Wasserschaden durch Hausanschluss: Haftung von Netzbetreiber und Netzeigentümer (§ 2 HPflG)
KI-Zusammenfassung
Die Gebäudeversicherin nahm nach Regulierung eines Wasserschadens die Betreiberin und die Eigentümerin des Wasserversorgungsnetzes aus übergegangenem Recht in Anspruch. Streitpunkt war insbesondere, ob der Schaden auf einen Bruch des Hausanschlusses zurückgeht und ob ein (behaupteter) Überbau bzw. ein verspätetes Reagieren ein Mitverschulden des Grundstückseigentümers begründet. Das LG bejahte die Haftung beider Beklagten als (Mit-)Inhaber der Anlage nach § 2 HPflG und verneinte ein Mitverschulden. Es sprach Reparaturkosten (Zeitwertabzug) sowie notwendige Gutachterkosten zu und bestätigte das Teil-Versäumnisurteil gegen Beklagte zu 1. mit Maßgabe gesamtschuldnerischer Haftung der Beklagten zu 2.
Ausgang: Klage (und Teil-Versäumnisurteil) bestätigt; beide Beklagte haften gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz und Freistellung.
Abstrakte Rechtssätze
Mit Ausgleich eines Schadens durch den Gebäudeversicherer gehen Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte gemäß § 86 VVG auf den Versicherer über; eine eigene Leistungspflicht des Versicherers ist für den Anspruchsübergang grundsätzlich nicht entscheidend.
Inhaber einer Rohrleitungsanlage i.S.d. § 2 HPflG ist, wer die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt und die erforderlichen Weisungen erteilen kann; bei Hausanschlüssen ist regelmäßig das Wasserversorgungsunternehmen haftungsrechtlich als Inhaber anzusehen.
Mehrere Rechtsträger können nebeneinander Inhaber einer Anlage i.S.d. § 2 HPflG sein; eine im Innenverhältnis vereinbarte Haftungsverteilung wirkt im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten nicht anspruchsmindernd.
Gutachterkosten zur Schadensfeststellung sind ersatzfähig, wenn ihre Beauftragung aus Sicht des Geschädigten zur zweckentsprechenden Schadensaufklärung erforderlich war; dies gilt auch, wenn der Gutachter vom Versicherer beauftragt wurde und der Anspruch über § 86 VVG übergeht.
Ein Mitverschulden des Grundstückseigentümers wegen eines (bereits beim Erwerb bestehenden) Überbaus über einem Hausanschluss setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung voraus; ohne solche Anhaltspunkte begründen weder § 10 AVBWasserV noch allgemeine Sorgfaltspflichten eine Kontrollobliegenheit hinsichtlich historischer Überbauten.
Tenor
1.
Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1.) an die Klägerin 34.378,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 09.09.2016 zu zahlen und die Klägerin von den gerichtlichen Gebührenansprüchen der Kanzlei L in Höhe von 1.474,89 € freizustellen.
2.
Das Teil-Versäumnisurteil vom 01.08.2017 bleibt aufrechterhalten mit der Maßgabe der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten zu 2.).
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Beklagte zu 1.) trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Teilversäumnisurteil vom 01.08.2017 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht ihres Versicherungsnehmers H in Anspruch. Der Beklagte zu 1.) obliegt die Betriebsführung des Wasserversorgungsnetzes von Q. Die Beklagte zu 2.) ist Eigentümerin des Wasserversorgungsnetzes.
Der Versicherungsnehmer bemerkte am 06.09.2014 einen Wasserschaden in seinem Wohnhaus, N, Q.
Bei dem Wohnhaus des Versicherten handelt es sich um ein unterkellertes Bungalow, welches von dem Versicherten im Jahr 2011 erworben wurde.
Nach Meldung des Schadens wurde die alte Trinkwasserleitung zum Haus des Versicherten abgeklemmt und ein neuer Anschluss mit einer neuen Leitung gelegt.
Die Klägerin schaltete daraufhin neben ihrer Schadensabteilung das Gutachterbüro L GmbH ein. Deren Schadenssachverständiger C stellte nach einer Ortsbesichtigung den Umfang des eingetretenen Schadens fest und gab die vom Versicherungsnehmer eingereichten Rechnungen zur Schadensregulierung nach Prüfung frei.
