Schmerzensgeld nach Flugzeugunfall: Flugbegleiter haftet trotz Warschauer Abkommen
KI-Zusammenfassung
Ein Flugpassagier verlangte von einem Flugbegleiter Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht, nachdem ein Cateringwagen seinen Fuß im Gang eingequetscht hatte. Streitentscheidend war, ob Haftungsprivilegierungen des Warschauer Abkommens bzw. des Luftverkehrsgesetzes auch dem Flugbegleiter zugutekommen. Das LG bejahte eine deliktische Haftung nach deutschem Recht und verneinte ein Schmerzensgeldprivileg für „Leute“ des Luftfrachtführers im internationalen Luftverkehr. Wegen hälftigen Mitverschuldens des Passagiers sprach es 5.000 DM zu und stellte eine 50%ige Ersatzpflicht für künftige Schäden fest; im Übrigen wies es die Klage ab.
Ausgang: Schmerzensgeld (5.000 DM) und Feststellung einer 50%igen Ersatzpflicht zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Flugbegleiter haftet deliktisch nach §§ 823, 847 BGB, wenn er bei der Bedienung mit einem Cateringwagen einen Passagier zumindest leicht fahrlässig verletzt.
Die Haftungsregelungen des Warschauer Abkommens schließen deliktische Ansprüche gegen „Leute“ des Luftfrachtführers nicht nach Art. 24 WA aus; Art. 25A WA setzt eine Haftung nach nationalem Recht voraus und begrenzt sie lediglich über das Haftungshöchstbetragsregime.
Ein Schmerzensgeldprivileg nach § 36 LuftVG ist im Rahmen internationaler Luftbeförderung nicht auf „Leute“ des Luftfrachtführers zu erstrecken, wenn das einschlägige Abkommens- und Durchführungsgesetz dies nicht trägt.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind auch unfallbedingte Komplikationen aufgrund besonderer körperlicher Dispositionen des Geschädigten zu berücksichtigen; der Schädiger hat diese grundsätzlich zuzurechnen.
Streckt ein Passagier trotz erkennbarer Gefahrenlage Gliedmaßen in einen engen Flugzeuggang, kann dies ein anspruchsminderndes Mitverschulden bis zur hälftigen Haftungsquote begründen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 DM (i.W.: fünftausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 12.2.1997 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 50 % jedweden materiellen Schadens sowie jedweden immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines 50 %-igen Mitverschuldens zu ersetzen, soweit der Schaden ursächlich auf das Unfallereignis vom 30.7.1996 zurückzuführen ist und der Ersatzanspruch nicht auf Dritte übergegangen ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 72 % dem Kläger und zu 28 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leistet.
Die Sicherheit kann durch Beibringung einer unbefristeten, unbedingten und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schmerzensgeld und Schadensersatz anläßlich eines Unfalls, den der Kläger am 3.7.1996 während eines Fluges von London nach Pa-derborn-Ahden erlitt.
Der Kläger war Passagier an Bord, der Beklagte war Flugbegleiter.
Zum Unfallzeitpunkt bediente der Beklagte die Passagiere mit Waren aus einem Cateringwagen, den er rückwärtsgehend hinter sich herzog. Der Kläger befand sich vom Beklagten aus gesehen auf einer der rechten Sitzreihen an der Ganginnenseite.
Der Beklagte bewegte sich mit dem Wagen immer nur stückchenweise, zwischendurch bediente er die Fluggäste. Vor jeder erneuten Bewegung vergewisserte er sich durch mehrere umseitige Blicke, daß der Gang tatsächlich frei war. Gleichzeitig wurden die an der Ganginnenseite sitzenden Passagiere durch den Zuruf "Achtung" mehrmals darauf hingewiesen, daß der Cate-ringwagen vorbeikommen würde.
Als der Beklagte bei dem Kläger vorbeikam, stieß er mit dem Wagen gegen den Innenknöchel des linken Fußes des Klägers, welchen dieser in den Gang gestreckt hatte. Der Fuß wurde dadurch zum Vordersitz hin eingequetscht.
Der Kläger erlitt hierdurch eine 5,00 DM-Stück große Schürfwunde in einen kinderhandflächengroßen Häma-tombereich am linken Knöchel. Köcherne Verletzungen wurden nicht festgestellt.
