Gebrauchtwagenkauf: Unternehmerhandeln in Werkstatt und § 476 BGB beim Mängelschaden
KI-Zusammenfassung
Der Käufer verlangte nach Gebrauchtwagenkauf Schadensersatz statt der Leistung wegen behaupteter Mängel sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das LG bejahte einen Verbrauchsgüterkauf, weil der Verkäufer als Werkstattinhaber unter Verwendung eines Firmenformulars in den Geschäftsräumen veräußerte; ein nicht unterzeichneter Privatkaufvertrag mit Gewährleistungsausschluss blieb ohne Wirkung. Aufgrund der Vermutung des § 476 BGB und erfolgloser Widerlegung haftete der Verkäufer für Auspuff-, Getriebe- und Lenkungsmängel; weitere behauptete Mängel wurden nicht festgestellt. Ersatzfähig waren Reparaturkosten und Zustellungskosten, nicht jedoch vorgerichtliche Anwaltskosten; die Klage hatte nur teilweise Erfolg.
Ausgang: Schadensersatz für festgestellte Mängel und Zustellungskosten zugesprochen, weitergehende Forderungen und RA-Kosten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn der Verkäufer bei Vertragsschluss nach den Gesamtumständen in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit handelt, insbesondere bei Vertragsverhandlungen in den Geschäftsräumen und Verwendung eines Firmenformulars.
Ein vorformuliertes, jedoch nicht unterzeichnetes Vertragsformular (z.B. „privat an privat“ mit Gewährleistungsausschluss) entfaltet ohne Einbeziehung in die Einigung keine Rechtswirkungen; der unterschriebene Vertrag trägt die Vermutung der Vollständigkeit.
Zeigen sich Sachmängel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang, wird nach § 476 BGB vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag; der Verkäufer trägt die Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung.
Holt der Empfänger ein Einschreiben mit rechtserheblicher Erklärung trotz Erwartbarkeit nicht ab, kann darin eine Zugangsvereitelung liegen, sodass die Erklärung nach Treu und Glauben als zugegangen gilt (§ 242 BGB).
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nur ersatzfähig, wenn sich der Schuldner bei Beauftragung bereits im Verzug befindet oder die Anspruchsvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs zu diesem Zeitpunkt vorliegen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.270,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 2.260,00 Euro seit dem 30.1.2009 und aus 10,45 Euro seit dem 15.5.2009 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 55 % und der Beklagte zu 45 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Der Beklagte betreibt eine Autoreparaturwerkstatt. In diesem Zusammenhang handelt er zum Teil gewerblich mit Kraftfahrzeugen.
Die Parteien schlossen am 06.06.2008 einen schriftlichen Kaufvertrag über einen PKW ..., Fahrzeug-Ident.-Nr. ... zum Preis von 4.100,00 €. Dieser Kaufvertrag enthält den Briefkopf der Firma des Beklagten. Die vorgedruckten Telefonnummern sind jedoch durchgestrichen. Handschriftlich ist eine andere Handynummer angegeben.
Es existiert auch ein zweites vorformuliertes und ausgefülltes, jedoch nicht unterzeichnetes Kaufvertragsformular. In diesem Formular ist die Privatanschrift des Beklagten angegeben. Der Vertrag ist überschrieben mit "Kaufvertrag für ein gebrauchtes Fahrzeug von privat an privat". Er enthält unter anderem folgende Regelungen:
"Das Fahrzeug wurde besichtigt und Probe gefahren. Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft- soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommen wird. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen, sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."
"Sonstige Vereinbarungen: Bremsen vorne komplett, keine Garantie oder Gewährleistung"
Der Kläger rügte in der Folge diverse Mängel. Daraufhin reparierte der Beklagte am 13.06.2008 den Tacho, die hinteren Bremsen und die Warnblinkanlage. Der Kläger forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 20.11.2008 auf, bis zum 02.12.2008 eine Nachbesserung vorzunehmen. Dieses Schreiben konnte aber nicht zugestellt werden, da der Beklagte laut Postvermerk unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei. Am 19.01.2009 versuchte der Kläger erneut eine Zustellung des Schreibens vom 20.11.2008, diesmal holte der Beklagte das Einschreiben jedoch nicht ab. Der Kläger ließ dem Beklagten daraufhin ein weiteres anwaltliches Schreiben vom 19.01.2009, in dem er den Beklagten auffordert, bis zum 29.01.2009 Schadensersatz zu leisten, durch den Gerichtsvollzieher zustellen. Dadurch sind Kosten i. H. v. 10,45 € entstanden.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.03.2009 wies der Beklagte jegliche Ansprüche zurück.
