Energieversorgung im Freizeitpark: konkludenter Versorgungsvertrag und Fortlieferungspflicht
KI-Zusammenfassung
Ferienhauseigentümer begehrten die Feststellung, dass der Betreiber im Oktober 1980 Strom, Gas und Wasser wieder liefern musste, nachdem er wegen Kündigung die Versorgung eingestellt hatte. Das LG bejahte ein Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) aufgrund der im Verfügungsverfahren angeordneten Hauptsacheklage. Es nahm konkludent zustande gekommene privatrechtliche Energieversorgungsverträge an und verwarf Einwände einer bloßen Treuhändertätigkeit sowie einer Schiedsvereinbarung. Eine fehlende Genehmigung nach § 5 EnWG rechtfertige die Lieferunterbrechung nicht; vielmehr müsse die Genehmigung geklärt und bis zu einem behördlichen Verbot weiter beliefert werden.
Ausgang: Der Feststellungsklage wurde stattgegeben; eine Lieferpflicht der Beklagten im Oktober 1980 wurde bejaht.
Abstrakte Rechtssätze
Ein rechtliches Interesse an einer Feststellung nach § 256 ZPO kann sich daraus ergeben, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren die Erhebung der Hauptsacheklage aufgegeben wurde, auch wenn die Verfügung zwischenzeitlich erledigt ist.
Zwischen dem Betreiber einer Energieverteilanlage und einzelnen Nutzern kann durch tatsächliche Handhabung der Versorgung ein privatrechtlicher Energieversorgungsvertrag konkludent zustande kommen, unabhängig von Regelungen in Kaufverträgen oder Eigentumsverhältnissen an Leitungen.
Eine Schiedsgerichtsvereinbarung bindet Dritte nur, wenn ihre wirksame Einbeziehung in die Vereinbarung feststeht; eine nachträgliche Entziehung von Streitigkeiten aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegen den Willen nicht beteiligter Parteien ist unzulässig.
Eine langjährig praktizierte Energiebelieferung begründet eine fortwirkende Leistungspflicht; das Fehlen einer behördlichen Genehmigung nach § 5 EnWG entbindet den Liefernden nicht ohne weiteres von der Pflicht zur Fortsetzung der Versorgung, solange kein behördliches Untersagungsverbot vorliegt.
Die Versorgung mit Wasser kann von energiewirtschaftsrechtlichen Genehmigungserfordernissen für Strom und Gas unberührt bleiben, wenn hierfür keine vergleichbaren Verbote entgegenstehen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Oktober 1980 verpflichtet war, die unterbrochene Versorgung mit Strom, Gas und Wasser für die Häuser der Kläger zu 1) - 13) einschliesslich und die unterbrochene Stromzufuhr für das Haus 149 des Klägers zu 14) und die unterbrochene Strom- und Wasserversorgung für das Haus Nr. 16o b der Kläger zu 15) aufzunehmen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind, Wohnungseigentümer der im Rubrum durch Angaben der Haus-Nummern jeweils näher bezeichneten Ferienhäuser im Freizeitpark G in X-G, Krs. Q.
Diese Freizeithäuser befinden sich alle auf der Parzelle 123 des Freizeitparks. Für ihre Häuser bezogen die Kläger die Energie, und zwar Strom, Gas und Wasser, von der Beklagten. Wegen Differenzen mit einer Reihe von Wohnungseigentümern wollte die Beklagte die Versorgung im Herbst 198o nicht fortsetzen. Sie bot deshalb den Klägern und den übrigen Wohnungseigentümern den Abschluss neuer Versorgungsverträge mit der inzwischen gegründeten Firma G GmbH an. Die Kläger waren zum Abschluss des neu angebotenen Versorgungsvertrages nicht bereit. Darauf erklärte die Beklagte die Kündigung der bestehenden Versorgungsverträge zum 27.09.198o, wobei zwischen den Parteien jetzt allerdings Streit herrscht über die rechtliche Einordnung dieser Verträge. Nach diesem Zeitpunkt stellte die Beklagte die Energieversorgung der Freizeithäuser der Kläger und anderer Wohnungseigentümer auf Parzelle 123 in vollem Umfang bzw. teilweise ein.
