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Landgericht Paderborn·4 O 291/24·06.05.2025

Kfz-Kauf: Rücktritt mangels angemessener Nacherfüllungsfrist; Abschleppkosten ersatzfähig

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach Kauf eines gebrauchten Pkw die Rückabwicklung sowie Ersatz von Reparatur- und Anwaltskosten; die Beklagte widerklagte auf vorgerichtliche Anwaltskosten. Das Gericht hielt den Rücktritt für unwirksam, weil der Verkäuferin nach Abholung des Fahrzeugs zur Diagnose und Reparatur noch eine angemessene Nacherfüllungszeit zustand. Reparaturkosten der von der Klägerin beauftragten Werkstatt wurden mangels Nacherfüllungsmöglichkeit bzw. Freigabe nicht ersetzt. Ersatzfähig waren nur Abschleppkosten als Mangelfolgeschaden; die Widerklage hatte Erfolg.

Ausgang: Klage nur hinsichtlich Abschleppkosten (180 €) erfolgreich, im Übrigen abgewiesen; Widerklage auf Anwaltskosten (332,80 €) stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rücktritt vom Verbrauchsgüterkauf setzt grundsätzlich voraus, dass dem Unternehmer eine angemessene Möglichkeit zur Nacherfüllung eingeräumt wird; eine verfrühte Rücktrittserklärung ist unwirksam.

2

§ 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB entbindet nicht von der Notwendigkeit, dass nach der Mangelunterrichtung eine angemessene Zeit zur Nacherfüllung verstrichen sein muss; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.

3

Der Zeitraum für eine angemessene Nacherfüllung beginnt bei vereinbarter Abholung des Kaufgegenstands regelmäßig erst mit der tatsächlichen Verbringung in den Einflussbereich des Verkäufers zur Diagnose und Reparatur.

4

Abschleppkosten, die infolge eines bei Gefahrübergang angelegten Mangels anfallen, können als Mangelfolgeschaden nach § 280 Abs. 1 BGB ohne Fristsetzung ersatzfähig sein, sofern keine Exkulpation erfolgt.

5

Vom Käufer eigenveranlasste Werkstattreparaturen sind als Schadensersatz statt der Leistung nicht ersatzfähig, wenn dem Verkäufer zuvor keine Nacherfüllungsmöglichkeit eingeräumt wurde und eine Beauftragung/Freigabe durch den Verkäufer nicht bewiesen ist.

Relevante Normen
§ 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 434, 323 BGB§ 323 Abs. 1 BGB§ 474 Abs. 1 BGB§ 475d Abs. 1 BGB§ 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB§ 437 Nr. 3 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 180,00 € nebst

Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte außergerichtliche und nicht anrechenbare Anwaltskosten zu zahlen in Höhe von 332,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28.09.2024.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige

Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug sowie die Zahlung von Schadensersatz; widerklagend verlangt die Beklagte Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten.

2

Mit Kaufvertrag vom 20.04.2024 erwarb die Klägerin als Privatperson von der

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Beklagten, der Firma „T“, ein gebrauchtes Kraftfahrzeug der Marke Hyundai, Modell: Santa Fe, in grau mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer: … zu einem Kaufpreis von 7.490,00 €. Das Fahrzeug wurde am 09.03.2007 erstzugelassen und wies laut Kaufvertrag einen Tachostand von 170.000 km auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag vom 20.04.2024, Anlage K 1 zur Klage, Bl. 8 d.A., Bezug genommen.

4

Am 27.04.2024 wurde das streitgegenständlichen Fahrzeug sodann von der Klägerin bei der Beklagten abgeholt. Die Klägerin rief noch am 27.04.2024 den Inhaber der Beklagten an, weil nach ihrer Behauptung bereits auf der Rückfahrt an dem Fahrzeug eine Überhitzung eintrat. Der Inhaber der Beklagten schickte der Klägerin darauf jedenfalls eine SMS-Nachricht, mit der er sie über das für das Fahrzeug erforderliche Öl informierte.