Der Kläger behauptet, unmittelbar nach Übergabe des Fahrzeugs hätten sich an dem Auto Mängel gezeigt. Der Auspuff sei sehr laut und verursache Vibrationsgeräusche. Es bestehe ein lautes Lagerpfeifen, das durch einen Getriebedefekt hervorgerufen worden sei. Die Druckplatte der manuellen Kupplung sei defekt. Es gebe ein extrem schrammiges Kupplungsgefühl. Die Kupplung rutsche bei Belastung und verursache einen Schmorrgeruch. Ferner bestehe ein erhebliches Spiel in der Lenkung. Außerdem stehe das Lenkrad schief, das Fahrzeug ziehe beim Loslassen des Lenkrads nach links anstatt geradeaus zu fahren. Ferner jaule der Zahnriemen laut. Der Kläger beziffert den Betrag, den er aufwenden müsse, um die Schäden beseitigen zu lassen, mit 5.066,31 €.
Der Beklagte habe das Auto in seiner Eigenschaft als gewerblicher Kraftfahrzeughändler veräußert. Dazu beruft er sich darauf, dass, was unstreitig ist, die Kaufvertragsverhandlungen und der Abschluss des Kaufvertrages in der Werkstatt des Beklagten stattgefunden haben, und sich das Auto auch dort befand.
Ein Ausschluss der Sachmängelhaftung sei während der Kaufvertragsverhandlungen ausdrücklich nicht vereinbart worden. Der Beklagte habe vielmehr immer wieder gesagt, dass er eventuell erforderliche Reparaturen durchführen werde.
Der Kläger beantragt,
1. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.076,76 € zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.066,31 € seit dem 30.01.2009 und aus 10,45 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 546,69 € zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe das Auto von privat an den Kläger veräußert. Er habe das Auto zuvor privat für seine Lebensgefährtin erworben; dieser habe es jedoch nicht gefallen. Dies habe er dem Kläger auch mitgeteilt.
Er bestreitet die geltend gemachten Mängel. Er habe das Auto im abgemeldeten Zustand von dem Zeugen ... erworben. Das Auto sei erster Hand gewesen. Er habe es nicht wieder angemeldet.
Die Parteien hätten die Veräußerung des Fahrzeugs unter Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart. Er habe sich lediglich bereit erklärt, die vorderen Bremsen zu erneuern.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ..., ... und ... und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.11.2009 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 2.270,45 Euro gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB.
Zwischen den Parteien besteht ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 BGB.
Die Kaufsache hat Mängel gemäß § 434 BGB. Der Auspuff des Autos ist sehr laut und verursacht Vibrationsgeräusche. Dies beruht darauf, dass sich ein Anschlagring gelöst hat und bei entsprechender Motorvibration schwingt, sodass dadurch Vibrationsgeräusche verursacht werden. Ferner tritt bei dem Auto während der Fahrt ein jaulendes Geräusch auf, das durch einen Getriebedefekt verursacht wird. Weiterhin besteht ein erhebliches Spiel in der Lenkung. Der rechte Spurstangenkopf weist ein erhebliches Spiel auf. Es ist eine Bewegung in Schubrichtung der Spurstange von etwa 1 mm vorhanden. Auch bei dem linken Spurstangenkopf ist ein minimales Spiel vorhanden. Hinzu kommt, dass das Lenkrad schief steht. Es steht etwas außer mittig. Dies stellt ein Einstellungsproblem dar. Hiervon ist das Gericht infolge der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Herrn Dipl.- Ing. …, an dessen Sachkunde kein Zweifel besteht, überzeugt. Der Sachverständige hat dies in seinem Gutachten überzeugend und nachvollziehbar geschildert. Von der Richtigkeit seiner Feststellungen und Schlussfolgerungen ist das Gericht überzeugt. Der Gedankengang des Gutachtens ist schlüssig.
Die Mängel lagen auch bei der Übergabe im Jahr 2008, also bei Gefahrübergang gemäß § 446 BGB, vor.