Zum Ersatz der durch das Wasser verursachten Schäden zahlte die Klägerin letztendlich 39.983,66 € an den Versicherten.
Nachdem die Klägerin die Beklagte zu 1.) außergerichtlich in Anspruch genommen hatte, wies diese die Ansprüche mit Schreiben vom 08.01.2015 zurück. Mit Schreiben vom 29.10.2015 forderte der jetzige Prozessvertreter der Klägerin die Beklagte zu 1.) erneut zur Zahlung auf. Zudem forderte er auch die Beklagte zu 2.) mit Schreiben vom 11.08.2016 zur Zahlung auf, was diese mit Schreiben vom 08.09.2016 zurückwies.
Die Klägerin behauptet, das Untergeschoss des Objekts des Versicherten sei im Zuge des Wasserschadens Zentimeterhoch mit Leitungswasser überschwemmt worden. Das Wasser sei durch die Gebäudefugen in das Gebäude eingedrungen und habe sich auf der Rohsohle des Untergeschosses verteilt.
Schadensursache sei ein Bruch des Hausanschlusses der Trinkwasserversorgung gewesen. Das daraus austretende Wasser habe in das Gebäude des Versicherten gedrückt und dieses überschwemmt. Es sei unterhalb des äußeren Treppenzugangs zum Keller eingedrungen und habe sich auf den Räumen der Ostseite sowie dem anschließenden Flur verteilt.
Soweit die Beklagten einen Überbau der wasserführenden Leitung durch einen nach Verlegung der Leitung erfolgten Anbau behaupten, verlaufe die Trinkwasserleitung nicht unterhalb von Teilen des Hauses. Zudem sei der Schaden auch außerhalb des Hauses aufgetreten, so dass selbst wenn ein Teil der Leitung unzulässiger Weise überbaut worden sei, dies nicht ursächlich gewesen sei.
Zur Schadenshöhe behauptete die Klägerin, das Gebäude sei im Jahre 2011 von ihrem Versicherungsnehmer im Untergeschoss vollständig saniert worden. Der dabei erfolgte Ausbau sei hochwertig und zum Schadenszeitpunkt neuwertig gewesen.
Wegen des Wassereintritts sei der gesamte Fußbodenaufbau einschließlich Dämmung sowie unterer Abklebung zu erneuern gewesen. Eine Trocknung unterhalb der Abklebung sei nicht möglich gewesen.
Die Kosten der Wiederherstellung abzüglich des Zeitwertes beliefen sich auf 32.565,73 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Belegliste und die dazu gehörenden Rechnungen in dem als Anlage K2 vorgelegten Gutachten der L GmbH vom 27.10.2014 Bezug genommen. Die Kosten der Wiederherstellung habe die Klägerin dem Versicherten ersetzt. Hinzu kämen die Kosten der für die Klägerin tätigen Gutachterfirma L in Höhe von 1.812,31 €.
Zum Ersatz der Kosten meint die Klägerin, dass hiervon auch Schäden der Ehefrau des Versicherten, der Zeugin A umfasst seien. Für ihren Miteigentumsanteil bestehe eine Versicherung für fremde Rechte.
Darüber hinaus wäre der Anspruch auch dann auf die Klägerin übergegangen, wenn tatsächlich keine Ersatzpflicht gegenüber dem Versicherten bestanden habe. Auch eine Leistung aus Kulanz bewirke einen Anspruchsübergang.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 34.378,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, von der Beklagten zu 1.) seit dem 09.01.2015 und von der Beklagten zu 2.) seit dem 09.09.2015, zu zahlen sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Gebührenansprüchen der Kanzlei L in Höhe von 1.474,89 € freizustellen.
Die Klage ist der Beklagten zu 1.) am 17.07.2017 zugestellt worden. Nachdem diese keine Verteidigungsbereitschaft anzeigt hat, hat die Kammer am 01.08.2017 Teilversäumnisurteil gegen die Beklagte zu 1.) erlassen. Hiergegen hat die Beklagte zu 1.) mit Schriftsatz vom 09.08.2017 Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt nun gegenüber der Beklagten zu 1.),
das Teilversäumnisurteil vom 01.08.2017 aufrecht zu erhalten,
und gegenüber der Beklagten zu 2.)
