Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen wegen wirksamer Aufrechnung
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter forderte 11.039,54 € aus Warenlieferungen der Insolvenzschuldnerin. Die Beklagten setzten ihre eigenen Lieferforderungen gegeneinander zur Aufrechnung. Das Landgericht befand die Aufrechnung für wirksam: Die Gegenforderung war vor den Anfechtungsfristen fällig und eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum relevanten Zeitpunkt nicht substantiiert dargetan. Deshalb wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Zahlung abgewiesen; Aufrechnung der Beklagten als wirksam anerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Eine erklärte Aufrechnung nach § 389 BGB wirkt, sofern kein gesetzliches Aufrechnungsverbot der InsO (insbesondere § 96 i.V.m. § 131 InsO) vorliegt.
Für die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist maßgeblich, ob die Gegenforderung innerhalb des einen Monats vor dem Insolvenzantrag fällig geworden ist; eine einseitige Gutschrift begründet keine spätere Fälligkeit ohne einvernehmliche Stundungsvereinbarung.
Der Insolvenzverwalter trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der fraglichen Rechtshandlung; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Ist kein gesetzliches Aufrechnungsverbot gegeben, kann ein Insolvenzgläubiger auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung erklären und diese Wirkung gemäß § 94 InsO entfalten.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten sich um Forderungen aus Warenlieferungen.
Die Beklagen zu 1) und 3) sind Gesellschafter der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 2) lieferte Anfang 2009 an die X Gmbh & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) Futtergerste. Am 30.01.2009 lieferte sie 30.300,00 kg zu einem Nettobetrag von 3.393,60 €, am 03.02.2009 lieferte sie 29.220,00 kg zu einem Nettobetrag von 3.272,64 € und am 04.02.2009 in einem Umfang von 29.520,00 kg zu einem Nettobetrag von 3.306,24 €. Zwischen der Beklagten zu 2) und der Schuldnerin war als Zahlungstermin 21 Tage nach Lieferung vereinbart. Mit Sammelabrechnung vom 10.03.2009 erteilte die Schulderin einen Gutschriftsbetrag in Höhe von 11.039,54 € zugunsten der Beklagten zu 2), der sich aus den Forderungen aus den vorgenannten Lieferungen zuzüglich 10,7 % Umsatzsteuer zusammensetzt. In der Sammelabrechnung wird ausgeführt: „Zahlbar bis zum 20.03.2009 ohne Abzug“. Auf den weiteren Inhalt der Sammelabrechnung vom 10.03.2009 wird auf Anlage B 1 Bezug genommen.
Die Schuldnerin lieferte darüber hinaus Waren an die Beklagte zu 2) im Gesamtwert von 19.216,24 €. Die Schuldnerin frakturierte die Lieferung mit Rechnung vom 27.04.2009, der Beklagten zu 2) zugegangen am 28.04.2009. Die Beklagte zu 2) zahlte hierauf 8.176,70 €.
Am 08.04.2009 stellte die Schuldnerin beim Amtsgericht P einen Antrag auf Insolvenzeröffnung. Mit Beschluss vom 01.07.2009 (..) eröffnete das Amtsgericht P das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
Der Kläger forderte die Beklagten mit Schreiben vom 31.08.2010 zur Zahlung von 11.039,54 € auf. Mit Schreiben vom 07.09.2010 erklärten die Beklagten die Aufrechnung mit der Forderung aus den Warenlieferungen.
Der Kläger behauptet,
die erklärte Aufrechnung der Beklagten könne nicht durchgreifen. Die Aufrechnungslage sei gem. §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO in anfechtbarer Weise erworben worden. Denn die Forderung der Beklagten zu 2) aus den Lieferungen sei frühestens am 21.03.2009 fällig geworden. Die Aufrechnungslage sei somit erstmalig innerhalb des Monatszeitraums des § 131 Abs.1 Nr. 1 InsO entstanden. Würde die Aufrechnung zugelassen, entstünde eine Gläubigerbenachteiligung. Im Übrigen sei die Schuldnerin bereits Mitte Januar 2009 zahlungsunfähig gewesen und habe die Sammelabrechnung vom 10.03.2009 nicht mehr begleichen können. Die Beklagten seien darüber hinaus mit Schreiben vom 27.10.2009 zur Zahlung der Klageforderung angemahnt worden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.039,54 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 07.11.2009 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 703,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 11.09.2010 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten,
ihre Forderungen aus den Lieferungen vom 30.01., 03.02. und 04.02.2009 in Höhe von insgesamt 11.039,54 € seien spätestens am 26.02.2009 in vollständiger Höhe fällig geworden. Die Fälligkeit ihrer Gegenforderung sei damit außerhalb des Monatszeitraums eingetreten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Die Forderung des Klägers auf Zahlung von 11.039,54 € aus der Lieferung von Waren an die Beklagte zu 2) ausweislich der Rechnung der Schuldnerin vom 27.04.2009 ist durch erklärte Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen.
