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Landgericht Paderborn·3 O 60/07·02.01.2008

Werklohn im Trockenbau: Aufrechnung mit Schadensersatz wegen mangelhafter Trockenschüttung

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Werklohn aus Trockenbau-/Trockenestricharbeiten; die Beklagte rechnete mit Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen wegen behaupteter Mängel auf. Das Gericht bejahte einen Werklohnanspruch, sah jedoch einen Sachmangel bei der Trockenschüttung (fehlende Verdichtung/Bindung) und sprach der Beklagten hierfür Schadensersatz zu. Mit diesem Anspruch konnte die Beklagte in Höhe von 10.000 € aufrechnen, sodass nur 11.691 € Werklohn zugesprochen wurden. Verzugsnebenforderungen wurden mangels Fälligkeit/Verzug vor Abnahme und mangels weiterer Mahnung nach Abnahme abgewiesen; Zinsen gab es erst ab Rechtshängigkeit.

Ausgang: Werklohnklage nur in Höhe von 11.691 € zugesprochen; im Übrigen wegen Aufrechnung und fehlenden Verzugs abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Werklohnforderung aus § 631 BGB wird erst mit Abnahme des Werkes gemäß § 641 Abs. 1 BGB fällig; vor Abnahme können durch Rechnungstellung grundsätzlich weder Fälligkeit noch Verzug begründet werden.

2

Eine Ausgleichsschüttung unter Trockenestrich ist mangelhaft i.S.d. § 633 BGB, wenn sie bei maßgeblicher Schütthöhe nicht ordnungsgemäß verdichtet oder dauerhaft gebunden ist und deshalb unter Belastung zu Wanderungen, Hohlräumen und Nachgeben des Bodens führt.

3

Schadensersatz statt der Leistung wegen mangelhafter Werkleistung nach §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB setzt ein erfolgloses Nacherfüllungsverlangen mit Fristsetzung voraus; reagiert der Unternehmer nicht, kann der Besteller Ersatz der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen.

4

Die Abnahme in Kenntnis eines Mangels schließt nach § 640 Abs. 2 BGB nur die in § 634 Nr. 1–3 BGB geregelten Rechte aus; Schadensersatzansprüche in Geld bleiben hiervon unberührt.

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Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aus dem Werkvertragsrecht lässt die Werklohnforderung gemäß § 389 BGB in Höhe des aufgerechneten Betrages erlöschen.

Relevante Normen
§ 631 Abs. 1 BGB§ 632 BGB§ 631 ff BGB§ 164 ff BGB§ 389 BGB§ 631 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.691,00 € (i.W.: elftausendsechshunderteinundneunzig Euro) nebst 6,73 % Zinsen seit dem 24.11.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 46 % die Klägerin und zu 54 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn, den die Beklagte mit der Begründung verweigert, ihr stünden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche zu.

3

In den Jahren 2005 und 2006 modernisierte die Beklagte das in ihrem Eigentum stehende Mehrfamilienhaus in der ... in .... Die Vergabe der Gewerke sowie die Bauleitung und -überwachung übernahm dabei für sie der Architekt und Bautechniker ....

4

Nach Aufforderung durch den Zeugen ... übersandte die Klägerin der Beklagten unter dem 30.11.2005 Angebote für die Erstellung des Trockenbaus über 15.500,00 € netto sowie für die Erstellung des Trockenbodens über 5.000,00 €. Am 01.12.2005 erteilte der Zeuge ... namens und in Vollmacht der Beklagten der Klägerin schriftlich den Auftrag nach Aufmaß zu den Einheitspreisen des Angebots vom 30.11.2005. In der Folgezeit wurden seitens der Beklagten durch den Zeugen ... weitere Arbeiten in Auftrag gegeben:

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08.12.2005Lieferung und Montage Trennwandplatten Küche Dachgeschosswohnung
08.12.2005Lieferung und Montage Trennwandplatten und Klemmfilze Bad Dachgeschosswohnung
13.12.2005Abdichten der Fensteröffnungen von innen mit Baufolie und Klebeband
15.12.2005Abdichten der Fensteröffnungen im Wohnzimmer der Wohnung 6 von außen
16.12.2005Abdichten der Fensteröffnungen im Wohnzimmer der Wohnung 5 von außen
Verlegung Douglasien-Holzdielenboden (49,00 € /m²) nebst umlaufendem Fries (38,25 €/lfm) im Wohnzimmer Dachgeschoss und OG rechts
Erstellung eines Podests aus OSB nebst Verkleidung mit Gipskartonplatten in Wohnung OG
6