5

Nachfolgend befand sich das Fahrzeug in der Werkstatt Autoservice O. Dort wurde am 07.05.2024 eine Reparatur an dem Fahrzeug durchgeführt, bei der unter anderem der Tankgeber an dem Fahrzeug instandgesetzt wurde, der Beifahrersitz geprüft und instandgesetzt wurde, der Zylinderkopf abgedichtet wurde, der Motor gereinigt wurde und nach Prüfung des Kühlsystems die Klimaanlage abgesaugt und aufgefüllt wurde. Für die Arbeiten wurden der Klägerin Kosten in Höhe von 408,99 € berechnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 07.05.2024, Anlage K 2, Bl. 9 d.A., Bezug genommen.

6

Ausweislich einer Rechnung vom 13.05.2024 (Anlage K 3, Bl. 10 d.A.) sind der Klägerin für einen Abschleppvorgang in den Niederlanden am 11.05.2024 Kosten in Höhe von 180,00 € berechnet worden, die sie bezahlte.

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Darauf erstellte die Firma Autoservice O mit Datum vom 22.05.2024 (Anlage K 4, Bl. 11 d.A.) einen Kostenvoranschlag insbesondere zur Erneuerung der

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Zylinderkopfabdichtung an dem streitgegenständlichen Fahrzeug. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kostenvoranschlag vom 22.05.2024, Anlage K 4, Bl. 11 d.A., verwiesen.

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Mit E-Mail vom 28.05.2024 teilte die Klägerin durch die Zeugin T dem Inhaber der Beklagten Beanstandungen am dem Fahrzeug betreffend eine Motorüberhitzung mit. Sie forderte zugleich den Inhaber der Beklagten auf, dass dieser entweder das Fahrzeug abholen solle und die Reparatur in einer Fachwerkstatt durchführen lasse, er die Werkstatt Auto Service O in E mit der Reparatur auf seine Kosten beauftrage oder er das Fahrzeug zurücknehmen solle und den Kaufpreis vollständig erstatte. Wegen der Einzelheiten wird auf die E-Mail vom 28.05.2024, Anlage K 5, Bl. 12 f. d.A., Bezug genommen.

10

In der Folge vereinbarten die Parteien, dass der Inhaber der Beklagten das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt instand setzen lässt.

11

Mit E-Mail vom 03.06.2024 (Anlage K 6, Bl. 14 d.A.) teilte die Zeugin T dem Inhaber der Beklagten mit, dass dieser das Fahrzeug am nächsten Tag abholen könne und forderte zur Rückgabe des Fahrzeuges binnen einer Woche auf.

12

Das Fahrzeug wurde von dem Inhaber der Beklagten sodann am 05.06.2024 abgeholt.

13

Mit E-Mail vom 11.06.2024 (Anlage K 7, Bl. 17 d.A.) nahm die Zeugin T sodann Bezug auf ein mit dem Inhaber der Beklagten geführtes Telefonat. Da das Fahrzeug noch nicht instandgesetzt war, setzte sie in der E-Mail eine „Nachfrist“ bis zum 17.06.2024.

14

Mit Schreiben vom 18.06.2024 (Anlage K 8, Bl. 20 d.A.) erklärte die Klägerin sodann den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Inhaber der Beklagten auf, den Kaufpreis i.H.v. 7.490,00 € bis zum 25.06.2024 zurückzuzahlen. Das Fahrzeug war noch im Besitz des Inhabers der Beklagten.

15

Mit E-Mail vom 18.06.2024 (Anlage K 9, Bl. 22 d.A.) wies der Inhaber der Beklagten den Rücktritt zurück. Er wies darauf hin, dass versucht werde, den Mangel so schnell wie möglich zu beseitigen. Es sei zunächst eine Fehlerbehebung an der Wasserpumpe, dem Thermostat und dem Kühler versucht worden, aber der Fehler noch aufgetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die E-Mail vom 18.06.2024, Anlage K 9, Bl. 22 d.A., Bezug genommen.

