Beweisbeschluss (§ 358a ZPO) zu Beitragsanpassungen nach §§ 203 VVG, 12b, 155 VAG
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht ordnet gemäß § 358a ZPO die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Klärung der materiellen Voraussetzungen mehrerer Beitragsanpassungen in verschiedenen Tarifen an. Ferner verpflichtet es die Beklagte zur Vorlage der zugrundeliegenden Berechnungsunterlagen und fordert von der Klägerin einen Auslagenvorschuss von 10.000 €. Für die Parteien gilt eine Geheimhaltungspflicht der vorgelegten Unterlagen.
Ausgang: Antrag auf Beweiserhebung durch schriftliches Sachverständigengutachten und Vorlage von Berechnungsunterlagen gemäß § 358a ZPO stattgegeben; Auslagenvorschuss und Geheimhaltung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach § 358a ZPO die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens anordnen, wenn die Feststellung komplexer fachlicher Tatsachen für die Entscheidung erforderlich ist.
Für die Beurteilung der materiellen Voraussetzungen einer Beitragsanpassung ist maßgeblich, ob bei der jährlichen tarifbezogenen Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine als nicht nur vorübergehend anzusehende Abweichung von mehr als 10 Prozent vorliegt (§§ 203 VVG i.V.m. §§ 12b, 155 VAG).
Die Verpflichtung zur Vorlage von Berechnungsunterlagen kann dem Versicherer auferlegt werden, soweit diese zur Feststellung der Voraussetzungen der Beitragsanpassung erforderlich sind; die Vorlage kann fristgebunden und auf Datenträger verlangt werden.
Die Bestellung eines Sachverständigen kann von der Leistung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden; die Parteien können zur Geheimhaltung der vorgelegten Unterlagen verpflichtet werden, um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen.
Tenor
Es soll gemäß § 358a ZPO durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis über folgende Fragen erhoben werden:
Lagen die materiellen Voraussetzungen für die Beitragsanpassungen
1) im Tarif EL400 zum 01.01.2009, zum 01.01.2011 und zum 01.01.2014,
2) im Tarif TV42 zum 01.01.2011, zum 01.01.2012 und zum 01.01.2013,
3) im Tarif EL Bonus zum 01.01.2016, sowie
4) im Tarif ZPRO zum 01.01.2016,
nämlich eine als nicht nur vorübergehend anzusehende Abweichung von mehr als 10 Prozent bei der jährlichen tarifbezogenen Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen gemäß §§ 203 VVG, 12b, 155 VAG vor?
Rubrum
beschlossen:
I.
Es soll gemäß § 358a ZPO durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis über folgende Fragen erhoben werden:
Lagen die materiellen Voraussetzungen für die Beitragsanpassungen
1) im Tarif EL400 zum 01.01.2009, zum 01.01.2011 und zum 01.01.2014,
2) im Tarif TV42 zum 01.01.2011, zum 01.01.2012 und zum 01.01.2013,
3) im Tarif EL Bonus zum 01.01.2016, sowie
4) im Tarif ZPRO zum 01.01.2016,
nämlich eine als nicht nur vorübergehend anzusehende Abweichung von mehr als 10 Prozent bei der jährlichen tarifbezogenen Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen gemäß §§ 203 VVG, 12b, 155 VAG vor?
II.
Zum Sachverständigen wird bestellt:
T.
III.
Die Beauftragung des Sachverständigen wird davon abhängig gemacht, dass die Klägerin binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses einen Auslagenvorschuss in Höhe von 10.000,00 Euro bei der Gerichtskasse einzahlt.
IV.
Der Beklagten wird aufgegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses sämtliche Berechnungsunterlagen, die
1) dem Treuhänder L vor Erteilung seiner Zustimmung zu den Beitragsanpassungen
a) im Tarif EL400 zum 01.01.2009, zum 01.01.2011 und zum 01.01.2014
b) im Tarif TV42 zum 01.01.2011, zum 01.01.2012 und zum 01.01.2013
2) dem Treuhänder L vor Erteilung seiner Zustimmung zu den Beitragsanpassungen
a) im Tarif EL Bonus zum 01.01.2016
b) im Tarif ZPRO zum 01.01.2016
zur Verfügung gestellt wurden, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses - ggf. auf einem Datenträger - zur Akte zu reichen und der Klägerseite ebenfalls in Kopie zugänglich zu machen.
V.
Die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigten werden zur Geheimhaltung sämtlicher Informationen aus den gemäß Ziffer IV. zur Akte eingereichten Berechnungsunterlagen und den hieraus gewonnenen Erkenntnissen verpflichtet (BGH, NJW-RR 2016, 606).
Paderborn, 10.12.20184. Zivilkammer