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Landgericht Paderborn·4 O 289/19·27.11.2019

Dieselklage Porsche Macan: Kein § 826 BGB mangels substantiierter Vorstandskenntnis

ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Käuferin eines Porsche Macan S Diesel verlangte von der Herstellerin Schadensersatz aus § 826 BGB Zug um Zug gegen Rückgabe wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen. Das LG Paderborn wies die Klage ab. Es hielt bereits den behaupteten „Kaufschaden“ für zweifelhaft und verneinte jedenfalls eine hinreichend substantiierte Darlegung einer der Beklagten zurechenbaren Täuschung sowie einer Kenntnis des Vorstands (§ 31 BGB analog). Mangels Hauptanspruchs wurden auch Annahmeverzug und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten abgewiesen.

Ausgang: Schadensersatz- und Feststellungsanträge (Diesel-Abgasskandal) mangels substantiierter Zurechnung/Vorsatz vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB (analog) setzt die substantiierte Darlegung einer der juristischen Person zurechenbaren sittenwidrigen Schädigungshandlung und entsprechenden Vorsatzes voraus.

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Behauptungen zur Kenntnis von Organmitgliedern dürfen nicht ohne konkrete Anknüpfungstatsachen „ins Blaue hinein“ aufgestellt werden; pauschale Mutmaßungen genügen der Substantiierungslast nicht.

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Aus der bloßen Konzernzugehörigkeit zweier Gesellschaften folgt für sich genommen nicht die Kenntnis der Organe der einen Gesellschaft von behaupteten Manipulationen bei einem von der anderen Gesellschaft zugelieferten Motor.

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Ermittlungen einer Staatsanwaltschaft entfalten im Zivilprozess keine Bindungswirkung und ersetzen nicht den erforderlichen Tatsachenvortrag zur positiven Kenntnis oder vorsätzlichen Beteiligung von Organmitgliedern.

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Besteht kein Anspruch auf Rückabwicklung/Schadensersatz Zug um Zug, scheiden Feststellung des Annahmeverzugs sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten mangels Hauptforderung aus.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 709 Satz 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte unter anderem wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Anspruch und beantragt im Wesentlichen Schadensersatz Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

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Die Klägerin schloss aufgrund verbindlicher Bestellung vom 01.10.2014 mit der U Sportwagen GmbH einen Kaufvertrag über einen Porsche Macans S Diesel V6 TDI Euro 6, 3,0 l mit der Fahrgestellnummer … zu einem Kaufpreis von 88.334,80 €.

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Der Pkw der Klägerin verfügt über einen Dieselmotor. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) stellte bei einer Überprüfung verschiedener Fahrzeugtypen, unter anderem in verschiedenen Modellen des Typs Porsche Macan mit dem Motor EA897 EVO, eine nach Ansicht der Behörde unzulässige Abschalteinrichtung fest. Mit Bescheid vom 16.5.2018 verpflichtete das KBA die Beklagte als Herstellerin des Porsche Macan Euro 6 3,0 Liter V6 TDI zur Entfernung der Abschalteinrichtung nach Freigabe eines zu entwickelnden Maßnahmenpakets.

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Am Tag der mündlichen Verhandlung belief sich die Gesamtlaufleistung des streitgegenständliche Fahrzeugs auf 69.357 km.

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Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe gegenüber der Beklagten ein Anspruch u.a. aus §§ 826, 31 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

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Der von ihr erlittene Schaden bestehe darin, einen Kaufvertrag abgeschlossen zu haben, den sie bei Kenntnis der tatsächlichen Sachlage nicht geschlossen hätte. Sie behauptet, ihre damalige Kaufmotivation sei davon bestimmt gewesen, ein Fahrzeug zu erwerben, das umweltfreundlich und wertstabil sei. Sie habe darauf vertraut, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Ihr sei wichtig gewesen, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen für die Zuordnung zu der Schadstoffklasse Euro 6 erfülle. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe jedoch nicht die Stickoxidgrenzwerte der damals strengsten EU 6-Abgasnorm eingehalten. Die Typengenehmigung lebe durch das Softwareupdate auch nicht wieder auf, sondern müsse neu beantragt werden. Eine nicht vorhandene Typengenehmigung lasse jedoch die Deckung der Haftpflichtversicherung entfallen. Es drohe außerdem der Entzug der Zulassung. Zudem sei ein merkantiler Minderwert zu verzeichnen, der Verkauf des Fahrzeugs sei praktisch unmöglich, da die Verbraucher das Vertrauen in die Beklagte verloren hätten. Zudem sei das Fahrzeug mangelhaft, da es weder die vereinbarte noch gewöhnliche Beschaffenheit aufweise, denn es halte die gesetzlichen Vorschriften nicht ein.

