Genossenschaftsbeitritt als Haustürgeschäft: Widerruf trotz Fristablaufs wegen Belehrungsmangel
KI-Zusammenfassung
Eine Genossenschaft verlangte vom beigetretenen Mitglied die Zahlung offener Einlagen aus einem in der Privatwohnung vermittelten Beitritt. Der Beklagte erklärte erst Jahre später den Widerruf seiner Beitrittserklärung. Das LG wies die Klage ab, weil es sich um ein Haustürgeschäft nach dem HausTWG handelte und die Widerrufsbelehrung wegen eines integrierten Empfangsbekenntnisses („andere Erklärung“) unwirksam war. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung war das Widerrufsrecht noch nicht erloschen, da beiderseits keine vollständige Leistungserbringung vorlag.
Ausgang: Zahlungsklage auf Genossenschaftseinlage abgewiesen, da der Beitritt wirksam nach HausTWG widerrufen wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Für vor dem 01.10.2000 geschlossene Haustürgeschäfte ist nach den Übergangsvorschriften das Haustürwiderrufsgesetz in der alten Fassung anzuwenden.
Eine in der Privatwohnung durch mündliche Verhandlungen herbeigeführte Beitrittserklärung zu einem entgeltlichen Vertragsverhältnis kann ein Haustürgeschäft im Sinne von § 1 HausTWG darstellen und ein Widerrufsrecht auslösen.
Die Widerrufsfrist des § 1 HausTWG beginnt erst mit Aushändigung einer den Anforderungen des § 2 Abs. 1 HausTWG genügenden Widerrufsbelehrung.
Enthält die Widerrufsbelehrung ein Empfangsbekenntnis über den Erhalt der Belehrung, liegt eine unzulässige „andere Erklärung“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 HausTWG vor; die Belehrung ist dann nicht ordnungsgemäß.
Ist nicht ordnungsgemäß belehrt worden, erlischt das Widerrufsrecht nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HausTWG erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leistet.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung einer Genossenschaftseinlage in Anspruch.
Die Klägerin, eine Genossenschaft, befasst sich mit dem Erwerb und der Verwaltung von Immobilienbesitz, den sie vorrangig ihren Mitgliedern zur Nutzung zur Verfügung stellt. Am 19.04.2000 suchte Herr ..., der als selbständiger Vermittler u. a. für die Klägerin tätig ist, den Beklagten unangemeldet zu Hause auf und präsentierte ihm ihr Genossenschaftsmodell. Am Ende des Beratungsgespräches unterzeichnete der Beklagte die aus der Anlage K 1 (Bl. 15 d. A.) ersichtliche Beitrittserklärung, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Unter der Ziffer 4. Widerruf enthält sie folgende Bestimmung:
"Diese Beitrittserklärung wird erst wirksam, wenn sie nicht seitens der/des Beitretenden innerhalb einer Frist von einer Woche nach Unterzeichnung schriftlich widerrufen wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Frist beginnt mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung. Der Widerruf ist zu richten an: .... Die/Der Beitretende bestätigt, eine Kopie der Widerrufsbelehrung erhalten zu haben".
In seiner Sitzung vom 25.04.2000 nahm der Vorstand der Klägerin das Beitrittsgesuch des Beklagten an. Mit Schreiben vom 25.04.2000 wurde der Beklagte von diesem Vorstandsbeschluss unterrichtet und erhielt gleichzeitig eine Mitgliedsurkunde. Die Mitgliedschaft umfasste die Zeichnung von 10 Geschäftsanteilen zu je 1.000,00 DM. Zuzüglich zur Geschäftseinlage von insgesamt 10.000,00 DM waren eine Betreuungsgebühr in Höhe von 500,00 DM sowie ein Eintrittsgeld in Höhe von 100,00 DM vereinbart. Ebenfalls unter dem 19.04.2000 stellte der Beklagte einen Antrag auf Teilstundung, in dem er sich verpflichtete, eine Soforteinlage in Höhe von 2.000,00 DM, das Eintrittsgeld, die Betreuungsgebühr sowie einen Zusatzbetrag in Höhe von 100,00 DM wegen "Förderung gem. § 17 EigZulG" sogleich zu entrichten. Der Restbetrag in Höhe von 8.000,00 DM sollte in monatlichen Raten von jeweils 80,00 DM gezahlt werden. Insoweit erteilte der Beklagte der Klägerin eine Einzugsermächtigung. Der Vorstand der Klägerin nahm den Teilstundungsantrag am 25.04.2000 an. Nachdem er mit Schreiben der Klägerin vom 25.04.2000 weitere Unterlagen über die Genossenschaft erhalten hatte, entschloss sich der Beklagte, seinen Beitritt zur Genossenschaft rückgängig zu machen. Am 26.04.2000 setzte seine Ehefrau ... ... sich telefonisch mit dem Vermittler ... in Verbindung und erklärte die "Kündigung" der Mitgliedschaft in der Genossenschaft. Während der Beklagte die Raten für Juni und Juli 2000 von seinem Konto abbuchen ließ, widersprach er den Lastschriften für die Monate