Auf Antrag der Kläger vom 06.lo.1990 gab das Landgericht Paderborn durch Beschluss vom 07.10.1980 -3 0 578/8o- der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung, die durch Urteil der Kammer vom 06.11.198o und durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom. 29.04.1981 – 20 U 291/80 – bestätigt worden ist, auf, die unterbrochene Versorgung mit Strom, Gas und Wasser für die Häuser der Kläger wieder aufzunehmen und für die nächsten sieben Monate fortzusetzen, es sei denn, dass das Vertragsverhältnis auf Versorgung nicht so lange besteht oder die Kläger selbst in Leistungsverzug geraten.
Da die Beklagte den sich aus der einstweiligen Verfügung
ergebenden Verpflichtungen nicht nachkam, wurden auf An-
trag der Kläger durch Beschlüsse des Landgerichts Pader-
born von 23. lo. 198o, 01. 12. 198o und 16. 03. 1981 Zwangs-
gelder gegen die Beklagte. in Höhe von 7.000,- DM, 15.000,- DM
und 25.000,- DM festgesetzt, von denen die beiden ersten
auch bezahlt worden sind. Beschwerden der Beklagten da-
gegen wurden durch das Oberlandesgericht Hamm zurückge-
wiesen.
Unter dem 02.09.1981 beantragte die Beklagte, den Klägern aufzugeben, Klage zur Hauptsache zu erheben. Diesem Antrag wurde durch Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Paderborn vom 09.10.1981 mit Fristsetzung zum 31. lo. 1981 stattgegeben. Nachdem die Kläger innerhalb dieser Frist keine Klage zur Hauptsache erhoben hatten, beantragte die Beklagte am 12. 11. 1981, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Paderborn vom 07.10.1980 aufzuheben. Dieser Antrag wurde im Termin vom 04. 03. 1982 übereinstimmend für erledigt erklärt, da die Kläger mit Klageschrift vom 19. 01. 1982, die der Beklagten am 02. 02. 1982 zugestellt worden ist, Klage zur Hauptsache, um die es hier geht, erhoben haben mit dem Antrag festzustellen, dass die durch das Landgericht Paderborn am 07. 1o. 198o -3 0 578/8o- erlassene einstweilige Verfügung gerechtfertigt gewesen ist.
Zur Begründung ihres Antrags, der im Termin vor der Kammer richtiggestellt worden ist, tragen die Kläger vor:
Die Klage zur Hauptsache, die rechtzeitig erhoben sei, sei als Feststellungsklage zulässig. Die auf sieben Monate beschränkte einstweilige Verfügung vom 7. lo. 198o habe am 9. 5. 1981 ihre Wirkung verloren, so dass sie daraus derzeit keine Rechte mehr gegen die Beklagte herleiten könnten. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung von Strom, Gas und Wasser sei jetzt auch nicht mehr gegeben, da die Lieferverträge mit der Beklagten durch deren Kündigung im September 1981 aufgehoben worden seien und diese zur Lieferung nicht in der Lage sei, da sie sich derzeit in Liquidation befinde. Im Übrigen hätten sie jetzt eine Regelung getroffen, wonach sie sich anderweitig mit Energie versorgten.
Aufgrund des Beschlusses der Rechtspflegerin vom 09. lo. 191, Klage in der Hauptsache zu erheben, bestehe ihr Interesse nunmehr lediglich noch darin festzustellen, dass die einstweilige Verfügung vom 07.lo. 198o gerechtfertigt gewesen ist. Dies sei der Fall, da die Verpflichtung der Beklagten zur Belieferung ihrer Freizeithäuser mit Energie sich aus den zwischen ihnen konkludent abgeschlossenen Verträgen ergeben habe, die die Beklagte nicht einseitig vorzeitig und fristlos habe kündigen können. Vielmehr sei das Vertragsverhältnis zwischen ihnen frühestens Ende September 1981 aufgrund der. Kündigung durch die Beklagte beendet gewesen, so dass diese verpflichtet gewesen sei, sie im Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung am 07.10.1081 mit Energie zu beliefern und die Lieferung für die angeordnete Dauer von sieben Monaten fortzusetzen.