Dies wird gemäß § 476 BGB vermutet. Es handelt sich um einen Verbrauchsgüterkauf. Der Beklagte handelte als Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, das heißt, er handelte bei Abschluss des Kaufvertrags in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit. Die Beweislast für die Voraussetzungen des Verbrauchsgüterkaufs trägt der Kläger, weil er sich darauf beruft. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beklagte bei dem Verkauf in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit handelte. Die Zeugin ... hat ausgesagt, dass der Beklagte dem Kläger und ihr in dem Verkaufsgespräch nicht etwa mitgeteilt habe, dass das Auto für jemand anderes angeschafft worden sein sollte. Der Zeuge ... hingegen hat ausgesagt, dass der Beklagte dem Kläger in dem Verkaufsgespräch gesagt habe, dass es sich um einen Verkauf von privat handle. Das Gericht vermag es nicht, einer der beiden Zeugenaussagen den Vorzug zu geben, da beide Zeugenaussagen gleichermaßen detailarm und oberflächlich sind. Der Zeuge ... ist mit dem Beklagten befreundet. Die Zeugin ... ist die Ehefrau des Klägers. Zur Überzeugung des Gerichts hat sich auch keiner der beiden Zeugen bei seiner Aussage von der Nähe zu der Partei, die ihn benannt hat, leiten lassen. Das Gericht stützt seine Überzeugung jedoch auf die Umstände des Verkaufs. Unstrittig fanden alle Verhandlungen in der Werkstatt des Beklagten statt. Dort befand sich auch das Auto. Hinzu kommt, dass der Kaufvertrag auch auf dem Briefbogen der Firma des Beklagten schriftlich festgehalten wurde. Daran vermag auch die Tatsache, dass der Beklagte die Telefonnummern durchgestrichen hat, nichts zu ändern. Im Gegenteil spricht dies gerade dafür, dass der Beklagte unter seiner Firma handelte. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beklagte anderenfalls doch sicherlich gleich alles durchgestrichen hätte, oder vielmehr von vornherein einen anderen Papierbogen benutzt hätte. Etwas anderes kann sich auch nicht aus dem weiteren Kaufvertrag ergeben. Dieser trägt zwar die Überschrift "Kaufvertrag für ein gebrauchtes Fahrzeug von privat an privat", wurde jedoch von den Parteien nicht unterschrieben. Der unterschriebene Kaufvertrag enthält auch nicht etwa einen Verweis auf dieses Schriftstück. Es ist nicht ersichtlich, dass die Parteien sich über den Inhalt des nicht unterschriebenen Kaufvertrags geeinigt haben. Aus diesem Grund entfaltet er keine Rechtswirkungen.
Die Mängel an dem Fahrzeug haben sich innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe gezeigt.
Es ist dem Beklagten, der gegen die Vermutung des § 476 BGB streitet, nicht gelungen, zu beweisen, dass die Mängel bei Gefahrübergang noch nicht vorlagen. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Mängel bei Übergabe des Autos noch nicht vorlagen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass er nicht habe feststellen können, zu welchem Zeitpunkt sich der Ring am Auspuff gelöst hat. Es lasse sich absolut nicht klären, ob der Mangel vor oder nach Übergabe aufgetreten ist. Auch hinsichtlich des Getriebedefekts hat der Sachverständige erläutert, nicht eindeutig sagen zu können, ob dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Er hat ferner dargelegt, hinsichtlich des Spiels in dem rechten Spurstangenkopf ebenfalls den genauen Entstehungszeitpunkt nicht feststellen zu können. Der Zeuge ... hat ausgesagt, der Erstbesitzer des Autos zu sein und dieses jahrelang selbst gefahren zu haben. Das Auto habe während seiner Besitzzeit Geräusche am Auspuff erzeugt. Von einem Lagerpfeifen wisse er nichts. Ein besonderes Spiel in der Lenkung habe er zumindest nicht feststellen können, sei das Auto jedoch auch jahrelang gefahren. Er habe auch nicht etwa festgestellt, dass das Auto nach links zog, wenn man das Lenkrad losließ. Das Gericht ist aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen, die auch hinsichtlich des Entstehungszeitpunkts der Mängel überzeugend und nachvollziehbar sind, nicht davon überzeugt, dass die Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht vorlagen. Auch die Aussage des Zeugen ... vermag das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass das Lagerpfeifen und das Spiel in der Lenkung sowie die Fehlstellung des Lenkrads zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht vorgelegen haben. Dies beruht darauf, dass der Zeuge ... auch ausgesagt hat, das Auto jahrelang gefahren zu sein. Insoweit ist allgemein bekannt, dass dem Fahrer aufgrund des stetigen Gebrauchs Abweichungen von der Norm nicht auffallen, da er den Zustand seines Autos aufgrund des täglichen Gebrauchs als normal empfindet und ihm Vergleichsmöglichkeiten fehlen.
Die nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB erforderliche Nachfristsetzung ist mit dem anwaltlichen Schreiben vom 20.11.2008, das dem Beklagten zwei mal vergeblich zuzustellen versucht worden ist, erfolgt. Das zweite Einschreiben vom 19.01.2009 hat der Beklagte nicht abgeholt. Damit liegt eine Zugangsvereitelung vor, sodass der Beklagte so zu behandeln ist, als sei ihm das Schreiben ordnungsgemäß zugestellt worden, § 242 BGB. Der Beklagte musste mit dem Zugang einer rechtserheblichen Erklärung rechnen. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger zuvor mehrere Mängel gerügt hatte, von denen der Beklagte jedoch nicht alle repariert hatte. Aus diesem Grund musste der Beklagte damit rechnen, von dem Kläger weiter in Anspruch genommen zu werden.