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Die Klägerin ist ferner der Ansicht, von der Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs getäuscht worden zu sein. Hierzu behauptet sie, es seien mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut. Es sei zunächst vom sog. Dieselskandal betroffen. Auf dem Prüfstand würde das Fahrzeug weniger Emissionen ausstoßen, als im realen Fahrbetrieb, bei dem Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb gesetzt würden. Die Abgasrückführungsrate werde herunterfahren, insbesondere bei kalten Temperaturen. Die sog. Thermofenster würden jedenfalls bei Temperaturen unter 5 °C zu einer weiteren Erhöhung des Schadstoffausstoßes führen. Den Abgasen werde dann auch weniger Harnstoff zugeführt. Der AdBlue-Verbrauch sei jedenfalls deutlich zu gering. Die Motorsteuerungssoftware erkenne zudem, ob das Fahrzeug in waagerechter Position sei oder bergauf fahre. Bei Steigungen stoße das Fahrzeug mehr Emissionen aus.

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Die Schadenszufügung sei der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen; es obliege grundsätzlich der Beklagten darzulegen, dass sie keinerlei Verantwortung hinsichtlich der aufgespielten Software treffe. Die Beklagte könne sich jedoch nicht hinter der B oder W verstecken, denn sie selbst kaufe die Motoren bei der S GmbH ein und habe zusammen mit der B die Software für die leistungsfähigeren Motoren überarbeitet. Den Motor habe die Beklagte dann in den Fahrzeugen verbaut, um sowohl den Zulassungsbehörden als auch den Kunden vorzuspiegeln, dass diese Fahrzeuge die Emissionswerte der Euro 6-Abgasnorm einhielten. Der Einbau und das Verschweigen des Vorhandenseins der Motorsteuersoftware seien als strategische Entscheidungen mit enormer wirtschaftlicher Reichweite in Kenntnis des Vorstands der B und der Beklagten geschehen. Der Vorstand der Beklagten habe trotz Kenntnis vom Vorhandensein der manipulierten Software den Motor in den von ihr hergestellten Fahrzeugen verbauen lassen und die Fahrzeuge anschließend verkauft. Weitergehende Einblicke in die Organisationsstruktur der Beklagten habe sie nicht, sodass ihr ein weiterer Vortrag nicht möglich sei.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe sittenwidrig gehandelt. Sie trägt vor, dass die Täuschung aus Gründen der Gewinnsucht um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden erfolgt sei. Ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender liege in der Täuschung über die tatsächlichen Schadstoffemission der Fahrzeuge und der Manipulation der Motorsteuerung in Prüfstandssituationen zum Zwecke der Umgehung zulassungsrelevanter Voraussetzungen und zur Profitsteigerung.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagten Vorsatz vorzuwerfen sei. Ihr sei bewusst gewesen, dass die Käufer auf die Redlichkeit der Beklagten vertrauten und nicht mit dem Einbau der Software rechneten. Die Vorstandsmitglieder hätten es zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Kunden Kaufverträge über Fahrzeuge abgeschlossen hätten, die sie in Kenntnis des Einbaus der Software nicht getätigt hätten.

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Die Klägerin hat ursprünglich hinsichtlich des Antrags zu 1) angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 88.334,80 € nebst Zinsen i.H.v. 4 % seit dem 01.10.2014 bis 22.02.2019 und seither 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz abzüglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung hat sie diesen Antrag konkretisiert.

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Sie beantragt nunmehr,

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1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 88.334,80 € nebst Zinsen i.H.v. 4 % seit dem 01.10.2014 bis 22.02.2019 und seither 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 17.504,68 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer … zu zahlen,

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2) festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 23.02.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet,

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3)              die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 3.398,64 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2019 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, ein Anspruch wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung der Klägerin sei nicht gegeben, ebenso aus keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.

