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Landgericht Paderborn·4 O 352/12·07.01.2014

Schadensersatz wegen Anlagevermittlung „M“: fehlende objektive Plausibilitätsprüfung

ZivilrechtKapitalanlagerechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Anlagevermittlerin Schadensersatz und Rückabwicklung eines Modells, bei dem Lebensversicherungen an eine Gesellschaft veräußert und die Auszahlungen in weitere Produkte reinvestiert wurden. Das Gericht bejahte eine Pflichtverletzung aus dem Vermittlungsvertrag, weil die Beklagte nur auf Prospekt- und Schulungsangaben des Kapitalsuchenden gestützt und fehlende objektive Kenntnisse zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit nicht offengelegt hatte. Die Beklagte wurde überwiegend zur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte sowie zur Freistellung von Folgeverträgen verurteilt; ein Teil der Zinsforderung und ein Teilbetrag zur Fondsbeteiligung wurden abgewiesen.

Ausgang: Klage wegen fehlerhafter Anlagevermittlung überwiegend stattgegeben; Teilabweisung bei Vorenthaltungszinsen und einem Teilbetrag zur Fondsbeteiligung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anlagevermittler muss den Interessenten richtig und vollständig über für die Anlageentscheidung wesentliche Umstände informieren und hierzu das Anlagekonzept jedenfalls auf wirtschaftliche Plausibilität prüfen.

2

Stützt sich der Anlagevermittler ausschließlich auf Angaben des Kapitalsuchenden (Prospekt/Werbeunterlagen/Schulungen) und fehlen objektive Erkenntnisgrundlagen, muss er seine unzureichende Kenntnis offenlegen.

3

Werbeunterlagen und Schulungsveranstaltungen des Kapitalsuchenden sind regelmäßig keine tragfähige objektive Grundlage für eine Plausibilitätsprüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Anlage.

4

Bei einer in einem wesentlichen Punkt unvollständigen Auskunft besteht nach der Lebenserfahrung eine Vermutung der Ursächlichkeit für die Anlageentscheidung, die der Vermittler zu widerlegen hat.

5

Bei Haftung wegen Pflichtverletzung aus dem Vermittlungsvertrag ist der Anleger grundsätzlich so zu stellen, als hätte er die Anlage nicht gezeichnet; hierzu können Rückabwicklung Zug um Zug gegen Abtretung von Rechten und Freistellung von Folgepflichten gehören.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 280 BGB§ 249 BGB§ 291 BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte

          gegen die Insolvenzverwalterin Q aus dem Vertrag mit der

           Q Nr. 090300PKL 008 17.675,00 € nebst Zinsen in Höhe

           von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 08.10.2012 zu zahlen.

           Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte

           aus der Beteiligung an der B,

           Beteiligungs-Nr. AGP 100859 3.040,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5

           Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 08.10.2012 zu zahlen.

           Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte

           aus der Lebensversicherung bei der A der Nr.

           01FV-7319321/3 10.920,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

           über dem Basiszins seit dem 08.10.2012 zu zahlen.

           Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von allen Ansprüchen der B

           Beteiligungs-Nr. AGP100859, sowie der

           A mit der Nr. 01FV-7319321/3 freizustellen.

           Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

           Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

           Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils

           beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch und begehrt Rückabwicklung eines durch die Beklagte vermittelten sogenannten „M“, der die Veräußerung zweier bestehender Lebensversicherungen an die Q sowie die Investition des Erlöses in zwei weitere Anlageprodukte vorsah.

3

Im März 2009 kam es zwischen der Klägerin und einem Mitarbeiter der Beklagten zu einem Vermittlungsgespräch im Hinblick auf die streitgegenständliche Kapitalanlage der Q.

4

Das Geschäftsmodell der Q sah vor, dass Immobilien aus Sondersituationen wie Insolvenzen oder Versteigerungen günstig erworben, anschließend renoviert bzw. ggfls. instandgesetzt und schließlich zeitnah gewinnbringend wieder veräußert werden. Als Ort für die Umsetzung des Geschäftsmodells hatte man sich auf das Vogtland konzentriert. Die Q warb damit, dass dieses verkehrsgünstig gelegen sei, geringe Bodenrichtwerte, niedrige Gestehungskosten und –preise, hohes Fördermittelpotenzial und im bundesweiten Vergleich ein deutlich überproportionales Wirtschaftswachstum aufweise. Die Finanzierung des Geschäftsmodells sollte durch die eingezogenen Werte der Lebensversicherungen der Anleger erfolgen. Diese sollten zum Einen in die anvisierten Objekte investiert und zum Anderen an die jeweiligen Anleger in monatlichen Raten über eine Dauer von zehn Jahren gewinnbringend zurückgezahlt werden.

