten fünf Jahren objektiv nicht angegeben und dies jedenfalls vorsätzlich getan. Der Rücktritt nach § 19 Abs. 2 VVG sei fristgerecht erklärt und nicht rechtsmissbräuchlich; die Feststellungsklage blieb ohne Erfolg.
Ausgang: Feststellungsklage zum Fortbestand der BUZ abgewiesen; Rücktritt wegen vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung wirksam.
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine Vertragsänderung als bloße Abänderung oder als Aufhebung mit Neuabschluss zu verstehen ist, bestimmt sich nach Auslegung der Erklärungen nach §§ 133, 157 BGB aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts; ein Aufhebungswille muss wegen der weitreichenden Folgen eindeutig zum Ausdruck kommen.
Der Versicherungsnehmer verletzt die vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG objektiv, wenn er im Antrag nach ärztlichen Untersuchungen oder Behandlungen in einem bestimmten Zeitraum gefragt wird und vorhandene, ihm bekannte Behandlungen (etwa wegen Rückenbeschwerden) verschweigt.
Den Nachweis, dass eine Anzeigepflichtverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde (§ 19 Abs. 3 VVG), hat der Versicherungsnehmer zu führen; gelingt dies nicht, bleibt das Rücktrittsrecht des Versicherers eröffnet.
Bei vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung ist der Versicherer nicht auf Vertragsanpassung nach § 19 Abs. 4 VVG verwiesen, sondern kann nach § 19 Abs. 2 VVG vom Vertrag zurücktreten.
Der Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags anlässlich einer gewünschten Vertragsumgestaltung ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Versicherer ein anerkennenswertes Interesse an einer erneuten Risikoprüfung der aktuellen Gefahrenlage hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Fortbestand einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
Im Jahr 2013 schlossen die Parteien einen Vertrag über eine Risikolebensversicherung unter der Vertragsnummer … / …. Bestandteil dieses Vertrags war auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Nach den Bedingungen dieses Vertrages war es nicht möglich, einen bestimmten Betrag anzusparen und sich diesen nach einer bestimmten Laufzeit auszahlen zu lassen. Daher entschied sich der Kläger im Jahr 2017 dazu, seinen Versicherungsschutz zu ändern.
Auf den Antrag des Klägers vom 24.04.2017 (Anlage B1) wurde zwischen den Parteien ein neuer Versicherungsvertrag, eine fondsgebundene Rentenversicherung, unter der Nr. … abgeschlossen. Dieser Vertrag enthält ebenfalls eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Ausweislich des Antrages vom 24.04.2017 endet die Leistungsdauer am 01.05.2056. Auf Seite 3 des Antrages befindet sich unter dem Punkt „Nebenabreden“ der Hinweis, dass der Antrag von besonderen Vereinbarung abhängig ist. Dazu findet sich auf der letzten Seite des schriftlichen Antrags, direkt über der Unterschrift des Klägers, die Textpassage: „Nebenabreden: Bitte heben sie die … gegen diesen Antrag auf.“
Der Kläger hat die Fragen zu seinem Gesundheitszustand im Antragsformular sämtlich mit „nein“ beantwortet (Anlage B1, S. 4). Insbesondere enthielt das Antragsformular folgende Fragen:
1. „Bestehen körperliche oder geistige Behinderung, Geburtsfehler, Verlust oder Schäden an Körperteilen oder Organen?
2. Sind sie in den letzten fünf Jahren wegen Krankheiten, Störungen, Beschwerden ärztlich, medizinisch, therapeutisch untersucht, beraten oder behandelt worden
i) der Knochen, Gelenke, Muskeln, Sehnen, Bänder, Wirbelsäule, Bandscheibe (z.B. Hexenschuss, Bandscheibenvorfall, Kreuzbandes, Bechterew, Verschleiß, Bewegungseinschränkungen, Rheuma, Fibromyalgie)?“
Unter dem Jahr 2019 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten seine Berufsunfähigkeit an und beanspruchte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Daraufhin forderte die Beklagte die Patientenakte des Klägers von seinem Hausarzt an. Der Auszug aus der Patientenakte vom 25.02.2019 enthielt folgende Eintragungen:
| Datum | Text |
| 05.01.2017 | Lumbago mit Überweisung zum Orthopäden |
| 02.02.2017 | Spondylarthrose der LWS, Dorsalgie bei Blockierung, Skoliose, Rheuma mit Überweisung zum Facharzt, Hyperlipidämie |
| 07.02.2017 | Iliosakralfugensyndrom |
| 16.03.2017 | Polyarthralgie |
| 03.04.2017 | Dorsalgie mit Überweisung zum Orthopäden |
Unmittelbar nach Antragstellung wurde der Kläger am 22.05.2017 von einem Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie in der Praxis N behandelt. Zwischen dem 19.07 und 21.07.2017 befand sich der Kläger stationär in der X Klinik-orthopädisches Schwerpunktklinikum- in X.