Die Arbeiten erfolgten gemäß eines vom 16.12.2005 bis zum 02.02.2006 gemeinsam mit dem Büro ... aufgenommenen Aufmaßes. Die Klägerin stellte ihre Leistungen unter dem 06.02.2006 wie folgt in Rechnung:

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Rechnungs-Nr. 06/02107 (Abschlagszahlungen i. H. v. 17.000,00 € netto berücksichtigt)9.696,42 €
Rechnungs-Nr. 06/021086.752,07 €
Rechnungs-Nr. 06/02106440,80 €
Rechnungs-Nr. 06/021094.136,68 €
Rechnungs-Nr. 06/02110665,03 €
Gesamt:21.691,00 €
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Die o. g. Beträge sollten bis zum 16.02.2006 gezahlt werden. Da die Beklagte nicht zahlte, erfolgten am 21.03.2006 Zahlungserinnerungen zu den Rechnungen sowie am 05.04.2006 ein anwaltliches Mahnschreiben über die Gesamtsumme i. H. v. 21.691,00 €. Mit Schreiben vom 09.05.2006 verlangte die Beklagte Nacherfüllung wegen Mängeln der von der Klägerin erbrachten Leistungen. Sie setzte erfolglos eine Frist bis zum 24.05.2006. Mit Schreiben vom 24.05.2006 setzte die Beklagte ebenfalls erfolglos eine Nachfrist zum 31.05.2006. Eine Abnahme der Werkleistungen insgesamt erfolgte durch den Zeugen ... am 26.05.2006. Die Abnahme wurde am gleichen Tage schriftlich vom Büro ... bestätigt. In der Folgezeit wurde das Bauwerk in Gebrauch genommen.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, den vollen Werklohn wie vereinbart zu zahlen. Diese habe zu keiner Zeit erhebliche Einwendungen erhoben, die sie zur Einbehaltung berechtigten. Insbesondere lägen die behaupteten Mängel nicht vor oder seien nicht von der Klägerin zu verantworten.

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Die Klägerin beantragt,

11

die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.961,00 € nebst 6,37 % Zinsen hieraus seit 17.02.2006, sowie 2,50 € an Mahnkosten und 859,80 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, die Leistungen der Klägerin seien mangelhaft. Sie stellt daher Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche zur Aufrechnung. Im Einzelnen macht sie folgende Mängel geltend:

17

Im Dachgeschoss rechts und links könnten ca. 10 Fenster nicht geöffnet werden, weil die Laibungen so dick abgekoffert worden seien, dass die Fenster gegen den Gurtroller schlagen, wenn man versuche, sie aufzumachen.

  1. Im Dachgeschoss rechts und links könnten ca. 10 Fenster nicht geöffnet werden, weil die Laibungen so dick abgekoffert worden seien, dass die Fenster gegen den Gurtroller schlagen, wenn man versuche, sie aufzumachen.
18

Im Bad, Dachgeschoss links, könnten die Laibungen von zwei Fenstern nicht gefliest werden, weil die Abkofferung zu dick sei.

  1. Im Bad, Dachgeschoss links, könnten die Laibungen von zwei Fenstern nicht gefliest werden, weil die Abkofferung zu dick sei.
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Im Dachgeschoss sei über den von der Klägerin als Decke eingebauten Gipskartonplatten an den Stellen, wo die Elektrokabel für Lampen enden, keine Platte eingebaut worden. Auf diese Weise könnten dort keine Lampen befestigt werden.

  1. Im Dachgeschoss sei über den von der Klägerin als Decke eingebauten Gipskartonplatten an den Stellen, wo die Elektrokabel für Lampen enden, keine Platte eingebaut worden. Auf diese Weise könnten dort keine Lampen befestigt werden.
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Im Bad, Dachgeschoss links, sei zwischen Badewanne und Dusche die dort errichtete Trockenbauwand so hergestellt worden, dass sie über die Badewanne und die Dusche hinausstehe und nicht mit Badewanne und Dusche bündig abschließe.

