Arzthaftung: Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Exzision statt Z‑Plastik/Vollhauttransplantat
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin macht Schmerzensgeld und Ersatz zukünftiger Behandlungskosten wegen einer als fehlerhaft angesehenen Exzision einer Verbrennungsnarbe geltend. Das Gericht erkennt einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln ärztlicher Kunst und verurteilt die Beklagte zu 12.000 DM Schmerzensgeld sowie zur Erstattung künftiger materieller und immaterieller Schäden. Entscheidungsgrundlage sind vornehmlich das Sachverständigengutachten und übereinstimmende Zeugenaussagen.
Ausgang: Klage der Klägerin auf Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 DM und Feststellung weiterer Ersatzpflichten gegen die Beklagte stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Verletzt eine ärztliche Behandlung die anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst, begründet dies einen deliktischen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch (vgl. §§ 823, 847 BGB).
Bei der Wahl der Operationsmethode sind die besonderen anatomischen Belastungen des Behandlungsbereichs zu berücksichtigen; eine ungeeignete Methode, die Spannungen und gestörten Heilungsverlauf verursacht, begründet Verschulden des Arztes.
Erforderliche und voraussichtlich anfallende künftige Behandlungskosten sind materielle Schäden und können durch Feststellungsurteil hinsichtlich der Ersatzverpflichtung abgesichert werden.
Ein überzeugendes sachverständiges Gutachten zusammen mit stimmigen Zeugenaussagen kann den Nachweis einer Pflichtverletzung und die daraus folgenden Schadensfolgen begründen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.000,--DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.01.1999 zuzüglich 7,--DM vorgerichtlicher Kosten zu zahlen.
Ferner wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen Schäden aus der Operation vom …, insbesondere alle anfallenden Behandlungskosten für eine Versapulse-Lasertherapie, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf die Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen, sowie die immateriellen Schäden, soweit sie aus der Operation vom … entstehen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Sicherheit kann auch durch Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadens- bzw. Schmer-zensgeldansprüche im Hinblick auf eine von der Klägerin dargestellte fehlerhafte ärztliche Behandlung durch die Beklagte.
Die am … geborene Klägerin erlitt im Alter von ca. 1 Jahr einen Unfall mit Verbrennungen im linken Kniekehlenbereich. Bis zum Jahre 1996 hatte sich deshalb eine atrophische Verbrennungsnarbe gebildet mit den Ausmaßen 12,5 x 14 cm. Die Klägerin begab sich im Jahre 1996 sodann in die Behandlung der Beklagten, zumindest um das äußere Erscheinungsbilde der Narbe zu verbessern. Ob darüber hinaus die Verbrennungsnarbe zu diesem Zeitpunkt bereits die Beweglichkeit des Knies der Klägerin einschränkte, befindet sich ebenso wie der Inhalt des Behandlungsgespräches zwischen den Parteien im Streit.
Am … behandelte die Beklagte sodann die Verbrennungsnarbe operativ, indem sie eine sogenannte einfache Exzision durchführte. Hierbei wurde die vernarbte Gewebestruktur entfernt und der Hautbereich anschließend wieder vernäht.
Die Klägerin trägt vor, daß die Beklagte durch die Wahl dieser Operationsmethode gegen die anerkannten ärztlichen Regeln verstoßen habe. Im Hinblick auf die im Kniebereich auftretenden Hautbelastungen sei allenfalls eine sogenannte Z-Plastik kunstgerecht, bei der der Schnitt in 1-Form erfolge. Darüber hinaus sei sie nicht hinreichend von der Beklagten aufgeklärt worden. Diese habe die Operation ohne jeden Hinweis auf die mit der Operationsmethode verbundenen Komplikationsgefahren durchgeführt. Im übrigen habe es sich auch um eine kosmetische Operation gehandelt, da Bewegungseinschränkungen im Kniebereich vor der Operation nicht zu verzeichnen gewesen seien. Deshalb sei die Operation nicht angezeigt gewesen und bei Hinweis auf eventuelle Komplikationsmöglichkeiten hätte sie die Operation nicht durchführen lassen.
Nach der Operation sei die Wunde nicht ordnungsgemäß verheilt. Das Bein sei so gut wie nicht mehr zu be-
wegen gewesen. Sie habe sich deshalb aufgrund der fehlerhaften Operation der Beklagten - am … in die Fachklinik I zur Nachoperation begeben müssen. Unstreitig wurde dies am … ausgeführt, indem ein aus dem Po-Bereich entnommenes Vollhauttransplantat in die Kniekehle versetzt wurde.
Bis zur Nachoperation habe sie sich nur auf Krücken bewegen können, nach der Nachoperation habe sich eine Besserung eingestellt. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Muskelverschmächtigung habe sie jedoch weiterhin physiotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Darüber hinaus habe sie aufgrund der nicht verheilenden Wunde unter psychischen Belastungen und großen Schmerzen gelitten. Bis heute könne sie keine sportlichen Aktivitäten mehr entfalten.
Auch nach der Operation in der Fachklinik I sie der Krankheitsverlauf nicht ohne Komplikationen verlaufen. So habe sich im Bereich des Vollhautrans-plantates ein wuchernder Randsaum gebildet, der durch eine Versalpulse-Lasertherapie behandelt würde_
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, ein angemessenes Schmerzensgeld von zumindest 12.000,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (15. Januar 1999) sowie 7,00 DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Darüber hinaus beantragt sie,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, alle materiellen Schäden, d.h. insbesondere alle anfallenden Behandlungskosten für eine Versapulse-Lasertherapie zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf die Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte
übergehen sowie alle hieraus entstehenden weiteren immateriellen Schäden.
Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.