Die Kläger beantragen deshalb
festzustellen, dass die Beklagte im Oktober 198o verpflichtet war, die unterbrochene Versorgung mit Strom, Gas und Wasser für die Häuser der Kläger zu 1) bis 13) einschliesslich und die unterbrochene Stromzufuhr für das Haus Nr. 149 des Klägers zu 14) und die unterbrochene Strom- und Wasserversorgung für das Haus Nr. 160 b der Kläger zu 15) aufzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor:
Ihr Begehren, die Kläger müssten auch noch nach Erledigung der einstweiligen Verfügung Klage in der Hauptsache erheben, sei berechtigt, da sie andernfalls Kosten und Zwangsgelder aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht erstattet bekommen könne. Ein solcher Anspruch sei aber gegeben, da die einstweilige Verfügung nicht hätte erlassen werden dürfen. Sie sei zur Wiederaufnahme der Ende September 1980 aufgekündigten Belieferung der Kläger mit Strom, Gas und Wasser nicht verpflichtet gewesen, da zwischen den Klägern und ihr keine Ener-gielieferungsverträge bestanden hätten. Es handele sich bei der Energieversorgung im Freizeitpark G vielmehr um eine gemeinschaftliche Selbstversorgung der Hauseigentümer, wie sich aus den Kaufverträgen über die Freizeithäuser sowie der Konzipierung und des Leitungssystems unzweifelhaft ergebe: Danach sei Versorger die Hauseigentümergemeinschaft selbst, für die sie lediglich als Beauftragte oder Treuhänderin nach aussen aufgetreten sei.
Zudem sei sie nach den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes nicht befugt gewesen, die Klägerin im Freizeitpark mit Strom und Gas zu beliefern. Dafür hätte sie gemäß § 5 dieses Gesetzes eine Genehmigung des Landeswirtschaftsministers (NW) bedurft, die ihr aber nicht erteilt und von ihr auch nicht beantragt worden sei. Da ein Verstoß gegen diese Bestimmung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 DM bedroht sei, sei sie nicht verpflichtet gewesen, die Energiebelieferung der Kläger wieder aufzunehmen.
Schliesslich sei das ordentliche Gericht für eine Entscheidung über die Belieferung der Wohnungseigentümer mit Energie nicht zuständig, da Streitigkeiten hierüber einer Schiedsgerichtsvereinbarung unterworfen worden seien, was in dem Rechtsstreit C gegen Fa. G GmbH – 3 O 279/81 -Landgericht Paderborn- im einzelnen ausgeführt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten 3 0 578/8o LG Paderborn = 2o U 291/8o OLG Hamm waren zur Unterrichtung der Kammer Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Kläger haben aufgrund des Beschlusses der Rechtspflegerin des LG Paderborn vom 09.10.1981 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 3 0 578/8o, Klage in der Hauptsache zu erheben, das gem. § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse festzustellen, dass die Beklagte entsprechend der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 07.10.1980 verpflichtet war, sie im Oktober 198o mit Energie zu beliefern. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des Beschlusses der Kammer vom 04.03.1982 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen den Parteien Bezug genommen. Die Kläger können auch nur eine Feststellungsklage erheben, weil eine Verpflichtung der Beklagten, sie mit Energie zu beliefern, nach ihrem Vorbringen aufgrund der im September 1981 wirksam gewordenen Kündigung der Lieferverträge durch die Beklagte derzeit nicht mehr gegeben und diese, nachdem sie in Liquidation geraten ist, zudem nicht mehr in der Lage ist, die Lieferungen an die Kläger fortzusetzen.