5

Die Klägerin verkaufte im Zuge des Gesprächs mit dem Mitarbeiter der Beklagten ihre beiden Lebensversicherungen bei der I (Gesamt-Auszahlungsbetrag: 29.186,65 €, vgl. Bl. 84 d. A.) an die Firma Q (Anlage K8, K9) und unterschrieb die diesbezüglichen Abwicklungsaufträge (Anl. K10, K11), damit die Q die Versicherung kündigen und den Rückkaufwert einziehen konnte. Die vorläufige Kaufpreis- und Auszahlungsprognose wies für die Klägerin einen vorläufigen Betrag von 54.468,72 € aus, welcher linear innerhalb der folgenden zehn Jahren an die Klägerin ausgeschüttet werden sollte, für einen Zeitraum von neun Jahren monatlich einen Betrag von 434,88 €, im zehnten Jahr monatliche Beträge von 625,14 €.

6

Die Klägerin unterschrieb darüber hinaus eine Sondervereinbarung mit der Q, nach deren Inhalt die Kaufpreisprognose über einen externen Drittschuldner, die T, abgesichert werden sollte (Anl. K12).

7

Der „M“ der Klägerin sah weiterhin die Re-Investition der durch die Q ausgezahlten monatlichen Beträge in den „B“ sowie eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der A Lebensversicherung AG vor. Dabei sollten in den B-Fond monatlich 32,00 € fließen und an die A Versicherung 488,00 € monatlich (Anlage K1). Auch diese Verträge schloss die Klägerin ab.

8

Die zunächst erfolgten Zahlungen durch die Q wurden im März 2011 eingestellt. Im März 2012 wurde unter dem Aktenzeichen 1504 IN 798/12 des Amtsgerichts München das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q eröffnet. Der Vorstand der Q Herr H wurde im Juni 2012 wegen unterlassener Umsetzung der angepriesenen Absicherung durch die T, die wesentlicher Teil des Anlagemodells war, durch das Landgericht München wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verurteilt (Anl. B4).

9

Die Klägerin ist der Ansicht, das Investitionsvorhaben der Q weise massive Plausibilitätslücken auf. Bei sorgfältiger Recherche hätte die Beklagte erkennen können und müssen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Anlageprodukt nicht um taugliche Anlageprodukte handele. Für eine Altersvorsorge sei das Produkt gänzlich ungeeignet. Eine Plausibilitätsprüfung durch die Beklagte habe schon nicht stattgefunden. Die Beklagte sei ihr daher zum Schadensersatz verpflichtet, so dass sie Rückabwicklung des sog. „M“ verlangen könne.

10

Die Klägerin behauptet, bis März 2011 habe sie von der Q 23 Raten zu je 488,10 €, d. h. einen Betrag in Höhe von insgesamt 11.226,30 € erhalten.

11

An die B habe die Klägerin bis einschließlich März 2012 eine Summe von insgesamt 3.136,00 € und an die A Lebensversicherung eine Summe von 10.920,00 € gezahlt.

12

Die Klägerin beantragt,

13

1.       die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte gegen die Insolvenzverwalterin Q auf dem Vertrag mit der Q Nr. 090330PKL008 17.675,00 € nebst Vorenthaltungszinsen von 5 % vom 08.05.2009 bis zur Klagezustellung und von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2012 zu zahlen,

14

2.       die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Beteiligung an der B, Beteiligungs-Nr. AGP100859 3.136,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 08.10.2012 zu zahlen,

15

3.       die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Lebensversicherung bei der A mit der Nr. 01FV-7319321/3 10.920,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 08.10.2012 zu zahlen,

16

4.       die Beklagte zu verurteilen, sie von allen Ansprüchen der B sowie der A aus den genannten Verträgen freizustellen.

