Streitwertfestsetzung bei Räumungsklage: Bruttomiete (inkl. Nebenkosten/USt)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die vom Amtsgericht festgesetzte Höhe des Streitwerts für seine Räumungsklage. Zentrale Frage ist, ob bei der Streitwertbemessung nach § 16 Abs. 2 GKG nur die Kaltmiete oder die Bruttomiete (inkl. Nebenkostenvorauszahlungen und ggf. Umsatzsteuer) zugrunde zu legen ist. Das Landgericht ändert den angefochtenen Beschluss und setzt den Streitwert auf 4.157,52 EUR, indem es der Auffassung des OLG Hamm folgt, die die Bruttomiete zugrunde legt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird stattgegeben; Streitwert auf 4.157,52 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Streitwerts für Räumungsklagen ist nach § 16 Abs. 2 GKG die auf den Mieter entfallende Bruttomiete zugrunde zu legen; hierzu gehören die Kaltmiete, regelmäßig geschuldete Nebenkostenvorauszahlungen und gegebenenfalls die Umsatzsteuer.
Für die Bemessung des Streitwerts ist der monatlichen Bruttomietbetrag auf Jahresbasis hochzurechnen.
Das Beschwerdegericht kann die vom ersten Gericht getroffene Streitwertfestsetzung ändern, wenn die gesetzliche Bemessungsgrundlage anders zu beurteilen ist.
Landgerichtliche Praxis, die ausschließlich die Kaltmiete berücksichtigt, ist nicht beizubehalten, wenn obergerichtliche Rechtsprechung die Einbeziehung der Bruttomiete verlangt, um eine einheitliche Rechtsprechung zu wahren.
Vorinstanzen
Amtsgericht Paderborn, 50 C 135/02
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Streitwert wird auf 4.157,52 EUR festgesetzt.
Gründe
Mit der Klage verlangte der Kläger von den Beklagten die Räumung einer angemieteten Wohnung, bei der sich der monatliche Kaltmietzins auf 220,69 EUR belief. Die Nebenkosten-vorauszahlungen für Heizung und weitere Betriebskosten sowie die monatlichen Kosten für die Garage beliefen sich auf 125,77 EUR. Mithin betrug der monatlich geschuldete Gesamtbetrag 346,46 EUR.
Unter dem 13.05.2002 erging gegen die Beklagten antragsgemäß Versäumnisurteil.
Durch Beschluss vom 10.06.2002 setzte das Amtsgericht den Streitwert auf 2.648,28 EUR (Jahreskaltmietenbetrag) fest.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, auf deren Begründung verwiesen wird.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Bei der Streitwertfestsetzung für den Räumungsantrag ist nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 GKG neben dem Grundmietzins auch die darauf gegebenenfalls zu zahlende Mehrwertsteuer sowie die vom Mieter monatlich geschuldete Nebenkosten-
vorauszahlung zu berücksichtigen.
Zwar hat die Kammer bislang in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, bei der Festsetzung des Streitwertes von Räumungsklagen sei gem. § 16 Abs. 2 GKG lediglich die Kaltmiete zu Grunde zu legen (vgl. 3 T 210/01 LG Paderborn, 3 T 22/00 LG Paderborn).
An dieser Rechtsprechung hält die Kammer jedoch nicht mehr fest.
Zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung schließt sie sich vielmehr der vom Oberlandesgericht Hamm nunmehr vertretenen Auffassung an, dass bei der Streitwertfestsetzung die Bruttomiete unter Einschluss sämtlicher Nebenkostenvorauszahlungen anzusetzen ist (vgl. OLG Hamm in MDR 2001, S. 1377).