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 34.378,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, von der Beklagten zu 1.) seit dem 09.01.2015 und von der Beklagten zu 2.) seit dem 09.09.2016, zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von den außergerichtlichen Gebührenansprüchen der Kanzlei L in Höhe von 1.474,89 € freizustellen.
Die Beklagte zu 1.) beantragt,
das Teilversäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2.) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Versicherungsnehmer der Klägerin habe einen späteren Überbau der Rohrleitung errichtet. Dieser widerspreche den gesetzlichen Bestimmungen und habe den Schaden an der Wasserleitung verursacht. Somit liege die Schadensursache allein bei dem Versicherungsnehmer.
Dieser müsse sich die Errichtung des Überbaus auch dann zurechnen lassen, wenn nicht er, sondern einer der Voreigentümer diesen errichtet hätte.
Darüber hinaus müsse sich der Versicherungsnehmer auch ein Mitverschulden anrechnen lassen, da er nach dem Sachverständigengutachten bereits frühzeitig Schimmel- und Nässeschäden bemerkt haben müsse und nicht darauf reagiert habe.
Die Beklagten bestreiten den Schaden mit Nichtwissen. Insbesondere sei im Jahr 2011 keine umfangreiche Sanierung erfolgt und die für die Sanierungsmaßnahmen angesetzten Kosten seien nicht ortsüblich oder angemessen.
Die Beklagte zu 1.) behauptet ferner, die Schadensursache stehe nicht fest. Der Schaden ginge nicht auf ein Leck der Trinkwasserleitung zurück. Auch sei die Klägerin für den Schaden nicht einstandspflichtig gewesen.
Ohne den Überbau wäre die Leckage zudem einfacher zu erkennen gewesen und im Erdreich versickert, ohne in das streitgegenständliche Gebäude zu laufen.
Die Kammer hat Beweis erhoben in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2107 durch die Vernehmung der Zeugen A, X und C. Die Bauakte der Stadtverwaltung Q bezüglich des Grundstücks N, Q, war beigezogen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
Die Ansprüche des Versicherten H sind nach § 86 VVG mit Ausgleich der Schäden des Versicherten auf die Klägerin übergegangen.
Zunächst bestand am Schadenstag ein Versicherungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Versicherten. Das Bestehen einer Versicherung hat die Klägerin durch Vorlage der Eintrittserklärung des Versicherten vom 08.08.2011 (Anlage K15) in den ursprünglich zwischen dem Voreigentümern G und der Klägerin abgeschossenen Vertrag nachgewiesen. Dass die Versicherung auch am Schadenstag noch bestand, ergibt sich aus der Anlage K17, in welcher den Versicherten eine Aufhebung des Vertrages zum 20.06.2016 bestätigt wird. Im Übrigen hat auch die Zeugin A, die Ehefrau des Versicherungsnehmers H, dies glaubhaft bestätigt.
Ob die Klägerin darüber hinaus rechtlich bzw. nach den Versicherungsbedingungen zu einem Ausgleich verpflichtet gewesen ist, ist dafür nicht erheblich. Der Anspruch hängt nicht vom Bestehen einer Leistungspflicht ab (vgl. BGH VersR 1963, 1192; 1989, 250; OLG Hamm r+s 1998, 184; Prölss/Martin, VVG Kommentar, 29.Auflage, § 86, Rn.37). Darüber hinaus geht die Kammer auch nicht von einem Verschuldensbeitrag des Versicherten aus, welcher einem Ausgleichsanspruch gegenüber der Klägerin möglicherweise anspruchsmindernd entgegengehalten werden könnte.
II.
Die Klägerin hat einen Anspruch aus übergegangenem Recht nach § 2 I HPflG, § 86 VVG gegenüber den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 34.378,04 €.
Nach § 2 HPflG ist, wenn durch Wirkung von Flüssigkeiten, die von einer Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe von Flüssigkeiten ausgehen, eine Sache beschädigt wird, der Inhaber der Anlage verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
1.
Bezüglich der Trinkwasserversorgung zum Haus des Versicherten H sind sowohl die Beklagte zu 1.) als auch die Beklagte zu 2.) als Inhaber der Anlage anzusehen.
Die Beklagte zu 1.) ist Inhaberin der Anlage, da ihr die Betriebsführung der Anlage obliegt und sie damit über die tatsächliche Herrschaft über die Anlage verfügt.