  1. Im Bad, Dachgeschoss links, sei zwischen Badewanne und Dusche die dort errichtete Trockenbauwand so hergestellt worden, dass sie über die Badewanne und die Dusche hinausstehe und nicht mit Badewanne und Dusche bündig abschließe.
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In der Küche im Dachgeschoss links sei an einer durchgehenden Wand vertikal ein Absatz von ca. 2 cm vorhanden.

  1. In der Küche im Dachgeschoss links sei an einer durchgehenden Wand vertikal ein Absatz von ca. 2 cm vorhanden.
22

Der Badewannenabfluss der Wohnung im Dachgeschoss rechts gurgele, da er nicht ordnungsgemäß an einen Entlüftungsziegel angeschlossen sei.

  1. Der Badewannenabfluss der Wohnung im Dachgeschoss rechts gurgele, da er nicht ordnungsgemäß an einen Entlüftungsziegel angeschlossen sei.
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Der Trockenestrich an den Türübergängen, Ecken und Kanten gebe so sehr nach, dass kein Parkett oder Laminat verlegt werden könne. Auch weise er teilweise zur Wand hin Abstände bis zu 3 cm auf.

  1. Der Trockenestrich an den Türübergängen, Ecken und Kanten gebe so sehr nach, dass kein Parkett oder Laminat verlegt werden könne. Auch weise er teilweise zur Wand hin Abstände bis zu 3 cm auf.
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Der im Dachgeschoss verlegte Fußboden aus Douglasiendielen weise Ritzen und Spalten von 3 – 4 mm auf, weil die Dielen feucht verlegt worden seien.

  1. Der im Dachgeschoss verlegte Fußboden aus Douglasiendielen weise Ritzen und Spalten von 3 – 4 mm auf, weil die Dielen feucht verlegt worden seien.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. u. Dipl.-Wirt.-Ing. .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Gutachten vom 17.10.2007 nebst anliegender Fotodokumentation sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 03.01.2008 (Bl. 117 ff d. A.). Des weiteren ist Beweis erhoben worden durch uneidliche Vernehmung des Zeugen .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 03.01.2008 (Bl. 117 ff d. A.).

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Klage ist hinsichtlich eines Teilbetrages i. H. v. 11.691,00 € begründet, im Übrigen unbegründet.

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I.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Werklohn i. H. v. 11.691,00 € gem. §§ 631 Abs. 1, 632 BGB zu.

30

Durch die Auftragserteilung unter dem 01.12.2005 an die Klägerin haben die Parteien einen Werkvertrag i. S. v. §§ 631 ff BGB geschlossen, wobei die Beklagte durch den Zeugen ... gem. §§ 164 ff BGB vertreten wurde. Während der Durchführung der Arbeiten wurde der von der Klägerin geschuldete Leistungsumfang mehrfach erweitert. Der für die vereinbarte Leistung unstreitig geschuldete Werklohn i. H. v. 21.691,00 € ist i. H. v. 10.000,00 € durch die Aufrechnung der Beklagten mit Gewährleistungsansprüchen gem. § 389 BGB erloschen, so dass ein Zahlungsanspruch i. H. v. 11.691,00 € verbleibt.

31

Der Beklagten stand ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz i. H. v. 10.000,00 € gem. §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 280, 281 BGB zu, weil die von der Klägerin erbrachte Werkleistung mangelhaft ist. Mit diesem Anspruch konnte sie gegen die Werklohnforderung der Klägerin aufrechnen.

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Gem. § 633 Abs. 1 BGB hat der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Sachmängeln zu verschaffen. Das Werk ist gem. § 633 Abs. 2 BGB frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat, oder, wenn eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet; in Ermangelung einer vorausgesetzten Verwendung muss es sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

33

1)

34

Die von der Klägerin im Dachgeschoss auf 208 qm eingebrachte Trockenschüttung ist mangelhaft, weil sie nicht ordnungsgemäß verdichtet wurde und nicht gebunden ist (Ziffer 8 des Beweisbeschlusses vom 23.04.2007). Sie eignet sich daher nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, nämlich als unterste Ebene des Trockenestrichs bestehende Unebenheiten des Untergrundes auszugleichen.