17

Die Beklagte beantragt,

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         die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte behauptet, sie habe das Anlageprodukt auf Basis der ihr von der Q übergebenen Werbeunterlagen und Produktinformationen auf Plausibilität geprüft und darüber hinaus an Schulungen der Q teilgenommen, in deren Rahmen diese das Geschäftsmodell vorgestellt habe. Sie ist der Ansicht, dass es danach keinen Grund gebe, an der Plausibilität des Produkts zu zweifeln. Ebenso wie die Anleger sei die Beklagte getäuscht worden.

20

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen K, auf das Sitzungsprotokoll vom 26.04.2013 wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist zulässig und weitgehend begründet.

23

I.

24

Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB wegen positiver Vertragsverletzung des Vermittlungsvertrages, weil diese im Hinblick auf die vermittelte Anlage bei der Q der Klägerin jedenfalls nicht offenbart hat, dass sie nur über unzureichende Kenntnis verfügt, um die Kapitalanlage auf ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen zu können.

25

1.

26

Aufgrund des zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommenen Vermittlungsvertrages war diese zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Dazu bedarf es – jedenfalls grundsätzlich – vorab der eigenen Information des Anlagevermittlers hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden. Denn ohne zutreffende Angaben über die hierfür maßgeblichen Umstände kann der Anlageinteressent sein Engagement nicht zuverlässig beurteilen und keine sachgerechte Anlagenentscheidung treffen. Liegen dazu objektive Daten nicht vor oder verfügt der Anlagevermittler mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, so muss er diese dem anderen Teil zumindest offenlegen. Kapitalanlagevermittler sind unabhängig davon, ob sie besonderes Vertrauen genießen, verpflichtet, das Anlagekonzept, bezüglich dessen sie Auskunft erteilen, (wenigstens) auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin, zu prüfen. Sonst können sie keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Fehlende Sachkunde muss der Anlagevermittler dem Vertragspartner offenlegen (BGH, NJW RR 2000, 998).

27

2.

28

Die Beklagte hat eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen, indem sie der Klägerin die Anlage bei der Q unter Zugrundelegung der Produktinformation, des Emissionsprospekts, der Sondervereinbarung und der durch die Q angebotenen Schulungen anbot, ohne gleichzeitig zu offenbaren, dass es sich dabei im Grunde nur um Erklärungen der Geschäftsführung der Q handelte und sie keine sonstigen objektiven Informationen zur Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage hatte.

29

Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie die Schlüssigkeit des Geschäftsmodells der Q anhand der von der Q übergebenen Werbeunterlagen und Produktinformationen (Anl. B3, B5) sowie unter Zugrundelegung der durch die Q durchgeführten Schulungen durchgeführt habe.

30

Der Zeuge K, der zwar nicht das Vermittlungsgespräch mit der Klägerin geführt hat, allerdings bei der Beklagten beschäftigt gewesen ist, hat in der mündliche Verhandlung vom 26.04.2013 ausgesagt, dass er zum Zustand der Anlageobjekte nichts sagen könne, da er sie zu keinem Zeitpunkt besichtigt habe. Im Übrigen habe auch er die Informationen über wirtschaftliche Hintergründe der Q und auch der T aus dem durch die Q selbst herausgegebenen Emissionsprospekt bezogen. Weitergehende Erkenntnisse habe er selbst nicht gehabt. Er habe sich auch über die handelnden Personen insoweit keine weiteren Gedanken mehr gemacht.

31

Nach Auffassung der Kammer stellen jedoch weder das Beteiligungs-Exposé noch die Mitarbeiterschulungen eine tragfähige Grundlage dar, anhand derer die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage bei der Q verlässlich geprüft werden konnte.

32

a)

33

Sowohl die Produktinformation der Q als auch das Beteiligungsexposé, auf welche die Beklagte hier verwiesen hat, beruht auf den Angaben der Q, d. h. des Kapitalsuchenden selbst, und waren deshalb ohne objektiven Aussagewert (so auch BGH, NJW-RR 2000, 998). Dies hätte auch die Beklagte erkennen müssen. Bereits im Vorwort der Produktinformation wird zum Ausdruck gebracht, dass die Q mit dem Prospekt von den Vorteilen der Konzeption überzeugen will.