Vom 5.7. bis zum 1.8 1996 mußte der Kläger stationär behandelt werden. Da er wegen einer By-Pass- Operation Marcumarpatient ist, konnten die erforderlichen
Operationen am linken Knöchel nicht sofort durchgeführt werden. Der Kläger mußte sein Bein vielmehr zunächst einige Tage hochlegen, um marcumarmäßig neu eingestellt zu werden.
In dem geschädigten Gewebe um die Verletzung herum kam es zu einer Hautnekrose (Absterben von Gewebe).
Das Hämatom am Knöchel des linken Fußes wurde zweimal operiert. Wegen der Koronarvorschädigung des Klägers und seines aufgrund der Marcumareinnahme geringen Blutgerinnungsfaktors mußten die Operationen jeweils ohne Narkose durchgeführt werden.
Nach den Operationen war der Kläger zunächst für etwa 4 Wochen ans Bett gebunden und hinsichtlich sämtlicher Verrichtungen auf das Pflegepersonal und seine Ehefrau angewiesen.
Zwischen dem 5.8. und 9.9.1996 schlossen sich 15 ambulante Behandlungen an, durch die die Wunde am linken Knöchel geschlossen werden konnte.
Während dieser Zeit mußte der Kläger zunächst an einem Gehbock, später dann an zwei Stöcken wieder das Gehen lernen, wobei sich die Durchblutung der Beine erst allmählich und unter starken Schmerzen besserte.
Noch im November 1996 hatte der Kläger bei Belastung heftige Schmerzen vom Knöchel bis zur Fußsohle.
Daneben kommt es als Folge des Unfalls zu blitzartigen Schmerzzuckungen. Ursache dafür ist die Schädigung eines der Nervenstränge am linken Fuß. Aufgrund der Unterschenkel-Kontusion (Quetschung durch stumpfe Gewalt) ist es zu einem "hinteren Tarsal-(Fußwurzel)-Tunnelsyndrom am linken Fuß gekommen, wodurch Mißempfindungen im Bereich der linken Fußsohle vorliegen, welche mit einer durch die lange Immobilisation verursachten Teilversteifung im linken Oberschenkelgewebe und Unterschenkelgewebe einhergehen. Verbesserungen dieses Zustandes sind nicht zu erwarten.
Der Kläger meint, hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Schmerzensgeldanspruches sei ein Betrag in Höhe von 20.000,00 DM angemessen.
Er beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm jedweden materiellen wie immateriellen Schaden zu ersetzen, der ursächlich auf das Unfallereignis vom 3.7.1996 zurückzuführen ist, soweit er nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, etwaige Ansprüche des Klägers gegen ihn seien bereits wegen der auch ihm zugute kommenden Haftungsprivilegierungen im Warschauer Luftverkehrsabkommen sowie im Luftverkehrsgesetz der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig.
Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Paderborn ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens.
Die Klage ist teilweise begründet.
Bezüglich des Antrages zu 1.) hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 DM aus §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB.
Indem der Beklagte mit dem Cateringwagen den linken Fuß des Klägers zum Vordersitz hin einquetschte, verletzte er dessen Gesundheit. Dabei handelte er zumindest leicht fahrlässig. Denn angesichts der räumlichen Enge in den Gängen des Flugzeuges wäre es im Rahmen der zu beobachtenden Sorgfalt für den Beklagten erforderlich gewesen, seine Zurufe während der Bewegungen des Cateringwagens nicht auf ein pauschales "Achtung" zu beschränken, sondern die Fluggäste an den Ganginnenseiten konkret dazu anzuhalten, ihre Gliedmaßen einzuziehen.
Die Anwendbarkeit der bundesdeutschen Deliktsvor-schriften ist auch nicht durch die Normierungen im "Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr" vom 12.10.1929 (Bundesgesetzblatt 1958, Teil II, Seite 312 ff) in der Fassung des Hager Protokolls vom 28.9.1955 (Bundesgesetzblatt.1958, Teil II, Seiten 293 ff) ausgeschlossen.
Die grundsätzliche Geltung dieses Abkommens auch für den hier zu entscheidenden Fall ergab sich daraus, daß es sich bei dem Flug von London nach Paderborn um eine "entgeltliche" internationale Luftbeförderung mit Abgangsort und Bestimmungsort in den Gebieten von 2 Mitgliedsstaaten des Abkommens gehandelt hatte (Art. 1 Abs. 1 und 2 des Warschauer Abkommens) und hierfür unstreitig ein Flugschein i.S.v. Art. 3 Abs. 1 des Abkommens ausgestellt worden war.