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Dies steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen im Gutachten vom 17.10.2007 sowie der überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen im Termin der mündlichen Verhandlung am 03.01.2008 fest. Danach sind Trockenschüttungen, die eine Schütthöhe von über 40 mm aufweisen, aufgrund der DIN 18340, Abschnitt 3.5.2.3, zu verdichten, bzw. dauerhaft in sich zu binden; ansonsten kommt es unter Belastung durch Gehen und Laufen zu Wanderungen des Schüttungsmaterials. Aufgrund dessen können Hohlräume unter darauf zu verlegenden Platten entstehen, was sich in einem Wippen bzw. Nachgeben des fertigen Fußbodens bemerkbar macht. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass die Regeln der Technik mittlerweile weiter gehen als die DIN. Danach sei heute anerkannt, dass die Oberflächen der Ausgleichsschüttung fest sein müssten.

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Nach dem Angebot vom 11.11.2005, das Vertragsbestandteil geworden ist, war ein Trockenestrich aus 22 mm OSB-Platten auf einer Ausgleichsschüttung von 45 mm Höhe zur späteren Aufnahme von Holzdielen einzubringen. Der Sachverständige hat festgestellt, dass eine Verdichtung nicht vorgenommen worden und dass die Schüttung nicht gebunden sei. Vielmehr lasse sich die Schüttung nach Öffnung der OSB-Platten einfach mit dem Staubsauger absaugen und auch mit der Hand verstreichen. Zudem konnte der Sachverständige feststellen, dass sich tatsächlich Hohlräume unter den verlegten OSB-Platten bilden, wenn diese belastet werden. Es entspreche seiner Erfahrung als Sachverständiger, dass die Trockenschüttungen, deren Hersteller dafür werben, dass sie nicht verdichtet und gebunden werden müssten, tatsächlich nicht die angepriesenen Eigenschaften aufwiesen. Ihm seien mehrere Fälle bekannt, bei denen wie bei der streitgegenständlichen Schüttung das Produkt "Bituperl" verwendet worden sei. Auch in diesen Fällen sei es zu Wanderungen des Schüttungsmaterials gekommen. Er hat insofern in verständlicher Weise ausgeführt, dies sei darauf zurückzuführen, dass sich unterschiedliche Höhen von Schüttungsmaterial bei Belastung auch unterschiedlich stark verdichteten.

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Die Kosten der Mängelbeseitigung gibt der Sachverständige mit 48,00 €/qm an. Dabei handele es sich um einen Mischpreis, bei dessen Festlegung er berücksichtigt habe, dass teilweise auf der Gesamtfläche der Ausgleichsschüttung von 208 qm bereits Douglasienfußboden (60 qm) und Fliesen (14-16 qm) verlegt worden seien. Von dem Mischpreis sei auch das Auswechseln der Fliesen und des Douglasienfußbodens umfasst. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben beläuft sich der entstandene Schaden bei 208 qm Grundfläche mal 48,00 €/qm auf 9.984,00 €, gerundet 10.000,00 €.

38

Für den festgestellten Schadensersatzanspruch gem. §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 280, 281 BGB kommt es nicht darauf an, ob entsprechend der Behauptung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Trockenschüttung in Kenntnis der beanstandeten Mängel abgenommen wurde. § 640 Abs. 2 BGB ordnet den Ausschluss nur der in § 634 Nr. 1 bis 3 BGB genannten Gewährleistungsansprüche an. Erhalten bleiben hingegen die Schadensersatzansprüche in Geld (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 66. Auflage 2007, § 640, Rdnr. 13).

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Ungeachtet dessen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte die Trockenschüttung nicht in Kenntnis der festgestellten Mängel abgenommen hat. Der von der Beklagten mit der Bauleitung beauftragte Zeuge ... hat insofern glaubhaft bekundet, dass eine "Abnahme im Sinne des Baurechts" speziell für die Trockenschüttung nicht stattgefunden habe. Er habe die Ausgleichsschüttung lediglich gesehen und zur Kenntnis genommen, ohne Beanstandungen zu haben. Zuvor sei darüber gesprochen worden, dass das Produkt "Bituperl" eingebracht werden solle. Dabei handele es sich um ein handelsübliches Material. Gegen die Behauptung der Klägerin spricht zudem, dass die Erkennbarkeit der Beanstandungen im Zeitpunkt der Beendigung der Arbeiten zweifelhaft ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Wanderbewegungen des Schüttungsmaterials und damit die Bildung von Hohlräumen unter den OSB-Platten erst im Laufe der Zeit durch unterschiedliche Belastungen auftrat.