34

Im Übrigen kann die eingereichte Produktinformation (Anl. B3) zum Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage im März 2009 entgegen des Vortrags der Beklagten nicht geprüft und für schlüssig befunden worden sein. Denn in der eingereichten Anlage B3 sind Beispiele für die Geschäftstätigkeit mit dem Stand Juni 2009 angeführt (S. 23). Gleiches gilt für das als Anlage B5 zu den Akten gereichte Beteiligungsexposé, welches das Datum vom 10. Juni 2009 in der Fassung vom 12. November trägt.

35

b)

36

Bei der Präsentation der Kapitalanlage durch die Q (Mitarbeiterschulungen), auf welche sich die Beklagte weiterhin beruft, handelt es sich um (Werbe-)Veranstaltungen des Kapitalsuchenden selbst. Die Kammer ist der Überzeugung, dass durch die dort erlangten Informationen jeweils keine für eine Plausibilitätsprüfung zugrundelegbaren objektiven Tatsachen erlangt werden.

37

Eine objektive Grundlage zur Bewertung der Kapitalanlage ergab sich auch nicht aus eigenen Erfahrungen der Beklagten, da es sich bei dem Konzept der Q um eine neue Geschäftsidee handelte, die bei Zeichnung der Anlage durch die Klägerin im Frühjahr 2009 kaum Geschäftstätigkeit vorzuweisen hatte. Die Q hat ausweislich der Produktinformation (S. 23) erst Ende 2008 ihre Tätigkeit aufgenommen.

38

Die Beklagte hätte sich daher selbst sachkundig machen müssen, bevor sie zum Anlagemodell der Q Auskunft gab und die wirtschaftliche Plausibilität der Kapitalbeteiligung anhand objektiver Tatsachen prüfen müssen.

39

c)

40

Eine hypothetisch erfolgte Plausibilitätsprüfung hätte nach Auffassung der Kammer dazu geführt, dass sich Anhaltspunkte für eine Unschlüssigkeit des Anlagekonzepts ergeben hätten.

41

Bei pflichtgemäßer Prüfung wäre ihr zunächst die offensichtlich fragwürdige Höhe der erwarteten Rendite aufgefallen. Die persönliche Auszahlungsprognose stellte eine Verdoppelung des eingesetzten Kapitals in Aussicht, so dass Renditen deutlich über 10 % pro Jahr hätten erwirtschaftet werden müssen. Auch in der Produktinformation der Q wird für die streitgegenständliche Anlage unübersehbar durch grafische Hervorhebung gerade mit der Verdoppelung des Guthabens der Anleger geworben. Renditeprognosen im zweistelligen Bereich rechtfertigen nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH allerdings ernsthafte Zweifel an der wirtschaftlichen Tragfähigkeit eines Konzepts.

42

Spätestens unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass es sich bei dem Vogtland entgegen der Darstellung der Q um eine strukturschwache Gegend handelt, hätten der Beklagten erhebliche Zweifel an der Plausibilität der Renditeerwartung der Anlage kommen müssen. Auch angesichts grundsätzlich guter Renditechancen im Immobiliengeschäft bestanden nach Auffassung der Kammer auch aus diesen Gründen Anlass, das Konzept zu hinterfragen.

43

Die als „insolvenzsichere“ angepriesene Absicherung ist weiterhin nicht durch einen unabhängigen Dritten, sondern ebenfalls durch eine neu gegründete Kommanditgesellschaft der H erfolgt, die T. In der Produktinformation der Q (Anl. B3) wird damit geworben, dass durch die geschaffene Rückzahlungsvorsorge für den Kunden als Verkäufer die sicherheitsorientierte und kundenfreundliche Geschäftspolitik der Q deutlich unterstrichen werde. Die Rückzahlungsvorsorge sollte dergestalt funktionieren, dass die Q regelmäßig aus den angekauften Versicherungspolicen oder der Kundenanlage einen Betrag in Höhe von 40 % des Vertragsgegenwerts in eine Beteiligung an der 1. T investiert und an den erworbenen KG-Anteilen den Kunden zur „Sicherung“ der Rückzahlungsprognose gemäß ihrer Bedingungen sicherungshalber einen unentgeltlichen Ertragsnießbrauch einräumt. Die T wiederum investiere „mit dem Ziel der Erwirtschaftung attraktiver Mietrenditen überwiegend in ausgewählte Bestandsimmobilien nach harten Kriterien im Rahmen eines fest definierten Erwerbsprofils“.

