Themis
Anmelden
Landgericht Paderborn·4 Ns 42/18·12.12.2018

Volksverhetzung (§ 130 Abs. 3 StGB): Verharmlosender Audiotext ohne Friedensgefährdung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte auf einem von ihm betriebenen YouTube-Account einen Audiotext veröffentlicht und war erstinstanzlich wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs. 3 StGB) verurteilt worden. Nach Aufhebung früherer Entscheidungen durch das BVerfG (Art. 5 Abs. 1 GG) entschied das LG erneut. Es sprach den Angeklagten frei, weil dem Text weder Billigung noch Leugnung von NS-Verbrechen zu entnehmen sei und eine bloße Verharmlosung für sich genommen nicht genüge. Zudem fehle es an einer erkennbaren Eignung der Äußerung, den öffentlichen Frieden durch rechtsgutgefährdende Realwirkungen zu gefährden.

Ausgang: Berufung des Angeklagten erfolgreich; amtsgerichtliches Urteil aufgehoben und Freispruch erteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 StGB setzt voraus, dass die Äußerung eine Billigung, Leugnung oder Verharmlosung von NS-Verbrechen beinhaltet und zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet ist.

2

Bei Äußerungen, die NS-Verbrechen lediglich verharmlosen, ist eine Störung des öffentlichen Friedens nicht indiziert; erforderlich sind vielmehr konkrete Anhaltspunkte, dass die Äußerung erkennbar auf rechtsgutgefährdende Realwirkungen angelegt ist.

3

Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt auch anstößige, provozierende und wissenschaftlich haltlose Aussagen, solange sie nicht in einen „unfriedlichen Charakter“ umschlagen und nicht mittelbar auf Rechtsbruch oder Gewalt hinwirken.

4

Eine einseitig beschönigende Darstellung des Nationalsozialismus oder eine unzureichende Würdigung anerkannter Geschichtsschreibung genügt für eine Verurteilung nach § 130 Abs. 3 StGB nicht ohne zusätzliche friedensgefährdende Außenwirkungen.

5

Lässt sich dem Inhalt und der Präsentationsweise einer Äußerung kein Appell zu Gewalt, Umsturz oder Rechtsbruch entnehmen, fehlt es an der Eignung zur Friedensgefährdung im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 5 StPO§ Art. 5 Abs. 1 GG§ 130 Abs. 3 StGB§ 6 Abs. 1 VStGB§ 467 StPO

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Paderborn

vom 09.10.2014 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten

fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Rechtsmittel eingelegt, die Staatsanwaltschaft Paderborn hat Berufung eingelegt. Während der Angeklagte in der Berufungsinstanz einen Freispruch erstrebt hat, hat die Staatsanwaltschaft Paderborn die Verhängung einer höheren Geldstrafe verfolgt. Mit Urteil vom 12.03.2015 hat die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn die Berufung des Angeklagten verworfen und auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt worden ist. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt. Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.07.2015 einstimmig als unbegründet verworfen worden. Der Angeklagte hat daraufhin Verfassungsbeschwerde eingelegt. Über diese hat das Bundesverfassungsgericht durch einstimmigen Beschluss am 22.06.2018 entschieden und insoweit festgestellt, dass sowohl das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 12.03.2015 als auch der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.07.2015 den Angeklagten in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzten (1 BvR 2083/15). Das Bundesverfassungsgericht hat die vorgenannten Entscheidungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen. Die Staatsanwaltschaft Paderborn hat die von ihr gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen.

4

In der erneut durchgeführten Hauptverhandlung hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

5

I.

6

Der inzwischen 38-jährige Angeklagte ist verheiratet. Er hat zwei leibliche Kinder und ein Stiefkind. Bereits seit längerem ist er als IT-Systemtechniker bei der Firme ... in ... angestellt.

7

Strafrechtich ist der Angeklagte bislang einmal in Erscheinung getreten:

8

Am 13.10.2011 wurde er wegen Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25,- € verurteilt.

9

II.