August, September, Oktober und November 2000. Hierdurch entstanden der Klägerin Rücklastgebühren in Höhe von jeweils 7,50 DM. Mit Schreiben vom 11.01.2001 stellte die Klägerin daraufhin die gesamte ausstehende Restforderung in Höhe von 10.462,50 DM fällig. Der Beklagte erwiderte in einem undatierten Schreiben, er habe die Mitgliedschaft bei der Klägerin gekündigt. Eine derartige Erklärung hatte diese indes nicht erhalten. Die Klägerin akzeptierte jedoch das vorerwähnte undatierte Schreiben aus dem Jahr 2001 als Kündigungserklärung und teilte dies dem Beklagten mit Schreiben vom 27.05.2002 mit. Gleichzeitig wies sie ihm in diesem Schreiben darauf hin, dass gem. § 7 ihrer Satzung nur mit einer Frist von 5 Jahren zum Jahresende gekündigt werden könne. Wegen des Inhalts dieser Regelung wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung der Satzung (Bl. 51 d. A.) Bezug genommen. Unter Hinweis darauf, dass die Mitgliedschaft des Beklagten nach dieser Bestimmung erst zum 31.12.2006 ende, forderte sie ihn zur Einzahlung der ausstehenden Beträge auf. Trotz Mahnungen vom 16.12.2004, 07.01.2005 und 27.01.2005 leistete der Beklagte keine weiteren Zahlungen an die Klägerin. Vielmehr erklärte er mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 06.09.2005 den Widerruf seiner Beitrittserklärung vom 19.04.2000.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die dem Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung sei – ungeachtet ihrer widersprüchlichen Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist – wirksam, da hier der Tag der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und der Aushändigung der Widerrufsbelehrung identisch seien. Hierzu behauptet sie, die Widerrufsbelehrung sei dem Beklagten am 19.04.2000 übergeben worden. Die in der Widerrufsbelehrung enthaltene Empfangsbestätigung erachtet sie als unschädlich. Auf Grund der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung sei die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung des Beklagten vom 06.09.2005 bereits abgelaufen gewesen. Weiterhin ist die Klägerin der Ansicht, die von Frau ... gegenüber Herrn ... erklärte "Kündigung" sei unwirksam. Sie hält sich ferner für berechtigt, ungeachtet der getroffenen Teilstundungsvereinbarung die gesamte Restforderung fällig zu stellen und geltend zu machen, da diese spätestens mit dem ständigen Rückruf der durch Einzugsermächtigung abgerufenen Teilbeträge konkludent aufgehoben worden sei. Hilfsweise trägt sie vor, dass im Falle einer Wirksamkeit der Stundungsvereinbarung immerhin bereits eine Forderung in Höhe von 3.928,00 € fällig sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.349,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.12.2004 zuzüglich vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 278,05 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, die Widerrufsbelehrung bereits am 19.04.2000 erhalten zu haben. Vielmehr sei diese ihm erst mit Schreiben vom 25.04.2000 übersandt worden. Er hält die Widerrufsbelehrung der Klägerin für mangelhaft und vertritt deshalb die Ansicht, die Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt seiner Widerrufserklärung noch nicht überschritten gewesen. Der Beklagte meint, er habe mit der telefonischen Erklärung seiner Ehefrau gegenüber Herrn ... die Genossenschaftsmitgliedschaft am 26.04.2000 wirksam gekündigt. Des Weiteren erachtet er die von der Klägerin geltend gemachte Forderung auf Grund der Teilstundungsvereinbarung als noch nicht fällig. Ferner erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Schließlich beruft er sich auch auf Verwirkung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben zur Frage der Übergabe der Widerrufsbelehrung durch die Vernehmung der Zeugen ... und ... .... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 5.349,40 € aus dem Beitrittsvertrag vom 19./25.04.2000 zu, da dieser seine Beitrittserklärung zur Klägerin durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 06.09.2005 wirksam widerrufen hat.
Nach Art. 229 § 5 EGBGB ist auf Schuldverhältnisse, die vor dem 01. Januar 2002 entstanden sind, das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Nach § 11 HausTWG gilt für vor dem 01.10.2000 zustande gekommene Verträge das Haustürwiderrufsgesetz, während auf danach geschlossene Verträge § 361 a BGB anzuwenden ist. Vorliegend ist das Haustürwiderrufsgesetz maßgeblich, weil der streitgegenständliche Vertrag am 19./25.04.2000 geschlossen wurde.