Die Kammer ist für die Entscheidung über die von den Klägern begehrte Feststellung der Lieferverpflichtung der Beklagten auch zuständig. Die Beklagte beruft sich zwar darauf, da die Kläger allerdings bestritten haben, dass Streitigkeiten über die Energieversorgung im Freizeitpark G jetzt einer Schiedsgerichtsvereinbarung unterworfen worden seien.
Dass eine solche zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits wirksam getroffen worden ist, kann hier jedoch nicht festgestellt werden. Das Vorbringen hierzu in dem Rechtsstreit C ./. G GmbH - 3 O 279/81 - LG Paderborn -, welches sich die Beklagte hier zu eigen macht, berührt die Parteien dieses Rechtsstreits schon deshalb nicht, da die dort vorgelegte Schiedsgerichtsvereinbarung nicht mit der hier Beklagten getroffen worden ist. Im Übrigen wird aus dem dortigen Vortrag nicht klar, daß die behauptete Vereinbarung überhaupt für den Zeitpunkt Oktober 198o, um den es hier geht, schon Geltung hatte und aus weichem Grunde die Kläger hier daran gebunden sein sollen, die an der Vereinbarung unstreitig nicht beteiligt gewesen sind. Es geht nicht an, diese entgegen ihrem Willen in Fragen der Energieversorgung im Freizeitpark G nachträglich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen.
Das Feststellungsbegehren der Kläger ist auch begründet, da die Beklagte verpflichtet-war, diese im Oktober 198o mit Strom, Gas und Wasser zu versorgen. Dies ist in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 3 O 578/8o LG Paderborn = 2o U 291/8o OLG Hamm umfassend und erschöpfend behandelt worden, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf - insbesondere auf die dort ergangenen Urteile der Kammer vom 06.11.1980 und des OLG Hamm vom 29. 4. 1981 - Bezug genommen wird.
Daran ändert auch nichts das nur zum Teil neue Vorbringen der Beklagten in diesem Rechtsstreit. Ihr zum wiederholten Male erhobenen Einwand, sie sei in Wahrheit nicht der Belieferer der Kläger im Freizeitpark mit Energie, die Parkbewohner und damit auch die Kläger hätten sich vielmehr in der Vergangenheit selbst versorgt. und sie sei lediglich als Beauftragte oder Treuhänderin für die Hauseigentümergemeinschaft tätig gewesen, vermag die Kammer nicht von ihrer bisherigen, vom OLG Hamm bestätigten Rechtsauffassung abzubringen, dass mit der Errichtung des Freizeitparks in G und der Übernahme .der Freizeithäuser durch die jeweiligen Wohnungseigentümer zwischen jedem
einzelnen von diesen und der Beklagten doch ein privatrechtlicher
Energieversorgungsvertrag konkludent zustande gekommen ist. Danach
war die Beklagte verpflichtet, die Wohnungseigentümer mit Strom,
Gas und Wasser zum Selbstkostenpreis zu beliefern. Die von der Be-
klagten jetzt erhobene Behauptung, dass die bisherige Auffassung
der Gerichte deshalb unzutreffend sei, weil die Gründer des Parks
sich für eine Selbstversorgung entschieden hatten, was bereits
in den Kaufverträgen über die Häuser Niederschlag gefunden habe,
die technischen Einrichtungen der Versorgungsleitungen nur eine
gemeinschaftliche Versorgung zuließen und sie selbst auch
ohne eigenes Interesse für die Hauseigentümergemeinschaft
die Energieversorgung bewerkstelligt habe, sind auch bei
früheren Entscheidungen der Kammer sowie des OLG Hamm bereits
berücksichtigt und für nicht erheblich gehalten worden. In