10

Der Angeklagte betrieb im Jahr 2013 die Internetseiten und Internetpräsenz „...“. Das „...“ verfügte im Juli 2013 über einen eigenen Account bei You Tube, der auch über eine Toolbar auf der Startseite der von dem Angeklagten betriebenen Internetseite zu erreichen war. Am 15.07.2013 war auf dem You Tube Account ein Beitrag des gesondert verfolgten ... in Form eines Audiotextes veröffentlicht, der den Titel trug „...spricht: Falsch Zeugnis“ und der folgenden Inhalt hatte:

11

„So steht´s geschrieben seid tausenden Jahren, in allen Religionen und Weltanschauungen. Und so bekam man es von Kindesbeinen an beigebracht. Umso mehr bäumen sich die Gefühle auf, wenn die Verleumdung, die Ehrabschneidung gegen Menschen geschieht, die sich nicht oder nicht mehr wehren können. Man vertraut ja zunächst dem geschriebenen Wort dem abgebildeten Foto, allzumal es von einem wissenschaftlichen Institut kommt. Und so war ich besonders getroffen von einem bestimmten Bild der „Wehrmachtsausstellung“, die vor einigen Jahren durch die Lande gezogen wurde. Es zeigt wie ein deutscher Soldat auf eine fliehende Mutter mit Kind zielt und wohl auch schießt, wohl auf eine Mutter mit Kind. Auch wenn ich mir sicher war, dass derartiges mein Vater niemals getan hätte, so zielte es doch auf ihn und alle Soldaten. Aber er lebte nicht mehr und konnte dazu nichts mehr sagen. Und so traf es mich – zutiefst!

12

Ehre und Andenken der Soldaten waren getroffen!

13

Können da die Söhne außen vorbleiben? Man schluckt. Alle Erzählungen von früher gingen einem durch den Sinn. Immer wieder. Endlich hörte ich von Widersprüchen und dem Zurückziehen der Ausstellung. Gott sei Dank!  Dann folgte das Vergessen.

14

Doch welche Wut und Empörung kamen in mir auf, als ich im vergangenen Jahr im Internet auf das Foto stieß, besser gestoßen wurde, welches den ganzen tatsächlichen Sachverhalt wiedergibt:

15

Dieser Soldat war gar kein heimtückischer Frauenmörder! Im Gegenteil versuchte er, indem er stehend dem unsichtbaren Gegner mit seinem Gewehrfeuer wider hält, Mutter und Kind Deckung zu geben, damit beide die schützende Bodensenke vor ihnen erreichen können. Ohne sein eigenes Leben zu schonen, da er sich ja selbst aufrecht stehend allergrößter Gefahr als Zielscheibe aussetzt. Müßte man nicht sogar sagen, dass dieser deutsche Soldat sich als Held beweist, zumindest voller Mut, Anstand und Ehre im Leib handelt? Und es ist ja nicht einmal gesagt, dass er dies für eine bedrohte deutsche Mutter und Kind tut, sondern es kann genauso gut eine Kampfszene in der Ukraine, Rußland, auf dem Balkan, in Italien oder Frankreich gewesen sein. Irgendeine Mutter und Kind haben durch ihn, durch seine Tapferkeit überlebt.

16

Und es gibt Deutsche, die das nicht ertragen können!

17

Ein ... mit seinem „...“ und dem leitenden Autor der Ausstellung, einem ..., fälschen und manipulieren, was das Zeugs hält, um endlich nachweisen zu können, dass die Wehrmachtsangehörigen alle Verbrecher waren. Sie, ..., sind wohl mit das Erbärmlichste, was mir an Deutschen bislang untergekommen ist.

18

Die eigenen Eltern- und Großelterngeneration zu Verbrechern machen!

19

Ihnen Ehre und Anstand nehmen. Wenn überhaupt, dann haben sie ja nicht viel mehr als ihre Ehre und ihren Anstand über Kriegs- und Gefangenschaftsjahre retten können. Und auch dieses letzte Bisschen wollen diese erbärmlichen Fälscher ihnen noch nehmen. Durch bösartigsten Lug und Trug und Schwindel.

20

... und Klee sind die wahren Volksverhetzer!

21

So hab ich´s auch zur Polizeivernehmung gesagt und belegt, um zu erklären, warum ich mich mit der Lügerei in Deutschland nicht mehr abfinden will und kann! 90 Prozent des von ... verwendeten Bildmaterials soll gefälscht oder falsch zugeordnet sein laut Expertenkommission – lese ich. Es kann also kein Versehen oder Zufall sei. Es wurde ganz offenkundig ganz offenkundig systematisch, zielgerichtet und bösartig manipuliert. Wie kommen sie dazu, derartiges zu tun? Warum überbieten wir Deutschen uns gegenseitig, uns möglichst tief in den Schmutz zu treten? Mittels eines eigens für solche Zwecke gegründeten Instituts?