40

Die Beklagte forderte die Klägerin unter dem 09.05.2006 zur Nacherfüllung auf und setzte hierfür erfolglos eine Frist bis zum 24.05.2006. Ein erneutes Nacherfüllungsverlangen machte die Beklagte mit Schreiben vom 24.05.2006 geltend und setzte eine Nachfrist zum 31.05.2006. Die Klägerin reagierte auf die Fristsetzungen nicht.

41

2)

42

Die übrigen behaupteten Mängel hat die Beklagte nicht bewiesen bzw. sind nicht von der Klägerin zu verantworten.

43

a)

44

Zwar kann im Badezimmer der rechten Wohnung im Obergeschoss der Revisionskasten der Rolläden nicht geöffnet werden, weil er an beiden Enden eingefliest ist; es wurde auch für den Rolladenwickler eine Fliese ausgeschnitten und das Fenster lässt sich nicht öffnen, weil es auf die Fensterbank stößt (Ziffer 1 des Beweisbeschlusses vom 23.04.2007).

45

Darin liegen allerdings keine Mängel, die die Klägerin zu verantworten hat. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen fallen diese Mängel in den Verantwortungsbereich des Fensterbauers, des Fliesenlegers und des Maurers. Insofern habe er an den Laibungen festes Mauerwerk festgestellt, welches die Klägerin als Trockenbauerin nicht eingebracht habe. Zwar sei die von der Klägerin unterhalb der Fensterbank montierte OSB-Platte zu hoch angebracht, sodass sie in die Falz unterhalb des Fensters eingeführt wurde, die für die Fensterbankfliesen vorgesehen sei. Die Aufbauhöhe sei allerdings durch die Maurerarbeiten vorgegeben gewesen. Die Klägerin hat die OSB-Platte lediglich auf den Unterbau des Maurers aufgebracht, ohne eine zusätzliche Erhöhung vorzunehmen.

46

b)

47

Nach den Feststellungen in dem Sachverständigengutachten vom 18.06.2007 ist die Gebrauchstauglichkeit der 10 Fenster im Dachgeschoss rechts und links nicht eingeschränkt (Ziffer 2 des Beweisbeschlusses vom 23.04.2007). Die meisten Fenster lassen sich vollständig öffnen, wenn die Gurthalterkästen an die Wand gedrückt werden. Lediglich ein Fenster lässt sich nicht vollständig öffnen, weil der Fensterflügel gegen die Wand schlägt. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Fenster insgesamt nicht zu beanstanden seien. Die konstruktionsbedingten Einschränkungen seien aus technischer Sicht hinzunehmen und ließen sich beim Bauen im Bestand nicht vermeiden.

48

c)

49

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist kein Mangel darin zu sehen, dass im Badezimmer im Dachgeschoss links die Laibungen von zwei Fenstern nicht gefliest werden konnten (Ziffer 3 des Beweisbeschlusses vom 23.04.2007). In den Laibungen hat die Klägerin unstreitig Gipskartonplatten von 12,5 mm eingebracht. Entgegen der Behauptung der Beklagten gibt es nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung keine dünneren Platten, auf die man fachgerecht die Fliesen hätte aufbringen können. Die Dicke der Laibungen sei durch die Unterkonstruktion vorgegeben. Es gebe an dieser Stelle keine andere Möglichkeit, als die Fenster kleiner zu gestalten. Die Klägerin ist damit nicht dafür verantwortlich, dass die Laibungen nicht gefliest werden konnten.

50

d)

51

Im Dachgeschoss sind über den von der Klägerin als Decke eingebauten Gipskartonplatten an den Stellen, wo die Elektrokabel für Lampen enden, vereinbarungsgemäß OSB-Platten eingebaut worden, an denen Lampen befestigt werden können (Ziffer 4 des Beweisbeschlusses vom 23.04.2007). Diese Platten dienen lediglich dazu, Lampenbefestigungen anschrauben zu können, ohne auf Hohlraumdübel angewiesen zu sein. Ein Mangel liegt nicht vor.