Gleichwohl konnte der Beklagte nach Auffassung der Kammer von den im Warschauer Abkommen normierten Haftungsprivilegierungen nicht profitieren.
Denn das Warschauer Abkommen gewährt im Zusammenhang mit den über § 1 des Durchführungsgesetzes vom 15.12.1933 (Reichsgesetzblatt 1933, Teil I, Seite 1079) ergänzend anzuwendenden Vorschriften des nationalen Luftverkehrsgesetzes (Bundesgesetzblatt 1981, Teil I, Seite 61 ff) eine Haftungsprivilegierung im Sinne einer Freistellung von Schmerzensgeld-ansprüchen allein dem Luftfrachtführer an sich, d.h. der hier tätig gewordenen Fluggesellschaft „ Euro-wings", nicht aber dem Beklagten als einem der "Leute" des Luftfrachtführers i.S.v. Art. 25 A des Warschauer Abkommens.
Es mag sein, daß für Inlandsflüge nach den nationalen Regelungen im Luftverkehrsgesetz das „ Schmer-zensgeldprivileg" in § 36 Luftverkehrsgesetz, welches sich systematisch allein auf die Haftung des Flugzeughalters bezieht, auch dem Luftfrachtführer und seinen "Leuten" zugute kommt (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 21. Aufl., Seite 1160 ff), obwohl § 48 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes im Hinblick auf die "Leute" des Luftfrachtführers ausdrücklich lediglich das "Haftungshöchstbetragsprivileg" in § 46 Luftverkehrsgesetz für anwendbar erklärt.
Im Rahmen internationaler Luftbeförderungen kann eine derartige Privilegierung der "Leute" des Luft-frachtführers nach Auffassung der Kammer jedoch keinesfalls angenommen werden.
Bezogen auf den Wortlaut des Warschauer Abkommens, welchem die Kammer bei ihrer Rechtsfindung das entscheidende Gewicht aus dem Grunde beigemessen hat, daß nur auf diese Weise eine möglichst einheitliche Auslegung und Anwendung der Vorschriften in allen Vertragsstaaten gewährleistet werden kann, findet sich an keiner Stelle des Warschauer Abkommens einausdrücklicher Hinweis auf eine Privilegierung entweder des Luftfrachtführers oder seiner Leute im Sinne einer Freistellung von Schmerzensgeldansprü-chen.
Einziges Privileg im Rahmen des Warschauer Abkommens ist das Haftungshöchstbetragsprivileg in Art. 22, welches sowohl auf die Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 17 als auch über Art. 25 A grundsätzlich auf die Haftung der "Leute" des Luftfrachtführers anzuwenden ist.
Es ist zutreffend, daß § 1 des Durchführungsgesetzes vom 15.12.1933 u.a. bestimmt, die "Art der Ersatzleistung" solle sich auch im Rahmen des Warschauer Abkommens nach den einschlägigen Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes richten.
Allerdings bezieht sich diese Modifizierung der Anwendbarkeit des Warschauer Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland etwa in dem Sinne einer Anwendung auch des Schmerzensgeldprivileges in § 36 des Luftverkehrsgesetzes auf internationale Flüge dem Wortlaut des Durchführungsgesetzes nach allein auf die Haftung des Luftfrachtführers gemäß Art. 17 des Warschauer Abkommens, nicht aber auch auf die hier zu beurteilende Haftung der "Leute" des Luftfracht-führers, welche im Hinblick auf mögliche Beschränkungen allein in Art. 25 A des Warschauer Abkommens geregelt wird.