Sie wendet sich zunächst gegen die Darstellung der Klägerin, durch die einfache Exzision sei gegen die anerkannten ärztlichen Regeln verstoßen worden. Vielmehr sei die Operation kunstgerecht ausgeführt worden und die Schnittstelle komplikationslos verheilt. Am … seien die Fäden entfernt worden, ohne daß ein nicht regelgerechter Heilungsverlauf festzustellen gewesen sei.
Darüber hinaus habe sie die Klägerin auch ordnungsgemäß aufgeklärt. Schon 1991 habe sich die Klägerin nämlich in die Behandlung von X begeben, der unstreitig mit der Beklagten eine Gemeinschaftspraxis betrieb. Diesem habe sie bereits damals ihre Probleme mit der Narbe geschildert, woraufhin dieser eine umfassende Beratung durchgeführt habe. Auch am 10.7.1996 sei die Klägerin von ihr umfassend auch über die operativen Risiken aufgeklärt worden.
Bei dieser Sachlage sei auch die spätere Behandlung der Fachklinik I nicht von ihr veranlaßt worden. Darüber hinaus stellt die Beklagte die Operationsfolgen in Abrede.
Die Kammer hat durch Vernehmung der Zeugen X, H und H, schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen T sowie schriftliche Zeugenvernehmung der S und U Beweis erhoben. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 19.5.1999 und 16.2.2000, das schriftliche Sachverständigengutach-ten vom 12.10.1999 (BI. 69 ff d.A.) sowie die schriftlichen Stellungnahmen der Zeugen Bl. 84, 85, 95 - 100 d.A. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schmer-zensgeldanspruch in Höhe von 12.000,00 DM, da die Beklagte bei der Operation vom … nicht die anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst eingehalten hat (fl 823, 847 BGB).
1.)
Unstreitig hat die Beklagte die atrophische Verbrennungsnarbe der Klägerin durch eine einfache Exzision behandelt. Diese Behandlung war jedoch fehlerhaft, da die Kammer aufgrund des Sachverständigengutachtens es für nachgewiesen hält, daß nur eine Operation über ein Vollhauttransplantat, bestenfalls eine sogenannte Z-Plastik kunstgerecht gewesen wäre. Die dahingehenden Ausführungen des Sachverständigen T sind für die Kammer ohne weiteres schlüssig und nachvollziehbar, so daß es diese seiner Entscheidung zugrunde legt. Es liegt auf der Hand, daß die Haut im Kniebereich aufgrund der Deh-nungs- und Streckbewegungen besonderen Belastungen ausgesetzt ist, was in der Wahl der Operationsmethode Berücksichtigung finden muß. Es liegt deshalb nahe, daß eine einfache Exzision im Kniebereich zu Spannungen in der Haut führen muß, die einen ordnungsgemäßen Heilungsverlauf ausschließt. Einwendungen gegen dieses völlig überzeugende Gutachtenergebnis hat die Beklagte auch nicht mehr vorgebracht.
Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt, da sie als Fachärztin diese Regeln der ärztlichen Kunst hätte beachten müssen.
2.)
Die Kammer hält ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 12.000,00 DM für angemessen.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, daß die Klägerin durch die fehlerhafte Operationswahl der Beklagten stark beeinträchtigt wurde. Aufgrund der schriftlichen Aussagen der Zeugen S und U hält es die Kammer für nachgewiesen, daß die Klägerin in dem Zeitraum nach der Operation Schmerzen aufgrund des schlechten Heilungsverlaufes erleiden mußte. Der Zeuge S hat bestätigt, daß es aufgrund von Beuge- und Streckbewegungen immer wieder zu Aufrissen im Nahtbereich gekommen sei und deshalb die Beweglichkeit des Kniegelenkes schmerzbedingt stark eingeschränkt gewesen sei. Die Kläge-rin sei deshalb auf Krücken angewiesen gewesen. Zweifel an der Richtigkeit dieser Zeugenaussage hat die Kammer im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den von dem Sachverständigen geschilderten Komplikationsmöglichkeiten nicht.
Aus der schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen S in Verbindung mit den Ausführungen des Sachverständigen T ergibt sich weiter, daß die Nachoperation in der Fachklinik I erforderlich war, um eine abschließende Heilung des Kniebereiches zu gewährleisten. Die Klägerin hat mithin über 1/2 Jahr unter starken Schmerzen leiden müssen, worunter die Klägerin nach der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen H auch psychisch leiden mußte. Darüberhinaus hat die Klägerin durch die Vollhauttransplantation nunmehr eine weitere Narbe im Po-Bereich erlitten, die ebenfalls beeinträchtigend auf die Klägerin wirkt. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß auch der Heilungsverlauf nach der Operation vom 17.1.1997 in der Fachklinik I nicht komplikationslos verlief. Aus der ärztlichen Bescheinigung von U ergibt sich vielmehr, daß sich ein wulstiger Transplantatrand entwickelt hat und daß deshalb eine Versapulse-Laserbehandlung erforderlich ist.
Die Gesamtschau dieser Beeinträchtigungen der Klägerin läßt ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,00 DM als angemessen erscheinen.
3.)
Die Zinsscheidung sowie die Berechtigung der vorprozessualen Kosten folgen aus den § 284, 286, 288 BGH.
II.
Die Feststellungsklage ist ebenfalls aus §§ 823, 847 BGB begründet. Wie bereits ausgeführt, sind nämlich weitere Folgen zu befürchten, die auf den Verstoß der Beklagten gegen die Regeln der ärztlichen Kunst zurückzuführen sein werden. Insbesondere ergibt sich aus der Bestätigung von U, daß die Klägerin eine Versapuls-Laserbehandlung durchführen muß, um den "hypertrophen Randwall" wirksam zu behandeln.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.