16

Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.07.2024 (Anlage K 10, Bl. 26 ff. d.A.) wurde der

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Inhaber der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 408,99 € und Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 7.490,00 € bis zum 17.07.2024 aufgefordert.

18

Mit E-Mail vom 06.07.2024 (Anlage K 11, Bl. 30 d.A.) teilte der Inhaber der Beklagten mit, dass die Reparatur des Fahrzeuges erfolgt sei und dieses ab dem 04.07.2024 abgeholt werden könne.

19

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2024 (Anlage zur Klageerwiderung vom 25.09.2024, Bl. 64 f. d.A.) wurde zudem auf Beklagtenseite die vorgerichtliche Tätigkeit angezeigt.

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Vorgerichtlich sind der Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 7.898,99 € entstanden. Dieser Gegenstandswert setzt sich aus dem Kaufpreis in Höhe von 7.490,00 € und den Reparaturkosten in Höhe von 408,99 € zusammen. Die Abschleppkosten wurden vorgerichtlich nicht geltend gemacht.

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Die Klägerin behauptet, der Motor des Fahrzeuges sei bereits nach kurzen Fahrtstrecken überhitzt. Sie ist daher mit weiteren Ausführungen der Ansicht, aufgrund des am 18.06.2024 erklärten Rücktrittes sei der Inhaber der Beklagten zu Rückabwicklung des Kaufvertrages verpflichtet. Insbesondere sei die erfolgte Fristsetzung auch angemessen gewesen, weil der Beklagte seit dem 03.06.2024 spätestens Bescheid gewusst habe und er damit die Möglichkeit gehabt habe, Nachbesserungen durchzuführen.

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Sie ist ferner der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 408,99 € zu, weil – so behauptet sie - die Reparatur nach Absprache mit dem Inhaber der Beklagten in dessen Auftrag erfolgt sei. Er habe ihr geraten, sich wegen des Überhitzungsproblems an ihre Werkstatt zu wenden, da sie ohnehin vorgehabt habe, dort kleinere Mängel beheben zu lassen. Nachfolgend seien auch die Reparaturschritte telefonisch mit dem Inhaber der Beklagten abgestimmt worden und die Firma O habe sodann die abgestimmten Arbeiten ausgeführt. Über den Zustand des Fahrzeuges sei der Inhaber der Beklagten stets insbesondere durch die Zeugin T informiert worden.

23

Ferner würden ihr auch die Abschleppkosten zu ersetzen sei. Sie behauptet dazu, sie sei mit dem Fahrzeug im Urlaub in den Niederlanden liegen geblieben und habe das Fahrzeug daher abschleppen lassen müssen.

24

Die Klägerin beantragt,

25

1.       den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 7.490,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2024 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Hyundai, Modell Santa Fee, Fahrzeugidentifikationsnummer ….., Erstzulassung

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09.03.2007, Farbe grau;

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2.       festzustellen, dass sich das Fahrzeug gemäß Klageantrag Z. 1 bereits in

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Besitz des Beklagten befindet;

29

3.       den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 588,99 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 408,99 € seit dem 18.07.2024 sowie aus einem

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Betrag i.H.v. 180,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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4.       den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von brutto 800,39 € zu zahlen.

32

Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragt die Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten außergerichtliche und nicht anrechenbare Anwaltskosten zu zahlen in Höhe von 332,80 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.