Beim vorliegenden Vertrag handelt es sich um ein Haustürgeschäft im Sinne des § 1 HausTWG. Der Beklagte als Kunde ist zur Abgabe seiner auf den Abschluss eines Vertrags über eine entgeltliche Leistung gerichteten Willenserklärung durch mündliche Verhandlungen in seiner Privatwohnung bestimmt worden. Danach stand dem Beklagten bezüglich seiner Beitrittserklärung ein Widerrufsrecht zu, das er mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 06.09.2005 wirksam ausgeübt hat. Insbesondere war die Widerrufserklärung nicht verspätet. Denn der Lauf der einwöchigen Widerrufsfrist des § 1 HausTWG beginnt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HausTWG erst mit Aushändigung einer den dortigen Erfordernissen entsprechenden Widerrufsbelehrung. Die von der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung wird diesen Anforderungen jedoch nicht gerecht.
Es kann dahinstehen, ob die Widerrufsbelehrung bereits deshalb unwirksam ist, weil sie hinsichtlich des Fristbeginns insoweit widersprüchliche Aussagen enthält, als zum einen auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und zum anderen auf denjenigen der Aushändigung der Widerrufsbelehrung abgestellt wird. Ebenfalls kann offen bleiben, ob diese Diskrepanz im vorliegenden Fall unschädlich sein könnte, wenn – wie von der Klägerin vorgetragen – Unterzeichnung und Aushändigung am selben Tag – dem 19.04.2000 – erfolgten, so dass die Widerrufsfrist in jedem Fall am 19.04.2000 begann. Es bedarf daher keiner Würdigung der zum Datum der Aushändigung der Widerrufsbelehrung erhobenen Zeugenbeweise. Denn die Widerrufsbelehrung ist bereits deshalb unwirksam, weil sie ein beweislaständerndes Empfangsbekenntnis enthält.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HausTWG darf die Widerrufsbelehrung keine anderen Erklärungen enthalten. Vorliegend war sie mit einer Empfangsbestätigung des Beklagten bezüglich des Erhalts der Widerrufsbelehrung verbunden. Diese Empfangsbestätigung stellt eine "andere Erklärung" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 HausTWG dar. Der Zweck des Verbindungsverbotes besteht darin, die Übersichtlichkeit und die Hervorhebung der Belehrung abzusichern. Das Verbot bezieht sich daher nicht generell auf sämtliche Erklärungen, so dass solche Zusätze unschädlich sind, durch die die Übersichtlichkeit und Aufmerksamkeit nicht beschränkt werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um solche Erklärungen, welche die Widerrufsbelehrung in ihrem gebotenen Inhalt verdeutlichen (BGH NJW 1993, 64; BGH NJW 1993, 1013). Vom Verbot erfasst werden dagegen Erklärungen, die die Hervorhebung der Widerrufsbelehrung ihrem Inhalt nach abschwächen, einen eigenen Inhalt haben und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind (BGH NJW 1993, 2868; OLG Stuttgart, WM 1991, 64). Die streitgegenständliche Erklärung, mit welcher der Empfang der Widerrufsbelehrung bestätigt wurde, steht mit deren Inhalt und rechtlicher Wirksamkeit in keinem notwendigen Zusammenhang. Die Belehrung über das Recht zum Widerruf dient vornehmlich dem Schutz des Kunden, während die Bestätigung der Entgegennahme der Widerrufsbelehrung vor allem eine Beweiserleichterung der anderen Vertragspartei bezweckt, die für den Zugang der Belehrung beweisbelastet ist. Die Empfangsbestätigung stellt auch deshalb eine unzulässige Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 HausTWG dar, weil sie ihrerseits nach § 11 Nr. 15 b AGBG gesondert unterschrieben werden muss. Beim vorliegenden Vertragstext handelt es sich um formularmäßig von der Klägerin vorformulierte Vereinbarungen, für die die Bestimmungen des AGBG gelten. Nach § 11 Nr. 15 b AGBG ist eine Bestimmung unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er sich von diesem bestimmte Tatsachen bestätigen lässt. Diese Voraussetzungen werden von der Empfangsbestätigung im Formular der Beklagten, die nicht gesondert unterschrieben ist, erfüllt. Die Unwirksamkeit der Empfangsbestätigung wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 15 b AGBG führt zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Sieht das AGBG das Empfangsbekenntnis für so wichtig an, dass es zu seiner Wirksamkeit in AGB eine gesonderte Unterschrift verlangt, kann es nicht für so unbedeutend gehalten werden, dass es von der Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht ablenkt (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.).
Ist die Belehrung über das Widerrufsrecht wie vorliegend nicht ordnungsgemäß erfolgt, so erlischt das Widerrufsrecht des Kunden nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HausTWG erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung. Bis zur Widerrufserklärung sind die beiderseitigen Leistungen unstreitig noch nicht vollständig bewirkt worden.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.