Unter dem 12.03.2019 lehnte die Beklagte die Leistungspflicht ab und erklärte die Anfechtung des Vertrages … sowie den Rücktritt. Hilfsweise nahm sie eine einseitige Vertragsanpassung vor und formulierte eine Ausschlussklausel. Sie berief sich darauf, die Fragen seien bei Antragstellung durch den Kläger nicht richtig beantwortet worden.
Der Kläger wies mit anwaltlichem Schreiben vom 12.04.2019 gegenüber der Beklagten die Anfechtung zurück (Anlage K2). Er verwies darauf, dass anstatt der Aufhebung des alten und Abschluss eines neues Vertrages, der ursprünglich zwischen den Parteien bestandene Vertrag geändert werden sollte. Auch liege keine Verletzung der Anzeigepflicht vor; die in der Patientenakte dargelegten Diagnosen seien ihm gegenüber nicht mitgeteilt worden.
Der Kläger behauptet, er sei seit dem Jahr 2019 berufsunfähig. Außerdem habe er unter keinen Umständen den ursprünglichen Versicherungsvertrag mit der Nr. … aufheben und etwaige Leistungen verlieren wollen. Vielmehr sollte der bestehende Versicherungsvertrag nur abgeändert bzw. ergänzt werden. Im Rahmen einer Beratung habe ihm ein Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt, dass sich lediglich die Höhe des Beitrages ändere, da nunmehr auch ein Sparanteil festgelegt werde. Da er davon ausging, dass lediglich eine Änderung des Vertrages vorgenommen werde, sei er davon ausgegangen, dass er die Gesundheitsfragen ebenso wie bei Antragstellung im Jahr 2013 zu beantworten habe. Hätte er gewusst, dass er seinen Versicherungsschutz, insbesondere die Berufsunfähigkeitsversicherung, verlieren würde, hätte er die Abänderung des Vertrages nicht verlangt.
Darüber hinaus habe er nicht bewusst falsche Angaben zu den Gesundheitsfragen gemacht. Er sei zwar wegen Beschwerden bei Ärzten gewesen. Die Ärzte hätten ihm allerdings überhaupt keine Diagnosen oder Ähnliches genannt. Er sei sich also gar nicht bewusst gewesen, wegen welcher Diagnosen er behandelt worden war. Eine Weiterbehandlung habe in keinem Fall stattgefunden. Eine mögliche Rheuma-Erkrankung sei in der Praxis von N ausgeschlossen worden.
Er vertritt die Ansicht, die Anfechtung der Beklagten sei rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. Den Umstand, dass er seine Versicherung ändern wollte, habe die Beklagte dazu genutzt, einen neuen Vertrag abzuschließen, damit der Kläger nochmals Gesundheitsfragen beantworten müsse. Das Verhalten der Beklagten sei nicht nur arglistig, sondern vielmehr sittenwidrig.
Der zunächst beim Amtsgericht Höxter geführte Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 16.09.2019 an das Landgericht Paderborn verwiesen worden.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag (…) mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht durch die Beklagte mit Schreiben vom 12.03.2019 wirksam beendet wurde und somit unverändert bis zum 01.05.2056 fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe sie durch arglistige Täuschung über die ihm bekannten Gefahrumstände, die für ihren Entschluss, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich waren und nach denen sie in Textform gefragt hatte, zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt. Er habe die Gesundheitsfragen bewusst falsch beantwortet, um auf die Entschließung der Beklagten, seinen Antrag anzunehmen, Einfluss zu nehmen. Die Beklagte sei dazu berechtigt gewesen, vor Abschluss eines neuen Vertrages, eine erneute Risikoprüfung durchzuführen. Auch sei der ursprüngliche Vertrag viele Jahre zuvor abgeschlossen worden, sodass eine Risikoerhöhung eingetreten sei. Darüber hinaus habe der Kläger der Aufhebung des ursprünglichen Vertrages ohnehin ausdrücklich zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2020 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die ursprünglich zwischen den Parteien bestehende Risikolebensversicherung unter der Vertragsnummer …, die ebenfalls eine Berufsunfähigkeitsversicherung beinhaltete, wurde durch den Aufhebungsvertrag mit Antragsstellung vom 24.04.2017 aufgehoben.