1. Dem Kläger stand als Insolvenzverwalter der Schuldnerin unstreitig ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus Warenlieferung gegenüber der Beklagten zu 2) in Höhe von 11.039,54 € zu.
2. Jedoch konnte die Beklagte zu 2) wirksam die Aufrechnung mit ihren unstreitigen Forderungen aus den Lieferungen von Futtergerste an die Schuldnerin vom 30.01., 03.02 und 04.02.2009 in Höhe von insgesamt 11.039,54 € erklären. Die Aufrechnung war auch nicht aufgrund des gesetzlichen Aufrechnungsverbots des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausgeschlossen. Danach ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Das ist hier nicht der Fall.
a) Insbesondere liegt kein Fall der inkongruenten Deckung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor. Anfechtbar ist danach eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die aufrechenbare Gegenforderung der Beklagten zu 2) in Höhe der Klageforderung ist entgegen der Ansicht des Klägers außerhalb der Monatsfrist des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO fällig geworden. Die Lieferungen der Futtergerste erfolgten am 30.01., 03.02. und 04.02.2009. Nach dem unstreitigen Inhalt der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 2) zugrundeliegenden Fälligkeitsvereinbarung wurde als Zahlungstermin 21 Tage nach Lieferung vereinbart. Die Forderungen der Beklagten zu 2) aus den vorgenannten Lieferungen waren damit in Höhe von insgesamt 11.039,54 € spätestens am 26.02.2009 fällig. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde von der Schuldnerin am 08.04.2009 gestellt, so dass die Gegenforderung der Beklagten zu 2) außerhalb der Monatsfrist fällig geworden ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Sammelabrechnung der Schuldnerin vom 10.03.2009, wonach die Schuldnerin der Beklagten zu 2) einen Gutschriftbetrag in Höhe von 11.039,54 € wegen ihren Forderungen aus den Lieferungen vom 30.01., 03.02. und 04.02.2009 ausgestellt hat und dieser Betrag möglicherweise erst ab dem 21.03.2009 fällig werden sollte. Die Schuldnerin vermochte die Fälligkeit der Forderungen der Beklagten zu 2) nicht einseitig durch die Ausstellung einer Gutschrift bestimmen. Insoweit bedurfte es einer einvernehmlichen Regelung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 2) wie zum Beispiel einer Stundung oder eines Zahlungsaufschubes. Eine solche Vereinbarung wurde von Seiten des Klägers nicht vorgetragen. Die Fälligkeit der Forderungen der Beklagten zu 2) war daher nach der ursprünglichen Fälligkeitsvereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 2) zu bestimmen, nämlich Zahlungstermin 21 Tage nach Lieferung.
b) Die Beklagte zu 2) hat die Möglichkeit der Aufrechnung auch nicht in anfechtbarer Weise nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erlangt. Danach ist eine Handlung anfechtbar, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig geworden war. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bereits seit Mitte Januar 2009 nicht in substantiierter Weise vorgetragen. Eine Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie liegt also regelmäßig vor, wenn der Schuldner für einen Zeitraum von mehr als drei Wochen außerstande ist, wenigstens über 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu tilgen (Kirchhof in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl, 2008, § 130, Rz. 28). Der Kläger, der als Insolvenzverwalter die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Rechtshandlung darlegen und beweisen muss (Hirte in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 131, Rz. 33), hat die Voraussetzungen für die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht hinreichend dargelegt. Die pauschale Behauptung, die Schuldnerin sei bereits Mitte Januar 2009 zahlungsunfähig gewesen, reicht nicht aus. Das Gericht brauchte auch kein Sachverständigengutachten über die bestrittene Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bereits seit Mitte Januar 2009 einzuholen. Insoweit fehlt es bereits an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, aus denen die angebliche Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt folgen soll.
3. Da ein Aufrechnungsverbot nach alldem nicht besteht, konnte die Beklagte zu 2) trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wirksam die Aufrechnung gem. § 94 InsO erklären.
II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.