22

Das ... eine Fälscherwerkstatt?

23

Leider ermittelt da kein Staatsanwalt wegen Volksverhetzung. Will sich ... ein reines öffentliches Gewissen erlügen für seine ererbten Zigaretten-Millionen, die aus Sucht, Elend, Krankheit und Tod von Tausenden Menschen zusammengerafft wurden. Oder zeigt er nur das folgerichtige Symptom von 70 Jahren gegen Deutschland und die Deutschen gerichteter Lügenpropaganda der alliierten Siegermächte. Ist er lediglich ihr Knecht und Erfüllungsgehilfe geworden? Lügenpropaganda über wahre Kriegsgründe, -ursachen und Kriegstreiber, über Verbrechen, über Völkermord und Vertreibung durch wen, wann und wo. Es kommen von Jahr zu Jahr mehr Lügen und Propaganda ans Licht, aber es wird nicht darüber gesprochen.

24

Die historischen Wahrheiten werden verfolgt,

25

als Revisionismus diskreditiert oder als Holocaustleugnung und Relativierung von Nazi-Verbrechen mit Kerker bestraft. Ist es deshalb, weil wir unsere Staatsdoktrin gegründet haben als Gegenentwurf zu Auschwitz, dem Vergasen in Deutschland, Katyn, Wannseeprotokoll, Erzählungen eines Eli Wiesel oder dem Tagebuch der Anne Frank. Wird deshalb nicht über die schon vor zehn Jahren nachgewiesene 4-Millionen-Lüge von Auschwitz gesprochen, weil … und ... sie zur Begründung des Krieges gegen Jugoslawien haben aufleben lassen und gebraucht haben, die Deutschen wieder in den Krieg zu führen? Liegt es an den 25.000 Dollar, die Eli Wiesel pro Auftritt bekommt, wenn er von dem furchtbaren Leben im KZ erzählt, jedoch nicht erklären kann, warum er und Tausende Auschwitz-Insassen freiwillig mit der satanischen SS mitgegangen sind?

26

Freiwillig heim ins Reich, ins nächste KZ – nach Buchenwald !

27

Oder weil all die angeblichen Zeugen nicht belangt werden sollen, die vor Gerichten gelogen und Meineide geschworen haben, wenn sie wohlfeil behaupteten, es wären auf deutschem Boden, ob in Dachau, Buchenwald oder Bergen-Belsen Häftlinge vergast worden? Genau das Gegenteil hat der britische Chefermittler von Nürnberg schon Ende der vierziger Jahre verbindlich festgestellt und spätestens 1960 der Historiker .... Warum hat ein Pastor ... erbärmlichst gelogen mit der Behauptung, in Dachau wären über 200.000 Juden vergast worden.

28

Ein Pfarrer verläumdet wissentlich sein Kirchenvolk auf das Bösartigste!

29

Ein Blinder mit Krückstock kann die offensichtlichen Fälschungen oder Manipulationen im Wannsee-Protokoll oder im Anne-Frank-Tagebuch erkennen. Es sei denn, er stellt sich wie die drei Affen blind, taub und stumm. Warum getrauen sich weder ein …, …, ..., …, … oder …, noch einer der großen deutschen, schnell wechselnden Bundespräsidenten nicht, unsere ehemaligen alliierten Gegner und angeblichen Freund und Verbündeten danach zu fragen, warum sie uns und ihre eigenen Bevölkerungen dermaßen belogen und betrogen, uns nicht nur mit Bomben sonder übelster Lügen-Propaganda überschüttet haben? Warum sie Lychjustiz und Justizmord an Deutschen betrieben und geduldet haben?

30

Können Alliierte unsre Freunde sein bei solch gegenseitiger Verlogenheit?

31

Wollen deshalb …, … und nahezu alle Parlamentarier schnellstens Deutschland in einem Europa-Brei auflösen und untergehen lassen, damit das auf Lügen gegründete moralische BRD-Gebäude nicht vorher mit Getöse in sich zusammenfällt? Damit man sich vor unangenehmen, saudummen Fragen und schlimmen Antworten wegdrücken kann? Fragen über Fragen, aber keiner will antworten. Zumindest nicht laut. Zur Ablenkung der Menschen werden täglich neue Sauen durch Land und Medien getrieben, damit wir nur ja nicht über die Grundfragen unseres Deutschtums und unsrer jüngsten Geschichte ehrlich reden müssen. Denn die Wahrheit quillt an allen Ecken unter der bleiernden Decke hervor.