Inhaber einer Anlage zur Wasserversorgung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wer die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann (BGH, Urtl. v. 01.02.2007 – III ZR 289/06).
Dies ist das Wasserversorgungsunternehmen und nicht der Eigentümer des Hausgrundstückes.
Nach § 10 Abs. 3 AVBWasserV gehören Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in dessen Eigentum. Sie werden ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Der Anschlussnehmer selbst darf dem entgegen keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Das gilt § 35 AVBWasserV zufolge auch dann, wenn das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich geregelt ist, und lässt insgesamt nur den Schluss zu, dass das Versorgungsunternehmen haftungsrechtlich im Ganzen auch als Inhaber der Hausanschlüsse anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 01. Februar 2007 – III ZR 289/06 –, Rn. 13).
Ebenso ist die Beklagte zu 2.) als Inhaberin der Anlage im Sinne von § 2 HPflG anzusehen.
Grundsätzlich ist es möglich, dass mehrere Unternehmen Inhaber einer Anlage sind (Kaufmann, in Geigel, Der Haftpflichtprozess, Kapitel 26, Rn. 62).
Die Beklagte zu 2.) als Eigentümerin des Leitungsnetzes übt ebenfalls die tatsächliche Herrschaft über die zum Leitungsnetz gehörenden Anlagen aus. Soweit die Beklagten darüber hinaus im Innenverhältnis eine andere Haftungsverteilung getroffen haben, wie sich zumindest teilweise aus dem Schreiben der für die Beklagten mit der Schadensregulierung betrauten H Versicherung VVAG vom 08.09.2016 (Anlage K12) ergibt, hat dies im Außenverhältnis gegenüber der Klägerin keine Auswirkung.
2.
Der streitgegenständliche Wasserschaden vom 06.09.2014 stellt einen durch Wirkung von Flüssigkeit aus einer Rohrleitungsanlage verursachten Schaden dar.
Die Kammer hat insofern keine Zweifel daran, dass der Wasserschaden am 06.09.2014 durch aus dem Hausanschluss der Trinkwasserversorgung austretendes Wasser herrührt.
Ein weiterer Wasserschaden ist nicht mehr aufgetreten, nachdem die ursprüngliche Trinkwasserleitung des Hauses des Versicherten abgeklemmt und ein neuer Anschluss gelegt worden ist. Dieses lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Wasserschaden durch die Trinkwasserleitung verursacht worden ist.
Dass der Wassereintritt durch das Abklemmen der Wasserleitung abgestellt worden ist, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin A, welche ausgesagt hat, dass die alte Wasserleitung stillgelegt und eine neue Leitung zum Hobbyraum gelegt worden sei. Aus der Aussage der Zeugin A ergibt sich auch, dass diese ausreichend Gelegenheit hatte, wahrzunehmen, ob weiterhin Wasser aktiv ins Haus eindringt oder nur noch etwas Wasser nachläuft. Insofern hat die Zeugin ausgesagt, dass das Wasser am Schadenstag schnell ins Haus eingedrungen sei und beim Versuch, es aufzusaugen, zunächst ein aktives Nachlaufen festzustellen gewesen sei. Auch die Aussagen des später mit den Trocknungsarbeiten befassten Zeugen X und des für die Klägerin den Schaden begutachtenden Zeugen C haben keine Hinweise auf eine andere Schadensursache aufgezeigt. Ein Ende des weiteren Wasserzulaufs nach dem Abklemmen der alten Trinkwasserleitung ist unstreitig erfolgt.
3.
Durch das aus der Rohrleitungsanlage austretende Wasser ist ein Schaden am Haus des Versicherten, insbesondere an Böden und Wänden, in Höhe von 32.565,73 € verursacht worden. Ferner hat die Klägerin als weiteren Schadensersatz einen Anspruch auf Ausgleich der zur Schadensfeststellung notwendigen Gutachterkosten in Höhe von 1.812,31 €.
a.