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Der Klägerin sei bereits kein Schaden entstanden. Dazu behauptet die Beklagte, das streitgegenständliche Fahrzeug sei sicher und uneingeschränkt nutzbar. Es verfüge über eine wirksame EG-Typengenehmigung. Diese sei durch das KBA nicht entzogen worden; dies sei auch nicht zu erwarten. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe zudem keinen Wertverlust erlitten. Fahrzeuge der Marke Porsche würden allgemein als überdurchschnittlich wertstabil eingestuft. Zudem entstehe durch das Update kein Schaden, das KBA habe das entwickelnde Software-Update freigeben.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin von ihr nicht getäuscht worden sei. Eine solche sei von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Im streitgegenständlichen Fahrzeug sei kein Motor des Typs EA897 verbaut, sodass der Vortrag der Klägerin hierzu ins Leere gehe. Auch sei der Vortrag unsubstantiiert, das Fahrzeug sei vom Abgasskandal betroffen, denn es handele sich nicht um einen Motor des Typs EA189. Im Weiteren benötige der SCR-Katalysator für die Umwandlung der Stickoxide eine bestimmte Betriebstemperatur, nach einem Kaltstart sei er mithin in der Wirksamkeit eingeschränkt. Dem werde die Warmlauffunktion entgegengesetzt. Das KBA habe diese zwar zunächst hinsichtlich der Bedatung beanstandet, beim streitgegenständlichen Fahrzeug sei dies aber durch ein Softwareupdate behoben worden. Das Fahrzeug habe also keine unzulässige Abschalteinrichtung mehr. Soweit die Klägerin den geringen AdBlue-Verbrauch anführe, der auf eine geringere Abgasreduktion hindeute, so hänge dieser auch wesentlich von der Fahrweise des Fahrzeugbesitzers ab. Hinsichtlich der sog. Thermofenster sei zu beachten, dass die Abgasrückführung bei kalten Temperaturen zum Schutz des Motors zurückgefahren werde. Es handele sich somit nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Der weitere Vortrag der Klägerin hinsichtlich behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen sei unsubstantiiert.

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Ungeachtet dessen fehle in jedem Fall eine Kausalität zwischen der vermeintlichen Täuschung und dem behaupteten Schaden. Es sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Klägerin bei Kenntnis der Stickstoffwerte vom Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs Abstand genommen hätte. Andere Gründe, wie etwa die Fahrleistung des Fahrzeugs, hätten den Kaufentschluss entscheidend beeinflusst.

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Eine sittenwidrige Handlung der Beklagten sei weder dargelegt noch erkennbar, insbesondere, weil die Beklagte die Motoren von der B nur zugekauft habe.

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Die Beklagten sind zudem der Ansicht, dass kein Vorsatz vorliege. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe kein hinreichend substantiierten Sachvortrag geliefert. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass Mitglieder des Vorstands der Beklagten Kenntnis über die vom KBA als zunächst unzulässig eingestufte Bedatung gehabt hätten. Dies gelte schon vor dem Hintergrund, dass der Motor von der Audi AG zugekauft werde.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 88.334,80 € abzüglich des bezifferten Nutzungsersatzes Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Porsche Macan S gegen die Beklagte aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.

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Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einen Schaden zufügt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

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Nach Auffassung des Gerichts bestehen bereits Zweifel, ob der Klägerin der von ihr behauptete kausale Schaden entstanden ist. Denn das setzt nach diesseits vertretener Auffassung voraus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug aus Gründen der Umweltschonung gekauft wurde – will ein Käufer wegen einer Täuschung über die Umweltfreundlichkeit eines Fahrzeugs den Kaufvertrag rückabwickeln, so muss seine Kaufabsicht diesen Aspekt auch beinhalten.