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Die Klägerin beantragt,                               die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, nach dem Telefonat vom 27.04.2024 habe der Inhaber der Beklagten zunächst keine weiteren Nachrichten von der Klägerin erhalten. Er habe insbesondere der Klägerin nicht dazu geraten, das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt zu überprüfen. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass das Fahrzeug nachfolgend bei der Firma Autoservice O zur Reparatur gewesen sei. Dementsprechend habe er eine dortige Reparatur auch nicht freigegeben. Auch darüber, dass das Fahrzeug nach der Behauptung der Klägerin erneut liegen geblieben sei und habe abgeschleppt werden müssen, habe er keine Kenntnis gehabt. Eine telefonische Kontaktaufnahme über die Zeugin T sei erst – wie auch aus der E-Mail-Korrespondenz ersichtlich – nach der Erstellung des Kostenvoranschlags durch die Firma O erfolgt.

37

Die Beklagte ist der Ansicht, der Rücktritt sei nicht wirksam, weil keine angemessene Frist zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten eingeräumt worden sei.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

39

Das Gericht hat die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T und O. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.04.2025 Bezug genommen.

40

Die Klage ist der Beklagten am 17.08.2024 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

41

I.

42

Die zulässige Klage ist nur mit dem Anspruch auf Schadensersatz für die Abschleppkosten in Höhe von 180,00 € begründet; im Übrigen unbegründet. Die zulässige Widerklage ist begründet.

43

1.

44

Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der mit dem Antrag zu 1) begehrte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 7.490,00 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen

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Fahrzeuges, insbesondere nicht aus § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 434, 323 BGB, zu.

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Die Voraussetzungen des Rücktritts sind vorliegend nicht erfüllt. Im Grundsatz setzt das Bestehen eines Rücktrittsrechts voraus, dass angesichts eines bei Übergabe an dem Kaufgegenstand bestehenden Mangels dem Verkäufer nach § 323 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde.

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Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher - wie hier – nimmt § 475d Abs. 1 BGB Ausnahmen von der Bestimmung einer Nacherfüllungsfrist vor. Nach § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB bedarf es einer Fristsetzung zur Nacherfüllung insbesondere nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat.

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Für die Darlegung der Umstände, die das Rücktrittsrecht begründen, ist die Klägerin nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastet.

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Nach dem Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme, basierend auf der Vernehmung der Zeugen T und O, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Beklagten vor der Erklärung des Rücktritts am 18.06.2024  in angemessener Weise die Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt worden ist, weswegen ein Rücktritt am 18.06.2024 nicht wirksam erfolgen konnte.

50

Denn nach dem Ergebnis der Parteianhörung und der Zeugenvernehmung steht fest, dass, nachdem die Parteien sich in Folge der E-Mail vom 28.05.2024 darauf geeinigt hatten, dass der Inhaber der Beklagten das Fahrzeug zur Reparatur bei dem Autoservice O abholt und eine Abholung am 05.06.2024 zur Verbringung in die Reparatur erfolgt ist. Da nachfolgend in der Reparaturwerkstatt zunächst nach der Ursache der Beanstandung gesucht werden musste und der Inhaber der Beklagten der Klägerin auch mitteilte, dass er mehr Zeit benötige, bestand für ihn am

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18.06.2024 noch eine Nacherfüllungsmöglichkeit, weswegen der Rücktritt zu diesem Zeitpunkt nicht wirksam erfolgen konnte.

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Bei der Frage, ob eine Frist angemessen ist, sind die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Vertragspartner zu beachten. Eine zu kurz gesetzte Frist setzt eine längere, angemessene Frist in Lauf. Die Frist muss zudem den Schuldner in die Lage versetzen, die bereits begonnene Leistung zu vollenden (BGH, Urteil vom 21.06.1985 – V ZR 134/84, in: NJW 1985,2640; BeckOK BGB/Lorenz, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 281 Rn. 17 f. m.w.N.; Grüneberg / Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 281 Rn. 10 m.w.N.).

53

Diese Grundsätze zur Angemessenheit der Frist gelten auch um Rahmen des § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach zwar keine ausdrückliche Fristsetzung erforderlich ist, jedoch ab Unterrichtung über den Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung vergangen sein muss (vgl. dazu nur: Grüneberg / Weidenkaff, BGB, 82. Aufl. 2023, § 475d Rn. 3).