dem Beschluß vom 05.03.1979 - 15 W 2.15/78 - hat das OLG Hamm
in dem Wohnungseigentumsverfahren der G Service GmbH, also der jetzigen Beklagten,
gegen B mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass für die Beurteilung des
Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien allein darauf abzu-
stellen ist, wie die Versorgung der Wohnungseigentümer mit Energie
durch die Beklagte tatsächlich betrieben worden ist, unabhängig vom
Inhalt der notariellen Kaufverträge über den Wohnungserwerb und
die Eigentumsverhältnisse an den Versorgungsleitungen ( siehe
Seite 23 ff, 3o f, 36 f ), und es für die Bejahung von konkludent
abgeschlossenen Energieversorgungslieferungsverträgen nicht dar-
auf ankommt, dass die Beklagte bei der Versorgung der Wohnungs-
eigentümer ohne Gewinn arbeitete (s. Seite 51 f ). Dieser Beurteilung
des 15. Zivilsenats hat sich auch der 2o. Zivilsenat des OLG
Hamm bei der Entscheidung über die Berufung der Beklagten gegen
die Bestätigung der einstweiligen Verfügung vom 7. 1o. 198o durch
die Kammer am 6. 11. 198o in dem Urteil vom 29. 4. 1981 ohne Ein-
schränkung angeschlossen, obwohl die Beklagte in ihrer damaligen
Berufungsbegründung vom 22. 12. 198o das Vorliegen eines konklu-
denten Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, wovon auch
die Kammer bei Erlaß der einstweiligen Verfügung und der sie be-
stätigenden Entscheidung vom 60 11, 198o ausgegangen war, bereits
mit Nachdruck bestritten hatte.
Da die gesamte Problematik über die Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und den Wohnungseigentümern im Freizeitpark G in den bisherigen Entscheidungen eingehend behandelt worden ist, sieht die Kammer auch jetzt keine Veranlassung, von dieser zutreffenden Beurteilung der Rechtsbeziehungen der Parteien abzugehen, wonach die Beklagte zur Belieferung der Kläger mit Energie verpflichtet war.
Dieser Auffassung steht auch nicht der Einwand der Beklagten entgegen, zur Energieversorgung der Kläger im Oktober 198o zumindest deshalb nicht befugt gewesen zu sein, weil sie die als Nicht-Energieversorgungsunternehmen nach § 5 des Energiewirtschaftsgesetzes für die Aufnahme der Versorgung mit Strom und Gas erforderliche Genehmigung des Landeswirtschaftsministers
(NW) nicht besitze und sie daher ohne Genehmigung auch nicht zu etwas habe verpflichtet werden können, was nach § 15 dieses Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5o.000,- DM geahndet werden könne. Ob und inwieweit § 5 Energiewirtschaftsgesetz auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien überhaupt anwendbar ist, ist, soweit ersichtlich, bisher nicht bzw. nicht abschließend beurteilt worden. In dem Beschluß vom 05.03.1979 - 15 W 215/78 - hat das OLG Hamm zwar ausgeführt, dass die Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes einer Belieferung der Wohnungseigentümer durch die Beklagte nicht entgegenstünden; ebenfalls nicht die Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (vgl. Seite 26). In einem späteren Beschluß in dem Wohnungseigentumsverfahren der jetzigen Beklagten gegen Herrn H vom 19. 05. 198o - 15 W 266/79 - hat derselbe Senat des OLG Hamm es jedoch offen gelassen, ob die Beklagte als Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes anzusehen ist.