32

Wann wagen wir endlich den Neuanfang? Stellen alles zurück auf reset oder Neustart wie beim „Mensch-ärgere-dich-nicht“!“

33

III.

34

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme. Der Angeklagte hat seine persönlichen Verhältnisse wie festgestellt geschildert. Im Übrigen hat er eingeräumt, dass der unter Ziffer II zitierte Text als Audiodatei über den You Tube-Account des von ihm betriebenen „...“ im Juli 2013 veröffentlicht war.

35

IV.

36

Der Angeklagte war von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Volksverhetzung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Audio-Datei mit dem Text des ...über den You Tube-Account des „...“ aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

37

Dabei kann dahinstehen, ob der Angeklagte bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Audio-Datei den vollständigen Inhalt des von ...verlesenen Textes zur Kenntnis genommen hatte oder nicht. Nach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22.06.2018 aufgestellten Grundsätze zu Eingriffen in die Meinungsfreiheit hat sich der Angeklagte auch dann nicht wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB schuldig gemacht, wenn er sich den Text zu Eigen gemacht hat. Entscheidend ist insoweit, dass eine Billigung oder Leugnung einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlung der in § 6 Abs.1 des Völkerstrafgesetzbuchs bezeichneten Art dem Text nicht entnommen werden kann. Die Verbrechen der NS-Zeit werden darin weder erkennbar gutgeheißen noch wird der als Tatsache offenkundige Völkermord wahrheitswidrig bestritten. Es liegt wohl eine Verharmlosung des Völkermordes vor, denn die tatsächlich unter der NS-Herrschaft begangenen Taten werden im Gesamtkontext qualitativ und quantitativ bagatellisiert. Dies reicht für eine Strafbarkeit alleine aber nicht aus; der Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB verlangt vielmehr eine Äußerung, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden im Sinne der Anforderungen des Art. 5 Abs. 1GG zu gefährden.

38

In seiner Entscheidung vom 22.06.2018 hat das Bundesverfassungsgericht  in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass zwar in den Fällen der Leugnung und Billigung eine Störung des öffentlichen Friedens indiziert ist, nicht aber im Falle der Verharmlosung. Insoweit muss vielmehr eine Äußerung vorliegen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich wie folgt ausgeführt:

39

              „Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich auf die               Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder               Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft               auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar               einschüchtern. Eine Verurteilung kann dann an Meinungsäußerungen               anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf               Realwirkung angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum               Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung               von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen               können.“

40

Eine einseitig beschönigende Darstellung des Nationalsozialismus, bei der anerkannte Geschichtsschreibung oder die Opfer nicht angemessen gewürdigt werden, reicht danach nicht aus. Vielmehr sind von der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit auch offensichtlich anstößige, abstoßende und bewusst provozierende Äußerungen gedeckt, die wissenschaftlich haltlos sind und das Wertfundament der gesellschaftlichen Ordnung zu diffamieren suchen. Der Schutz solcher Äußerungen durch die Meinungsfreiheit besagt nicht, dass diese als inhaltlich akzeptabel mit Gleichgültigkeit in der öffentlichen Diskussion aufzunehmen seien, sondern die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes setzt vielmehr darauf, dass solchen Äußerungen, die für eine demokratische Öffentlichkeit schwer erträglich sein könnten, grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern in der öffentlichen Auseinandersetzung entgegengetreten wird. Die Meinungsfreiheit findet erst dann ihre Grenzen im Strafrecht, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlagen (1 BvR 2083/15).

41

Hierfür ist indes im konkreten Fall nichts ersichtlich. Der Text des ...fordert eine nach Auffassung des Autors erforderliche, aber aus seiner Sicht politisch nicht gewollte kritische Auseinandersetzung der Gesellschaft mit Veröffentlichungen zu den NS-Verbrechen. Ein Anstacheln zu gewaltsamem Handeln, zu Umsturz, zu Rechtsbruch oder zu tätlichen Angriffen auf Personen, das rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen könnte, ist ihm aber inhaltlich nicht zu entnehmen. Solches ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit der Art der Präsentation des Textes durch den Angeklagten. Dieser war daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

42

V.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.