54

Soweit die Klägerin zunächst erklärt hat, sie habe bereits auf der Rückfahrt von der Beklagten bei Übernahme des Fahrzeuges am 27.04.2024 bei dem Inhaber der Beklagten angerufen, ist der Anruf als solcher zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin hat dazu jedoch in der mündlichen Verhandlung nur bekundet, sie habe dem Inhaber der Beklagten gesagt, dass an dem Fahrzeug etwas nicht in Ordnung sei. Der Inhaber der Beklagten habe ihr noch ein Foto für das Motoröl geschickt, das nachgefüllt werden musste. Zudem habe sie aus anderen Gründen in die Werkstatt in E fahren wollen und der Inhaber der Beklagten habe in diesem Zusammenhang ihr geraten, dann auch dafür in die Werkstatt zu fahren, um zu sehen, was mit dem Fahrzeug sei. Betreffend dieses Telefonat am 27.04.2024 hat der Inhaber der Beklagte erklärt, dabei sei es nur um die Tankanzeige, die kaputt gewesen sei, und um die Nachfrage nach dem richtigen Motoröl gegangen. Dazu habe er der Klägerin auch noch das betreffende Foto geschickt. Die Überhitzung sei bei dem Telefonat gar kein Thema gewesen.

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Zur Überzeugung des Gerichts lässt sich daher nur feststellen, dass die Parteien am 27.04.2024 telefoniert haben und der Inhaber der Beklagten der Klägerin einen Hinweis zum richtigen Nachfüllen des Motoröls erteilt hat. Zum weiteren Verlauf hat die Klägerin erklärt, erst am 28.05.2024 bei dem Inhaber der Beklagten zusammen mit der Zeugin T angerufen zu haben und auch der Inhaber der Beklagten hat erklärt, von der Klägerin erst wieder etwas gehört zu haben, als ihm der Kostenvoranschlag vom 22.05.2024 übersandt worden sei, mithin mit der E-Mail vom 28.05.2024. Danach ist aber bereits nicht ersichtlich, dass der Inhaber der Beklagten am 27.04.2024 auch nur in einer nach § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB erforderlichen Weise über einen Mangel unterrichtet worden wäre, der den Beginn des angemessenen Zeitraums zur Durchführung von Nacherfüllungsarbeiten in Gang gesetzt hätte. Denn angesichts des Umstands, dass der der Inhaber der Beklagten der Klägerin die Bezeichnung des Öls, das nachzufüllen sei, genannt hat und nachfolgend zunächst nichts weiter von der Klägerin gehört hat, bestand für ihn keinerlei Anlass zu glauben, es seien Nacherfüllungsarbeiten erforderlich. Vielmehr durfte angesichts des Verlaufs der Inhaber der Beklagten zunächst berechtigterweise davon ausgehen, keine weitere Veranlassung zum Handeln zu haben.

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Erst mit der E-Mail vom 28.05.2024 ist der Inhaber der Beklagten sodann konkret über die bestehende Motorüberhitzung informiert worden und ihm wurden mehrere Möglichkeiten der Nachbesserung vorgeschlagen, wobei nachfolgend unstreitig sich die Parteien dahin einigten, dass der Inhaber der Beklagten das Fahrzeug abholt und in einer Werkstatt bei sich reparieren lässt. Dass etwa telefonisch bereits frühzeitiger konkrete Beanstandungen erhoben wurden, hat die Klägerin nicht beweisen können. So hat insbesondere die Zeugin T, die die Korrespondenz mit dem Inhaber der Beklagten maßgeblich geführt hat, lediglich bekundet, erst etwa drei bis vier Wochen nach Fahrzeugübergabe mit der Sache befasst gewesen zu sein und insoweit auf die E-Mail vom 28.05.2024 Bezug genommen. Über die aus den vorgelegten E-Mails hinausgehende Erkenntnisse konnte aus der Aussage der Zeugin T nicht gewonnen werden.