Die Kammer ist zwar der Auffassung, dass der in § 5 Energiewirtschaftsgesetz mit der für die Belieferung anderer mit Energie erforderlichen Genehmigung verfolgte Zweck, dem Verbraucher eine ausreichende, sichere und preiswürdige Energieversorgung zu gegewährleisten und Unternehmen vom Markt fernzuhalten, deren Zuverlässigkeit, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht einwandfrei nachgewiesen ist (vgl. dazu Eiser-Riederer-Obernolte, Energiewirtschaftsrecht, § 5 EnWG, Anm. 2; Ludwig/Cordt/Stech/Odenthal, Recht der Elektrizitäts-Gas-und Wasserversorung § 5 EnergG, Anm. 6), für die zwischen den Parteien konkludent abgeschlossenen Energielieferungsverträge an sich nicht paßt, da die Beklagte mehr als Verteiler von Energie zum Selbstkostenpreis anzusehen ist, die sie ihrerseits von den Unternehmen W und M Gas bezogen hatte, denen die nach dem Energiewirtschaftsgesetz erforderlichen Genehmigungen erteilt sind. Es wird allerdings die Ansicht vertreten, dass jegliche Versorgung Dritter der nach § 5 Energiewirtschaftsgesetz vorbehaltenen Genehmigung bedarf (vgl. Eiser-Riederer-Obernolte, a. a. O., Anm, 3b, 4; Ludwig/Cordt/Stech/ Odenthal, a.a.O.) und Versorgungsverträge, die sich auf eine nicht genehmigte Versorgung richten, nichtig sind, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§ 134 BGB);(vgl. Eiser-Riederer-Oberolte, a.a.O., Anm. 7 a). Hiernach sowie wegen unstreitig ebenfalls fehlender schriftlichen Zustimmung der Vereinigten Elektrizitätswerke Westfalen (VEW) sowie der Fa. M-Gas für die Weiterleitung von Strom und Gas durch die Beklagte an Dritte gem. §§ 22 der Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung und für .die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. 6. 1979 könnte eine Lieferverpflichtung der Beklagten verneint werden. Dem steht allerdings entgegen, dass die Beklagte die Wohnungseigentümer im Freizeitpark G seit Jahren, und zwar seit 1973/74, mit Strom und Gas beliefert hat, und zwar im Einverständnis mit den VEW sowie der Fa. M-Gas. Damit kann zunächst vom Vorliegen der nach den §§ 22 der AVB Strom und Gas erforderlichen Zustimmung der VEW und der Fa. M-Gas unbedenklich ausgegangen werden, ohne dass diese noch schriftlich erklärt werden müsste, (vgl. Beschluß des OLG Hamm vom 5. 3079 15 W 215/78 -, Seite 26 ). Aber auch die nach § 5 Energiewirtschaftsgesetz fehlende Genehmigung des Landeswirtschaftsministers konnte das Verhalten der Beklagten nicht rechtfertigen, im September 198o die Belieferung der Kläger mit Energie einzustellen. Aufgrund der langjährigen, wenn auch möglicherweise gesetzwidrigen Energiebelieferung der Kläger war die Beklagte verpflichtet, diese auch weiter zu beliefern und sich die dafür erforderliche Genehmigung des Landeswirtschaftsministers (NW) schnellstmöglich zu beschaffen. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs.1 Energiewirtschaftsgesetz hatte die Beklagte bereits mit der Annahme der Lieferungen in 1973/74 einen Gesetzesverstoss begangen, der allein gemäss § 15 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Da die Belieferung der Wohnungseigentümer mit Energie durch die zuständigen Stellen damals jedoch nicht beanstandet worden war, aufgrund der Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 05. 03. 1979 - 15 W 215/78 - und 19. 5. 198o - 15 W 266/79 - der Beklagten allerdings bekannt sein mußte, dass das Energiewirtschaftsgesetz auf die Vertragsbeziehungen der Parteien eventuell zur Anwendung kommen könnte, war sie gehalten, die Frage der Genehmigung umgehend abzuklären und die Belieferung der Kläger mit Strom und Gas so lange fortzusetzen. Sie durfte die Belieferung erst einstellen, wenn ihr trotz einer Beantragung der Genehmigung die Belieferung untersagt worden wäre. Ohne ein endgültiges Verbot war die Beklagte daher auch im Oktober 198o noch verpflichtet, die Kläger weiter mit Gas und Strom zu beliefern. Der Belieferung mit Wasser stand ohnehin nichts entgegen.
Der Klage war daher stattzugeben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.