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Landgericht Paderborn·4 0 519/94·17.01.1995

Arzthaftung: Klage auf Schadensersatz wegen Todesfall abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz für den Tod ihres Ehemannes und rügt grobe Behandlungs- und Reanimationsfehler des beklagten Arztes. Streitpunkt ist, ob grobe Fehler vorlagen und ob der Tod dadurch vermeidbar gewesen wäre. Das Gericht verneint grobe Behandlungsfehler; ein Sachverständiger bestätigte die medizinische Vertretbarkeit und die Klägerin brachte keinen Nachweis für eine Verhinderbarkeit des Todes vor. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen angeblicher grober Behandlungs- und Reanimationsfehler als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen ärztlicher Behandlung setzt dar, dass dem Arzt grobe Behandlungsfehler nachgewiesen sind, die kausal für den eingetretenen Schaden waren.

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Die Darlegungs- und Beweislast für die Vermeidbarkeit des Schadens trägt der Kläger; eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten tritt nur bei substantiiertem Nachweis grober Pflichtverletzungen ein.

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Ist die vom Arzt gewählte Behandlung nach einem beigeliederten Sachverständigengutachten medizinisch vertretbar, spricht dies gegen die Annahme eines groben Behandlungsfehlers.

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Situationsbedingte Einschränkungen des handelnden Arztes (z. B. physische Einsatzfähigkeit) können dazu führen, dass begrenzte oder kurzdauerige Reanimationsmaßnahmen nicht als grobe Behandlungsfehler zu qualifizieren sind.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Sicherheit kann durch Beibringung einer unbefristeten, unbedingten und selbst-schuldnerischen Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen entgehenden Einkommens mit der Begründung in Anspruch, er sei für den Tod ihres am … verstorbenen Ehemannes verantwortlich. Dieser war jahrelang Privatpatient des Beklagten. Er litt unter Bronchialasthma, wobei es gelegentlich zu akuten Anfällen kam. An seinem Todestag suchte der Verstorbene in Begleitung seiner Ehefrau aus Kassel kommend noch den Beklagten in dessen Privatwohnung auf, um sich vorbeugend gegen einen Asthmaanfall behandeln zu lassen, nachdem er sich bereits unwohl gefühlt und den dafür vorbeugend mitgeführten Atemspray eingegeben hatte. Der Beklagte beabsichtigte, intravenöse Spritzen zu setzen. Es kam zu einem Herzkreis-laufstillstand. Reanimationsversuche des Beklagten blieben erfolglos.

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Die Klägerin behauptet, der Tod ihres Ehemannes sei durch die grob fehlerhafte Behandlung des Beklagten verursacht worden. Dieser hätte den Verstorbenen mit dem wesentlich schneller auf die Schleimhäute einwirkenden antiallergischen Spray versorgen, diesen Spray aber jedenfalls dann einsetzen müssen, nachdem es zum Atemstillstand gekommen sei. Sie behauptet weiter, daß der Beklagte jedenfalls die Reanimati-onsversuche völlig unzulänglich und mit unzureichender Dauer durchgeführt habe.

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Sie meint, daß sich die Beweislast für die Rettungsmöglichkeiten des Verstorbenen wegen der groben Behandlungsfehler des Beklagten zu dessen Lasten umkehre.

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Zur Schadenshöhe behauptet sie, daß ihr Nebeneinnahmen ihres verstorbenen Ehemannes durch dessen Tod in dem Umfang entgingen, in dem sie deren Ersatz von dem Beklagten verlange.

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Sie beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine vierteljährliche, jeweils zum Ende eines Quartals fällige Rente in Höhe von 9.825,-- DM zu zahlen, und zwar beginnend mit dem 30.6.1994 und endend am 31.12.2002.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bestreitet, bei der Behandlung des Verstorbenen Fehler begangen zu haben und verweist darauf, daß er persönlich nicht imstande gewesen sei, auf dem Fußboden knieend Thoraxkompressionen durchzuführen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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Das zwischen den Parteien vorab durchgeführte Beweisverfahren 4 OH 9/94 LG Paderborn war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme.

Entscheidungsgründe

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Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu, weil jedenfalls nicht festgestellt werden kann, daß dem Beklagten bei der Behandlung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin grobe Behandlungsfehler unterlaufen sind. Damit aber bleibt die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß der Tod ihres Mannes durch den Beklagten hätte verhindert werden können und müssen. Daß dieser Nachweis geführt werden könne, behauptet die Klägerin selbst nicht.

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Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann dahinstehen, ob der Beklagte sich medizinisch richtig dafür entschieden hat, auf den eingetretenen akuten Asthmaanfall des verstorbenen Ehemannes der Klägerin damit zu reagieren, daß er intravenös zu verabreichende Medikamente spritzen wollte oder ob es richtiger gewesen wäre, auf die eintretene Atemnot mit dem dann folgenden Atemstillstand durch Einsatz eines antiallergischen Sprays zu reagieren. Die Entscheidung des Beklagten ist jedenfalls schon deshalb nicht als grob fehlerhaft zu bewerten, weil der in dem selbständigen Beweisverfahren dazu gehörte Sachverständige U die Entscheidung des Beklagten als medizinisch richtig bewertet hat, und es nicht darauf ankommt, ob ein Spezialist für Asthmakrankheiten möglicherweise eine andere Auffassung vertritt. Insoweit käme es auf die Bewertung der von dem Beklagten zu erwartenden Kenntnisse und Fähigkeiten, nicht aber auf die eines Spezialisten an. Deshalb bestand auch kein Anlaß, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch nicht fest, daß dem Beklagten grob fehlerhafte Reanimationsfehler unterlaufen sind. Der Beklagte hat bei seiner Anhörung vor der Kammer in überzeugender Weise dargelegt, welche Reanimationsversuche er mit

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welcher Dauer und auf welche Weise durchgeführt hat. Daß die Reanimationsversuche des Beklagten in anderer Weise abgelaufen sind, ist nach Lage der Dinge von der Klägerin nicht zu beweisen. Auch insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die durchgeführten Reani-mationsversuche des Beklagten objektiv möglicherweise unzulänglich waren, denn die von dem Beklagten geschilderten Umstände seiner eingeschränkten persönlichen Einsatzfähigkeit schließen bereits die Annahme eines groben Behandlungsfehlers aus.

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Bei dieser Sachlage war wie erkannt zu entscheiden.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.