Es trifft zu, daß Art. 25 A erst durch das Hager Protokoll vom 28.9.1955 in das Warschauer Abkommen eingeführt worden ist und somit zeitlich nach Erlaß des Durchführungsgesetzes im Jahre 1933 in Kraft trat. Darin sah die Kammer jedoch keinen Grund, die Verweisungsvorschrift in § 1 des Durchführungsgesetzes erweiternd dahingehend auszulegen, daß auch die "Leute" des Luftfrachtführers am Schmerzensgeldpri-vileg des § 36 des Luftverkehrsgesetzes partizipieren sollten. Reagierte nämlich der Bundesgesetzgeber auf die ausdrückliche Privilegierung der „Leute" des Luftfrachtführers durch Art. 25 A des Warschauer Abkommens lediglich im Hinblick auf die Haftungshöchstbeträge gerade nicht mit einer Erweiterung ihres Schutzes auch im Sinne eines Schmerzensgeldpri-vileges über die nationalen Durchführungsvorschriften, so kam darin der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, die "Leute" des Luftfrachtführers gerade nicht über das Haftungshöchstbetragsprivileg des Art. 25 A des Warschauer Abkommens hinaus zu schützen.
Ausschlaggebend für die rechtliche Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung des Luftfrachtfüh-rers und seiner Leute im Hinblick auf Schmerzens-geldansprüche, welche im übrigen auch von der wohl herrschenden Meinung im Schrifttum befürwortet wird (vgl. Münchener Kommentar, Art. 38, Rdn. 185, Fußnote 509), war desweiteren der Umstand, daß das Warschauer Abkommen selbst in seinen Art. 24 und 25 A für den Luftfrachtführer und seine "Leute" zwei grundsätzlich wesensverschiende Haftungssysteme bereitstellt, welche entgegen der Meinung des Beklagten auch bereits vom BGH mehrfach herausgestellt worden sind:
Für den Luftfrachtführer schreibt Art. 24 des Warschauer Abkommens vor; ein Schadensersatzanspruch, auf welchem Rechtsgrund er auch beruhe, könne nicht nur im Hinblick auf seine Beschränkungen, sondern auch und gerade im Hinblick auf seine Voraussetzungen nur in Übereinstimmung mit den Normierungen im Warschauer Abkommen geltend gemacht werden. Daraus folgt eine Beschränkung der Anspruchsmöglichkeiten gegen den Luftfrachtführer auf die Art. 17 - 19 des Warschauer Abkommens, wodurch alle anderen Grundlagen für einen Schadensersatzanspruch gegen ihn ausscheiden (vgl. BGHZ 52, 194, 213; BGH NJW 1974, 1716, 1619).
Für die "Leute" des Luftfrachtführers fehlt dagegen eine entsprechende, auch den Haftungsgrund regelnde Vorschrift. Wie vom BGH herausgestellt worden ist, regelt Art. 25 A gerade nicht die Voraussetzungen der Haftung der "Leute", sondern diese Vorschrift setzt eine solche Haftung voraus und greift nur dann zugunsten der "Leute" ein, wenn auch der Luftfracht-führer nach dem Haftungshöchstbetragsprivileg in Art. 22 des Warschauer Abkommens nur beschränkt haften würde (BGH VersRecht 1982, 44, 44). Daraus folgt zum einen, daß Art. 25 A bezüglich der Haftungsvoraussetzungen und -beschränkungen der "Leute" des Luftfrachtführers gerade keine abschließende Wirkung haben sollte. Zum anderen leitet sich daraus ab, daß Art. 25 A keinesfalls ein Beleg für einen Willen der Abkommenspartner dahingegend sei, in die Haftung des Luftfrachtführers gemäß Art. 17 ff auch die Haftung seiner "Leute" mit einzubeziehen (BGH VersRecht 1982, 44, 44).
Auch diese Rechtsprechung des BGH orientiert sich streng am Wortlaut der Vorschriften des Warschauer Abkommens und anerkennt deren im Hinblick auf die "Leute" des Luftfrachtführers nicht abschließenden Charakter.
Auch die Erwägung, es könne im Hinblick auf die Grundsätze "schadensgeneigter Arbeit" unbillig sein, die "Leute" des Luftfrachtführers auf Schmerzensgeld haften zu lassen, während der Luftfrachtführer selbst von einer solchen Haftung ausgeschlossen sei, konnte nach Auffasung der Kammer eine andere Entscheidung in der Sache nicht rechtfertigen. Denn zu beurteilen war nicht ein internationaler Arbeitsvertrag, in dessen rechtliche Würdigung derartige Grundsätze etwa als zwingende Vorschriften i.S.d. Art. 34 EGBGB hätten einfließen können, sondern zu entscheiden war hier über einen deliktischen Anspruch, dessen mögliche Beschränkungen sich nach einem internationalen Abkommen richteten, dessen international einheitliche Auslegung nicht durch Berücksichtigung nationaler arbeitsrechtlicher Bestimmungen konterkariert werden darf.