Treffen Parteien eines Vertrages von ihm abweichende Vereinbarungen, so kann es sich um eine Abänderung des bestehenden Vertrages oder aber um dessen Aufhebung und den Abschluss eines neuen Vertrags handeln. Wegen der weit reichenden Folgen der Ersetzung bestehenden Versicherungsschutzes durch einen neuen Vertrag muss ein zur Aufhebung führender Vertragswille eindeutig zum Ausdruck kommen. Maßgeblich ist insbesondere der im Versicherungsantrag zum Ausdruck kommende Wille des Versicherungsnehmers. Auch wenn der Kläger davon ausging, dass sein Angebot lediglich darauf abzielte, den ursprünglichen Vertrag abzuändern, ist seine Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts dahingehend auszulegen, dass der alte Vertrag aufgehoben und ein neuer Vertrag geschlossen wird. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in dem neuen Antrag vom 24.04.2017 ausdrücklich die Nebenabrede getroffen wurde, dass der alte Vertrag Nr. … aufgehoben wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger möglicherweise nicht bewusst war, dass der alte Vertrag aufgehoben und ein neuer geschlossen wird, wenngleich sich die Nebenabrede direkt über der Unterschrift des Klägers befindet.
Der zwischen den Parteien auf Antrag vom 24.04.2017 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag (…) mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist jedoch durch die Beklagte mit Schreiben vom 12.03.2019 wirksam beendet worden. Der Vertrag besteht daher nicht unverändert bis zum 01.05.2056 fort.
Die Beklagte ist mit Schreiben vom 12.03.2019 wirksam wegen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht von dem Versicherungsvertrag zurückgetreten.
1.
Gemäß § 19 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Nach § 19 Abs. 2 VVG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1 verletzt.
Unstreitig hat der Kläger die Gesundheitsfragen sämtlich mit „nein“ beantwortet und Behandlungen wegen Rückenschmerzen im Jahr 2017 in der Praxis seines Hausarztes nicht angegeben. Der Kläger hat selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er wegen Rückenbeschwerden beim Hausarzt war und dieser ihn zum Orthopäden überwiesen hat. Außerdem sei es richtig, dass sich die Rückenbeschwerden im Jahr 2017 über einen längeren Zeitraum zogen. Daher sind Untersuchungen sowie Behandlungen in diesem Zusammenhang vorgenommen worden. Diese neu eingetretenen gefahrerheblichen Umstände hätte der Kläger anzeigen müssen. Er hat seine Anzeigepflicht objektiv verletzt.
2.
Soweit nach § 19 Abs. 3 VVG das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen ist, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat, ist dem Kläger der Nachweis (vgl. zur Beweislast: Rolfs in: Bruck/Möller, 9. Aufl. 2008, § 19 VVG Rn. 175) einer nicht schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht nicht gelungen. Es ist Sache des Versicherungsnehmers darzutun, dass ihn nur leichte Fahrlässigkeit oder gar kein Verschulden trifft.
Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger seine Anzeigepflicht jedenfalls vorsätzlich verletzt hat. Vorsätzlich gem. § 276 Abs. 1 BGB handelt, wer einen rechtswidrigen Erfolg mit Wissen und Willen verwirklicht, obwohl ihm ein rechtmäßiges Handeln zugemutet werden kann, sodass auch das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit oder des Unerlaubten erforderlich ist. Dabei genügt es, wenn der Betroffene nur mit der Möglichkeit des pflichtwidrigen Erfolgs rechnet, den Eintritt aber billigt.