Die Kammer schätzt den Schaden am Haus des Versicherten bzw. die zur Beseitigung notwendigen Maßnahmen gemäß § 287 ZPO in Hohe von 32.565,73 €. Im Einzelnen setzt sich diese Summe zusammen aus:
| Schaden/Leistung zur Schadensbeseitigung | Rechnung zu den Arbeiten | Rechnungsbetrag (Brutto) | Abzug Zeitwert | Tatsächlicher Schaden/ erforderliche Leistung zur Schadensbeseitigung |
| Abbrucharbeiten | Rechnung C GmbH vom 09.10.2014 | 7.964,11 € | Kein Abzug | 7.964,11 € |
| Kellersanierung | Rechnung I Bedachungen GmbH vom 31.10.2014 | 2.795,80 € | 30 % | 1.957,06 € |
| Trocknungs-maßnahmen | Rechnung X vom 05.11.2014 | 1.639,23 € | Kein Abzug | 1.639,23 € |
| Estricharbeiten | Rechnung S GmbH vom 12.11.2014 | 5.033,01 € | 30 % | 3.523,11 € |
| Mauer- und Putzarbeiten | Rechnung C GmbH vom 28.11.2014 | 795,52 € | 30 % | 556,86 € |
| Parkettarbeiten | Rechnung Firma L vom 03.12.2014 | 3.093,75 € | 20 % | 2.475,00 € |
| Fliesenarbeiten | Rechnung Fliesenfachgeschäft E vom 02.12.2014 | 3.515,25 € | 20 % | 2.812,20 € |
| Entsorgung und Neueinbau von Türen und Zargen | Rechnung Firma L vom 16.12.2014 | 1.551,46 € | 15 % | 1.318,74 € |
| Neueinbau von Türen und Zargen | Rechnung Firma L vom 16.12.2014 | 1.108,13 € | 15 % | 941,91 € |
| Verlegung von Laminatboden | Rechnung H Holztechnik vom 12.12.2014 | 1.234,03 € | 20 % | 987,22 € |
| Malerarbeiten | Rechnung Malermeister B vom 22.12.2014 | 10.710,25 € | 30 % | 7.497,17 € |
| Bauabschluss-reinigung | Rechnung B GmbH vom 31.12.2014 | 543,12 € | Kein Abzug | 543,12 € |
| Ersatzfähige Eigenleistung | 350,00 € | Kein Abzug | 350,00 € | |
| Gesamt | 32,565,73 € |
Die Kammer stimmt dabei bei ihrer Bewertung des Schadens mit der von der Klägerin getroffenen Abrechnung überein. Diese beinhaltet nur die notwendigen Maßnahmen zur Schadensbeseitigung, wobei im Rahmen der Abrechnung ein zutreffender Abzug für den Zeitwert berücksichtigt worden ist.
Die Klägerin hat den Schaden durch den Schadensvorbericht vom 27.10.2014 des von ihr eingeschalteten Sachverständigen C (Anlage K2) detailliert dargestellt. Dieser Bericht enthält eine Auflistung aller eingetretenen und größtenteils durch Bilder belegten Schäden sowie der zur Schadensbeseitigung notwendigen Maßnahmen. Darüber hinaus liegen weitere Schadensberichte vom 10.10.2014, 04.11.2014, 21.11.2014, 27.11.2014 und 22.12.2014 nebst dazugehöriger Rechnungen über durchgeführte Schadensbeseitigungsmaßnahmen vor, die jeweils nach Prüfung vom Sachverständigen der Klägerin als schadensbedingt freigegeben worden sind.
Die Kammer geht zunächst davon aus, dass der betroffene Schadensbereich im Keller nach Erwerb der Immobilie durch den Versicherungsnehmer H im Jahr 2011 umfangreich und hochwertig saniert worden ist. Dabei sind die Kellerräume zu Wohnzwecken ausgebaut worden. Insoweit folgt die Kammer den glaubhaften Angaben der Zeugin A, die durch Feststellungen des von der Klägerin eingeschalteten Sachverständigen C im Rahmen seines Schadensvorberichts vom 27.10.2014 und im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden sind.
Der Umfang des eingetretenen Schadens ist belegt durch den zur Akte gereichten und bebilderten Bericht des Sachverständigen H vom 17.09.2014 sowie die weiteren Schadensberichte des Zeugen C. Danach sind sämtliche an der Ostseite des Hauses gelegenen Räume im Keller sowie der angrenzende Flur durch das eindringende Wasser derart durchfeuchtet worden, dass eine Trocknung alleine nicht ausreichend war, sondern ein Rückbau des Bodens bis zur unteren Abdichtung notwendig geworden ist. Dies hatte zur Folge, dass nach erneutem Bodenaufbau weitere Maler- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen waren.