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Da im Grundsatz ohne anderweitige Vereinbarung die Klägerin das Fahrzeug zur  Nacherfüllung bei der Beklagten hätte vorstellen müssen und zudem mit der E-Mail vom 28.05.2024 mehrere Möglichkeiten der Behebung der Beanstandungen vorgeschlagen wurden, bestand für den Inhaber der Beklagten nicht bereits ab dem 28.05.2024 die Möglichkeit der Nachbesserung, sondern erst – nach erfolgter Einigung über die Abholung – mit der Abholung am 05.06.2024.

58

Soweit sodann in der E-Mail vom 03.06.2024 zunächst die Rückgabe des Fahrzeuges binnen einer Woche verlangt wurde und zuletzt eine Frist zur Reparatur bis zum 17.06.2024 gesetzt wurde, war diese Fristsetzung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Parteiinteressen im konkreten Fall erkennbar zu kurz bemessen. So hat bereits die Zeugin T selber in ihrer E-Mail vom 28.05.2024 betreffend die Motorüberhitzung ausgeführt, es gebe „zahlreiche Möglichkeiten“ (E-Mail vom 28.05.2024, Anlage K 5, Bl. 12 d.A.), warum der Motor überhitze. Damit bestand auch auf Klägerseite das Bewusstsein, dass für die Reparatur eine umfangreiche Diagnostik zunächst zu erfolgen hatte, die denknotwendig damit auch einen gewissen Zeitraum beansprucht. In diesem Zusammenhang ist für die Angemessenheit des erforderlichen Nacherfüllungszeitraums auch zu beachten, dass der Inhaber der Beklagten das Fahrzeug abholen und dann in eine Werkstatt bringen musste, sodass allein aufgrund dieser Umstände ein gewisser Zeitlauf erforderlich war. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Klägerin im Termin erklärt hat, der Inhaber der Beklagten habe sie noch am 13.06.2024 angerufen und erklärt, dass er zur Reparatur mehr Zeit benötige. Zudem hat ein weiteres Telefonat, wie auch von der Zeugin T bestätigt, am 17.06.2024 stattgefunden, wobei sich dessen Inhalt nicht mehr aufklären ließ.  Der Inhaber der Beklagten hat zudem zur Reparatur erklärt, es sei zunächst versucht worden, ob der Kühler oder der Turbolader die Beanstandung verursache. Im Ergebnis sei festgestellt worden, dass das Problem die Kopfdichtung gewesen sei. Das Fahrzeug sei dann am 04.07.2024 abholbereit gewesen.

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Aus alledem folgt, dass jedenfalls am 18.06.2024, als der Rücktritt erklärt wurde, dem Inhaber der Beklagten noch die Möglichkeit der Nacherfüllung zustand, weil seit der Abholung am 05.06.2024 weniger als 14 Tage vergangen waren und im vorliegenden Fall angesichts des Fahrzeugtransports, der zunächst erforderlichen Fahrzeugdiagnostik zur Ursachenfeststellung der Beanstandung und der Reparatur in einer nicht zum Betrieb der Beklagten gehörenden Werkstatt jedenfalls am 18.06.2024 noch die Nacherfüllungsmöglichkeit bestand. Nachfolgend ist das Fahrzeug seit dem 04.07.2024 unstreitig abholbereit.

60

Mangels Hauptanspruches besteht auch der mit dem Antrag zu 1) begehrte Zinsanspruch nicht.

61

2.

62

Da mit den Ausführungen zur vorstehenden Ziffer 1. ein Rücktritt nicht wirksam erklärt ist, besteht auch kein Raum für die mit dem Antrag zu 2) begehrte Feststellung, sodass die Klage auch insoweit unbegründet ist.

63

3.