Im Hinblick auf das maßgebliche Deliktsstatut schied eine akzessorische Anknüpfung an das Statut des Beförderungsvertrages zugunsten einer selbständigen Anknüpfung aus (vgl. Kroppholler, IPR, § 53 VI, 2 a), da zwischen den Parteien gerade keine vertraglichen Beziehungen bestanden.
Die im Rahmen des Art. 38 EGBGB ausschlaggebende Tatortregel wurde dadurch überspielt, daß es sich bei beiden Parteien um deutsche Staatsangehörige handelte. Im Ergebnis kam daher deutsches Delikts-recht zur Anwendung.
Im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldanspruches sind vor allem der 4-wöchige stationäre Krankenhausaufenthalt des Klägers einschließlich der durch die Marcumareinnahme bedingten Komplikationen während und nach den Operationen berücksichtigt worden. Von Gewicht waren daneben die Schmerzen, welche insbesondere beim Laufenlernen und auch später bis in die Gegenwart bei Belastung aufgetreten sind und immer noch auftreten. Desweiteren hat die Kammer darauf abgestellt, daß für den Kläger aufgrund der erlittenen Verletzungen ein erhebliches Risiko für Leib und Leben durch die unbestritten vorgetragene Möglichkeit einer Trombenbildung bis hin zu einer lebensbedrohlichen Embolie bestand. Zudem hätte es aufgrund eines Absterbens von Gewebe im Hämatombereich zu Vergiftungen im Körper des Klägers kommen können. Schließlich floß in die Erwägungen der Umstand ein, daß es durch die Schädigung der Nervenstränge im linken Fuß zu einer dauerhaften Gesundheitsbeein-trächtigung gekommen ist, wobei Verbesserungen dieses Zustandes nicht zu erwarten sind.
Dabei mußte sich der Beklagte auch die durch die Vorerkrankungen des Klägers bedingten Folgen der Verletzung zurechnen lassen. Denn die Haftung des Schädigers erstreckt sich grundsätzlich auch auf solche Folgeschäden, die aufgrund besonderer Anfälligkeit des Geschädigten oder körperlicher Anomalien oder Dispositionen eingetreten sind (BGHZ 107, 359, 363).
Anspruchsmindernd mußte dagegen ein 50 %-iges Mitverschulden des Klägers angerechnet werden. Indem er seinen linken Fuß in den engen Gang des Flugzeuges streckte, obwohl er sich durch die Zurufe des Beklagten der durch den Cateringwagen ausgelösten Gefahren hätte bewußt werden.müssen, erhöhte er selbst das Risiko einer Fußverletzung in einem Maße, daß eine Haftung des Beklagten über 50 % hinaus nicht gerechtfertigt wäre. Für ein hälftiges Mitverschulden auf beiden Seiten sprach schließlich auch der Umstand, daß nach Auffassung der Kammer beide Parteien zumindest leicht fahrlässig gehandelt hatten. Aus diesen Erwägungen heraus war dem Antrag zu 1.) in einer Höhe von 5.000,00 DM stattzugeben.
Der Zinanspruch folgt aus §§ 284 Abs. 1, 285, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.
Auch im Rahmen des Antrages zu 2.) war das 50 %-ige Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen.
Anspruchsgrundlage waren dabei hinsichtlich der geltend gemachten materiellen Schäden § 823 Abs. 1 BGB, hinsichtlich der geltend gemachten immateriellen Schäden §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB. Ausschlaggebend für die Bejahung eines Anspruchs des Klägers gegen den Beklagten auf Ersatz aller zukünftigen Schäden unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens waren vor allem die eingetretenen Dauerfolgen aufgrund der Schädigung der Nervenstränge am linken Fuß und des dadurch ausgelösten hinteren Tarsaltun-nelsyndroms.
Eine Beschränkung dieser Ansprüche des Klägers durch das Haftungshöchstbetragsprivileg in Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 A Abs. 1 des Warschauer Abkommens kam bezüglich der zu erwartenden Höhe der Ersatzleistungen des Beklagten nicht in Betracht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Der Streitwert beträgt 23.000,00 DM.