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Die Klägerin hat behauptet, dass ihre Kaufmotivation vom Aspekt der Umweltfreundlichkeit geprägt gewesen sei. Der Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, die Klägerin habe zwar ein repräsentatives Firmenfahrzeug erworben, jedoch habe man in diesem Segment das umweltfreundlichste KFZ gewählt – einen Diesel. Beim dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich jedoch um ein äußerst leistungsstarkes Fahrzeug. Angesichts der Motorisierung, des Hubvolumens und der PS-Zahl liegen nach Ansicht des Gerichts bereits gewichtige Indizien dafür vor, dass die Kaufmotivation der Klägerin vom Aspekt der Leistungsstärke des Fahrzeugs geprägt war. Ob und inwieweit daneben der Gesichtspunkt der Umweltfreundlichkeit die Kaufentscheidung beeinflusst hat, musste vom Gericht letztlich nicht weiter aufgeklärt und entschieden werden.

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Denn die Klägerin hat bereits eine der Beklagten zurechenbare Täuschungshandlung nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Es mangelt bereits an einem substantiierten und belastbaren Vortrag der darlegungsbelasteten Klägerin, ob und in welchem Umfang die Beklagte bzw. ihr Vorstand Kenntnis von Manipulationen an dem von der B hergestellten Motor gehabt haben soll. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte gemeinsam mit der B den streitgegenständlichen Motor (fort-)entwickelt und anschließend in das Fahrzeug der Klägerin eingebaut hat. Allein die Zugehörigkeit der Beklagten und der B zum Konzern der W vermag nicht die Annahme zu begründen, dass die vertretungsberechtigten Organe der Beklagten Kenntnis von dem Einsatz einer Manipulationssoftware in dem von ihr zugekauften Motor hatten.

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Soweit die Klägerin lediglich pauschal behauptet, der Vorstand der Beklagten habe gewusst, dass die von ihr vertriebenen Fahrzeuge mit einer Manipulationssoftware ausgestattet seien, handelt es sich um eine reine Mutmaßung. Auch verhilft der Klägerin nicht die Überlegung zum Erfolg, es müsse sich um eine Entscheidung des Vorstands der Beklagten gehandelt haben, weil es sich um eine weitreichende wirtschaftliche Entscheidung gehandelt habe. Denn auch dies stellt lediglich eine Behauptung ins Blaue hinein dar, die sich einer tatsächlichen Grundlage entzieht.

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Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass die Klägerin keinen Einblick in die inneren Abläufe der Beklagten nehmen kann und deswegen hinsichtlich des Wissens der Beteiligten nur beschränkt vorzutragen imstande ist. Jedoch darf ein Vortrag sich nicht so weit von einer Tatsachengrundlage entfernen, dass er als ohne Anhaltspunkte ins Blaue hinein angebracht erscheint (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, Vor § 284 Rn. 34). Gerade dies ist hier jedoch der Fall, da die Klägerin schlicht behauptet, der Vorstand hätte Kenntnis gehabt haben müssen, ohne hierfür Anknüpfungstatsachen zu nennen.

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Auch der Hinweis der Klägerin auf die Ermittlungen des Staatsanwaltschaft Stuttgart sind nicht geeignet, die von ihr vorzutragenden Anknüpfungstatsachen zu ersetzen. Ungeachtet der Tatsache, dass der Ausgang des Ermittlungsverfahrens gegen die Beklagte keine Bindungswirkung für den vorliegenden zivilprozessualen Rechtsstreit entfaltet, liegt selbst nach dem Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen keine positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Vorstands der Beklagten vor. Denn die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat ausweislich ihrer Pressemitteilung vom 07.05.2019 lediglich eine fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung in einer Entwicklungsabteilung der Beklagten feststellen können.

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Mangels zurechenbarer Täuschungshandlung und eines diesbezüglichen Vorsatzes kommen auch weiteren geltend gemachten Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht.

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Es besteht auch kein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges. Da die Beklagte nicht verpflichtet ist, das streitgegenständliche Fahrzeug Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen, befindet sie sich folglich nicht im Verzug der Annahme.

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Mangels berechtigter Hauptforderung, besteht außerdem kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

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Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2019 Schriftsatznachlass zum gegnerischen Schriftsatz vom 22.11.2019 beantragt hatte, war dem nicht nachzugehen, da es auf diesen in der Sache nicht ankam.

40

II.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 91 Abs. 1 S.1, 709 S. 2 ZPO.

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III.

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Der Streitwert wird auf 70.830,12 € festgesetzt.