64

Die Klage ist mit dem Antrag zu 3) - Schadensersatz in Höhe von 588,99 € - nur in

65

Höhe von 180,00 € aus §§ 437 Nr. 3, 434, 280 Abs. 1 BGB betreffend den begehrten Ersatz für die Abschleppkosten begründet.

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Denn die Abschleppkosten in Höhe von 180,00 € sind zur Überzeugung des Gerichts entstanden, weil die Klägerin aufgrund des bestehenden Mangels am Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit diesem in den Niederlanden liegen blieb und in der Folge das Fahrzeug abgeschleppt werden musste. Dass die Klägerin in den Niederlanden mit dem Fahrzeug aufgrund der Motorprobleme liegen blieb, hat sie im Termin glaubhaft bekundet. Dazu hat sie nachvollziehbar und widerspruchsfrei angegeben, sie sei am 11.05.2024 in den Niederlanden mit dem Fahrzeug liegen geblieben. Dieses Datum ergibt sich auch aus der mit der Klage überreichten Rechnung über das Abschleppen. Das Fahrzeug sei dann im Ergebnis von dem ADAC nach Hause transportiert worden. Diesen qualifizierten Bekundungen der

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Klägerin im Hinblick auf die erfolgte Abschleppung des Fahrzeuges aus den Niederlanden ist die Beklagte zuletzt im Termin auch nicht mehr hinreichend entgegengetreten.

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Dass an dem Motor des Fahrzeugs zudem eine Beanstandung bei Übergabe bestand, ist im Ergebnis auch von dem Inhaber der Beklagten zuletzt nicht in Abrede gestellt worden, der sich gegenüber der Klägerin zur Reparatur bereit erklärt hat und zuletzt im Termin bekundet hat, es sei festgestellt worden, dass das Problem an der Kopfdichtung bestanden habe.  Die Abschleppkosten sind der Klägerin als Mangelfolgeschaden vorliegend nach § 280 Abs. 1 BGB auch ohne Fristsetzung ersatzfähig. Eine Exkulpation nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ist nicht erfolgt.

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Die hierauf begehrten Rechtshängigkeitszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB) stehen der Klägerin ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag, dem 18.08.2024 (§ 187 Abs.1 BGB analog), zu.

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Soweit zudem die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 408,99 € für die Reparaturrechnung der Firma Auto Service O vom 07.05.2024 in dieser Höhe verlangt, steht ihr dieser Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus §§ 437 Nr. 3, 434, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB, zu.

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Auch insoweit fehlt es zunächst an der Einräumung einer Nacherfüllungsmöglichkeit gegenüber der Beklagten. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zur Ziffer 1) Bezug genommen. Im Hinblick auf das Telefonat vom 27.04.2024 ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Beklagten über die konkreten Beanstandungen, die Gegenstand der Reparatur vom

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07.05.2024 waren, auch nur in Kenntnis gesetzt hat. Vielmehr ließ sich den Bekundungen der Parteien nur entnehmen, dass letztendlich Informationen zu dem zu verwendenden Motoröl ausgetauscht wurden. Auch im Übrigen ist es der Klägerin nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass sie nach dem 27.04.2024 bis zur Reparatur am 07.05.2024 die konkreten Beanstandungen gegenüber dem Inhaber der Beklagten erhoben hat. Soweit die Tankanzeige bzw. der Tankgeber Gegenstand der Rechnung ist, hat die Klägerin nicht einmal selber behauptet, diese gegenüber dem Inhaber der Beklagten beanstandet zu haben und der Inhaber der Beklagten dagegen bekundet, sie habe diese selber reparieren wollen.

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Soweit die Klägerin zudem behauptet hat, die Reparatur sei im Auftrag und nach

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Freigabe der Beklagten erfolgt und demnach eine individualvertragliche Vereinbarung der Parteien zur Reparatur hätte erfolgt sein können, hat sich diese Behauptung der Klägerin, für die sie nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastet ist, nach dem Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme nicht erwiesen.