Entsprechend diesen sachverständigen Feststellungen sind die Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden, was sich anhand der vorgelegten Schadensrechnungen nachvollziehen lässt.
Die insoweit von dem Zeugen C in seiner Schadensauflistung erfassten Kosten in Höhe von 32.565,73 € sind – unter Berücksichtigung eines etwaigen Zeitwertfaktors – nicht zu beanstanden.
Der Zeuge C hat dazu erläutert, dass er als von der Klägerin beauftragter Sachverständiger den Schaden selbst in Augenschein genommen habe. Er habe dann entsprechende vom Versicherungsnehmer eingereichte Angebote zur Schadensregulierung geprüft und als schadensbedingt freigegeben. Spätere Rechnungen habe er wieder anhand der freigegebenen Angebote geprüft und zur Zahlung freigegeben, wobei er Zeitwertabschläge entsprechend seiner Auflistung berücksichtigt habe.
Vor dem Hintergrund der erst 2011 erfolgten Sanierung erscheint der Kammer der vom Zeugen C jeweils angesetzte Abzug für den Zeitwert jedenfalls nicht zu gering bemessen.
Für eine zutreffende Bewertung des Schadens durch den Zeugen C in seinem Gutachten spricht zudem, dass auch der unabhängig von dem Zeugen C zuvor durch die Klägerin mit der Bewertung des Schadens beauftragte Sachverständige H den Schaden in einer Größenordnung von 30.000,00 € erwartet hat (vgl. Anlage K1).
b.
Ferner stellen die Gutachterkosten für die Tätigkeit des Zeugen C in Höhe von 1.812,31 € notwendige Kosten im Zusammenhang mit dem Schaden dar. Aufgrund des umfangreichen Schadens in weiten Teilen des Kellergeschosses des Versicherten durfte die Klägerin einen Gutachter mit der genauen Bewertung des Schadens beauftragen, um diesen konkret einschätzen zu können und eine entsprechende Regulierung durchführen zu können.
Die Kosten für den Gutachter können dabei auch unmittelbar durch die Klägerin geltend gemacht werden, insofern greift § 86 VVG selbst in dem Fall, dass der Sachverständige von dem Versicherer beauftragt worden ist (OLG Düsseldorf, BeckRS 2005, 30364201).
4.
Ein der Klägerin zuzurechnendes Mitverschulden des Versicherten lag nicht vor.
Ein solches ergibt sich weder im Zusammenhang mit einem Überbau der Trinkwasserleitung noch wegen einer verspäteten Einleitung von Maßnahmen gegen den Schaden.
a.
Hinsichtlich des Überbaus kann die Frage, ob der Schaden kausal durch diesen verursacht worden ist, offenbleiben, da sich auch wenn dies unterstellt werden würde, kein Mitverschulden des Versicherten ergibt.
Grundsätzlich ist § 254 BGB auch bei einer Haftung nach dem Haftpflichtgesetz anzuwenden (§ 4 HPflG). Voraussetzung für die Anrechnung eines Mitverschuldens nach § 254 BGB ist allerdings, dass dem Geschädigte entweder ein eigenes Verschulden zur Last fällt, oder dass im Rahmen einer bei § 254 I BGB ebenfalls anerkannten verschuldensunabhängigen Haftung, der Schaden nicht allein durch den Geschädigten mitverursacht worden ist, sondern dass sich darüber hinausgehende Zurechnungsaspekte ergeben (Lorenz, BeckOK BGB, 43 Edition, §254, Rn.12; Kaufmann, in Geigel Der Haftpflichtprozess, Abschnitt 26, Rn.79). Erforderlich für eine verschuldensunabhängige Haftung im Rahmen von § 254 I BGB ist, dass eine von dem Geschädigten beherrschte Gefahrenquelle für die Schadensentstehung mitursächlich war und nach der Rechtsordnung das Risiko der Gefahrenquelle demjenigen zugewiesen ist, der diese geschaffen hat und beherrscht (Oetker, in Münchener Kommentar BGB, 7.Auflage, Rn.5).
aa.
