Kostenfestsetzung: Kläger zur Erstattung von Anwalts- und Reisekosten verurteilt
KI-Zusammenfassung
Auf Grund eines Urteils des Landgerichts wurden die Kläger gesamtschuldnerisch zur Erstattung von 1.493,05 Euro an die Beklagte nebst Zinsen verurteilt. Die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten wurde nach § 91 ZPO geprüft; Terminsgebühr und Reisekosten wurden in voller Höhe für erstattungsfähig gehalten. Auch anteilige Reisekosten eines zweiten Rechtsanwalts wurden wegen parallel terminierter Verfahren als notwendig angesehen. Der Kostenfestsetzungstitel ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten in Höhe von 1.493,05 Euro gegenüber den Klägern stattgegeben; Titel vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Erstattungsfähigkeit angemeldeter Kosten richtet sich nach § 91 ZPO und ist anhand der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit zu beurteilen.
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entsteht in voller Höhe, wenn der Anwalt im Termin substantiell tätig werden muss; eine Kürzung nach Nr. 3105 VV RVG kommt nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen in Betracht.
Reisekosten sind erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich, notwendig und dem Kostenminimierungsgebot des § 91 ZPO entsprechend geltend gemacht werden.
Die anteiligen Reisekosten eines zweiten Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, wenn die Prozesslage (z. B. zahlreiche parallel terminierte Verfahren oder Terminsüberschneidungen) die Mitnahme eines zusätzlichen Vertreters zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung rechtfertigt.
Tenor
sind auf Grund des Urteils des Landgerichts Paderborn vom 21.07.2014 von den Klägern an Kosten
gesamtschuldnerisch
1.493,05 Euro - eintausendvierhundertdreiundneunzig Euro und fünf Cent -
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 25.07.2014
an die Beklagte zu erstatten.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Erstattungsfähigkeit der angemeldeten Kosten der Beklagten-Seite ist gem. § 91 ZPO zu beurteilen.
Die angemeldete Terminsgebühr ( 1,2 ) gemäß Nr. 3104 VV RVG ist in voller Höhe entstanden. Eine Reduzierung gemäß Nr. 3105 VV RVG ist nicht angezeigt, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Ausweislich des Terminsprotokolls vom 21.7.2014 wurden im Termin Abschriften des Ablehnungsgesuchs an die Beklagtenvertreter übergeben. Der Beklagtenvertreter musste sich im Termin mit den vorgetragenen Gründen befassen und hat anschließend beantragt, das Gesuch als unzulässig zu verwerfen. Erst nachdem der Beschluss zum Ablehnungsgesuch verkündet worden ist, wurde der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt.
Auch die hier geltend gemachten Reisekosten sind in voller Höhe erstattungsfähig.
Die Beklagte hätte sich im vorliegenden Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen können. Dessen Reisekosten hätten, wenn nur der Termin aus dem vorliegenden Verfahren wahrgenommen worden wäre, die tatsächlich entstandenen und hier geltend gemachten anteiligen Kosten um ein Vielfaches überstiegen.
Die Vorgehensweise der Beklagten-Seite, die Reisekosten hier nur anteilig geltend zu machen, entsprach gerade dem Kostenminimierungsgebot des § 91 ZPO.
Auch der Ansatz der anteiligen Reisekosten für den 2. Rechtsanwalt widerspricht nicht diesem Grundsatz.
Vor dem Landgericht Paderborn wurden am 21.7.2014 insgesamt 22 einzelne Verfahren mit umfangreichem Schriftgut und mit unterschiedlichen Beteiligten auf der Kläger-Seite vor verschiedenen Kammern terminiert. Eine Terminsüberschneidung war nicht absehbar ausgeschlossen. Auch im vorliegenden Verfahren wurde erst im Termin das weitere Verfahren 4 O 211/13 verbunden. Das Anreisen eines 2. Rechtsanwalts war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gerade geboten.
Zweifel an der Notwendigkeit ergeben sich aus der Gesamtschau des Sachverhaltes nicht.
Paderborn, 25.08.2014