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Soweit die Klägerin bekundet hat, am 27.04.2024 habe sie dem Inhaber der

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Beklagten telefonisch mitgeteilt, dass sie wegen anderer „Sachen“ (S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 14.04.2025) noch in die Werkstatt nach E fahren wolle und der Inhaber der Beklagten ihr in diesem Zusammenhang gesagt habe, dass sie dann auch „dafür“ (S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 14.04.2025) in die Werkstatt fahren solle, kann daraus nicht auf die Freigabe der Reparatur durch den Inhaber der Beklagten geschlossen werden. Dem Telefonat kann kein konkreter bindender Erklärungswille dahin entnommen werden, dass der Inhaber der Beklagten für die Reparaturrechnung vom 07.05.2024 einstehen wollte. Denn es lässt sich den Bekundungen der Klägerin schon nicht entnehmen, was sie konkret gegenüber dem Inhaber der Beklagten beanstandet hat. Der Inhaber der Beklagten hat dagegen bestritten, der Klägerin mitgeteilt zu haben, sie solle die Firma O mit der Reparatur beauftragen.

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Auch der von der Klägerin benannte Zeuge O, in dessen Werkstatt die streitgegenständliche Reparatur durchgeführt wurde, hat die Behauptung der Klägerin zur Freigabe der Reparatur durch die Beklagte nicht bestätigt. Er hat vielmehr erklärt, die Reparatur habe die Klägerin bei ihm beauftragt und er wisse nichts von einer Freigabe der Reparatur durch den Inhaber der Beklagten.

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Der auf den Betrag von 408,99 € begehrte Zinsanspruch seit dem 18.07.2024 besteht mangels Hauptanspruch nicht.

79

4.

80

Die Klage ist auch mit dem Antrag zu 4) – Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 800,39 € - unbegründet. Ein Anspruch besteht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 BGB.

81

Denn vorgerichtlich sind diese Kosten ausgehend von einem Gegenstandswert in

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Höhe von 7.898,99 € (7.490,00 € Kaufpreisrückforderung + 408,99 €

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Reparaturkosten) entstanden. Betreffend die Kaufpreisrückforderung nach Rücktritt und die Reparaturkosten stand der Klägerin jedoch kein Anspruch zu, sodass insoweit auch keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ersatzfähig sind. Soweit es die Abschleppkosten betrifft, sind diese erst Gegenstand der gerichtlichen Geltendmachung gewesen.

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5.

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Die Widerklage ist dagegen begründet.

86

Der Beklagten steht gegen die Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten zu, weil die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.

87

Denn auf seine selbst verfasste E-Mail vom 18.06.2024, mit der der Inhaber der Beklagten den Rücktritt zurückgewiesen hat, ist er weiter in Anspruch genommen worden. In der Folge erfolgte mit Schreiben vom 17.07.2024 noch vor Eingang der Klage vom 25.07.2024 eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit.

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Angesichts eines Gegenstandswert in Höhe von 7.898,99 € (7.490,00 € Kaufpreisrückforderung + 408,99 € Reparaturkosten) betrug die einfache Gebühr 502,00 €, sodass eine 0,65 Geschäftsgebühr 326,30 € beträgt. Hinzuzurechnen ist die Pauschale Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20,00 €, sodass jedenfalls ein Betrag in Höhe von 332,80 € - wie beantragt – ersatzfähig ist.

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Der hierauf begehrte Zinsanspruch (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB) besteht ab dem 28.09.2024, wobei der Antrag dahin auszulegen war, dass Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz begehrt werden.

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II.

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Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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III.

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Der Streitwert wird auf 8.411, 79 € (= 8.078,99 €, d.h. 7.490,00 € für den Antrag zu 1.

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+ 588,99 € für den Antrag zu 3. und 332,80 € für die Widerklage) festgesetzt.