Ein Mitverschulden des Geschädigten ergibt sich nicht aus der Errichtung des streitgegenständlichen Überbaus, da die Kammer davon überzeugt ist, dass der Überbau nicht durch den Versicherten selbst errichtet worden ist. Dies hat zunächst die Zeugin A glaubhaft ausgesagt. Zudem findet sich auch in den Bauzeichnungen von 1970 bereits der Eintrag einer Mauer an der Stelle des jetzigen Überbaus und der Versicherte hat das streitgegenständliche Grundstück erst im Jahr 2011 erworben. Soweit die Beklagte zu 2.) behauptet, dies sei zunächst nur eine kleine Mauer gewesen, die später erhöht worden ist, hat die Zeugin A glaubhaft ausgesagt, dass dies nicht durch den Versicherten erfolgt sei. Sie konnte ausführlich schildern, dass die Mauer in der Zeit, in der sie und ihr Ehemann als Versicherungsnehmer das Haus bewohnten, als Rückwand eines überdachten Unterstellbereichs hinter dem Haus gedient habe. Für die Richtigkeit ihrer Aussage spricht auch ein Vergleich mit den vorgelegten Planungsunterlagen des Hauses aus dem Jahr 1970. Insofern ist auf Bl. 15 der Bauakte die Frontalansicht (Westseite) des Erdgeschosses des Gebäudes abgebildet und auf Bl. 16 die Frontalansicht von der gegenüberliegenden Seite (Ostseite). In beiden Zeichnungen befindet sich an der Stelle, an welcher wenn man die Skizzen mit dem Grundriss auf Bl 11 der Bauakte vergleicht, die streitgegenständliche Mauer seien müsste, eine Mauer, die etwa zu ¾ der Höhe des Hauses entspricht. Dies entspricht der Höhe nach der auf den Fotos im Gutachten des Sachverständigen C dargestellten Mauer, die den behaupteten nachträglichen Überbau darstellen soll.
bb.
Weiter stellt es kein Mitverschulden des Versicherten dar, dass er nach seinem Erwerb nicht überprüft hat, dass keine Beeinträchtigungen der auf seinem Grundstück verlaufenden Leitungen, insbesondere kein Überbau, vorgelegen habe.
Dies stellt kein dem Versicherten im Sinne einer Fahrlässigkeit vorzuwerfendes Verhalten dar. Es fehlt an jeder Veranlassung für den Versicherten, nach seinem Erwerb des Grundstücks eine Überprüfung des streitgegenständlichen Überbaus hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Trinkwasserleitung vorzunehmen.
Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks durch den Versicherten konnte dieser davon ausgehen, dass die den Überbau darstellende Mauer bauplanungsrechtlich zulässig war, da diese bereits in den Bauplanungszeichnungen von 1970 verzeichnet war (vgl. Bl. 11 der Bauakte). Zudem waren auch aus den rund 40 Jahren seit der Errichtung des Hauses keine vergleichbaren Wasserschäden bekannt, so dass auch insoweit keinerlei Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Trinkwasserleitung vorlagen.
Ohne Anhaltspunkte aus der Bauplanung oder wegen vorhergehender Schadensfälle kann von einem durchschnittlichen Grundstückserwerber nicht verlangt werden, dass dieser sich darüber bewusst ist, dass ein Überbau über eine Trinkwasserleitung die Gefahr einer Beeinträchtigung birgt, zu deren Beseitigung er verpflichtet ist.
cc.
Ebenso ergibt sich keine verschuldensunabhängige Verursachung des Versicherten.
Dies würde wie oben dargelegt eine von ihm zu vertretende Sach- oder Betriebsgefahr voraussetzen, für die er nach der Rechtsordnung einzustehen hätte.
An einer solchen fehlt es aber.
Grundsätzlich können zwar nach der Rechtsordnung verschuldensunabhängige Einstandspflichten des Grundstückeigentümers für von seinem Grundstück ausgehende Gefahren bestehen, dies würde aber voraussetzen, dass diese Pflichten in der Rechtsordnung normiert sind. Für den streitgegenständlichen Überbau ergeben sich aber keine öffentlich-rechtlichen Pflichten zur Beseitigung aus dem Bodenschutzgesetz (vgl. §§ 9, 10 BBodSchG) oder den Gefahrabwehrgesetzen des Landes (§ 6 PolG NRW), da diese Regelungen immer an eine Gefahr für die Allgemeinheit oder den Umweltschutz anknüpfen. Eine weitergehende Gefährdungshaftung eines Grundstückseigentümers ist dagegen in den entsprechenden Regelungen nicht vorgesehen und soll nach dem gesetzlichen Leitbild auch nicht übermäßig ausgeweitet werden.