52

In seinem Gutachten vom 18.06.2007 hatte der Sachverständige zunächst festgestellt, dass oberhalb der Lampenanschlüsse keine zusätzlichen Platten eingebracht worden seien, weil er diese mittels Klopfen nicht habe feststellen können. Dabei war er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung – entsprechend den Behauptungen der Beklagten – davon ausgegangen, dass die Parteien den Einbau von an der Balkenkonstruktion befestigten Platten vereinbart hatten.

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Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen ... steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine derartige Vereinbarung nicht getroffen wurde. Der Zeuge hat die Behauptung der Beklagten nicht bestätigt, wonach diese besondere Konstruktion von ihm in Auftrag gegeben worden sei, um sehr schwere Leuchter mit einem Gewicht von mehr als 6 kg aufnehmen zu können. Über die Art der später anzubringenden Lampen und deren Gewicht sei überhaupt nicht gesprochen worden. Vielmehr sei mit dem Vorstand der Klägerin vereinbart worden, dass hinter den Deckenplatten kleine OSB-Platten von ca. 20 cm mal 20 cm angebracht werden sollten. Diese sollten lediglich dazu dienen, dass "man sich die ganze Dübelgeschichte erspare". Der Zeuge führte weiterhin glaubhaft aus, er wisse aus eigener Wahrnehmung, dass die OSB-Platten wie vereinbart angebracht worden sind.

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Auch der Sachverständige hat nach Vorhalt der Aussage des Zeugen ... eingeräumt, dass er derartige kleine OSB-Platten, die nicht an der Balkenkonstruktion befestigt seien, nicht durch Klopfen hätte feststellen können. Es sei daher durchaus möglich, dass die Platten tatsächlich vorhanden seien.

55

e)

56

Im Badezimmer im Dachgeschoss links steht die zwischen Bad und Dusche eingebaute Trockenbauwand 2,5 cm vor (Ziffer 5 des Beweisbeschlusses vom 23.04.2007). Darin liegt ein Mangel, weil nach der Planung die Trockenbauwand mit Badewanne und Dusche bündig abschließen sollte. Diesen Mangel hat die Klägerin allerdings nicht zu vertreten.

57

Nach den überzeugenden Erklärungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung wurde die Trockenbauwand zeitlich vor der Badewanne und der Duschwanne eingebracht. Dabei habe die Klägerin sich an die planerisch vorgegebene Tiefe von 90,5 cm gehalten. Der Vorsprung sei dadurch entstanden, dass der Sanitärinstallateur die Wannen zu tief eingerückt habe. Es sei ohne Weiteres möglich gewesen, die Wannen ein Stück vorzuziehen, damit ein bündiger Abschluss entsteht, und etwaige Lücken im rückwärtigen Raum mittels einer Gipskartonplatte oder einem Kleber zu verschließen. Zusammenfassend hat der Sachverständige festgestellt, dass die Verantwortlichkeit für den Mangel im Sanitär- und Fliesenlegegewerk sehe.

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f)

59

Im Dachgeschoss befindet sich links an der Wand zwischen "Küche/Essen" und "Wohnen" vertikal ein Absatz von 5,5 cm und ein weiterer vertikaler Absatz von 10 cm Tiefe rechts im Bereich "Essen" (Ziffer 6 des Beweisbeschlusses vom 23.04.2007). Darin ist jedoch kein Mangel zu sehen, weil die Klägerin von dem Zeugen ... angewiesen wurde, die Wände mit den Absätzen einzubringen.

60

Dies steht nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen ... fest, der erklärt hat, die Klägerin so angewiesen zu haben. Nach seiner Auffassung habe man dadurch Wohnraum erhalten und Kosten sparen können. Er habe es für eine Verschwendung von Geld gehalten, eine durchgehende Wand einzubringen. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass eine durchgehende Wand aufgrund der unterschiedlichen Dicke der zu verbindenden Wände erheblich teurer gewesen wäre, weil man auf der gesamten Wand ein Ständerwerk aus Metall hätte anbringen müssen. Dadurch hätte man Wohnraum verloren. Auch aus technischer Sicht ist nach den Ausführungen des Sachverständigen kein Mangel gegeben.