Als innerer Vorgang kann der erforderliche, mindestens bedingte Vorsatz nur aus äußeren Indizien geschlossen werden. Aus den vorliegenden Umständen zieht die Kammer den Schluss, dass der Kläger vorsätzlich gehandelt hat. Das Verschweigen der Rückenbeschwerden und von in diesem Zusammenhang vorgenommener Behandlungen war zur Überzeugung der Kammer von der mindestens billigend in Kauf genommenen Einsicht getragen, eine wichtige, gefahrerhebliche Beeinträchtigung zu verschweigen. Soweit der Kläger geglaubt hat, die Fragen wie im Jahr 2013 beantworten zu müssen, ist dies nicht nachvollziehbar. Dem Kläger war bewusst, dass er eine von ihm gewollte und für ihn – aufgrund des Sparanteils - vorteilhafte Vertragsänderung anstrebte. So war für ihn auch zugleich deutlich, dass die Gesundheitsfragen eine Bedeutung sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht haben oder mindestens haben können. Auch als Laie im versicherungsrechtlichen Bereich konnte er nicht guten Gewissens annehmen, dass die Gesundheitsfragen bei Antragstellung im April 2017 zum Stand im Jahr 2013 zu beantworten waren. In den Gesundheitsfragen wurde ausdrücklich nach dem aktuellen gesundheitlichen Zustand des Klägers bzw. nach Untersuchungen in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung gefragt. Der Antrag datiert offensichtlich vom 24.04.2017. Ein Bezug zu der Antragstellung im Jahr 2013 war aus den Fragen in keiner Weise ersichtlich. Daher hat der Kläger mit der Möglichkeit der Falschbeantwortung der Fragen gerechnet und zumindest die Verletzung der Verpflichtung, den bekannten und erfragten Umstand anzugeben, billigend in Kauf genommen.
3.
Aufgrund der vorsätzlichen Verletzung der Anzeigepflicht ist das Rücktrittsrecht nicht gemäß § 19 Abs. 4 VVG ausgeschlossen. Eine Vertragsanpassung ist nur dann vorzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt hat. Es war daher nicht entscheidungserheblich, ob bei dem Kläger tatsächlich Rheuma ausgeschlossen wurde und die Beklagte, nach Angaben des Zeugen E, den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
4.
Der Kläger ist im Rahmen seines Versicherungsantrags auf Seite 4 (Anlage B1) auch durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen worden, § 19 Abs. 5 VVG. Anhaltspunkte, dass die Beklagten den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
5.
Schließlich ist der Rücktritt durch die Beklagte auch fristgerecht binnen Monatsfrist erklärt worden, § 21 Abs. 1 VVG. Der von dem Hausarzt des Beklagten an die Beklagte übermittelte Auszug aus der Patientenakte datiert vom 25.02.2019 (Anlage B3). Daher kann die Beklagte frühestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht durch den Beklagten erhalten haben. Die Erklärung des Rücktritts am 12.03.2019 erfolgte somit rechtzeitig.
6.
Das Vorgehen der Beklagten ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Es unterliegt der Parteiautonomie, wie die Änderung oder Ergänzung eines Vertrages inhaltlich und rechtlich zu gestalten ist. Die Aufhebung des alten und der Abschluss eines neuen Vertrages stellen eine rechtlich nicht zu missbilligende Möglichkeit dar, einen Vertrag bzw. den Inhalt zu ändern. Allein der Abschluss eines neuen Vertrages unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen ist nicht als sittenwidrig oder arglistig zu bewerten. Darüber hinaus war es aufgrund der getroffenen Nebenabrede sowie der gänzlich unterschiedlichen Bezeichnungen der Verträge offensichtlich für den Kläger, dass ein neuer Vertrag geschlossen und der ursprüngliche Vertrag aufgehoben wurde. Von dem Kläger war offensichtlich die Beantwortung neuer Gesundheitsfragen verlangt. Dieses Verhalten ist auch rechtlich nicht zu missbilligen. Es besteht ein anerkennenswertes Interesse des Versicherers an einer Prüfung der aktuellen Gefahrenlage, wenn durch Abschluss eines neuen oder anderen Vertrages ein geändertes Risiko durch den Versicherer versichert wird. Regelmäßig hat der Versicherer selbst in Fällen, in denen kein neuer Vertrag abgeschlossen, sondern lediglich seine bisherige Leistungspflicht inhaltlich oder zeitlich erweitert wird, also bei Änderungsverträgen, ein erkennbares und anerkennenswertes Interesse an der Prüfung der aktuellen Gefahrenlage. Der Vertragspartner des Versicherers kann nicht erwarten, dass letzterer unbesehen zu weiteren Leistungszusagen bereit ist. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es in dem Änderungsvertrag lediglich um die Herabsetzung der bisherigen Leistungspflicht des Versicherers geht, der Versicherer mithin ein niedrigeres Risiko übernimmt. Dies liegt jedoch nicht vor.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
III.
Der Streitwert wird auf 21.356,16 € festgesetzt (882,70 Euro + 134,26 (x 12 Monate x 3,5 Jahre, davon 50 Prozent).