Weiter folgt eine Einstandspflicht des Versicherten auch nicht aus den § 10 AVBWasserV und den ergänzenden Bestimmungen zur AVBWasserV.
Die AVBWasserV sind in den Vertrag einbezogen worden, da der Versicherte im Jahr 2011 einen neuen Vertrag über die Wasserversorgung mit Vertragsbeginn am 23.07.2011 abgeschlossen hat (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten zu 2.) vom 12.12.2017).
§ 10 AVBWasserV begründet jedoch keine verschuldensunabhängige Pflicht des Versicherten, sich hinsichtlich eines bei Erwerb des Grundstücks schon bestehenden Baus zu vergewissern, dass die Leitungsanlagen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
In § 10 III 3 AVBWasserV ist geregelt, dass Hausanschlüsse zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein müssen. Weiter ist in Satz 5 geregelt, dass der Anschlussnehmer die baulichen Voraussetzungen für eine sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen hat und keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen darf.
Aus diesem grundsätzlichen Verbot, die Anschlussleitungen zu überbauen oder anderweitig zu beeinträchtigen, folgt jedenfalls solange keine Pflicht zur Kontrolle auf in der Vergangenheit erfolgte Beeinträchtigungen, als sich keine Anhaltspunkte für mögliche Beeinträchtigungen der Hausanschlüsse ergeben. Andernfalls würde dies eine unangemessene Benachteiligung des Grundstücksinhabers darstellen, da eben keine gesetzliche Risikozuweisung der entsprechenden Gefahren vorgesehen ist und eine Zuweisung im Rahmen der allgemeinen Wasserversorgungsbedingungen eine übermäßige Belastung des Grundstückseigentümers darstellen würde.
b.
Ein Mitverschulden ergibt sich auch nicht dadurch, dass der Versicherte bzw. seine Ehefrau, die Zeugin A, einen Schimmelpilzbefall im Haus oder andere Anzeichen von eindringendem Wasser über längere Zeit ignoriert hätten.
Die Zeugin A hat hierzu glaubhaft ausgeführt, dass der Schimmel sich zunächst hinter einem Schrank an der Außenwand zur Kellertreppe gebildet habe und die Räume vor dem Wasserschaden optisch als trocken erschienen seien.
Die Aussage der Zeugin A ist glaubhaft, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass sich Schimmel zunächst gerade auch an Stellen bildet, vor denen Möbel stehen.
Auch der Zeuge C hat bestätigt, dass er im Rahmen seines Ortstermins Schimmelbildung hinter den Sockelleisten festgestellt habe, den man erst nach Entfernen der Leisten habe bemerken können.
III.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegenüber der Beklagten zu 1.) seit dem 09.01.2015 und gegenüber der Beklagten zu 2.) seit dem 09.09.2016 aus §§ 286 I, 288 I BGB. Ab diesen Tagen befanden sich die Beklagten jeweils in Verzug. Dies ergibt sich für die Beklagte zu 1.) aus dem als Anlage K7 vorgelegten Schreiben vom 08.01.2015, mit welchem sie eine Einstandspflicht endgültig ablehnt. Für die Beklagte zu 2.) ergibt sich dies aus dem Schreiben der den Schaden für die Beklagten zu 2.) regulierenden GVV Kommunalversicherung VVaG vom 08.09.2016, in welchem ebenfalls ein Einstehen für den Schaden endgültig abgelehnt worden ist.
IV.
Ferner ist die Klägerin von den außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten der Kanzlei L freizustellen. Deren Beauftragung war notwendig und erforderlich, um die unübersichtlichen Haftungsfragen zwischen mehreren Beklagten aufzuarbeiten.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I, 100 ZPO. Gemäß § 95 ZPO waren der Beklagten zu 1.) die durch ihre Säumnis verursachten Kosten gesondert aufzuerlegen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1 u. 2 ZPO.