Es wurde auch kein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart. Der zweite, nicht unterschriebene Kaufvertrag ist nicht Gegenstand der Einigung der Parteien. Dieser wurde von den Parteien nicht unterschrieben. Hinzu kommt, dass sich in dem anderen unterschriebenen Vertrag kein Verweis auf diesen Vertrag findet. Der unterschriebene Vertrag trägt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich. Der Beklagte streitet gegen diese Vermutung. Es ist ihm nicht gelungen, das Gericht von der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses zu überzeugen. Der Zeuge ... hat ausgesagt, bei dem Verkaufsgespräch der Parteien anwesend gewesen zu sein. Hierbei sei ein Verkauf von privat, ohne Garantie, vereinbart worden. Die Zeugin ... hat ausgesagt, dass in dem Gespräch zum Thema Garantie und Gewährleistung lediglich gesagt worden sei, dass, wenn etwas an dem Auto dran sein sollte, das repariert werden wird. Das Gericht vermag nicht, einer der beiden Zeugenaussagen den Vorzug zukommen zu lassen. Beide Aussagen sind gleichermaßen oberflächlich und detailarm. Der Zeuge ... ist mit dem Beklagten befreundet. Die Zeugin ... ist die Ehefrau des Klägers. Zur Überzeugung des Gerichts hat sich jedoch keiner der beiden Zeugen von der Nähe zu der Partei, die ihn benannt hat, bei seiner Aussage leiten lassen. Der Beweis ist dem Beklagten als beweisbelasteter Partei nicht gelungen.
Der ersatzfähige Schaden des Klägers beläuft sich auf 2.270,45 Euro. Die Reparaturkosten für den Auspuff liegen bei 25,00 €. Der Reparaturaufwand für das Getriebe hinsichtlich des lauten Lagerpfeifen beläuft sich auf 2.050,00 €. Die Kosten für die Reparatur des Lenkrads liegen bei insgesamt 185,00 €. Die Kosten für den Austausch des rechten Spurstangengelenkes belaufen sich auf 185.00 €. Hierin sind auch die Kosten für die Vermessung und Einstellung der Vorderachse erforderlich, um die Fehlstellung des Lenkrads zu beseitigen. Dies alles steht aufgrund des auch insoweit überzeugenden Sachverständigengutachtens zur Überzeugung des Gerichts fest. Hinzu kommen Kosten für die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher in Höhe von 10,45 €.
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 2.806,31 € gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB.
Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass weitere Mängel vorliegen. Der Sachverständige hat ausführlich und überzeugend ausgeführt, dass die durch den Kläger behaupteten Mängel an der manuellen Kupplung und am Zahnriemen nicht vorliegen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass er kein untypisches Verhalten der Kupplung beim Anfahren oder während der Fahrt hat feststellen können. Beim Anfahren habe es kein Rubbeln oder Durchrutschen der Kupplungsscheibe gegeben. Die Kupplung habe recht gut gegriffen. Das Pedalspiel sei korrekt gewesen und auch eine Geruchsbildung habe er nicht feststellen können.
Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass ein Mangel am Zahnriemen vorliegt. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass bei der Überprüfung lediglich ein leichtes zischendes Geräusch wahrnehmbar gewesen sei, das akustisch zwar bemerkbar, aber nicht besonders oder von erheblicher Lautstärke gewesen sei. Laufgeräusche dieser Art seien nicht ungewöhnlich und stellen keinen Mangel dar. Der Sachverständige hat dies ausführlich und nachvollziehbar ausgeführt. An der Richtigkeit dieser Feststellungen hat das Gericht keine Zweifel.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.260,00 Euro € seit dem 30.01.2009 gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, da er dem Beklagten eine Frist bis zum 29.01.2009 gesetzt hat.
Der Kläger hat gemäß § 291 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit, also dem 15.05.2009, aus 10,45 €.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte befand sich erst aufgrund des anwaltlichen Schreibens vom 19.01.2009 in Verzug. Auch ein Ersatz im Rahmen des Schadensersatzes nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB kommt nicht in Betracht, da im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten die Anspruchsvoraussetzungen noch nicht vorlagen. Der Kläger hat die Nachfrist erst mit anwaltlichem Schreiben gesetzt.
Damit scheidet auch ein Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 291 BGB aus diesem Betrag aus.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1, S. 2, 711 ZPO.