44

Diese Angaben stehen jedoch im klaren Widerspruch zu dem Inhalt der an diese Möglichkeit anschließenden Sondervereinbarung (Anl. K12), die mit den jeweiligen Kunden – wie hier der Klägerin – abgeschlossen werden. Darin wird gerade eine Sicherheit für den Fall der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Q suggeriert, die ein Ertragsnießbrauch an einer unternehmerischen Beteiligung gar nicht bieten kann, da er letztendlich vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens abhängig ist.

45

Danach ist mit einer Absicherung geworben worden, die tatsächlich keine Absicherung darstellen kann. Die T hat ebenfalls mit dem ihr zur Verfügung gestellten Geld Investitionen vorgenommen, so dass der Erwerb von KG-Anteilen und die anschließende Einräumung eines Nießbrauchs keinesfalls Sicherheit bieten kann.

46

Im Übrigen bestehen zwischen der Q und der T, wie oben bereits erörtert, gesellschaftsrechtliche Verflechtungen, so dass finanzielle Schwierigkeiten der Q sich unweigerlich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des sogenannten unabhängigen Dritten, der T, auswirken.

47

Trotz allem distanziert sich die Q in der Produktinformation und dem zugrunde liegenden Exposé von riskanten Anlagen, von einem Verlustrisiko ist in diesem Zusammenhang an keiner Stelle die Rede.

48

3.

49

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die in einem wesentlichen Punkt unvollständige Auskunft ursächlich für die Beteiligungsentscheidung der Klägerin war (ständige Rechtsprechung, BGH, III ZR 249/09). Diese Vermutung konnte die Beklagte im vorliegenden Fall nicht entkräften.

50

4.

51

Wegen der positiven Vertragsverletzung ist die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet. Diese kann verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie sich an dem Anlagemodell der Q nicht beteiligt.

52

a)

53

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 17.675,00 € ergibt sich als Differenzbetrag zwischen dem Wert der verkauften Versicherungen und der erhaltenen Zahlungen durch die Q, begrenzt durch den Antrag, § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Q erlangte durch die Versicherungen der Klägerin einen Gesamtbetrag von 29.186,65 € (Bl. 84 d. A.). Nach eigenem Vortrag erhielt die Klägerin seitens der Q 23 Raten zu je 488,10 €, d. h. einen Gesamtbetrag von 11.226,30 € (Bl. 12 d. A.).

54

b)

55

Die Klägerin hat weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von 3.040,00 € wegen der Investitionen in die B, welche ebenfalls auf die Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage zurückzuführen sind. Nach den durch die Klägerin vorgelegten Kontoauszügen (Anlage K21, Bl. 108 ff. d. A.) ergeben sich für den Zeitraum Juni 2009 bis einschließlich August 2012 (38 Monate) monatliche Zahlungen der Klägerin in Höhe von jeweils 32,00 €, wobei im Oktober 2011, im März 2012 sowie im Juni 2012 keine Abbuchungen dargelegt sind. Unter Zugrundelegung von 35 Monatsbeiträgen zu je 32,00 € und einer darüber hinaus gezahlten Einmaleinlage in Höhe von 1.920,00 € ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 3.040,00 €. Insoweit war die Klage im Übrigen abzuweisen.

56

c)

57

Im Hinblick auf die durch die Klägerin geleisteten Zahlungen an die Lebensversicherung bei der A besteht ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 10.920,00 €. Aus den durch die Klägerin vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich monatliche Zahlungen in Höhe von jeweils 455,00 € von Juni 2009 bis einschließlich Juli 2011, d. h. über 26 Monate. Auch dieser Anspruch wird durch die Antragstellung der Klägerin begrenzt, § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO.

58

d)

59

Gemäß §§ 280, 249 BGB besteht weiterhin ein Anspruch auf Freistellung der im Zuge der Zeichnung der Anlage bei der Q geschlossenen Verträge bezüglich der B und der A Lebensversicherung.

60

II.

61

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB und besteht in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2012. Im Hinblick auf die beantragten, jedoch nicht näher dargelegten Vorenthaltungszinsen ab dem 08.05.2009 bis zur Klagezustellung war die Klage abzuweisen.

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III.

63

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.