61

g)

62

Der Badewannenabfluss der Wohnung im Dachgeschoss rechts ist ordnungsgemäß an einen Entlüftungsziegel angeschlossen, sodass ein Mangel nicht festgestellt wurde (Ziffer 7 des Beweisbeschlusses vom 23.04.2007). Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachverständigen fest. Im Übrigen gehört der Anschluss des Badewannenabflusses an einen Entlüftungsziegel zum Sanitärhandwerk und war nicht von der Klägerin geschuldet. Die Beklagte hat insofern in der mündlichen Verhandlung keine Verantwortlichkeit der Klägerin für den beanstandeten Mangel mehr behauptet.

63

h)

64

Der im Dachgeschoss verlegte Fußboden aus Douglasiendielen weist Ritzen und Spalten auf, die alle weniger als 3 mm breit sind (Ziffer 9 des Beweisbeschlusses vom 23.04.2007). Spalten von dieser Breite bewegen sich innerhalb der üblichen Toleranzen und stellen keinen Mangel dar. Sie können auf Veränderungen in der Luftfeuchtigkeit und Temperaturschwankungen zurückgeführt werden. Dies steht aufgrund der nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen zur Überzeugung des Gerichts fest. Danach sind derartige Spalten ein natürliches Merkmal von Holzfußböden, das aus technischer Sicht nicht zu beanstanden ist. Zwar sind die vom Sachverständigen an einer Türlaibung im Dachgeschoss rechts festgestellten Löcher im Fußboden ein Mangel, der mit geringem Aufwand, nämlich Aufbringen von Holzkitt, zu beheben wäre. Dieser Mangel tritt jedoch zurück, weil der Douglasienfußboden im Dachgeschoss komplett wieder aufgenommen werden muss, um die Mängel am Trockenestrich zu beheben. Die Beklagte hat über die Notwendigkeit der Neuverlegung des Douglasienfußbodens hinaus, der bereits in dem oben festgestellten Schadensbetrag von 10.000,00 € Berücksichtigung gefunden hat, keinen weiteren Schaden erlitten.

65

II.

66

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen i. H. v. 6,37 % seit dem 24.11.2006 gem. §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Am 24.11.2006 ist der Beklagten ein Mahnbescheid über die Klageforderung zugestellt worden. Aufgrund der alsbaldigen Abgabe des Verfahrens nach dem Widerspruch an das Landgericht Paderborn als zuständiges Gericht gilt die Klage gem. § 696 Abs. 3 ZPO ab diesem Zeitpunkt als rechtshängig. Die Zinshöhe ist gem. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB gerechtfertigt, weil danach der Zinssatz für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Der Basiszinssatz betrug am 24.11.2006 1,95 %. Seither ist er nicht mehr unter diesen Wert gefallen, so dass die Klägerin 6,37 % Zinsen verlangen kann.

67

Die Klägerin hat keinen weitergehenden Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gem. §§ 286 Abs. 1, 288 BGB seit dem 17.02.2006, weil sie die Voraussetzungen eines Verzuges der Beklagten nicht dargelegt hat. Zwar wurden der Beklagten mehrere Rechnungen vorgelegt, die bis zum 16.02.2006 bezahlt werden sollten. Mit Vorlage dieser Rechnungen konnte die Klägerin jedoch keinen Verzug der Beklagten begründen, weil ihre Werklohnforderung zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig war. Gem. § 641 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Vergütung für Werkleistungen bei Abnahme fällig. Eine Abnahme erfolgte unstreitig erst am 26.05.2006, so dass die Klägerin zuvor keine Zahlung verlangen konnte. Nach dem 26.05.2006 wurde die Beklagte nicht mehr zur Zahlung aufgefordert. Sie ist daher nicht in Verzug geraten.

68

Aus diesem Grunde steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz von Mahnkosten i. H. v. 2,50 € sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltkosten i. H. v. 859,80 € als Verzugsschaden gem. §§ 280, 286 BGB zu. Zum Zeitpunkt der Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin und deren einzigen vorgerichtlichen Tätigwerdens gegenüber der Beklagten am 05.04.2006 befand sich die Beklagte nicht in Verzug.

69

III.

70

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ff ZPO.

71

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.

72

...